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VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0103

VwGH 19.10.2017, Ra 2016/16/0103

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb;
31993R2454 ZKDV 1993 Anh37;
31993R2454 ZKDV 1993 Art212;
RS 1
Wurde in Feld 31 des Einheitspapiers zur Zollanmeldung lediglich der gesetzliche Text der Position der in Feld 33 (fälschlich) angegebenen KN-Position angeführt, so wurde damit keine handelsübliche Bezeichnung der Ware in Feld 31 angegeben und der Vorschrift des Art. 212 ZK-DVO iVm Anhang 37 ZK-DVO nicht entsprochen. Solcherart wurden aber in diesen Fällen nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten und ist eine der drei Voraussetzungen für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK nicht erfüllt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/5200025/2013, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: G GmbH in L, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Mit zwei Bescheiden jeweils vom teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der mitbeteiligten Gesellschaft m.b.H. (Mitbeteiligten) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in näher angeführter Höhe mit. Die gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) Zollkodex entstandenen Eingangsabgaben seien mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag buchmäßig erfasst worden.

2 Die Mitbeteiligte sei indirekte Vertreterin der jeweiligen Warenempfänger gewesen. Im Zeitraum vom bis zum seien mit in den Anlagen zu den Bescheiden angeführten "CRN" Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden, wobei in den (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: in den vorgelegten Akten des Verfahrens nicht enthaltenen) Einfuhranmeldungen eine unrichtige Warennummer erklärt worden sei. Die eingeführten "Schwenkantriebe" seien als Baggerteile der Warennummer 8431 49 80 00 erklärt worden; Baggerteile dieser Warennummer seien zollfrei. Schwenkantriebe seien jedoch keine Teile eines Baggers, sondern stellten Zubehör zu diesen Geräten dar und seien der Warennummer 8412 29 81 90 mit einer Zollbelastung von 4,2 % zuzuordnen.

3 Den dagegen erhobenen Berufungen gab das Zollamt mit Berufungsvorentscheidungen vom und vom insoweit statt, als es die in Rede stehenden Waren unter die Warennummer 8412 21 80 90 mit einem Zollsatz von 2,7 % einreihte und die nachträglich buchmäßig zu erfassenden Eingangsabgaben dementsprechend neu berechnete.

4 Den dagegen mit Schriftsätzen vom und vom erhobenen Beschwerden an den (damaligen) unabhängigen Finanzsenat gab das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Weiterführung des Verfahrens zuständige Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis statt. Das Bundesfinanzgericht hob die Bescheide des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe rechtlicher Bestimmungen führte das Bundesfinanzgericht aus, die verfahrensgegenständlichen Waren seien unter die Position 8412 21 80 90 einzureihen, der Zollsatz betrage 2,7 %.

6 Die Zollbehörde sei zwar im Rahmen der Zollabfertigung dem Irrtum der unrichtigen Tarifierung durch die Mitbeteiligte unterlegen, habe jedoch durch ihr Verhalten selbst einen aktiven Beitrag zu diesem Irrtum geleistet. Bei 14 der über 700 betroffenen Warenanmeldungen hätte jeweils anlässlich der Zollabfertigung eine Warenbeschau in Bezug auf die Einreihung in den Zolltarif stattgefunden. Die Abfertigung von "Powertilt-Schwenkantrieben" unter der Warennummer 8431 49 80 sei beim Zollamt Feldkirch Wolfurt über Jahre gängige Abfertigungspraxis gewesen.

7 Die Mitbeteiligte habe keinen Grund gehabt, die Richtigkeit ihrer Einreihung zu bezweifeln. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie es an der Sorgfalt habe fehlen lassen, indem sie keine weiteren Schritte unternommen habe, um sich zu vergewissern, dass die von ihr vorgenommene Einreihung zutreffend wäre. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sei der Irrtum für die Mitbeteiligte nicht erkennbar gewesen. Bei der Frage, wie Schwenkantriebe zu tarifieren seien, handle es sich um eine komplexe Frage. Auch als erfahrener Wirtschaftsteilnehmer habe die Mitbeteiligte davon ausgehen dürfen, dass die von ihr gewählte Warennummer richtig gewesen sei.

8 Dass die Mitbeteiligte sonstige, die Zollanmeldung betreffende Vorschriften missachtet hätte, gehe aus den vorgelegten Akten nicht hervor.

9 Deshalb sei gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) Unterabsatz 1 Zollkodex von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen gewesen.

10 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Zollamtes Feldkirch Wolfurt legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss von Teilen der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

11 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); die Mitbeteiligte reichte mit Schriftsatz vom eine Revisionsbeantwortung ein, worin sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

14 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Das revisionswerbende Zollamt trägt zur Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst u.a. vor, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob die Anmeldungen alle notwendigen und zutreffenden Angaben im Sinn des Anhanges 37 Feld 31 (Warenbezeichnung) ZK-DVO enthielten, wenn - wie im Revisionsfall - in 84 % der Anmeldungen im Feld 31 der zur unrichtigen Tarifposition gehörende Text (der Kombinierten Nomenklatur) einfach abgedruckt werde, und ob damit die geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten wurden.

16 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

17 Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK), ABlEG Nr. L 302 vom , entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

18 Zollschuldner ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder und im Fall der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

19 Gemäß Art. 217 ZK ist jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden zu berechnen und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen einzutragen (buchmäßige Erfassung). Art. 218 und 219 ZK sehen Fristen vor, innerhalb derer die buchmäßige Erfassung zu erfolgen hat.

20 Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

21 Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK lautet:

"(2) Außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines

Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Wird der Präferenzstatus einer Ware ..."

22 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) des Zollkodex wird somit von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung von Einfuhrabgaben abgesehen, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa die  C-7/14P, Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG, Rn 55, und vom in der Rs. C-173/06, Agrover Srl., Rn 30). Der Zollanmelder hat den Zollbehörden alle Angaben zu machen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Regelungen, die diese Vorschriften gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Waren erforderlich sind (vgl. das erwähnte , Rn 33). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird.

23 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich der Einführer mit Erfolg auf ein berechtigtes Vertrauen nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK berufen und ihm somit die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Nacherhebung (nachträglichen buchmäßigen Erfassung) zugutekommen kann (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/16/0217).

24 Nach Art. 205 Abs. 1 der im Revisionsfall noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom  mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) ist das Einheitspapier amtliches Muster für die schriftliche Zollanmeldung von Waren im Rahmen des normalen Verfahrens zur Überführung in ein Zollverfahren.

25 Gemäß Art. 212 Abs. 1 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen.

26 Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

27 Anhang 37 der ZK-DVO betrifft Bestimmungen zum Einheitspapier und in seinem Titel II Buchstabe C.

u. a. Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und lautet auszugsweise:

"Feld Nr. 31: (Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern - Containernummern - Anzahl und Art)

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (MwSt, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ..."

28 Anhang 37 der ZK-DVO bestimmt somit u.a., dass unter der in Feld Nr. 31 des Einheitspapiers zur Zollanmeldung anzuführenden Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen ist. Weiters bestimmt Anhang 37 ZK-DVO, dass im Feld Nr. 33 die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer nach der Kombinierten Nomenklatur anzugeben ist.

29 Das revisionswerbende Zollamt trägt - wie schon in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision - vor, 84 % der verfahrensgegenständlichen Anmeldungen wiesen im Feld 31 (Warenbezeichnung) den zur unrichtigen Warennummer 8431 49 80 00 gehörenden Wortlaut "Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt" auf. Nur in 16 % der Fälle würde die Warenbezeichnung anders lauten. Eine Warenbezeichnung die der zutreffenden Warenposition 8412 entspräche, finde sich weder in den Zollanmeldungen noch in den dazugehörigen Rechnungen.

30 Tatsächlich hat das revisionswerbende Zollamt - wie aus den vorgelegten Teilen der Akten des Verfahrens hervorgeht - mit Schriftsatz vom an den damaligen unabhängigen Finanzsenat eine ergänzende Stellungnahme gerichtet und u. a. angeführt, ein Irrtum verlange, dass ein Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Bezeichnung der Waren gestattet hätte, die Unrichtigkeit der Einstufung zu erkennen. In den gegenständlichen Anmeldungen würde aber die Warenbezeichnung mit der Warennummer exakt übereinstimmen. Das Zollamt hatte dazu Ablichtungen zweier Anmeldungen vorgelegt (CRN 09AT930300IN6EDWT5 und CRN 09AT930300IN6L7LV7), welche im Feld 31 jeweils die Erklärung "Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8425 bis 8430 bestimmt" und in Feld 33 die Warennummer 8431 49 80 enthalten.

31 Bei diesem im Feld 31 wiedergegeben Wortlaut handelt es sich um den gesetzlichen Wortlaut für Waren der Position 8431 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom , in den im Revisionsfall maßgeblichen Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 286 vom , der Verordnung (EU) Nr. 1031/2008 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 291 vom , und der Verordnung (EU) Nr. 948/2009 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 287 vom ).

32 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2011/16/0017, ausgesprochen, dass die Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur in den in jenem Beschwerdefall maßgeblichen Fassungen angeführten gesetzlichen Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der in Feld 33 (fälschlich) angegebenen KN-Codes noch keine handelsübliche Bezeichnung der Ware darstellt.

33 Wurde somit, wie vom revisionswerbenden Zollamt behauptet und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch Vorlage von zumindest zwei Anmeldungen nachgewiesen, in Feld 31 lediglich der gesetzliche Text der Position der in Feld 33 (fälschlich) angegebenen KN-Position 8431 angeführt, so wurde damit keine handelsübliche Bezeichnung der Ware in Feld 31 angegeben und der Vorschrift des Art. 212 ZK-DVO iVm Anhang 37 ZK-DVO nicht entsprochen. Solcherart wurden aber in diesen Fällen nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten und ist eine der drei Voraussetzungen für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK nicht erfüllt.

34 Die Feststellung des Bundesfinanzgerichtes im angefochtenen Erkenntnis, dass die Mitbeteiligte sonstige die Zollanmeldung betreffende Vorschriften missachtet hätte, ginge aus den vorgelegten Akten nicht hervor, widerspricht damit der Aktenlage. Das Bundesfinanzgericht hätte sich, bevor es der Mitbeteiligten die Vertrauensschutzregelung des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK zubilligte, mit der Behauptung des Zollamtes im erwähnten Schriftsatz vom auseinander setzten müssen, woraus hervorging, dass die dritte (kumulativ erforderliche) Voraussetzung, dass die Mitbeteiligte alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat, nicht (zumindest nicht in allen Fällen) gegeben sei.

35 Das angefochtene Erkenntnis war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am

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Normen
31992R2913 ZK 1992 Art220 Abs2 litb;
31993R2454 ZKDV 1993 Anh37;
31993R2454 ZKDV 1993 Art212;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160103.L00
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Fundstelle(n):
XAAAE-70807