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VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0015

VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des MS in Wien, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwältin in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140/2/15, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl 2011-0566-9-002205, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach einer mit dem Beschwerdeführer vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hietzing aufgenommenen Niederschrift vom habe er seine Kontrollmeldung am nicht eingehalten. Wörtlich wird in dieser Niederschrift Folgendes festgehalten:

"Ich, (Beschwerdeführer), habe die Kontrollmeldung am nicht eingehalten, weil keine Gründe bekannt"

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom sprach das Arbeitsmarktservice Hietzing aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19. Juni bis zum gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe bzw Arbeitslosengeld gebühre, da er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am nicht eingehalten habe.

In der durch seine Sachwalterin erhobenen Berufung vom führte der Beschwerdeführer aus, er habe krankheitsbedingt den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht besucht. Er habe daher nicht willentlich, sondern aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung den Kontrollmeldetermin versäumt; es treffe ihn kein Verschulden. Der Berufung war ein Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus über die Bestellung einer einstwilligen Sachwalterin sowie ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. D. angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG derart abgeändert, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 19. Juni bis kein Arbeitslosengeld erhalte.

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens als Sachverhalt fest, dass laut Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom Rechtsanwältin Dr. B. während des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters als Verfahrenssachwalterin und einstweilige Sachwalterin bestellt worden sei. Davon sei das Arbeitsmarktservice von der Sachwalterin mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt worden.

Am sei dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Hietzing ein Kontrollmeldetermin für den vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei über die Rechtsfolgen eines Kontrollterminversäumnisses nach § 49 AlVG informiert worden.

Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am nicht wahrgenommen, sondern erst am wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Bei der Wiener Gebietskrankenkasse sei er im Zeitraum vom bis zu seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am nicht arbeitsunfähig (krank) gemeldet gewesen.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am keine Gründe angegeben, warum er den Kontrollmeldetermin am nicht eingehalten habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Sanktion des § 49 AlVG dann zum Tragen komme, wenn ein Arbeitsloser einen ihm von Seiten des Arbeitsmarktservice vorgeschriebenen Kontrolltermin ohne triftigen Grund nicht einhalte. Unter einem triftigen Grund sei ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges, unabwendbares Ereignis zu verstehen, das es dem Arbeitslosen objektiv unmöglich mache, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten.

Als Grund für die Nichteinhaltung seines Kontrolltermins gebe der Beschwerdeführer nun an, dass er laut psychiatrischem Sachverständigengutachten an das Bezirksgericht Fünfhaus vom krankheitsbedingt gehindert gewesen sei.

Dieses psychiatrische Sachverständigengutachtem sei erst am seitens des Bezirksgerichts Fünfhaus beauftragt worden und es sei in diesem Gutachten festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer eine abklingende Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie und somit eine psychische Erkrankung bestehe. Aus dem Sachverständigengutachten sei nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 durch eine psychische Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis zu seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am auch nicht beim Sozialversicherungsträger als krank gemeldet gewesen sei, sei nicht erwiesen, dass er durch eine Erkrankung an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins am und in Folge bis gehindert gewesen sei.

Der Kontrollmeldetermin für den sei ordnungsgemäß vorgeschrieben worden, da damals keine Sachwalterbestellung vorgelegen und eine derartige Notwendigkeit überhaupt erst seit durch das Gericht geprüft worden sei.

Es liege eine Verletzung der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflichten durch ein fahrlässiges Verhalten oder Unterlassen einer Handlung im Rahmen seiner Meldepflichten vor. Die Rechtsfolgen eines Kontrollterminversäumnisses ohne triftigen Grund seien dem Beschwerdeführer am nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Somit verliere er vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zum zeitlichen Höchstausmaß seines Arbeitslosengeldanspruchs, also vom 19. Juni bis zum , den Leistungsanspruch.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 49 AlVG idF BGBl I Nr 142/2000 lautet:

"§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einen ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten zu haben. Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, den Termin einzuhalten, hält die belangte Behörde entgegen, dass aus dem der Berufung beigelegten medizinischen Gutachten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nichts zu gewinnen sei.

Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, verkennt die belangte Behörde damit, dass sie nach der Offizialmaxime des § 39 Abs 2 AVG dazu verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen (vgl die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 39 AVG, E 17, zitierte Rechtsprechung).

Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/08/0039). Die belangte Behörde hat zu der Frage, ob der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - aufgrund seiner psychischen Erkrankung den Kontrollmeldetermin versäumt hat, keine weiteren Ermittlungen geführt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten einen späteren Zeitraum betreffe.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Beeinträchtigung konnte die belangte Behörde auch alleine aus dem Umstand, dass im fraglichen Zeitraum keine Krankmeldung beim Krankenversicherungsträger erfolgt war, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Beschwerdeführer an der Wahrnehmung seines Kontrollmeldetermins am nicht durch seine Erkrankung gehindert gewesen sei. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrollmeldetermins im Sinne des § 46 AlVG zu verstehen bzw diesem nachzukommen.

3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
AAAAE-70832