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VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0009

VwGH vom 13.11.2013, 2012/08/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des E F in S, vertreten durch Dr. Alexander Rehrl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20305-V/14.814/12-2011, betreffend Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,-

- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer betreibe in S. ein Imbisslokal mit Gastraum und sogenanntem Gassenverkauf, das am um 20.40 Uhr durch zwei Organe des Finanzamtes S. kontrolliert worden sei. Von den Organen habe durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt werden können, dass J. M. für den Beschwerdeführer im Küchenbereich des Lokals mit der Zubereitung von Speisen bzw. zumindest mit Vorbereitungen für die Zubereitung von Speisen (Zutatenvorbereitung) beschäftigt gewesen sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. J. M. habe bei seiner Tätigkeit die Betriebs- und Lebensmittel des Beschwerdeführers benützt. Dieser habe im Zuge des Rechtsmittelverfahrens keine Beweise vorgelegt und keine Beweisanbote unterbreitet. Er habe lediglich einen Ortsaugenschein

"zum Beweis dafür, dass ein Vordringen in den verfahrensgegenständlichen Bereich meines Geschäftslokales in kürzester Zeit möglich ist, durch den 'Sehschlitz' der 'angebliche Arbeitsbereich von J. M.' nicht eingesehen hätte werden können, jedoch Personen, die sich auf dem Weg zur Toilette befinden, durch diese Schlitze gesehen werden können und dass es sich hiebei um keinen 'Sehschlitz' handelt, sondern bedingt durch dort aufgestellte Geräte dieser Schlitz faktisch nicht verschlossen wurde".

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, im Lokal des Beschwerdeführers habe bereits am eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes S. stattgefunden. Auch damals sei J. M. für den Beschwerdeführer im Küchenbereich tätig angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein (dieser Sachverhalt lag dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0123, zu Grunde). Der Beschwerdeführer habe den Aufenthalt des J. M. in seiner Küche selbst bestätigt, indem er im Zuge seiner im Rahmen der Kontrolle durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung ausgesagt habe: "Warum (J. M.) in der Küche war, weiß ich nicht." Die belangte Behörde stütze sich auf die Aktenlage und insbesondere auf den Vorlagebericht des Finanzamtes S. Das Vorbringen des Beschwerdeführers werde insbesondere durch die eigenen Wahrnehmungen der Kontrollorgane in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betretung an diesem Tag widerlegt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet werde, könnten dem Dienstgeber gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 ASVG Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Im Falle des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setze sich der Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 2 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung iSd § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten würden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf § 800,--. Sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, welche für die volle Ausschöpfung des Beitragszuschlages von insgesamt EUR 1.300,-- sprächen, seien erfüllt. Der Bestand des sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 ASVG sei zum Zeitpunkt der Kontrolle am gegeben. Die entgeltliche Beschäftigung bzw. zumindest ein ausreichender Entgeltanspruch iSd § 49 Abs. 1 ASVG sei festgestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt und von einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde bringt vor, wenn sich die belangte Behörde bei der Sachverhaltsermittlung auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung sowie auf §§ 539 und 539a ASVG stütze und als "rechtliche Tatsachen" festhalte,

"dass der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom (...) beim VwGH behängt, eine Entscheidung bis dato nicht vorliegt und dies im Ergebnis bereits den Umstand der zweiten Betretung den Tatsachengehalt der behördlichen Feststellungen im vorliegenden Bescheid untermauere, wendet die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften unrichtig an.

Gleiches gilt für den Umstand, dass die belangte Behörde ohne nähere Begründung die Angaben des (Beschwerdeführers) zum Sachverhalt als Schutzbehauptungen abtut."

Damit vermag der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel bzw. keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, nicht widersprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0252, mwN).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beweiswürdigung erschöpfen sich im Wesentlichen darin, dass die belangte Behörde keine Arbeitstätigkeit des J. M. hätte feststellen dürfen. Dafür wird u.a. ins Treffen geführt, es stelle einen wesentlichen Unterschied dar, "ob jemand bei der Zubereitung von Speisen beschäftigt ist oder lediglich Zutaten vorbereitet". Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer indes keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Auch kann in der Auffassung der belangten Behörde, den Kontrollorganen des Finanzamtes S. Glauben zu schenken, keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung erblickt werden.

Des Weiteren bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Durchführung eines Ortsaugenscheines für untunlich gehalten habe. Durch einen Ortsaugenschein hätte festgestellt werden können

"dass bei Betreten des Lokals durch den 'Sehschlitz' keinesfalls der nunmehr vermutete Arbeitsplatz von J. M. hätte eingesehen werden können. Allerdings wären beim Betreten des Lokals jene Personen durch den Sehschlitz erkennbar gewesen, die sich auf dem Weg zur Toilette befinden."

Diesem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gelangen könnte, es unterlässt daher, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.

Ausgehend von den sohin auf einem mängelfreien Verfahren beruhenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt. Dazu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits erwähnte, denselben Mitarbeiter und denselben Beschwerdeführer (zum Betretungszeitpunkt ) betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0123, zu verweisen.

Aus den dort genannten Erwägungen war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am