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VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0019

VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des MB in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2011-0566-9-002257, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 30. Mai bis zum gemäß § 10 iVm § 38 AlVG verliere und Nachsicht gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 3 AlVG nicht gewährt werde.

Der Beschwerdeführer stehe seit dem - unterbrochen durch Beschäftigungen vom bis zum und vom bis - in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am sei ihm von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice E (im Folgenden: AMS) der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Trendwerk (SÖBÜ 2010) bei Trendwerk" mit dem Beginn am (Vorstellungstermin) teilzunehmen. Für die Zuweisung zu dieser Maßnahme seien dem Beschwerdeführer folgende Gründe bekanntgegeben worden:


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"Die Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice und Ihre Bewerbungsbemühungen in Eigeninitiative sind bisher ergebnislos geblieben.
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Ihre aktuellen Fähigkeiten und Kenntnisse sind aufgrund der eingetretenen Distanz zum Arbeitsmarkt für eine Integration am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend.
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Die gegenständliche vermittlungsunterstützende Maßnahme erweitert und festigt Ihre Kenntnisse im Bereich der Bewerbung.
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Ihr Selbsthilfepotential wird durch das zur Verfügung Stellen einer Bewerbungsinfrastruktur sowie durch erfahrene Trainer und Trainerinnen unterstützt.
Weiters wurde Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht, dass diese Maßnahme nach Ansicht des Arbeitsmarktservice geeignet ist, die bei Ihnen vorliegenden Vermittlungshindernisse zu beseitigen, weil die oberste Priorität des Kurses die rasche Integration in den ersten Arbeitsmarkt, Stabilität am Arbeitsplatz und das Verfolgen einer gezielten beruflichen Karriere unter Berücksichtigung folgender Feinziele ist:
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Stärkung der persönlichen, sozialen und organisatorischen Kompetenzen sowie Entwicklung von Bewerbungsstrategien
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Realistische 'Karriereplanung' entsprechend der Qualifikationen und Kenntnisse sowie der arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten"
Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe. Ihm sei am das Einladungsschreiben zur Teilnahme an der Maßnahme Trendwerk ausgefolgt worden, dem zu Folge der Vorstellungstermin am stattfinden und er den Beginn der Vorbereitungsmaßnahme bei diesem erfahren werde. Als Beginn der Maßnahme sei (im Rahmen des vom Beschwerdeführer auftragsgemäß wahrgenommenen Vorstellungstermins) der festgelegt worden. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer nicht bei Trendwerk erschienen. Vielmehr habe er an diesem Tag beim AMS vorgesprochen und gegenüber seinem Berater angegeben, dass er sich melden müsse. Der Berater habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass dieser sich selbst "den Termin ausgemacht" habe und eigentlich bei Trendwerk sein müsste. Der Beschwerdeführer habe erwidert, er habe einen Kontrolltermin, den er einhalten müsse, und ihn würden "private Firmen", bei denen er einen Termin hätte, nicht interessieren. Dem AMS sei in der Folge vom Schulungsträger (Trendwerk) mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer am zum Beginn der Maßnahme nicht erschienen sei.
(Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem AMS mit Schreiben vom mitteilte, er sei am genötigt worden,
"unter Androhung der Bezugssperre mich zu einem Überlasser (Trendwerk gemeinnützige GesmbH zur Förderung der Integration am Arbeitsmarkt) zu begeben, dies bedeutet einen Fall von Amtsmissbrauch und schwerer vorsätzlicher Nötigung (weil existenzgefährdend)".
Mit dem an das AMS gerichteten Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer festzustellen,
"dass die am erfolgte Zuweisung zu der Maßnahme zu der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt 'Trendwerk (SÖBÜ 2011)', sowie die am erfolgte Zuweisung zu der Maßnahme 'Vorbereitungsmaßnahme für Trendwerk (SÖBÜ 2011)', mit dem geltenden Recht bzw. den einschlägigen höchstgerichtlichen Erkenntnissen nicht vereinbar ist und daher rechtswidrig ist."
Mit Schreiben vom teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er über die Amtshandlung vom (seine niederschriftliche Befragung zu den Gründen für die Vereitelung des Erfolges der Wiedereingliederungsmaßnahme) eine "inhaltlich richtig gestellt Niederschrift" übermittle, aus der sich Folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt:
"Da die letzte Maßnahme Anfang September 2010 endete, wurde (dem Beschwerdeführer) vom Arbeitsmarktservice am der Auftrag erteilt, am Infotag Trendwerk teilzunehmen. Termin am .
Ich, (Beschwerdeführer), habe vereinbarungsgemäß den Kontrollmeldetermin am eingehalten, bin am zwecks Terminvereinbarung beim AMS vorstellig geworden, habe den Kontrollmeldetermin am , sowie den Kontrollmeldetermin am , entsprechend § 49 AlVG, eingehalten. Am teilte mir Herr G. mit, dass eine Privatfirma dem AMS mitgeteilt habe, ich sei am nicht anwesend gewesen. Herr G. bestätigt mir, dass ich von Seiten des
AMS keine Aufforderung erhalten habe, am irgendwo zu erscheinen. Zu den über mich gemachten Behauptungen kann, ich nichts sagen.
Die Äußerungen meines Betreuers über eine mögliche Bezugssperre kann ich nicht nachvollziehen. Ich habe alle vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine ordnungsgemäß nach § 49 A1VG sowie die Betreuungsvereinbarungen (vom , sowie vom , gültig bis ) eingehalten.
Ich wurde über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den und die Rechtsfolgen des § 49 AIVG bei Nichteinhaltung informiert."
Im Berufungsverfahren brachte der Beschwerdeführer zudem vor, dass ihm der Auftrag, am an einer Maßnahme teilzunehmen, erst anlässlich eines danach absolvierten Kontrollmeldetermins am mitgeteilt worden sei.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Sachbearbeiter beim AMS A.G., verfasste über die Vorsprache des Beschwerdeführers am beim AMS folgenden Vermerk:
"Kunde spricht vor meint er muss sich melden. Gebe Kunden die Auskunft er habe sich den Termin vereinbart und eigentlich sollte er in TW heute einen Termin haben. Kunde meint er habe einen § 49 Termin den er wohl heute einhalten muss. Habe Kunden gesagt wenn er einen Termin hat kann er sich nicht einfach einen Termin beim AMS ausmachen und somit nicht in TW gehen. Kunde meint dann:
Private Firmen bei denen er einen Termin habe interessieren Ihn nicht. Kunde wird hingewiesen das er vom AMS zu diesen Termin geschickt worden ist und er eine Rechtbelehrung bei NE oder Vereitelung der Maßnahme erhalten hat. Kunde stellt sich 'stur' und meint er habe heute einen Termin und da müsse er kommen. Habe schon beim letzen Termin über Sanktionen etc mit Kunden gesprochen, da er schon bei der Zubuchung 'nicht glücklich' über diese Maßnahme war und lieber in einen Englischkurs gehen wollte.")
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, der Beschwerdeführer sei am zur Maßnahme bei Trendwerk zugewiesen worden. Er habe auf Grund dieser Zuweisung am Informationstag dieser Maßnahme am teilgenommen. Wäre der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - erst am (also nach dem ) zur Maßnahme bei Trendwerk zugewiesen worden, hätte er wohl kaum am am Informationstag teilnehmen können. Die belangte Behörde gelange
"unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes zur Ansicht, dass (der Beschwerdeführer) durch (sein) Nichterscheinen zum Kursbeginn bei Trendwerk am den Erfolg einer Kursmaßnahme vereitelt"
habe.
Nachvollziehbare Gründe für eine allfällige Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG seien vom Beschwerdeführer nicht genannt worden.
Zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung, dass der Verlustzeitraum vom 30. Mai bis zum rechtswidrig sei, sei festzuhalten, dass bereits mit Bescheid vom der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 18. April bis zum ausgesprochen worden sei. Es handle sich um eine weitere Pflichtverletzung im Sinn des § 10 AlVG, weshalb sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes um weitere zwei Wochen auf acht Wochen erhöhe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat hiezu eine Gegenäußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, das AMS habe in einer sogenannten Betreuungsvereinbarung als "weitere Vereinbarungen" festgehalten, dass alle weiteren Termine in der Meldekarte des Beschwerdeführers Kontrolltermine nach § 49 AlVG seien. Diese Vereinbarung würde bis längstens gelten. Am sei ihm vom AMS ein Termin am als Kontrollmeldetermin beim AMS im Sinn des § 49 AlVG vorgeschrieben worden.

Zwar sei ihm seine Terminkarte abgenommen und nicht wieder ausgefolgt worden, es lasse sich jedoch rekonstruieren, dass ihm am (anlässlich einer persönlichen Vorsprache) ein am einzuhaltender Kontrollmeldetermin gegeben worden sei.

Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setze das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am wahrgenommen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er bei der Firma Trendwerk für den einen Termin vom Arbeitsmarktservice zugewiesen gehabt hätte. Er habe den Kontrollmeldetermin wahrgenommen, weil er sonst einen Verlust von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 49 AlVG zu befürchten gehabt hätte. Die Behauptung, er hätte am "" (richtig: 2011) in der "Infozone" (des AMS) einen Termin für den (richtig: 2011) um 07:45 Uhr erhalten, sei unrichtig. Vielmehr habe er am bei einer Vorsprache beim AMS einen Kontrolltermin für den um 11.45 Uhr erhalten. Erst am habe er vom AMS den Auftrag erhalten, am eine Maßnahme zu besuchen. Die Behauptung, ihm sei mitgeteilt worden, dass er sich am bei "Trendwerk" zu einer Maßnahme einzufinden habe, sei ebenso unrichtig wie die Behauptung, dass den Teilnehmern anlässlich der Informationsveranstaltung (am ) der "nächste Termin" der Maßnahme genannt worden sei. Vielmehr seien die Teilnehmer in der genannten Informationsveranstaltung eingeladen worden, sich für die Angebote von "Trendwerk" zu entscheiden.

2. Gemäß § 37 AVG ist Zweck der Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann.

Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern insoweit den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0111, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren bestritten, über den bei "Trendwerk" wahrzunehmenden Termin am informiert gewesen zu sein (vgl. die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice im Anschluss an die im Akt erliegenden Niederschrift vom : "Er weiß von keinem Termin"). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dazu lediglich festgestellt, dass dem Beschwerdeführer am vom AMS der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme "Trendwerk" mit dem Beginn am (Vorstellungstermin) teilzunehmen. Ihm sei ein Einladungsschreiben ausgefolgt worden, wonach der Beschwerdeführer dem Beginn der Vorbereitungsmaßnahme bei diesem Vorstellungstermin erfahren werde. Des Weiteren stellte die belangte Behörde fest, dass (gegenüber dem Beschwerdeführer) als Beginn der Maßnahme der "festgelegt" worden sei. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, worauf die letztgenannte Feststellung beruht und welche beweiswürdigenden Überlegungen dazu führen, dass den entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers nicht gefolgt worden ist.

Darüber hinaus darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung (oder mit schriftlichen Stellungnahmen) als Beweismittel begnügen. In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0316, mwN).

Dem Beschwerdeführer wurde am der Auftrag erteilt, an der Maßnahme Trendwerk mit dem Beginn am (Vorstellungstermin) teilzunehmen. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Durchführung der am zugewiesenen Maßnahme einen im Rahmen der Maßnahme bekannt gegebenen Termin vom hätte wahrnehmen müssen (etwa indem ihm dieser Termin anläßlich des am absolvierten Vorstellungstermins mitgeteilt worden wäre), so wird sie weitere Feststellungen über die vom Beschwerdeführer behauptete Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins (Eintragung in die Meldekarte im Lichte der erwähnten Betreuungsvereinbarung vom ) ebenfalls für den zu treffen haben. Erst nach Vorliegen der erforderlichen Feststellungen ist eine Beurteilung möglich, ob der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen zum Maßnahmetermin vom ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat (§ 10 Abs. 1 Z 3 AlVG), wobei in diesem Zusammenhang auch ein allfälliges Verhalten des Arbeitslosen zu würdigen sein wird, auf eine allfällige Terminkollision nicht aufmerksam gemacht bzw. nicht im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG die Teilnahme an der gleichzeitigen Maßnahme als triftigen Entschuldigungsgrund genannt zu haben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung konnte im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-70847