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VwGH vom 25.02.2010, 2007/18/0695

VwGH vom 25.02.2010, 2007/18/0695

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/281.038/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am gemeinsam mit seiner damaligen Ehegattin und den beiden Kindern illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am ebenso wie die Anträge seiner Ehegattin und seiner Kinder rechtskräftig abgewiesen worden sei. Noch im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer insofern falsche Angaben gemacht, als er sich am als verheiratet bezeichnet habe, obwohl er seit rechtskräftig geschieden sei. Schon am habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt.

Nach Darstellung der Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen an der ehelichen Wohnanschrift, an der die Ehegattin des Beschwerdeführers jedoch lediglich mit Nebenwohnsitz gemeldet sei, und am Hauptwohnsitz der Ehegattin, der Angaben der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers, die in dessen Wohnung bei Haushaltsarbeiten angetroffen worden sei, der Angaben des unmittelbaren Wohnungsnachbarn des Beschwerdeführers und einer Hausbesorgerin sowie der Angaben des Beschwerdeführers, seiner früheren Ehegattin und seiner österreichischen Ehegattin führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, es falle auf, dass der Beschwerdeführer zunächst mit seiner vormaligen Familie gemeinsam in das Bundesgebiet illegal eingereist sei, um hier gemeinsame Asylanträge zu stellen, und etwa zehn Wochen später in "Jugoslawien" geschieden werde, obwohl sich beide Ehepartner in Österreich aufgehalten hätten. Kurz darauf habe er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und einen Aufenthaltstitel beantragt. Weiters stehe fest, dass die Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft pflegten, sondern in verschiedenen Wohnungen wohnhaft seien. Dieser Umstand für sich lasse zwar noch nicht auf eine Scheinehe zwingend schließen, gewinne jedoch im Gesamtzusammenhang an Bedeutung. Seit Anbeginn der polizeilichen Erhebungen hätten beide Ehegatten beteuert, wegen der jeweiligen geringen Größe ihrer Wohnungen nicht zusammenwohnen zu können und eine gemeinsame (größere) Wohnung zu suchen. Irgendwelche Nachweise hiefür seien jedoch nicht erbracht worden. (So habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von seiner Ehegattin getrennt wohnte, weil diese als Reinigungskraft arbeitete und auf Grund ihres Wechseldienstes tagsüber Ruhe bräuchte. Die Ehe beschränkte sich daher auf gegenseitige Besuche. Sie wären auf der Suche nach einer Gemeindewohnung, hätten sich jedoch noch nicht angemeldet.) Auch entspreche es nicht der täglichen Lebenserfahrung, dass ein frisch verheiratetes Ehepaar jahrelang (im gleichen Ort) getrennte Wohnsitze führe und offenbar keine Anstrengungen unternehme, diesen Umstand zu ändern, sowie dass darüber hinaus bei keiner der zahlreichen Erhebungen einer der beiden Ehepartner in der Wohnung des jeweils anderen angetroffen werde, sehr wohl jedoch die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers Mehlspeisen backend in dessen Wohnung. Beide Ehegatten hätten bestätigt, dass die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers öfters in dessen Wohnung wäre. Weiters hätten sich keine persönlichen Gegenstände der Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Wohnung befunden. Auch der bei einer Hauserhebung befragte Wohnungsnachbar habe angegeben, dass mit absoluter Sicherheit dort der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehegattin und den Kindern lebte. (So habe dieser unmittelbare Wohnungsnachbar des Beschwerdeführers am angegeben, dass dieser mit seiner früheren Ehegattin und den beiden Söhnen dort seit etwa eineinhalb Jahren gemeinsam wohnte, da wäre er sich absolut sicher. Dessen Ehegattin hätte er noch nie dort gesehen, sie wohnte dort mit Sicherheit nicht.)

All die genannten Umstände ließen ein Ehe- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin im herkömmlichen Sinn in keiner Weise glaubhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Beweismittel ins Treffen geführt, die sein Vorbringen, dass es sich um keine Scheinehe handelte, hätten stützen können. Seine Begründung für die getrennten Wohnsitze, dass seine Frau tagsüber wegen ihres Wechseldienstes Ruhe bräuchte, könne in keiner Weise überzeugen. Auch sei zu beachten gewesen, dass er seinen Asylantrag auf keinesfalls glaubwürdige und unsubstantiierte Behauptungen gestützt habe, die mit dem Vorbringen unzähliger Asylwerber aus dem Balkanraum völlig gleichlautend gewesen seien, und dass hiefür keine Beweise vorgelegt worden seien. Aktenkundig habe der Beschwerdeführer am 6. Oktober der Asylbehörde mitgeteilt, dass er und seine Söhne nunmehr keine aslyrelevanten Gründe mehr hätten, weil er eine Österreicherin geheiratet hätte und davon ausginge, dass er und seine Söhne deshalb im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht mehr von Verfolgung bedroht wären. Wären die Angaben des Beschwerdeführers über seine behauptete Verfolgung in seinem Heimatland wahr gewesen, so wäre er weiterhin trotz der Ehe mit einer Österreicherin dort verfolgt. Dass er in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor dem Bundesasylamt seine frühere Ehegattin noch tatsachenwidrig als seine Ehegattin bezeichnet habe, spreche in diesem Zusammenhang für sich. Solcherart habe die belangte Behörde den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer zunächst den Asylantrag nur zum Zweck des vorläufigen Verbleibes in Österreich und nur so lange benutzt habe, bis er seinen Aufenthalt auf eine andere Rechtsgrundlage habe stützen können.

Weiters sei zu beachten gewesen, dass die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin zum damaligen Zeitpunkt die nahezu einzige Möglichkeit gewesen sei, eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet zu erlangen. Auch habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Interesse daran, im Hinblick auf das anhängige Aufenthaltsverbotsverfahren den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.

In Anbetracht aller Umstände sei die belangte Behörde daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erwirken. Sein Vorbringen, dass sich beide Ehegatten nie auf ein gemeinsames Familienleben berufen hätten, weil doch stets betont worden wäre, getrennt zu wohnen und einander ständig zu besuchen, gehe insofern am Wesentlichen vorbei, als sich der aktenkundige Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließlich auf die Familiengemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin gestützt habe.

Solcherart sei der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht. Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 87 leg. cit. gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Sonstige familiäre Bindungen seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße gravierend, wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingehe. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf keine maßgebliche, aus der Dauer seines Aufenthaltes ableitbare Integration verweisen könne, habe sich sein Aufenthalt doch zunächst auf einen Asylantrag gestützt, der sich als unberechtigt erwiesen habe, und anschließend auf die genannte Scheinehe. Er sei auch in keiner Weise am heimischen Arbeitsmarkt verfestigt. Die familiären Bindungen zu seinen beiden Kindern wögen zweifelsfrei schwer, es sei jedoch zu beachten, dass diese das aufenthaltsrechtliche Schicksal des Beschwerdeführers teilten und auch kein Grund ersichtlich sei, der einer gemeinsamen Ausreise des Beschwerdeführers mit seinen Kindern unüberwindbar entgegenstünde. Angesichts des Mangels sonstiger familiärer Bindungen sei das dem Beschwerdeführer sohin insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gering. Dem stehe das größe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete große öffentliche Interesse "an seinem Verlassen des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe ausdrücklich angegeben, dass sie mit diesem ein harmonisches Eheleben führte und ihn bereits seit seiner Schulzeit kenne. Das harmonische Eheleben wäre trotz der zwei getrennten kleinen Wohnungen aufrecht zu erhalten, und sie wollte mit dem Ehemann zusammenleben. Die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe auf Grund der Übertragung des Sorgerechtes bei ihm wohnhaft wären. Auch habe der 12-jährige Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Befragung im Rahmen der Hauserhebung am angegeben, dass sein Vater und seine Stiefmutter arbeiten wären. Dies zeige, dass er zu der zweiten Ehefrau seines Vaters bereits ein familiäres Verhältnis begründet habe. Dem Beschwerdeführer hätte daher rechtliches Gehör insofern gewährt werden müssen, als er die Gestaltung seiner Ehe, die regelmäßigen Freizeitbeschäftigungen, die Wirtschafts- und eheliche Gemeinschaft auch "eingehend schildern möge". Wenn ihm vorgeworfen werde, er hätte keine Beweise vorgelegt, so hätte man ihn ausdrücklich darüber belehren müssen, dass er Beweise über den tatsächlichen Bestand seiner Ehe vorlegen müsste. Die belangte Behörde sei daher ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdevorwurf einer Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG durch die belangte Behörde ist bereits deshalb nicht berechtigt, weil für den Beschwerdeführer auch in Anbetracht der Hauserhebungen kein Zweifel daran bestehen konnte, dass ihm der Abschluss einer Scheinehe vorgeworfen werde, und er darüber hinaus auch nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch ausreichend Gelegenheit hatte, Beweisanträge zur Widerlegung des genannten Vorwurfes zu stellen. Im Übrigen enthalten die Verfahrensgesetze keine Bestimmung, wonach die Partei zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten wäre (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 13a AVG E 10 zitierte hg. Judikatur).

Auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe bei ihm wohnhaft seien, ist nicht zutreffend, hat doch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die ausdrückliche Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer für zwei Kinder sorgepflichtig ist, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt.

Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass die im Rahmen der genannten Hauserhebungen gegenüber den Beamten gemachten Angaben und deren Wahrnehmungen unrichtig wiedergegeben worden seien, und es geht die Beschwerde auf die hiebei zutage getretenen Ungereimtheiten auch nicht weiter ein. Die umfassende Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2. Angesichts des hohen Stellenwerts, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0401, mwN), kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Annahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachtet hat.

3. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2004 und seine familiären Bindungen zu seinen beiden Kindern berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Zu Recht hat die belangte Behörde jedoch auch darauf hingewiesen, dass der aus seinem bisherigen inländischen Aufenthalt resultierenden Integration keine wesentliche Bedeutung zukommt, wurde doch sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst durch sein dargestelltes Fehlverhalten ermöglicht. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass die Asylanträge der beiden Kinder des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurden und kein Grund erkennbar ist, der einer gemeinsamen Ausreise unüberwindbar entgegenstünde.

Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei und § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, nicht beanstandet werden.

4. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei und infolgedessen nicht überprüft werden könne.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-70884