VwGH vom 21.06.2011, 2009/22/0323
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Z, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA35- 9/2748174-02-W, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Nach Zitierung des Gesetzestextes führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem Visum C mit Gültigkeit vom bis nach Österreich gereist und halte sich seither hier auf. Am habe sie einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt, weil sie am einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Dieser sei am verstorben. Der letztgenannte Antrag sei letztinstanzlich mit Bescheid vom abgewiesen worden. (Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0797, als unbegründet abgewiesen.)
In ihrem nunmehrigen Antrag behaupte die Beschwerdeführerin, seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig zu sein. Gemäß § 31 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 hielten sich Fremde bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da der Antrag vom jedoch als Antrag auf Erteilung einer Erstbewilligung zu werten sei, finde die Bestimmung des § 31 Abs. 4 FrG auf die Beschwerdeführerin keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin halte sich seit Ablauf des Touristenvisums unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Gemäß § 44 Abs. 4 NAG müsse die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein. "Daraus ergibt sich, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht rechtmäßig war."
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 44 Abs. 4 NAG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 29/2009:
"Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten."
Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG ist somit, dass mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts des Fremden im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die belangte Behörde hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin verneint. Dies versucht die Beschwerde als Rechtsirrtum darzustellen. Dazu verweist die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Angehörige eines Österreichers. Sie meint, dass ihr dieser Antrag ein Aufenthaltsrecht verschafft habe und sich durch das Inkrafttreten des NAG mit daran nichts geändert habe, weil formelle Voraussetzungen nach dem NAG nicht auf offene Anträge angewendet werden könnten.
Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 44 Abs. 4 Z 2 NAG (rechtmäßiger Aufenthalt während mindestens der Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes) selbst unter Bedachtnahme auf die Zeit ihrer Ehe nicht erfüllt, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der Boden entzogen und es hat die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG zu Recht abgewiesen. Dass an anderer Stelle der Bescheidbegründung irrtümlich eine Gültigkeit des Visums bis 2008 (statt 2001) vermerkt wurde, bewirkt entgegen der Beschwerdeansicht keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-70730