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VwGH vom 25.02.2010, 2007/18/0672

VwGH vom 25.02.2010, 2007/18/0672

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des A, geboren am , vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/90.539/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2002 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Zweck eines Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien über die österreichische Botschaft in Kairo beantragt. Der Aufenthaltstitel sei ihm bis und in weiterer Folge seien ihm Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" bis erteilt worden. Zuletzt habe er am die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den genannten Aufenthaltszweck beantragt.

Mit Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien vom sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er für das Studienjahr 2002/2003 an dieser Universität unter der Voraussetzung der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zum Studium als ordentlicher Studierender im Rahmen der Studienrichtung Betriebswirtschaft zugelassen werde. Der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache könnte unter anderem durch die erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" erbracht werden. Nach der positiven Ablegung der Prüfung könnte er an der Universität das ordentliche Studium beginnen.

Der Beschwerdeführer habe Bestätigungen über die Einschreibung als ordentlicher Hörer an der "österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall" für den Vorkurs zur Vorbereitung auf die Hochschulsprachprüfung aus Deutsch für den Vorstudienlehrgang der Universität für die Zeiträume bis , bis und bis sowie außerdem einen Prüfungsnachweis vom , wonach er die Kursstufe "Deutsch 1 - Anfänger ohne Vorkenntnisse" mit der Note "befriedigend" abgeschlossen habe, vorgelegt. Einer weiteren Bestätigung vom sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Deutsch-Intensivkurs "Deutsch 2 - Anfänger mit guten Vorkenntnissen" in der Zeit vom bis regelmäßig und erfolgreich teilgenommen habe.

Als Einkommensnachweis habe er im Zuge seiner Antragstellungen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mehrere Sparbücher vorgelegt. Diese seien jeweils kurz vor dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bzw. nach Aufforderung der Behörde zum Nachweis des Einkommens eröffnet worden und hätten außer der Ersteinlage keine weiteren Einträge aufgewiesen.

Einem Datenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge habe der Beschwerdeführer Beitragsgrundlagen für die Jahre 2003 bis 2005 aufgewiesen. Ab 2006 würden keinerlei Beitragsgrundlagen ausgewiesen.

In seiner Berufung vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nach wie vor einen Deutschkurs besuchte, um die Voraussetzungen für das Studium zu erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen hätte er der Fremdenpolizei bereits vorgelegt. Was seine Einkommenssituation beträfe, so hätte er ein Sparbuch vorgewiesen, wobei es durchaus möglich erschiene, von dem am Sparbuch erliegenden Betrag für den Unterhalt aufzukommen. Dieser erschiene daher als durchaus gesichert.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass für den Zeitraum Wintersemester 2004 bis Sommersemester 2007, sohin für drei Jahre, kein Studienerfolg nachweisbar sei. Es stelle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens war, wenn sich ein Fremder, der über einen derart langen Zeitraum - aus welchen Gründen immer - überhaupt keinen Studienerfolg aufzuweisen habe, weiterhin allein zum Zweck des Studiums im Bundesgebiet aufhalte. Schon allein aus dem Grund des mangelnden Studienerfolgs gefährde der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung, und es stehe der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG entgegen. Die Erstbehörde sei demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 FPG erfüllt seien.

Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz (§ 11 Abs. 2 Z. 3 NAG), was einen weiteren Versagungsgrund darstelle.

Der Beschwerdeführer mache keine familiären bzw. beruflichen Bindungen geltend. Auf Grund seines bisherigen Aufenthaltes sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Diese Maßnahme sei jedoch im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Wer, wie der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung keinen Studienerfolgsnachweis erbringe, obwohl der ihm erteilte Aufenthaltstitel ausschließlich dem Zweck eines Studiums gedient habe, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die die Erlassung einer Ausweisung als dringend geboten erscheinen ließen.

Auch im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme zu bejahen. Den Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens entgegen. Die Auswirkungen der vorliegenden Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben seien, könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Rahmen der Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer

Folgendes vor:

"Wie bereits in meiner Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ausgeführt, besuche ich den Deutschkurs um die Voraussetzungen für das Studium zu erfüllen. Die entsprechenden Unterlagen wurden der Fremdenpolizei bereits vorgelegt.

Bezüglich der Einkommenssituation habe ich vorgebracht, dass es durchaus möglich erscheint, dass von dem am Sparbuch erliegenden Betrag Beträge abgehoben wurden. Das bedeutet aber, dass durch das Sparbuch der Unterhalt gesichert ist und auch in Hinkunft davon auszugehen ist, dass mein Unterhalt gesichert erscheint."

2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass er nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfüge. Schon im Hinblick darauf ist eine in § 11 NAG genannte Erteilungsvoraussetzung, nämlich jene des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG, nicht gegeben. Darüber hinaus ist unbestritten, dass er nach wie vor einen Deutschkurs besucht, um die Voraussetzungen dafür zu erlangen, dass er zum Studium als ordentlicher Studierender zugelassen werde. Damit erscheint auch die weitere Feststellung der belangten Behörde, dass von ihm für den Zeitraum Wintersemester 2004 bis Sommersemester 2007, sohin für drei Jahre, kein Studienerfolg nachgewiesen worden sei, unbedenklich. Die von ihm im Jahr 2004 absolvierten beiden Deutschkurse kommen einer Leistung, die den Kriterien des § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 entspricht, nicht gleich (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0323, mwN). Im Hinblick darauf begegnet die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auch das Fehlen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG entgegenstehe, keinen Bedenken.

Schon in Anbetracht dessen sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt.

3. Auch die - in der Beschwerde unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Wahrung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), kann aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-70844