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VwGH vom 30.04.2010, 2007/18/0620

VwGH vom 30.04.2010, 2007/18/0620

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des K M in Wien, geboren am , vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 178/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (die Erstbehörde) gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1, 6 und 7 sowie §§ 63, 66 und 86 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 1 und 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 und §§ 63, 66 FPG der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der erstinstanzliche Bescheid ebenfalls auf die bezeichneten Bestimmungen zu stützen habe. (Die belangte Behörde erließ somit ein unbefristetes Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer.)

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen - auch unter Verweis auf die Tatsachenannahmen der Erstbehörde - die Feststellungen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer seit in Österreich aufhalte. Die in Österreich angestrengten Asylverfahren seien negativ abgeschlossen worden. Aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Jahr 2003 habe der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erhalten.

Außer seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine sonstigen Beziehungen in Österreich. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach §§ 15, 27 Abs. 2 Z. 2 SMG, 15, 269 Abs. 1 sowie 223 Abs. 2 StGB (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Urkundenfälschung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am in Wien gewerbsmäßig Suchtgift anderen zu überlassen versucht habe, indem er 1.) etwa 0,5 Gramm Kokain (2 bis 3 Kugeln) dem S. zu verkaufen versucht und 2.) eine unbekannte Menge Heroin/Kokain (im Mund) für den unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten habe.

Überdies habe der Beschwerdeführer am in Wien versucht, dem Kontrollinspektor S. einen Schlag mit der Faust in das Gesicht zu versetzen, weil der Beamte versucht habe, ihn nach der Festnahme in eine Zelle zu bringen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer in einer Vielzahl von Fällen große Mengen Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt habe.

In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich im Zeitraum von 2001 bis 2004 wohlverhalten habe. Ferner sei davon auszugehen, dass auch das Gericht seine Taten nicht sehr schwer gewichtet habe, weil dieses von einem möglichen Strafrahmen von zehn Jahren lediglich auf achtzehn Monate Freiheitsentzug erkannt habe. Der Beschwerdeführer beziehe derzeit Arbeitslosengeld und suche Arbeit. Er verkaufe keine Suchtmittel, weshalb er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Schließlich habe der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - noch auf das erlittene Haftübel hingewiesen und ausgeführt, dass dies Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft keine Gefahr mehr darstelle.

Zuletzt habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm eine bis Juni 2006 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei und ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht hätte erlassen werden dürfen, weil er Asylwerber sei.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer angeführt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig sei, weil er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Es seien daher auf ihn die Sonderbestimmungen für EWR-Bürger anzuwenden. Zur Sicherstellung der verfassungskonformen Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers sei das Berufungsverfahren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu führen. Die Verurteilung vom dürfe dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgeworfen werden. Die Verurteilung vom habe keine so gefährliche Straftat zum Inhalt, dass man dadurch auf eine nachhaltige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen könne.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 60 Abs. 1 und 6, 62 Abs. 1, 2, 3 und 4, 66 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1 und 2 FPG - im Wesentlichen aus, die Erstbehörde habe übersehen, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei und daher gegen ihn kein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet werden dürfe. Es könne jedoch jedenfalls ein Rückkehrverbotsverfahren eingeleitet werden bzw. sei im Sinne des § 1 Abs. 2 iVm § 62 FPG ein bereits eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren als Rückkehrverbotsverfahren weiterzuführen.

Der Tatbestand des § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei schon insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer bereits zweimal gerichtlich verurteilt worden sei. Die letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten sei jedenfalls sehr schwer zu gewichten.

Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei auch im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, weil gerade Suchtgiftdelikte enorm schwer zu gewichten seien. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Rückkehrverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden.

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte sei schon deshalb dringend geboten, weil der "immer größer werdende Konsum" von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und vor allem bei Jugendlichen führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe.

Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren aufgrund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei eine derartige, sicherlich in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifende Maßnahme dringend erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhalte. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 2001 (richtig: 1998) in Österreich aufhalte, bewirke, dass ihm eine der Dauer dieses Aufenthaltes entsprechende Integration im Bundesgebiet zugestanden werden müsse. Von einer vollständigen Integration - und zwar insbesondere im Bereich der Erwerbstätigkeit - könne keinesfalls die Rede sein. Es finde sicher ein nicht unbeachtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers statt; die von diesem begangenen Straftaten seien jedoch sehr schwer zu gewichten.

Da - unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Rückkehrverbot auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG.

Das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Fehlverhalten überwiege gegenüber der von ihm geltend gemachten Integration. Auch könnten weder aus dem Akteninhalt noch aus der Berufungsschrift besondere Umstände ersehen werden, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers begründeten.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten sehr groß sei, könne nicht abgeschätzt werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden; dieses könne daher nur auf unbestimmte Zeit erlassen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dem Beschwerdeführer daher die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zukomme. Daher wäre nach § 9 Abs. 1 FPG der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers zuständig gewesen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In seiner Berufung vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehefrau nicht zu den freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern gehöre und der Beschwerdeführer somit nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG angesehen werde. Bei dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem (gemeinschaftlichen) Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).

Dass die wiedergegebene Beschwerdebehauptung zutreffe, ergibt sich überdies auch nicht aus dem Verwaltungsakt; gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bestehen daher keine Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0891, mwN).

1.3. Aufgrund des Gesagten gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel ins Leere.

2.1. Die Beschwerde führt weiters - unter Wiedergabe der Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG - aus, dass dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen sei, welches Verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auferlege. Die belangte Behörde habe den erstinstanzlichen Bescheid abgeändert, indem sie den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 FPG stütze, ohne jedoch auszusprechen, dass über den Beschwerdeführer nunmehr ein Rückkehrverbot anstelle des Aufenthaltsverbotes verhängt worden sei. Es sei daher nicht eindeutig, welches Verbot die belangte Behörde nun tatsächlich über den Beschwerdeführer verhängt habe.

2.2. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Dadurch, dass die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 60 Abs. 2 Z. 1 und den §§ 63 und 66 FPG der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der erstinstanzliche Bescheid ebenfalls auf die bezeichneten Bestimmungen zu stützen" habe, geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde anstelle des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes nunmehr ein Rückkehrverbot erlassen hat.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lässt somit keinen Zweifel an seinem Inhalt offen, weshalb es auch nicht der Heranziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Auslegung des Spruches bedarf (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0131, und vom , Zl. 2006/10/0240, jeweils mwN).

3.1. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylwerber, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Daher sind im Beschwerdefall die für Asylwerber maßgeblichen Regelungen des § 62 FPG iVm den für den Beschwerdeführer als Ehemann einer Österreicherin relevanten Regelungen der §§ 87 und 86 FPG anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0696, mwN).

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten.

Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am in Wien gewerbsmäßig Suchtgift anderen zu überlassen versucht, indem er 1.) etwa 0,5 Gramm Kokain (2 bis 3 Kugeln) S. zu verkaufen versuchte und 2.) eine unbekannte Menge Heroin/Kokain (im Mund) für den unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten hat. Am hat der Beschwerdeführer versucht, dem Kontrollinspektor S. einen Schlag ins Gesicht zu versetzen. Überdies hat der Beschwerdeführer in einer Vielzahl an Fällen große Mengen Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt.

In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses u.a. an der Verhinderung von Gewalt- und Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/18/0236, und vom , Zl. 2009/18/0317, jeweils mwN) begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass für den Beschwerdeführer keine positive Prognose erstellt werden könne, keinem Einwand. Insbesondere bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0317, mwN). Diese Wiederholungsgefahr hat sich beim Beschwerdeführer schon darin manifestiert, dass er sich durch seine Verurteilung vom nicht davon abhalten ließ, neuerlich straffällig zu werden.

Wenn die belangte Behörde das Rückkehrverbot auch auf § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG gestützt hat, so bewirkt dies für sich keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil bei der Beurteilung der Frage, ob im Grund des § 87 FPG gegen einen Familienangehörigen ein Rückkehrverbot zu erlassen ist, auf den Katalog des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).

3.3. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass für Verbrechenstatbestände nach dem SMG ein Strafrahmen von bis zu lebenslanger Haft vorgesehen und der Beschwerdeführer nur zu achtzehn Monaten Haftzeit verurteilt worden sei, ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil die Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrverbotes unabhängig von strafgerichtlichen Erwägung zur Strafbemessung und eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0131, mwN).

4.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grunde des § 66 FPG und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass mit der Verhängung des Rückkehrverbotes in nicht unbeträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer lebe seit 1989 (gemeint: 1998) ununterbrochen in Österreich. Im Jahr 1989 (gemeint: 1998) habe der Beschwerdeführer in Österreich Asyl beantragt. Im Jahr 2003 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Weiters sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an Epilepsie leide und wegen dieser Erkrankung in laufender ärztlicher Behandlung - die für ihn lebensnotwendig sei und für die in seinem Heimatland nicht ausreichend gesorgt werden könne - stehe. Der Beschwerdeführer sei seit 1998 in Österreich voll integriert. Gegen die Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland gebe es keinen ausreichenden Schutz, weil die nigerianischen Behörden nicht gewillt seien, derartigen Schutz zu gewähren.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland seit 2003 und die Beziehung zu seiner österreichischen Ehefrau berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Rückkehrverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen.

Dem zweifellos gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses u.a. an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität gegenüber, welches die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von - weiteren - strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit Dritter) als dringend geboten erscheinen lässt. Überdies ließ sich der Beschwerdeführer trotz der Eheschließung mit seiner österreichischen Ehefrau nicht davon abhalten, weitere strafbare Handlungen zu begehen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0317).

Dass - wie die Beschwerde ausführt - für die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland nicht ausreichend gesorgt werden könne, hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nicht vorgebracht, sodass dazu auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) zu verweisen ist.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein größeres Gewicht zukomme als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, sodass die Erlassung des Rückkehrverbotes auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei, kann daher nicht beanstandet werden.

5. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, über den beantragten Durchsetzungsaufschub zu entscheiden, so ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, darauf einzugehen, weil dieser Umstand nicht Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist (vgl. Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG) (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/18/0376, und vom , Zl. 2008/21/0233).

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am