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VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0051

VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0051

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1;
StVO 1960 §26a;
RS 1
Der in § 6 Abs. 1 Z 1 Stmk. Parkgebührengesetz 2006 in der Stammfassung und in § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 enthaltene Begriff "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst" wird in der StVO 1960 nicht umschrieben. Von § 26a leg. cit. wird - wie etwa der Fall der Paketzustellung zeigt - nicht ausschließlich die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst, sodass es auf einen derartigen Einsatzzweck der Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr nicht ankommt und von daher diese Autos Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 sein können.
Normen
FAG 2005 §15;
FAG 2008 §15 Abs3 Z5 lita;
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z25;
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, entschieden, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für Einsatzfahrzeuge nicht an der Definition des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 zu messen ist, weil die dort verlangte Verwendung der Signale des blauen Lichtes oder der Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne im ruhenden Verkehr bei Abstellen der Fahrzeuge mangels Erfordernis der Auffälligkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Der Inhalt des Begriffes "Einsatzfahrzeug" des Wiener Parkometergesetzes ist daher unter Berücksichtigung der Intentionen und Besonderheiten des Parkometergesetzes eigenständig und nicht unter Heranziehung der Legaldefinition der StVO zu ermitteln. Nach der wörtlichen Interpretation handelt es sich dabei um Fahrzeuge im Einsatz. Dies sind jedenfalls alle Fahrzeuge, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung finden und dabei "abgestellt" werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/17/0264). Nun wollte sich der Bundesgesetzgeber des FAG 2005 sowie des FAG 2008 bei der den Gemeinden eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen an den bis dahin in den landesgesetzlichen Regelungen entsprechenden Ausnahmebestimmungen orientieren. Die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der es zur Auslegung von Parkgebührenvorschriften nicht vorwiegend auf die den fließenden Straßenverkehr betreffenden Regelungen der StVO 1960 ankommt, ist daher auch zur Auslegung der nach dem FAG 2008 ergangenen Verordnungen über Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen heranzuziehen.
Normen
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1;
StVO 1960 §26a Abs1a;
RS 3
Das während einer Dienstbesprechung vom Teilnehmer an dieser Besprechung geparkte und mit Blaulicht sowie Folgetonhorn ausgestattete Kommandofahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr ist von § 26a Abs. 1a StVO 1960 erfasst. Es kommt daher nicht darauf an, ob für die in § 26a Abs. 1a StVO 1960 geregelten Fahrverbote oder das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen, weil die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen nur den fließenden Verkehr betreffen, welche im ruhenden Verkehr, noch dazu auf gekennzeichneten Kurzparkzonen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 angenommen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Graz in 8011 Graz, Keesgasse 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 30.9-2680/2015-6, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 (mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. Dr. G L in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Um an einer dienstlichen Besprechung teilzunehmen, parkte der Mitbeteiligte am in der Zeit von 10.31 Uhr bis 11.39 Uhr den auf die Freiwillige Feuerwehr D zugelassenen Personenkraftwagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone der Stadt Graz, ohne einen Automatenparkschein gelöst zu haben. Das Fahrzeug verfügt über die kraftfahrrechtliche Bewilligung zur Führung von Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne und ist damit auch ausgestattet.

2 Mit Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung der §§ 1, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 angelastet und über ihn gemäß § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe verhängt.

3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte vor, bei dem in Rede stehenden Personenkraftwagen der Freiwilligen Feuerwehr handle es sich um ein Fahrzeug im öffentlichen Dienst gemäß § 26a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 und er sei daher von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr befreit. Die Freiwillige Feuerwehr sei eine öffentlich rechtliche Körperschaft mit gesetzlich festgelegten Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung und zähle somit zum öffentlichen Dienst im Sinne des § 26a StVO 1960.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG und gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass in Österreich unter "öffentlichem Dienst" der staatliche Sektor zusammengefasst werde, auch wenn es in den letzten Jahren auf allen Verwaltungsebenen zu Ausgliederungen gekommen sei oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf Gesellschaften, Anstalten, Fonds, etc. übertragen worden sei. Die Freiwillige Feuerwehr gehöre gemäß § 1 Abs. 2 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz iVm § 6 Abs. 1 Z 6 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 zum öffentlichen Dienst und sei eine für eine Gebietskörperschaft tätige Körperschaft öffentlichen Rechts, welche schon aus diesem Grund mit deren Einsatzfahrzeugen - wie dem verfahrensgegenständlichen - in den Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1a StVO 1960 falle, ohne dass noch weiter geprüft werden müsse, ob eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO 1960 vorgelegen sei. Da der Mitbeteiligte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, sei auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision des Bürgermeisters der Stadt G mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Amtsrevision macht geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 26a Abs. 1a StVO 1960 auf Kraftfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr im Zusammenhang mit der Abgabenpflicht nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 sowie zu § 15 Abs. 3 Z 5 lit. a Finanzausgleichsgesetz 2008.

8 Die Amtsrevision ist aus dem soeben genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

9 § 15 Abs. 3 Z 5 lit. a Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008 (BGBl. I Nr. 103/2007) lautet samt Überschrift:

"D. Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes

§ 15. (1) ...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960.

Ausgenommen sind:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

..."

10 Nach den Materialien zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 15 Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005 (ErläutRV, 702 BlgNR 22.GP, 6) würden damit Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 - kurz: Parkometerabgaben - in die Liste der ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben aufgenommen und zugleich als ausschließliche Gemeindeabgaben eingeordnet. Dies bedeute noch keine Änderung gegenüber der damaligen, durch Landesgesetze bestimmten Rechtslage. Ab dem würden die Gemeinden ermächtigt, derartige Abgaben durch Verordnung auszuschreiben, wobei diese Ermächtigung einige Ausnahmebestimmungen enthalte, die dem Querschnitt der Ausnahmebestimmungen der bisherigen landesgesetzlichen Regelungen entsprächen. Den Gemeinden stehe es frei, zusätzliche Ausnahmebestimmungen wie etwa für Anrainer vorzusehen. Dem Landesgesetzgeber stehe es wiederum offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren (z.B. hinsichtlich der Fälligkeiten, Steuerpflichtigen oder Haftungen) oder auch weitergehende Ermächtigungen der Gemeinden vorzusehen, er dürfe allerdings die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers nicht einschränken.

11 §§ 1 und 6 Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 in der Stammfassung LGBl. 37/2006 lauten auszugsweise:

"§ 1

Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe,

Kennzeichnungspflicht

(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der §§ 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift ‚Gebührenpflichtige Kurzparkzone' deutlich zu kennzeichnen.

(2) Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift ‚Gebührenpflichtige Parkplätze' deutlich zu kennzeichnen. ...

...

§ 6

Ausnahmen von der Abgabepflicht

(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 sind:

1. Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

...

6. Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

...

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 der Parkgebühr bestimmen."

12 Nach den Materialien (ErläutRV, 225/1 BlgLT 15.GP, 1ff) dürfe die Landesgesetzgebung die durch die Bundesgesetzgebung erfolgte Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen zwar konkretisieren, keinesfalls aber einschränken. Die Ausnahmebestimmungen des § 6 sollten ausschließlich auf die Gebühr für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge außerhalb von Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 Anwendung finden.

13 Gemäß § 1 Abs. 1 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006 - ParkGebV 2006 (Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 3 vom , in der Fassung Amtsblatt Nr. 15 vom ) ist für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) und auf Parkplätzen (in Parkzonen) gemäß näher genannter Anlagen der Verordnung eine Parkgebühr zu entrichten.

14 § 3 Z 1 und 6 der Grazer ParkGebV 2006 lautet in der Stammfassung:

"§ 3

Befreiungen

Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für

7. Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (§§ 26, 26a und 27 StVO);

...

6. Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

..."

15 Nach dem Bericht des Grazer Finanzreferenten an den Gemeinderat vom , Zl. A8-K217/1986-123, 124, Seite 3 habe die Stadt Graz ihre Parkgebührenverordnung an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen und sie habe dabei einerseits den Inhalt der Ermächtigung des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 zu beachten und sei andererseits aber auch an die Inhalte des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 gebunden. Bei den Abgabenbefreiungen seien einerseits die Befreiungstatbestände des FAG 2005 ohnehin zwingend zu beachten und diese sollten übernommen werden, andererseits würden darüber hinausgehende Befreiungen im Hinblick auf die angespannte Finanzsituation der Stadt Graz einer kritischen Würdigung unterzogen. Eine Erweiterung der Befreiungstatbestände des FAG 2005 im Rahmen der Grazer ParkGebV 2006 solle daher nur sehr zurückhaltend erfolgen. Dies betreffe Fahrzeuge der Kanalwartung, im ambulanten Pflegedienst verwendete und elektrisch oder elektrohydraulisch angetriebene Fahrzeuge.

16 § 26 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 enthält seit seiner Stammfassung BGBl. Nr. 159/1960 unter anderem Bestimmungen über die Verwendung der Signale von Einsatzfahrzeugen, den Vorrang dieser Fahrzeuge im Straßenverkehr sowie die Entbindung der Lenker solcher Fahrzeuge von Verkehrsverboten oder Verkehrsbeschränkungen. Gemäß der Definition des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 in der Stammfassung handelt es sich bei einem Einsatzfahrzeug um ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.

17 Die Überschrift des § 26a StVO 1960 lautet: "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst". Gemäß Abs. 1a leg. cit. (19. Straßenverkehrsordnungs-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) sind die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten an das Fahrverbot (in beiden Richtungen), das Verbot der Einfahrt sowie das Gebotszeichen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. In den anderen Absätzen des § 26a StVO 1960 werden seit der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013 unter anderem Befreiungen von Verboten und Beschränkungen etwa für Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife, der militärischen Nachrichtendienste, der Finanzverwaltung, Omnibusse des Kraftfahrlinienverkehrs, Fahrzeuge der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft, von sonstigen Post-, Paket-, Telekommunikations- oder Fernmeldedienstanbietern sowie der Fernmeldebüros getroffen.

18 Gemäß § 1 Abs. 2 Steiermärkisches Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/2012, sind Freiwillige Feuerwehren Körperschaften öffentlichen Rechts.

19 Da der in Rede stehende Personenkraftwagen unstrittig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, kommt für die Prüfung der Ausnahme von der Abgabepflicht § 15 Abs. 3 Z 5 lit. a FAG 2008 in Verbindung mit § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 in Frage.

20 Der in den genannten Bestimmungen enthaltene Begriff "Fahrzeuge im öffentlichen Dienst" wird in der StVO 1960 nicht umschrieben. Von § 26a leg. cit. wird - wie etwa der Fall der Paketzustellung zeigt - nicht ausschließlich die Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfasst, sodass es auf einen derartigen Einsatzzweck der Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr nicht ankommt und von daher diese Autos - entgegen der Argumentation in der Revision - Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960 sein können.

21 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, entschieden, dass die Ausnahme von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe für Einsatzfahrzeuge nicht an der Definition des § 2 Abs. 1 Z 25 StVO 1960 zu messen ist, weil die dort verlangte Verwendung der Signale des blauen Lichtes oder der Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne im ruhenden Verkehr bei Abstellen der Fahrzeuge mangels Erfordernis der Auffälligkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Der Inhalt des Begriffes "Einsatzfahrzeug" des Wiener Parkometergesetzes ist daher unter Berücksichtigung der Intentionen und Besonderheiten des Parkometergesetzes eigenständig und nicht unter Heranziehung der Legaldefinition der StVO zu ermitteln. Nach der wörtlichen Interpretation handelt es sich dabei um Fahrzeuge im Einsatz. Dies sind jedenfalls alle Fahrzeuge, die bei einer hoheitlichen Vollziehungshandlung Verwendung finden und dabei "abgestellt" werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/17/0264).

22 Nun wollte sich der Bundesgesetzgeber des FAG 2005 sowie des FAG 2008 bei der den Gemeinden eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung von Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge in Kurzparkzonen an den bis dahin in den landesgesetzlichen Regelungen entsprechenden Ausnahmebestimmungen orientieren. Die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der es zur Auslegung von Parkgebührenvorschriften nicht vorwiegend auf die den fließenden Straßenverkehr betreffenden Regelungen der StVO 1960 ankommt, ist daher auch zur Auslegung der nach dem FAG 2008 ergangenen Verordnungen über Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen heranzuziehen.

23 Aus dem bisher Gesagten folgt, dass das vom Mitbeteiligten während einer Dienstbesprechung geparkte und mit Blaulicht sowie Folgetonhorn ausgestatteten Kommandofahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr von § 26a Abs. 1a StVO 1960 erfasst ist. Anders als die Revision vermeint, kommt es daher nicht darauf an, ob für die in § 26a Abs. 1a StVO 1960 geregelten Fahrverbote oder das Gebot der vorgeschriebenen Fahrtrichtung Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge bestehen, weil die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen nur den fließenden Verkehr betreffen, welche im ruhenden Verkehr, noch dazu auf gekennzeichneten Kurzparkzonen von untergeordneter Bedeutung sind.

24 Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr gemäß § 3 Z 1 Grazer ParkGebV 2006 angenommen und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, sodass schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen und die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

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Normen
FAG 2005 §15;
FAG 2008 §15 Abs3 Z5 lita;
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1;
StVO 1960 §2 Abs1 Z25;
StVO 1960 §26a Abs1a;
StVO 1960 §26a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160051.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-70741