VwGH vom 11.10.2012, 2010/01/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des H V in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7C-11-296/2009-9, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda. Er wurde im Jahr 2002 von der Republik Sambia als Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) anerkannt. Seit hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf.
Am stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, welcher mit dem angefochtenen Bescheid vom (zugestellt am ) gemäß "§§ 11, 10 und 11a Abs. 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 108/2008 (StbG)" abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erfülle, da er sich erst seit im Bundesgebiet aufhalte und somit keinen zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet, davon zumindest fünf Jahre niedergelassen, nachweisen könne.
Auch die in § 11a Abs. 4 StbG genannten Tatbestände seien nicht erfüllt. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass bei ihm die Voraussetzungen der Z. 1 dieser Bestimmung ("Status als Asylberechtigter") vorlägen, könne nicht gefolgt werden. Unter den Personen, denen der "Status als Asylberechtigter" zukomme, sei jener Personenkreis zu verstehen, dem durch die Republik Österreich Asyl zuerkannt worden sei. Der Wortlaut des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG gehe nicht von Flüchtlingen, sondern von Asylberechtigten im Sinn des österreichischen Asylgesetzes aus. Dies werde auch in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht. Dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, Personen, die von anderen Staaten den Status als Asylberechtigter zuerkannt bekommen hätten, mit Asylberechtigten in Österreich - nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - gleichzustellen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr stehe eine Person, der von einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, unter dem Schutz jenes Staates und sei diese Person daher betreffend Einreise und Aufenthalt in Österreich Fremden gleichgestellt.
In § 11a StbG würden Tatbestände zusammengefasst, bei deren Erfüllung eine zeitlich privilegierte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzunehmen sei. Entscheidendes Kriterium dafür sei ein gewisses Naheverhältnis zur Republik Österreich, welches nicht nur durch einen Aufenthalt bestimmter Dauer im Bundesgebiet zum Ausdruck komme, sondern auch durch den Umstand, dass etwa ein Asylantrag in Österreich gestellt und diese Person von einer österreichischen Behörde als Flüchtling anerkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zusammengefasst vorbringt:
§ 11a Abs. 4 Z. 1 StbG stelle im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 5 StbG idF BGBl. Nr. 124/1998, welche sich ausdrücklich auf die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz 1997 bezogen habe, nunmehr auf den Status des Asylberechtigten ab. In Anbetracht dessen sei eine weite Auslegung des Begriffes "Asylberechtigter" in dem Sinne geboten, dass dieser sich nicht nur auf Asylberechtigte iSd AsylG 2005 beziehe, sondern (allgemein) auf Flüchtlinge nach der FlKonv. Aus Art. 34 FlKonv ergebe sich die staatliche Verpflichtung zur Begünstigung von Flüchtlingen bei der Einbürgerung. Die "personenrechtliche Rechtsstellung" gemäß Kapitel II, Art. 12 FlKonv eines anerkannten Konventionsflüchtlings sei von allen "Mitgliedstaaten" der Konvention zu akzeptieren. Die Nichtanwendung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG auf den Beschwerdeführer stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinn des Art. 14 EMRK dar.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Gemäß § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8, Abs. 2 und 3 leg. cit. die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), ist der Status des Asylberechtigten das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ("Status des Asylberechtigten") bestimmt, dass einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Art. 12 ("Personenrechtliche Stellung") der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (FlKonv), wird die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt (Z. 1); Rechte die von einem Flüchtling vorher erworben wurden und die auf der personenrechtlichen Stellung beruhen, insbesondere solche Rechte, die sich aus der Verehelichung ergeben, sollen von den vertragsschließenden Teilen anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates allfällig vorgesehenen Formalitäten erfüllt worden sind.
Gemäß Art. 34 ("Naturalisation") FlKonv sollen die vertragsschließenden Teile soweit als möglich die Gleichstellung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Sie sollen insbesondere alles tun, um das Einbürgerungsverfahren zu beschleunigen und soweit als möglich die Kosten eines solchen Verfahrens reduzieren.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 lit. g des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, erleichtert jeder Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht folgenden Personen den Erwerb seiner Staatsangehörigkeit: staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben.
2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG gewähre die zeitliche Begünstigung (des sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet) für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nur jenen Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. Asyl gewährt worden sei. Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfülle, sei für ihn die allgemeine Frist des § 10 Abs. 1 Z. 1 (zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet) maßgeblich.
3. Die belangte Behörde ist mit dieser Auffassung aus nachstehenden Erwägungen im Recht.
3.1. Der in § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG verwendete Begriff "(Status als) Asylberechtigter" ist im StbG nicht näher definiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber mit diesem Begriff an die - den "Status des Asylberechtigten" regelnden - Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z. 15 und 3 Abs. 1 AsylG 2005 angeknüpft und deren Bedeutungsgehalt auch dem Staatsbürgerschaftsrecht zugrunde gelegt hat. Diese Auslegung gebietet schon der allgemeine Grundsatz, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutungen zumisst (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0027). Hinzu kommt, dass § 11a Abs. 4 Z. 1 einen ausdrücklichen Verweis auf das AsylG 2005 enthält.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten als "das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt", definiert. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter den dort genannten Voraussetzungen der Status des Asylberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Demnach ergibt sich - unter Berücksichtigung des dargelegten systematischen Zusammenhanges - bereits aus dem Wortlaut des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG, dass die darin enthaltene Begünstigung (durch zeitliche Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer; vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1394, mwN) ausschließlich jenen Fremden zu Gute kommt, denen seitens der Republik Österreich Asyl gewährt wurde.
3.2. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (RV 1189 BlgNR, 22.GP S. 7 f) erhärtet, die zu § 11a Abs. 4 StbG ausführen:
"Abs. 4 nennt weitere Personengruppen, die zeitlich privilegiert die Staatsbürgerschaft erhalten. Als Asylberechtigter nach dem AsylG 2005 gelten - unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 alle Personen, denen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt oder die als Asylberechtigte anerkannt wurden, gleichgültig, wann und nach welcher Rechtsgrundlage, soweit dieser Status zwischenzeitig nicht entzogen wurde. Die Bevorzugung von Asylwerbern ist notwendig, um einerseits dem Art. 34 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1995 i.d.g.F, und andererseits Art 6 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 39/2000 Genüge zu tun. …"
Demnach sind vom Begriff "Asylberechtigter" alle Personen umfasst, denen der Status des Asylberechtigten nach AsylG 2005 zuerkannt wurde, oder die - unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 (vgl. § 75 AsylG 2005) - als Asylberechtigte gelten (soweit dieser Status in der Folge nicht aberkannt wurde).
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass sich die Formulierung "gleichgültig wann und nach welcher Rechtsgrundlage" im gegebenen Kontext auf die historische Fortentwicklung des österreichischen Asylrechts bezieht; es soll damit lediglich klargestellt werden, dass sich auch Personen, welchen aufgrund vor dem Inkrafttreten des AsylG 2005 geltender Bestimmungen in Österreich Asyl gewährt wurde (etwa nach § 7 AsylG 1997; vgl. Putzer, Asylrecht2 (2011) Rz 23, wonach der "Status des Asylberechtigten" nach dem AsylG 2005 inhaltlich der "Asylgewährung" nach dem AsylG 1997 entspricht), auf die Bestimmung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG berufen können.
3.3. Schließlich ist vom "Status des Asylberechtigten" auch in § 16 Abs. 1 lit b StbG die Rede. Die erwähnten Gesetzesmaterialien führen dazu aus, dass dem Staatsbürgerschaftswerber "der Status des Asylberechtigten zukommen (§ 3 AsylG 2005) … muss", womit (ebenfalls) eindeutig der systematische und inhaltliche Bezug zu § 3 AsylG 2005 hergestellt wird.
3.4. Eine weitergehende Auslegung des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG (im Sinne des Beschwerdevorbringens) ist auch nicht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der - in Österreich im einfachen Gesetzesrang stehenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/01/0797) - FlKonv geboten.
Insofern die Beschwerde dabei auf Art. 12 FlKonv, insbesondere dessen Z. 2, verweist, ist ihr zu entgegen, dass diese Bestimmung den Vertragsstaaten der FlKonv lediglich die Achtung der von einem Flüchtling vor der Flucht erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte auferlegt; staatsbürgerschaftsrechtliche Verpflichtungen für die Vertragsstaaten ergeben sich daraus nicht.
Auch aus Art. 34 FlKonv lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Nach dieser Bestimmung werden die vertragschließenden Staaten "so weit wie möglich" die Gleichstellung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Damit ist beispielsweise die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer gemeint, wie sie bereits in den §§ 11a Abs. 4 und 16 Abs. 1 Z. 2 lit. b StbG vorgesehen ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erwerb der Staatsbürgerschaft kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0695, mwN). Insbesondere lässt sich aus Art. 34 FlKonv eine spezifische Verpflichtung eines Vertragsstaates, in einem anderen Staat anerkannte Flüchtlinge in staatsbürgerschaftsrechtlicher Hinsicht den von ihm anerkannten Flüchtlingen gleichzustellen, nicht ableiten, zumal die Einbürgerung von Flüchtlingen - wie erwähnt - lediglich "soweit als möglich" erleichtert werden soll und die Regelung insofern bloß "fakultativ" ist (so die Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 55/1955, RV 136 BlgNR, 7. GP).
3.5. Schließlich ist der in den zitierten Gesetzesmaterialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2006 enthaltene Hinweis auf Art. 6 Abs. 4 lit g des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit (ebenso wie der Hinweis auf Art. 34 FlKonV) dahin zu verstehen, dass durch § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG eine Umsetzung ins innerstaatliche Recht nur insoweit erfolgte, als ausschließlich den seitens der Republik Österreich anerkannten Flüchtlingen eine privilegierte Rechtsposition eingeräumt werden sollte.
Für die Annahme einer weitergehenden Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 lit. g des Übereinkommens - dahingehend, dass auch von anderen Staaten nach der FlKonv anerkannte Flüchtlinge in den Genuss des zeitlich verkürzten Einbürgerungsprivilegs kommen - besteht kein Anhaltspunkt, zumal Österreich zur erwähnten Bestimmung folgenden Vorbehalt abgegeben hat.
"Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, staatenlosen Personen und anerkannten Flüchtlingen, die ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Staatsgebiet (dh. den Hauptwohnsitz) haben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft allein aus diesem Grund nicht zu erleichtern."
Im Übrigen sei klarstellend festgehalten, dass das genannte Übereinkommen von Österreich mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert wurde und demnach keine - über § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG hinausgehende - Rechtswirkungen entfalten bzw. keine Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde darstellen konnte (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz. 240, mwN; vgl. zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/01/0003, mwN, wonach das erwähnte Übereinkommen auch vom Verwaltungsgerichtshof für die Überprüfung eines Bescheides nicht heranzuziehen ist).
4. Nach dem Gesagten kann daher - entgegen der Beschwerdebehauptung - nicht davon ausgegangen werden, dass der Staatsbürgerschaftsgesetzgeber dem Anwendungsbereich des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG auch Personen unterstellt hat, die in anderen Vertragsstaaten der FlKonv auf Rechtsgrundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen als Flüchtlinge anerkannt wurden. In den Genuss der zeitlichen Privilegierung nach dieser Bestimmung kommen vielmehr nur jene Fremde, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. Asyl gewährt wurde.
5. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Benachteiligungsverbot des Art. 14 EMRK verletzt erachtet, ist dieses Vorbringen schon insofern nicht zielführend, als die genannte Bestimmung lediglich gewährleistet, dass die in der EMRK vorgesehenen Rechte ohne Diskriminierung ausgeübt werden können (vgl. Mayer, B-VG4 (2008) Art. 14 EMRK, Anm. I.), der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt, welches Konventionsrecht er durch den angefochtenen Bescheid als berührt erachtet.
6. Zusammenfassend ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht dem Anwendungsbereich des § 11a Abs. 4 Z. 1 StbG unterfällt bzw. er die Verleihungsvoraussetzung (des zehnjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet) des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen.
8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am