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VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0689

VwGH vom 22.03.2011, 2007/18/0689

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der NT, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/341.446/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr. 100, ausgewiesen.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides halte sich die Beschwerdeführerin seit im Bundesgebiet auf. Sie habe von der Behörde erster Instanz eine vom bis gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" erhalten. In der Folge sei ihr vom "Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35", (Landeshauptmann von Wien) eine bis gültige Niederlassungsbewilligung "Angehörige" ausgestellt worden.

Am habe die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag eingebracht. Nach entsprechender Aufforderung habe sie diverse fehlende Unterlagen beigebracht. Ihren Sohn M.T. betreffend habe die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für seine drei minderjährigen Kinder, einen Abrechnungsbeleg (Lohnbestätigung), darüber hinaus eine mit datierte Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Wien (der zufolge M.T. vom bis , vom bis und vom bis jeweils Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagsatzes von EUR 31,18 bezogen habe) vorgelegt. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihren eigenen Versicherungsdatenauszug beigebracht.

Am sei an die Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß

§ 25 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ergangen. Vom Landeshauptmann von Wien sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, dass ihr Sohn unter Berücksichtigung seines durchschnittlichen Monatseinkommens (beinhaltend den 13. und 14. Monatsbezug) und der gleichzeitig bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern über kein ausreichendes Einkommen verfüge, um ihren Unterhalt in Österreich zu gewährleisten. Auf Grund fehlender finanzieller Mittel ihres Sohnes sei gemäß § 25 Abs. 1 NAG beabsichtigt, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten.

In der Folge habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme abgegeben und einen neuen Einkommensnachweis ihres Sohnes vorgelegt.

Der Landeshauptmann von Wien habe daraufhin (mit im angefochtenen Bescheid näher ausgeführter Berechnung, die ergebe, dass ein monatliches Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Höhe von mindestens EUR 2.139,80 notwendig sei) festgestellt, dass die Haftungserklärung trotz dessen neuen Einkommensnachweises nicht tragfähig sei. Gemäß § 25 NAG sei dieser Sachverhalt am an die Behörde erster Instanz herangetragen worden.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom sei die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG ausgewiesen worden.

In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin unter anderem vorgebracht, die Behörde habe es unterlassen, die nachteiligen Folgen einer Ausweisung für sie selbst und für ihre gesamte Familie in Österreich entsprechend darzulegen. Sie sei über 60 Jahre alt, lebe seit zwei Jahren in Österreich und werde durch ihren Sohn und "die Familie" unterstützt. Sie habe in ihrem Heimatland wenig Familienbezug, auf Grund ihres hohen Alters könne sie auch keine neuen Kontakte knüpfen. Ihr Sohn versorge sie in Österreich. Auch in den letzten Jahren, in denen sich das Einkommen ihres Sohnes nicht wesentlich geändert habe, sei sie der österreichischen Gesellschaft bzw. einer Gebietskörperschaft nicht zur Last gefallen. Sie sei bereits im Besitz von drei Niederlassungsbewilligungen gewesen. Ihr Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Zudem sei sie ausreichend sozialversichert und werde finanziell durch ihre Familie unterstützt.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 FPG und des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, durch den in § 11 Abs. 5 NAG enthaltenen Verweis auf die Höhe der Ausgleichszulage nach § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) orientierten sich die erforderlichen Unterhaltsmittel an der sogenannten "Mindestpension". Einem volljährigen zuziehenden Fremden müssten derzeit mindestens EUR 726,-- an Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Lebensunterhalt könne nicht nur durch eigenes Einkommen, sondern auch durch gesetzliche bzw. vertragliche Unterhaltsansprüche abgesichert werden. Bei einem Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a Exekutionsordnung (EO) heranzuziehen.

Dem Abrechnungsbeleg der I.-GmbH vom zufolge erhalte der Sohn der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.259,23 (ohne Sonderzahlungen) bzw. EUR 1.469,10 (mit Sonderzahlungen).

Nach der aktuellen Existenzminimumtabelle 2007 (Tabelle 1 a m) auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz (Bürgerservice) betrage der unpfändbare Betrag (Existenzminimum) bei Unterhaltspflichten für vier Personen (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) EUR 1.413,80.

Da für die Beschwerdeführerin zusätzlich EUR 726,-- (als allgemeiner Grundbetrag gemäß § 291a Abs. 1 EO) zur Verfügung stehen müssten, müsste ihr Sohn über ein monatliches Einkommen von mindestens EUR 2.139,80 verfügen.

Die im Titelverfahren überdies geltend gemachte Familienbeihilfe könne nicht zum Familieneinkommen hinzugezählt werden; diese stehe ausschließlich für die Kinder zur Deckung deren Bedürfnisse zur Verfügung. Anspruchsberechtigt für die Familienbeihilfe sei die Person, deren Haushalt das Kind angehöre bzw. die die Unterhaltskosten trage, könne aber auch das Kind selbst sein (§ 4 Abs. 7, § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 10 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz). Die Familienbeihilfe erhöhe nicht das Familieneinkommen.

Der Erteilung des von der Beschwerdeführerin beantragten Aufenthaltstitels stehe sohin der "Versagungsgrund" des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG entgegen, sodass zweifellos die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG gegeben seien. In einem solchen Fall könne ein Fremder ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen des § 66 FPG entgegenstünden.

Zwar sei angesichts des etwas mehr als zweijährigen inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in deren Privat- und Familienleben auszugehen, doch sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung seien der etwas mehr als zweijährige inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihre Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie zu berücksichtigen. Dem stehe aber das überaus maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als das "in den genannten Versagungsgründen gegründete" hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes und damit der Abwendung der großen Gefahr, dass sie künftighin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnte. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung, vom Ausspruch der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt genannten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Der Beschwerdeführerin wurde zunächst eine vom bis gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" und in weiterer Folge eine bis gültige "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt. Am brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag ein.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach § 11 Abs. 5 NAG (idF BGBl. I Nr. 157/2005) führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO, RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

2.1. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass ihre Niederlassungsbewilligung im Jahre 2006, sohin nach Inkrafttreten des FPG am einmal verlängert worden sei, ihr Sohn jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verdient habe als bei Erlassung des angefochtenen Bescheides.

2.2. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass ein Fremder, der sich während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden kann, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Ob aber dies zutrifft oder Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fehlen, hat die Behörde im Fall der Beurteilung eines Verlängerungsantrages (neuerlich) zu prüfen.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0711, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden kann (vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0304 u.a., mwN).

Er hat in diesem Zusammenhang im Grundsätzlichen aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am "Familienrichtsatz" (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa bzw. Abs. 1 letzter Satz ASVG, letzteres im Falle des Vorhandenseins von Kindern) zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern im Sinn des § 252 ASVG) im gemeinsamen Haushalt lebt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0637, hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass für die Frage der Existenzsicherung desjenigen, der eine Haftungserklärung im Sinn des § 47 Abs. 3 NAG abgegeben hat, - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - nichts anderes gilt.

Nach Ausweis des Verwaltungsaktes hat der Sohn der Beschwerdeführerin am eine Wohnbestätigung unterfertigt, wonach die Beschwerdeführerin für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis bei ihm wohnen dürfe. Am genannten Tag hat der Sohn der Beschwerdeführerin ferner eine Erklärung unterfertigt, seiner Mutter zur Deckung ihrer Bedürfnisse Unterhalt zu gewähren und ihr eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen.

Die belangte Behörde ging offenkundig vom Vorliegen einer Haftungserklärung im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG aus.

Unter Berücksichtigung der oben genannten, in der hg. Judikatur entwickelten Grundsätze ist daher zu prüfen, ob die sogenannte "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 15 letzter Halbsatz NAG) gegeben ist, ob somit der Zusammenführende in dieser Hinsicht ausreichende Mittel besitzt.

3.2. Die Beschwerde bringt vor, es sei zwar richtig, dass die Familienbeihilfe zur Abdeckung der Bedürfnisse von Kindern gedacht sei, jedoch sei bei Betrachtung des Familieneinkommens jedenfalls von Bedeutung, ob Familienbeihilfe bezogen werde, zumal die Behörde anhand der Existenzminimumtabelle für den Sohn der Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 1.413,80 errechnet und hierbei die Unterhaltspflicht für vier Personen (Ehefrau und drei minderjährige Kinder) berücksichtigt habe. Sobald Kinder und Ehefrau als Unterhaltspflichtige (gemeint wohl: Unterhaltsberechtigte) in Betracht kämen, sei daher jedenfalls auch das Familieneinkommen um die Familienbeihilfe anzureichern, weil dieses Geld für die Abdeckung der Bedürfnisse der Kinder verwendet werde.

3.3. Diesem Beschwerdevorbringen ist aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen.

Gemäß der vorliegend relevanten Bestimmung des § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. 376 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am geltenden Fassung BGBl I Nr. 24/2007 (im Folgenden: FLAG), hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 leg. cit. genanntes Kind (hier: minderjährige Kinder iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Gemäß § 12a FLAG gilt die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dient die Familienbeihilfe sowohl der Familienförderung als auch - was bei getrennter Haushaltsführung Bedeutung erlangt - als Instrument steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , VfSlg. 16.562).

Ferner hat der Verfassungsgerichtshof die Berücksichtigung der Familienbeihilfe (beim Einkommen des Hilfeempfängers) zur (teilweisen) Finanzierung von Maßnahmen der Sozial- und Behindertenhilfe zwar grundsätzlich - nämlich dann, wenn durch die Maßnahme der Lebensunterhalt (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) vollends gesichert ist - als zulässig erkannt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 14.563, mwN; vgl. in diesem Zusammenhang zu einem Fall der Grundsicherung auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0126, sowie die darin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes).

Im vorliegenden Verfahren ist jedoch die Frage zu beantworten, ob die dem Sohn der Beschwerdeführerin für seine minderjährigen Kinder ausbezahlte Familienbeihilfe zur Gewährleistung des notwendigen Unterhaltes der Beschwerdeführerin herangezogen werden darf.

Der Verfassungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis VfSlg. 14.563/1996 darauf hingewiesen, dass die Familienbeihilfe als Betreuungshilfe gedacht ist, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0194, mwN, ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist und der vom Gesetzgeber mit den Regelungen des FLAG verfolgte Zweck in einem Beitrag zu den mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand liegt. Ferner hat er im Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0200, judiziert, dass der Grundbetrag der Familienbeihilfe gewährt wird, um einen Beitrag zu den Aufwendungen zu leisten, die mit dem Kindesunterhalt im Allgemeinen verbunden sind.

Mit Erkenntnis vom , 2009/22/0026, hat der Verwaltungsgerichtshof das Kinderbetreuungsgeld als einen bei der Berechnung des "Haushaltseinkommens" gemäß § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigenden Einkommensbestandteil qualifiziert und dies unter anderem unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes damit begründet, dass das Kinderbetreuungsgeld jenen Eltern(teilen) gewährt werden soll, die bereit sind, die Berufstätigkeit im Hinblick auf die Kinderbetreuung einzuschränken oder gänzlich aufzugeben. Diese Begründung ist auf die Familienbeihilfe, die - wie dargelegt - andere Zwecke verfolgt, jedoch nicht übertragbar.

Der gesetzgeberische Wille, die Familienbeihilfe ausschließlich für jene Personen zu verwenden, für die sie bezahlt wird, erlaubt es somit - in einem Fall wie dem vorliegenden - nicht, bei der Prüfung des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel für den Fremden (hier: der "Tragfähigkeit" der Haftungserklärung des Zusammenführenden) die dem Zusammenführenden für seine minderjährigen Kinder gewährte Familienbeihilfe zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den beschriebenen Zweck der Familienbeihilfe führt auch die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits dargelegte Intention des Gesetzgebers des § 11 Abs. 5 NAG, die (lediglich) in der Sicherstellung der Deckung des Unterhaltes des Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen und nicht in einer Schutzfunktion gegenüber dem Zusammenführenden besteht, dem nicht abgesprochen werden kann, zugunsten des nachziehenden Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen zur Verfügung zu stellen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2008/22/0632), zu keinem anderen Ergebnis.

Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2007, einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich EUR 50,90 für jedes Kind zusteht. Auf diesen - im angefochtenen Bescheid ebenfalls erwähnten - Kinderabsetzbetrag treffen die obigen zur Familienbeihilfe getroffenen Überlegungen nicht zu, weshalb er bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG berücksichtigt werden kann.

3.4. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wäre die Annahme, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, dann gerechtfertigt, wenn ihr ein dem Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 532/2006) in der Höhe von EUR 726,-- monatlich zur Verfügung gestanden wäre bzw. hätte zur Verfügung gestellt werden können.

Von der aus dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten und von der Beschwerde insoweit nicht bestrittenen Haushaltsnettoeinkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin (inklusive Sonderzahlungen) in der Höhe von EUR 1.469,10 und dem erwähnten Kinderabsetzbetrag für drei Kinder von insgesamt EUR 152,70 gebildeten Summe in der Höhe von EUR 1.621,80 ist der gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 1 letzter Satz ASVG für die Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau sowie der drei Kinder notwendige "Familienrichtsatz" in der Höhe von EUR 1.319,41 (Summe aus EUR 1.091,14 und EUR 228,27) in Abzug zu bringen.

Die belangte Behörde hat zwar bei ihrer Beurteilung des erforderlichen Einkommens - unter anderem - den "Familienrichtsatz" nicht herangezogen. Der bei der oben erfolgten Berechnung verbleibende Betrag von EUR 302,39 reicht jedoch (um die Differenz von EUR 423,61) auch unter Bedachtnahme auf die dargestellten Prämissen nicht aus, um den Unterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 726,-- zu decken.

4.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe bereits ein hohes Alter erreicht und es stünden in ihrem Heimatland keine Verwandten mehr zur Verfügung, die sich um ihr Wohl kümmern könnten. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, inwiefern es dringend geboten sei und notwendig erscheine, diese aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin zu erlassen. Sie habe sehr starke familiäre Bindungen zu Österreich. Soweit die Entscheidung in ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Recht eingreifen könne, müsse sie durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere gegenüber dem verfolgten Ziel verhältnismäßig sein.

4.2. Im Rahmen der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde den etwas mehr als zweijährigen inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und deren Nahebeziehung zu ihrem Sohn und dessen Familie berücksichtigt.

Angesichts des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lediglich etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fällt ihr Argument des fehlenden Familienbezuges in ihrem Heimatland fallbezogen nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, etwa aus medizinischen Gründen einer besonderen Pflege oder Betreuung in Österreich (durch ihren Sohn) zu bedürfen, die in ihrem Heimatland nicht gewährleistet werden könnte. Ebenso wenig ist ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihren Sohn nicht auch in ihrem Heimatland erfolgen könnte.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, in den letzten zwei Jahren keiner Gebietskörperschaft zur Last gefallen zu sein, obwohl das Einkommen ihres Sohnes nicht höher als im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gewesen sei, ist zum einen auf die gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 5 NAG zu verweisen, zum anderen ist diesen Ausführungen Folgendes zu entgegnen:

In seinem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in der Rechtssache C-578/08 "Chakroun" ergangenen Urteil vom hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0002, ausgesprochen, dass die im erwähnten Urteil des EuGH behandelte Richtlinie nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand hat, es aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern "ausstrahlen", als es um von den Mitgliedstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann nach den Ausführungen im hg. Erkenntnis, Zl. 2009/21/0002, insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. - unter Verweis auf die Ausführungen des EuGH - bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein.

Entsprechende Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. In Anbetracht des nach obiger Berechnung auf den erforderlichen Richtsatz gemäß § 293 ASVG in der Höhe von EUR 726,-- fehlenden Differenzbetrages von ca. EUR 423,-- liegt insbesondere keine lediglich geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Mindesteinkommens vor.

Den trotz der zweifellos bestehenden familiären Bindungen somit relativierten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von dieser Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.

Schließlich führt auch der in der Beschwerde zur Darlegung der Notwendigkeit eines dringenden sozialen Bedürfnisses bzw. zur Frage der Verhältnismäßigkeit erfolgte Hinweis auf das im Fall Nasri gegen Frankreich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom , Beschwerde-Nr. 19465/92, zu keiner anderen Beurteilung, lag dieser Entscheidung doch ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Im genannten Urteil hatte der EGMR aufgrund der besonderen Situation eines taubstummen algerischen Staatsangehörigen, der zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch bereits im Alter von vier Jahren mit seiner Familie nach Frankreich gekommen war, dort eine sehr lange Zeit gelebt hatte, sich in arabischer Sprache nicht verständlich machen und nur im Rahmen seiner Familie entsprechende Betreuung erwarten konnte, eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkannt.

5. Auf dem Boden des Gesagten kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am