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VwGH vom 18.02.2010, 2009/22/0346

VwGH vom 18.02.2010, 2009/22/0346

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.405/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am einen Asylantrag gestellt, über den "in 2. Instanz am rechtskräftig negativ entschieden" worden sei.

Der gegenständliche, am durch den rechtsfreundlichen Vertreter auf dem Postweg gestellte Antrag habe nicht dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG entsprochen. Mit Schreiben vom habe daher die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, diesen Verfahrensmangel zu beheben. Unter einem sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Hinweis erfolgt, dass im Falle nicht fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages der Antrag zurückgewiesen werden müsse. Diese Aufforderung sei am wirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt hat und dem von der erstinstanzlichen Behörde erlassenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr bestätigt er in seiner Beschwerde, dass der "chronologische Ablauf der Antragstellung" im angefochtenen Bescheid unbestritten sei. Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall das Prozesserfordernis der in § 19 Abs. 1 NAG vorgesehenen persönlichen Antragstellung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0842, mwN) ursprünglich nicht vorlag, auch nach Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachgeholt wurde und dies einer inhaltlichen Entscheidung entgegen steht. Die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages stellt sich somit nicht als rechtswidrig dar.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege auf der Hand, dass er während des Asylverfahrens nicht aufgefordert werden oder von ihm erwartet werden dürfe, dass er den Antrag in seinem Heimatland stelle, so geht dies am Thema vorbei. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid nämlich nicht die im Inland erfolgte Antragstellung vorgeworfen; die gegenständliche Antragszurückweisung wird dementsprechend auch nicht auf § 21 NAG, der im Übrigen eine Erfolgsvoraussetzung festlegt (vgl. auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN), gestützt. Dies bildet sohin nicht Inhalt des gegenständlichen Bescheides. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde die - nicht zu beanstandende - Aufforderung enthielt, der Beschwerdeführer möge sich persönlich in den Räumlichkeiten der Behörde erster Instanz (und nicht etwa bei einer Berufsvertretungsbehörde) einfinden.

Da es sich bei der hier vorliegenden Entscheidung ausschließlich um die Frage des Vorliegens einer vom Gesetz geforderten Prozessvoraussetzung handelt, deren Fehlen der inhaltlichen Behandlung des gegenständlichen Antrages entgegen steht, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Integration von vornherein ins Leere.

Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Demgemäß war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-70806