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VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0002

VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Pail, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Evangelische Kirchengasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom , Zl 6-SO-N4699/7-2011, betreffend Beitragspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei:

Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in teilweiser Stattgebung des Einspruchs der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - zunächst festgestellt, dass B.I. im Zeitraum vom 10. April bis , vom 1. Mai bis , vom 1. August bis , vom 1. Dezember bis , vom 8. Februar bis , vom 8. März bis , am , am , vom 1. August bis , vom 2. März bis und vom 1. April bis , H.V. im Zeitraum vom 10. April bis , vom 1. Mai bis , vom 1. August bis , vom 1. Dezember bis , vom 8. Februar bis , vom 3. März bis , vom 1. Juni bis und vom 1. April bis , und T.M. vom 1. April bis gemäß § 4 Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG rückwirkend als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen werden. Weiters wurden für diese Zeiträume angefallene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 34.507,84 festgestellt.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Am seien die im Spruch genannten drei ungarischen Staatsbürger bei einer Kontrolle betreffend illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung durch Organe des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag bei Betonarbeiten auf einer Baustelle in K. arbeitend für die beschwerdeführende Partei angetroffen worden.

Die beschwerdeführende Partei sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unter anderem Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Baumeister gemäß § 127 Z 4 GewO idgF."

gewesen; ab dem eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten. Bis Herbst 2006 seien "im Baugewerbe zwei Arbeitspartien" tätig gewesen, zu denen auch H.V. gehört habe. Aufgrund der Auftragslage seien beide Arbeitspartien im Herbst 2006 aufgelöst und die Arbeiter "entlassen" worden. Der nunmehrige baugewerbliche Geschäftszweig der beschwerdeführenden Partei - die Montage von Betonfertigteilen - sollte durch Subunternehmer erledigt werden. Der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuständige Bauleiter G.W. sei auch für das Montagepersonal zuständig gewesen und habe ab April 2007 H.V., der ja bereits als Arbeitnehmer bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen war, sowie B.I. zu den Arbeiten hinzugezogen.

B.I., H.V. und T.M. seien jeweils in den im Spruch genannten Zeiträumen bei der beschwerdeführenden Partei tätig gewesen, wobei T.M. nicht als Arbeitnehmer oder Subunternehmer des H.V. tätig geworden sei.

Mit H.V. und B.I. seien im Mai 2007 mündliche Verträge ausgehandelt worden. Die Verrechnung sei in Form von Rechnungen aufgrund der erbrachten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn von EUR 18,5, EUR 16 oder EUR 14, jeweils abgestuft nach Tätigkeit, erfolgt.

Die drei Arbeiter seien telefonisch über die anstehenden Baustellen informiert worden oder hätten sich in der Früh in der Firma getroffen, hätten dann dort die Information über die Baustelle erhalten, ebenso das Firmenfahrzeug zur Anfahrt sowie das erforderliche Werkzeug, und hätten zum überwiegenden Teil "als Partie" auf den Baustellen zusammengearbeitet. Unterkunft und Frühstück seien von der beschwerdeführenden Partei bezahlt worden, ebenso sei das Fahrzeug auf Kosten der beschwerdeführenden Partei betankt worden. Schutzausrüstung sowie Arbeitsgewand seien von der beschwerdeführenden Partei gestellt worden. Das Material auf den verschiedenen Baustellen hätten die jeweiligen Betonherstellungsfirmen bereitgestellt.

G.W. kontrolliere die Arbeiten im Durchschnitt einmal in der Woche, bei Problemen auch öfters. Das "Bautagebuch" für die drei Arbeiter werde von H.V. geführt; anhand des Bautagebuchs würden auch die monatlichen Abrechnungen erstellt und von G.W. überprüft. Die Rechnungsbeträge seien auf die entsprechenden Konten in Ungarn überwiesen worden. Allfällige Bestimmungen über Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche der in Rede stehenden Personen bei Montagefehlern seien nicht getroffen worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie sei den Aussagen des H.V. vom vor den Finanzorganen des Bundes gefolgt, da H.V. in "glaublicher" und in sich nicht widersprüchlicher Weise darlegen habe können, wie die Tätigkeiten angebahnt worden seien, wie der Arbeitsablauf gewesen sei und dass sämtliche Betriebsmittel von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden seien. Auch habe die beschwerdeführende Partei diese Aussagen durch Nachweise nicht entkräften können.

Aus zum gleichen Sachverhalt ergangenen Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland (gemeint offenbar: wegen Übertretungen des ASVG und des AuslBG) gehe hervor, dass die niederschriftliche Behauptung der beschwerdeführenden Partei (richtig: des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei) vom vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass für die Zurverfügungstellung der Betriebsmittel wie Firmenwagen und Werkzeug den Arbeitern als Gegenwert der Stundensatz um EUR 2,-

verringert worden sei, nicht gehalten werden könne. Ebenso wenig könne das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, T.M. sei als Arbeitnehmer oder Subunternehmer des H.V. für die beschwerdeführende Partei tätig geworden, für wahr gehalten werden. Die beschwerdeführende Partei unterliege als Partei des Verfahrens nicht der Wahrheitspflicht und es stehe ihr daher frei, Schutzbehauptungen, die zu ihrem Vorteil gereichen, aufzustellen. G.W., H.V. und B.I. seien hingegen als Zeugen im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Wahrheitspflicht unterlegen.

Die Beschäftigungszeiträume hätten sich hinlänglich aus den der belangten Behörde vorgelegten Rechnungen der drei Arbeiter ergeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es habe im gegenständlichen Verfahren mangels schriftlicher Vereinbarungen nicht festgestellt werden können, worin die konkrete und individualisierbare Leistung eines jeden einzelnen der drei Arbeiter bestanden haben soll. Auch der Umstand, dass die Montage der Betonfertigteile regelmäßig von den drei Arbeitern "als Partie" für die beschwerdeführende Partei erfolgt sei, stehe "einer Beurteilungsmöglichkeit der Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes eines jeden einzelnen entgegen".

Für eine Eingliederung der drei Arbeiter in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei sprächen folgende Angaben in der Niederschrift über die Vernehmung des H.V.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"-
Die (beschwerdeführende Partei) hat Arbeitsanweisungen erteilt, ist auf die Baustelle gekommen und hat gesagt, was zu machen sei,
-
Regelmäßige Kontrolle der Arbeit sowie der Arbeitsaufzeichnungen durch die (beschwerdeführende Partei),
-
Bereitstellen des gesamten Arbeitsmaterials, des Werkzeuges, der Schutzkleidung und der Übernahme der Beförderung zu den Baustellen sowie die Unterbringung durch die (beschwerdeführende Partei)
-
Ausschließliche Tätigkeit für die (beschwerdeführende Partei) und regelmäßige Arbeitszeiten,
-
Fehlen von Pönalen oder Gewährleistungspflichten für Leistungsmängel"
Die Beschäftigung der drei ungarischen Staatsbürger in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehe für die belangte Behörde somit fest. Aufgrund der festgestellten Zeiträume seien folgende Beiträge zur Sozialversicherung "auf Basis der Rechnungsbeträge" berechnet worden:
"1)
(H.V.)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Bruttobezüge in EUR
Dienstgeberanteil in Höhe von 21,70% in EUR
Dienstnehmeranteil in Höhe von 18,20% in EUR
10.04. -
2.409,16
444,42
372,74
01.05 -
3.475,02
754,08
632,45
01.06. -
1.535,20
333,14
279,41
01.08. -
1.897,5
411,76
345,35
01.09. -
4.017,20
833,28
698,88
01.10 -
2.156,20
467,9
392,43
01.12. -
499,5
108,39
90,91
Gesamt 2007
6.165,13
11.02. -
879,75
190,91
160,11
03.03. -
772,50
167,63
140,60
01.06. -
2.105,07
456,80
383,12
01.07. -
414,00
89,84
75,35
01.08. -
3.156,75
685,01
574,53
01.09. -
2.539,00
550,96
462,10
01.10. -
3.120,02
677,04
567,84
01.11. -
2.229,00
483,69
405,68
Gesamt 2008
6.071,22
01.04. -
4.397,00
872,34
731,64
01.05. -
4852,00
872,34
731,64
01.06. -
3.808,80
826,51
693,20
01.07. -
2.558,20
555,13
465,59
Gesamt 2009
2.622,07
Sonderzahlung 2007
1.191,40
252,58
204,92
Sonderzahlung 2008
1.139,60
241,60
196,01
Sonderzahlung 2009
1.398,60
296,50
240,56

Für den Zeitraum vom bis wurde zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für (H.V.) die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 2.048,00, für den Zeitraum vom bis die Höchstbeitragsgrundlage von EUR3.840,00, und für den Zeitraum vom bis jeweils die monatliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 4.020,00 herangezogen.

2) (B.I.)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Bruttobezüge in EUR
Dienstgeberanteil in Höhe von 21,70% in EUR
Dienstnehmeranteil in Höhe von 18,20% in EUR
10.04. -
1.560,00
305,54
256,26
01.05. -
2.048,00
444,42
372,74
01.06. -
712,00
154,50
129,58
01.08. -
880,00
190,96
160,16
01.09. -
2.312,00
501,70
420,78
01.10. -
1.000,00
217,00
182,00
01.12. -
384,00
83,33
69,86
Gesamt 2007
3.488,86
11.02. -
408,00
88,54
74,26
01.03. -
592,00
128,46
107,74
07.04. -
288,00
62,50
52,42
192,00
28,43
23,84
192,00
28,43
23,84
01.08. -
1.464,00
317,69
266,45
01.09. -
1.248,00
270,82
227,14
01.10. -
1.768,00
383,66
321,78
01.11. -
784,00
170,13
142,69
Gesamt 2008
2.718,79
02.03. -
1.414,00
306,84
257,35
01.04. -
1.848,00
401,02
336,34
01.05. -
3.320,00
720,44
604,24
01.06. -
2.784,00
604,13
506,69
01.07. -
2.232,00
484,34
406,22
Gesamt 2009
4.627,60
Sonderzahlung 2007
627,20
132,97
107,88
Sonderzahlung 2008
492,80
104,47
84,76
Sonderzahlung 2009
806,40
170,96
138,70

3) (M.T.)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Bruttobezüge in EUR
Dienstgeberanteil in Höhe von 21,70% in EUR
Dienstnehmeranteil in Höhe von 18,20% in EUR
10.04. -
1.036,00
232,06
195,80
01.05 -
3.255,00
729,12
615,20
01.06. -
2.478,00
555,07
468,34
01.07. -
1.477,00
330,85
279,15
Gesamt 2009
3.405,60
Sonderzahlung 2009
895,13
196,03
160,23"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte zu den Verfahren der Zlen 2012/0008/0002 und 0003 die gemeinsamen Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse -

eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sowohl über die Versicherungspflicht der drei betretenen Dienstnehmer B.I., H.V. und T.M., als auch über die aus diesen Versicherungsverhältnissen für die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin resultierenden Beitragspflichten abgesprochen.

Mit der Anfechtungserklärung der Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten, im Beschwerdepunkt macht die beschwerdeführende Partei jedoch nur eine Verletzung ihres Rechts "auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des ASVG und des AlVG, respektive in Festsetzung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der Einbeziehung der Subunternehmer in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG" geltend. In ihren Beschwerdeausführungen führt die beschwerdeführende Partei weiters aus, sie habe gegen jenen Spruchteil des angefochtenen Bescheids, mit dem über die Versicherungspflicht abgesprochen werde, Berufung erhoben.

Angesichts der Formulierung des Beschwerdepunkts, der Beschwerdeausführungen und des Umstands, dass gemäß § 415 Abs 1 ASVG gegen Bescheide des Landeshauptmanns, mit denen über die Versicherungspflicht abgesprochen wird, noch eine Berufung an den Bundesminister zulässig ist, geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Ausspruch der Beitragspflicht, nicht aber gegen den Ausspruch über die Versicherungspflicht richtet.

2. Insofern sich die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Beiträgen mit dem Argument wendet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wären gar keine Beschäftigungsverhältnisse der Betretenen im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, sondern Werkverträge, vorgelegen, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, wonach der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden ist, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2009/08/0121).

3. Hinsichtlich des Ausspruchs über die ausstehenden Beiträge im angefochtenen Bescheid führt die beschwerdeführende Partei aus, die von der belangten Behörde festgestellte Beitragshöhe von EUR 34.507,84 unterscheide sich vom erstinstanzlichen Ausspruch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die von ausstehenden Beiträgen in der Höhe von EUR 35.956,44 ausgegangen sei. Diese Differenz resultiere daraus, dass die erstinstanzliche Behörde "die Zeiträume ohne Unterbrechungen" herangezogen habe, während die belangte Behörde "die Zeiträume nicht durchgehend" für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen habe. Allerdings hätte sich schon bei Berücksichtigung der abweichenden Zeiträume des "Subunternehmers" B.I. eine höhere Differenz der Sozialversicherungsbeiträge zwischen der Berechnung der erstinstanzlichen und der belangten Behörde ergeben müssen. Des Weiteren seien die Zeiträume der Berechnung im Spruch und in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht identisch "bzw in Einklang zu bringen", sodass der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bewirke.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich "mit den maßgebenden Zeiträumen betreffend die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eingehend mit der relevanten Thematik auseinanderzusetzen und zudem pflichtwidrig unterlassen, den angefochtenen Bescheid ausreichend und insbesondere nachvollziehbar zu begründen." Die belangte Behörde stelle die Berechnung zwar in Tabellenform dar, allerdings sei dennoch nicht konkret nachvollziehbar, inwieweit sich einzelne Zeiträume und Beträge tatsächlich errechneten bzw. welche Grundlagen für die Berechnung maßgebend seien. Somit sei auch die insgesamt festgestellte Beitragshöhe von EUR 34.504,84 im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar begründet.

4. Die belangte Behörde legte ihrer Berechnung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge Rechnungen der drei betretenen Arbeiter an die beschwerdeführende Partei zugrunde. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurden diese Rechnungen von der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren selbst vorgelegt. Aus diesen Rechnungsbeträgen bildete die belangte Behörde die im angefochtenen Bescheid tabellarisch angeführten Beitragsgrundlagen ("Bruttobezüge in EUR") und errechnete aus diesen Beitragsgrundlagen für die einzelnen verfahrensgegenständlichen Zeiträume die entsprechenden Beiträge (Dienstgeberanteil und Dienstnehmeranteil).

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheids lässt sich damit zwar nachvollziehen, welche Zeiträume und welche für diese Zeiträume berechneten Beiträge die belangte Behörde angenommen hat.

Der angefochtene Bescheid leidet jedoch an einem Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, da nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides Beiträge in der Höhe von EUR 34.507,84 festgestellt wurden, die tabellarische Aufstellung jedoch - rechnet man die darin ausgewiesenen Beträge zusammen - davon abweichende Beiträge ausweist: eine Addition der jeweilig ausgewiesenen Jahres-Gesamtsummen sowie der Sonderzahlungsbeiträge ergibt einen Betrag in der Höhe von EUR 31.627,44; auch wenn man das offensichtliche Versehen bei der Bildung der Jahressumme für den Dienstnehmer H.V. für das Jahr 2009 berichtigt und sämtliche in der Tabelle angeführten Beiträge addiert, ergibt sich ein nicht bloß auf mögliche Rundungsdifferenzen zurückzuführender Differenzbetrag zu der im Spruch des angefochtenen Bescheides festgestellten Beitragshöhe.

Der angefochtene Bescheid erweist sich hinsichtlich der Berechnung der Beiträge zudem als nicht nachvollziehbar, da darin lediglich pauschal - ohne Darlegung der einzelnen Beitragssätze in den jeweiligen Versicherungszweigen bzw hinsichtlich der sonst von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse einzuhebenden Beiträge - ein Dienstgeberanteil in der Höhe von 21,70 % und ein Dienstnehmeranteil in der Höhe von 18,20 % ausgewiesen ist, den Berechnungen aber tatsächlich davon abweichend - und grundsätzlich zutreffend - bei den Sonderzahlungen ein offenbar um den Wohnbauförderungsbeitrag und die Arbeiterkammerumlage verringerter Beitragssatz und hinsichtlich des Dienstnehmers T.M. offenbar ein Dienstgeberanteil von 22,40 % und ein Dienstnehmeranteil von 18,90 % zugrunde gelegt wurde. Dies deutet darauf hin, dass die belangte Behörde - ohne dass dies festgestellt wäre - davon ausgeht, dass die Dienstnehmer H.V. und I.B. als Arbeiter zu beurteilen sind und auf das Dienstverhältnis (nur) des Dienstnehmers T.M. das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz anzuwenden ist. Da der angefochtene Bescheid aber weder die hinter den vorgenommenen Berechnungen liegenden rechtlichen Erwägungen und angewandten rechtlichen Bestimmungen darlegt, noch die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Berechnung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen enthält, ist dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit nicht möglich.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Kosten für die entrichtete Pauschalgebühr waren wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG nicht zuzusprechen.

Wien, am