VwGH vom 25.09.2009, 2007/18/0651
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/18/0652
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerden 1. des M M in W, geboren am , und
2. der M M in W, geboren am , beide vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5/12, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , 1. Zl. E1/177748/2007 und 2. Zl. E1/177773/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurden die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige von Serbien, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführer hätten am im Postweg Erstanträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt, welchen nach der damals geltenden Rechtslage stattgegeben worden sei, weil der Sohn der Beschwerdeführer, L M., österreichischer Staatsbürger sei.
Die auf den Aufenthaltsgrund "Familienangehöriger von Österreicher" gestützten Verlängerungsanträge der Beschwerdeführer vom hätten auf Grund der ab dem geänderten Rechtslage zur Einleitung eines Verfahrens nach § 25 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 - NAG geführt.
Die Beschwerdeführer seien gemeinsam nach Österreich gekommen und würden sich seit September 2005 im Bundesgebiet aufhalten. Deren Sohn L M. sei österreichischer Staatsbürger, ledig, habe keine Unterhaltpflichten und sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. Er habe gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG eine Haftungserklärung abgegeben.
Die finanzielle Leistungskraft des L M. als "Zusammenführenden" sei zu gering, um den Unterhalt der Beschwerdeführer iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu gewährleisten. Dies sei den Beschwerdeführern gemäß § 25 Abs. 1 NAG am mitgeteilt worden.
Die Beschwerdeführer hätten u.a. vorgebracht, dass die Aufenthaltsbehörde von einer unrichtigen Berechnung iSd § 11 Abs. 5 NAG ausgegangen sei. Entgegen dem in den Anträgen angegebenen Aufenthaltsgrund "Familienangehöriger von Österreicher" habe die Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltsgrund "Angehöriger" angenommen.
Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) habe sich den in der Mitteilung nach § 25 Abs. 1 NAG dargelegten Ausführungen der Aufenthaltsbehörde angeschlossen.
Daraufhin hätten die Beschwerdeführer neuerlich Berechnungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit ihres Sohnes angestellt. Im Schreiben vom hätten sie ausgeführt, dass eine genaue Darlegung der bisherigen Unterhaltsleistungen durch L M. äußerst schwierig sei. Dieser habe aber jetzt (für die Beschwerdeführer) ein Konto mit einem Guthaben von EUR 5.000,-- eröffnet. Bei Bedarf sei es möglich, der Behörde in Zukunft Nachweise über regelmäßig erfolgende Überweisungen zu erbringen.
Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern am vorgehalten, dass sie am Anträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln mit dem Aufenthaltsgrund "Familienangehöriger" gestellt hätten. Sie würden jedoch nicht unter den Begriff "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG fallen, weil sie weder Ehegatten noch "unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie!)" des L M. als "Zusammenführenden" seien. Dieses Schreiben hätten die Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG dürfe einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn der Fremde feste und regelmäßige Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden (die Beschwerdeführer hätten jedoch keine derartigen Einkünfte). Es sei allerdings auch zulässig, den Nachweis der notwendigen Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche zu führen. Dabei sei zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen.
Die Aufenthaltesbehörde sei zwar im Verfahren entgegen den ausdrücklichen Angaben der Beschwerdeführer "in nicht unbedenklicher Weise vom Aufenthaltsgrund 'Angehöriger' ausgegangen", doch komme dem insoweit keine entscheidende Bedeutung zu, weil der heranzuziehende Versagungsgrund (unabhängig vom tatsächlich begehrten Aufenthaltstitel) letztlich auf die Nichterfüllung der allgemeinen Erfordernisse des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG gestützt werde.
L M. als "Zusammenführender" habe im März 2007 ein Nettoeinkommen (Sonderzahlungen nicht berücksichtigt) in der Höhe von EUR 1.724,-- bezogen. Daraus ergebe sich ein pfändungsfreies Existenzminimum in Höhe von EUR 1.024,--. Zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche beider Beschwerdeführer würden daher EUR 700,--
verbleiben. Der Richtsatz nach § 293 ASVG, der den Beschwerdeführern vom Gesetz her eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen könne, liege für das Jahr 2007 bei EUR 726,-- pro Fremden. Das Einkommen des L M. reiche nicht aus, den Beschwerdeführern die notwendigen Unterhaltsmittel zu verschaffen.
Die Verfügungsmacht über ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von EUR 5.000,-- sei zur - auch nur ergänzenden - Abdeckung des Unterhaltsbedarfs der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des beabsichtigten dauernden Aufenthalts in Österreich nicht ausreichend. Diese Einlage würde schon nach wenigen Monaten aufgebraucht sein.
Die Beschwerdeführer hätten ausdrücklich einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltsgrund "Familienangehöriger von Österreicher" beantragt. Die Eigenschaft als "Familienangehöriger" sei im § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG dahin definiert, dass es sich um Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder handle. Die Beschwerdeführer würden nicht unter diese Bestimmung fallen. Allein deshalb würde der Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ein Versagungsgrund entgegenstehen. Darüber hinaus seien aber auch die im § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG genannten allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltstitel nicht erfüllt.
Angesichts des ca. zweijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich und der hier bestehenden familiären Bindungen zu deren Sohn sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Sozialwesens) dringend geboten sei. Durch die Anwesenheit des Sohnes würden beachtliche persönliche Interessen am Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen. Dem stehe jedoch das überaus große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Sozialwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer wögen aber nicht schwerer als das in den genannten Versagungsgründen liegende große öffentliche Interesse daran, dass die immerhin schon mehr als 50 Jahre alten Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und künftig nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden könnten.
Mangels sonstiger, zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechender Umstände habe die Behörde keine Veranlassung gesehen, von den Ausweisungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen, zumal beide Beschwerdeführer gemeinsam ausgewiesen würden und somit ein diesbezügliches Familienleben - allerdings außerhalb Österreichs - gewährleistet würde.
2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der angefochtenen Bescheide geltend gemacht und deren Aufhebung beantragt werden.
3. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt genannten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0469, mwN).
2. Den Beschwerdeführern wurde erstmals jeweils eine vom bis zum gültige Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG erteilt. Sie haben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltstitel (und nach In-Kraft-Treten des Fremdenrechtspaketes 2005) Verlängerungsanträge iSd § 24 Abs. 1 NAG gestellt. Gemäß § 20 Abs. 2 NAG würde die Gültigkeitsdauer der verlängerten Aufenthaltstitel mit dem auf den letzten Tag des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels folgenden Tag (sohin am ) beginnen. Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz NAG sind die Aufenthaltstitel, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, mit dem gleichen Aufenthaltszweck wie bisher zu erteilen.
Gemäß § 81 Abs. 2 erster Satz NAG gelten vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer (hier: bis ) und ihres Gültigkeitszwecks (hier:
Niederlassungsfreiheit als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG) insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthalts den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Gemäß § 81 Abs. 2 dritter Satz leg. cit. ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
Die den Beschwerdeführern erteilten Niederlassungsbewilligungen "begünstigter Drittstaat. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" galten ab dem gemäß § 11 Abs. 1 lit. A Z. 3 lit. c der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" (vgl. § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 4, § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG und § 27 Abs. 2 bis 4 NAG) weiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0400).
3.1. Die mit dieser Maßgabe weiter geltenden bisherigen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer können - neben der Erfüllung ihrer jeweiligen weiteren Voraussetzungen - nur dann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG (insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des 4. Hauptstücks) erfüllt sind (vgl. § 47 Abs. 2 und Abs. 5 NAG).
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn u.a. (Z. 4) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn er feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Gemäß § 11 Abs. 5 letzter Satz NAG ist bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO nicht zu berücksichtigen.
Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG (und nicht wie bisher nach der Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz 1997 an die jeweiligen Sozialhilferichtsätze der Länder) und die des Unterhaltsleistenden an das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a EO knüpft (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0400, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1462/06).
§ 293 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 532/2006 lautet:
"§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 1 091,14 Euro,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen 726,00 Euro,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension 726,00 Euro,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 267,04 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 400,94 Euro,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 474,51 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 726,00 Euro. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 76,09 Euro für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist."
3.2. Die belangte Behörde hat aus § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abgeleitet, dass der erforderliche Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführer je EUR 726,-- betragen müsse.
Bei der Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt (§ 11 Abs. 5 NAG), bzw. bei der Orientierung an den (auf bestimmte Konstellationen abstellenden) "Richtsätzen" des § 293 ASVG kann aber nicht außer Betracht bleiben, ob es sich um allein lebende Fremde oder um ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar handelt. Die Beschwerdeführer leben unstrittig in einem gemeinsamen Haushalt und verfügen über kein eigenes Einkommen. Daher ist die Annahme, dass deren Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, bereits dann gerechtfertigt, wenn beiden gemeinsam der Richtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG in Höhe von EUR 1.091,14 monatlich zur Verfügung steht bzw. vom Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung gestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0711). Da die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") nicht berücksichtigen, dass sich die Gesamtbedürfnisse von Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten verringern, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, kann das Existenzminimum in einem solchen Fall nicht auf die Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Es ist "nicht zu berücksichtigen". Es besteht des Weiteren auch keine Grundlage dafür, zum Einkommen, das dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben muss, die an die Unterhaltsberechtigten geleisteten Wohnkosten ("Wert der vollen freien Station" iSd § 292 Abs. 3 ASVG) hinzuzurechnen (vgl. wiederum das genannte Erkenntnis Zl. 2008/22/0711). Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG ist vielmehr abzuleiten, dass dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsverpflichteten zu seiner Existenzsicherung ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, sohin EUR 726,--, vierzehn mal im Jahr (entsprechend dem Pensionsbezug zuzüglich Ausgleichszulage gemäß § 105 Abs. 3 iVm § 295 Abs. 1 ASVG) verbleiben muss. Der Sohn der Beschwerdeführer müsste daher ein Nettoeinkommen von EUR 1.817,14 monatlich zuzüglich Sonderzahlungen erzielen, um den Bedarf für die beiden Beschwerdeführer iHv EUR 1.091,14 und den eigenen Bedarf iHv EUR 726,-- abdecken zu können, er verfügt jedoch lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.724,-- zuzüglich Sonderzahlungen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das im Gesamtbezug des Sohnes enthaltene "Taggeld Bauarbeiter" iHv EUR 209,-- monatlich nicht eine Aufwandsentschädigung darstellt, die gemäß § 291 Abs. 1 Z. 2 iVm § 290 Abs. 1 Z. 1 EO bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) vom Gesamtbezug des Sohnes der Beschwerdeführer abzuziehen wäre, was den für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Betrag noch weiter vermindern würde.
4. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Sohn der Beschwerdeführer für diese ein Konto eröffnet und einen Betrag von EUR 5.000,-- darauf eingezahlt hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Mitteln stammen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/18/0400).
Diese Grundsätze gelten auch für die vom Sohn der Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Mittel, sodass der bloße Nachweis, dass auf einem Konto ein Betrag von EUR 5.000,-- erliege, weder im Hinblick auf die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer noch im Hinblick auf die Herkunft der Unterhaltsmittel ausreichend erbracht ist.
5. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Sohn erwirtschafte "bereits einen Nebenverdienst in Höhe von EUR 341, 16 aus einer geringfügigen Nebenerwerbstätigkeit", kann wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. § 41 VwGG) keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt für das weitere Beschwerdevorbringen, ein Verwandter (mit entsprechendem Einkommen) würde dem Sohn der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 70.000,-- schulden und bereit sein, monatliche Raten in Höhe von EUR 1.000,-- zu bezahlen, und der Neffe der Beschwerdeführer (mit einem monatlichen Netto-Einkommen von ca. EUR 2.000,--) habe sich bereit erklärt, für die Beschwerdeführer ebenfalls eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG abzugeben, wobei die zuletzt genannte Haftungserklärung rechtlich auch insofern nicht von Bedeutung wäre, als es im vorliegenden Fall nur auf eine Unterhaltsgewährung durch den Sohn der Beschwerdeführer als Zusammenführenden ankäme (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/18/0188, sowie vom , Zl. 2008/18/0278).
6.1. Die Beschwerdeführer bekämpfen die angefochtenen Bescheide auch unter dem Blickwinkel des § 66 FPG. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführer im Vertrauen auf die im Jahr 2005 geltende Rechtslage "sämtliche Zelte" in ihrer ursprünglichen Heimat "abgerissen" hätten, um ihr zukünftiges Leben mit ihrem Sohn und dessen Ehegattin sowie anderen bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Verwandten in Österreich zu führen. Allein der zweijährige ununterbrochene Aufenthalt im Bundesgebiet habe zu einer derartigen Verfestigung des Aufenthalts geführt, dass keinesfalls mehr von einer "eher geringen Bindung" der Beschwerdeführer an Österreich gesprochen werden könne.
6.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat bei der gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung sowohl den gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführer mit ihrem Sohn als auch deren Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2005 berücksichtigt.
Die familiären Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Kind sind allerdings durch dessen Volljährigkeit relativiert.
Die insgesamt dennoch gewichtigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet steht allerdings - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 FPG), keinen Bedenken.
7. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, machen doch die Beschwerdeführer nichts geltend, was gewichtig gegen ihre Ausweisung spräche, und treten auch aus dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakten keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführer geboten hätten.
8. Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
9. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am