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VwGH 23.04.2015, 2012/07/0250

VwGH 23.04.2015, 2012/07/0250

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 1
In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/05/0057 E RS 6
Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 2
Der beschwerdeführenden Partei wurde keine Gelegenheit eingeräumt, zu der in einem anderen Verfahren, in dem ihr keine Parteistellung zukam, eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, Stellung zu nehmen. Die Verwertung dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, ohne der beschwerdeführenden Partei zuvor Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit geboten zu haben, dazu Stellung zu nehmen, war somit mit Blick auf § 45 Abs. 3 AVG unzulässig (vgl. E , 2012/07/0016).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der C U GmbH in St. L, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, LL.M., Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-38.40- 55/2011-8, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom wurde gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 festgestellt, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei bis zum deponierten, aus dem Wirbelschichtkessel 4 der W. GmbH in P. stammenden Flugasche um gefährlichen Abfall handle, der gemäß Abfallverzeichnisverordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 der Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) zuzuordnen sei.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft habe mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom , GZ. BMLFUW.UW.2.1.2/0043-VI/1/2012-Ga (dazu ist ein hg. Verfahren zur Zl. 2012/07/0044 anhängig) festgestellt, dass es sich bei der vor dem aus dem Wirbelschichtkessel 4 der W. GmbH in P. auf der Deponie der F. GmbH abgelagerten Flugasche um gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) nach der Abfallverzeichnisverordnung handle.

"Nach der Aktenlage" kämen für die Zuordnung der gegenständlichen Flugaschen prinzipiell die in der ÖNORM S 2100 im Kapitel "Aschen, Schlacken und Stäube aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen" angeführten Schlüsselnummern 31301 (sonstigen Feuerungsanlagen), 31309 g (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) und 31309 88 (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen, ausgestuft) in Betracht.

Bei der Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 handle es sich gemäß § 2 Abs. 8 Z. 4 AWG 2002 um ein Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich erfasst sei, im Einzelfall nicht gefährlich sei, somit um ein spezielles Verfahren zum Zweck, die Nichtgefährlichkeit eines nach der Abfallverzeichnisverordnung ex lege als gefährlich bezeichneten ("g") Abfalls im Einzelfall zu belegen. Eine Schlüsselnummer mit der Spezifizierung

"88 - ausgestuft" könne einem Abfall nur dann zugeordnet werden,

wenn eine rechtswirksame Ausstufung vorliege.

Es sei daher zu prüfen, ob die gegenständlichen Flugaschen unter die nicht gefährliche Schlüsselnummer 31301 oder die gefährliche Schlüsselnummer 31309 zu subsumieren seien.

"Wie vom Amtssachverständigen ausgeführt wurde", enthalte die Abfallverzeichnisverordnung keine spezifischen Zuordnungsregeln zu Schlüsselnummern für Rückstände aus der Abfallverbrennung oder Abfallmitverbrennung, weshalb die allgemeine Zuordnungsregel heranzuziehen sei, wonach die Zuordnung zu jenem Abfall zu erfolgen habe, die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibe, wobei die Herkunft sowie sämtliche stoffliche Eigenschaften zu berücksichtigen seien. Das Kapitel 313 "Aschen, Schlacken und Stäube aus der thermischen Abfallbehandlung und aus Feuerungsanlagen" erwähne Abfälle aus Abfallmitverbrennungsanlagen nicht eigens, weil die Abfallverzeichnisverordnung basierend auf der ÖNORM S 2100 nur unterscheide, ob Abfälle aus einer Anlage stammten, die Abfälle verbrenne oder nicht. Aus dem System des österreichischen Abfallverzeichnisses ergebe sich, dass Aschen aus Verbrennungsanlagen, welche Abfälle allein oder mit konventionellen Brennstoffen verbrennen, herkunftsspezifisch aus Abfallverbrennungsanlagen stammten und daher ex lege der gefährlichen Schlüsselnummer 31309 (Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen) zuzuordnen seien, während die nicht gefährliche Schlüsselnummer 31301 für nicht spezifische Mischfeuerungen (wie die Verbrennung von Holz und Zufeuerung von Öl) zu verwenden sei. Die Zuordnung einer a priori nicht gefährlichen Schlüsselnummer auf Basis einer Gesamtbeurteilung nach der Deponieverordnung 2008 sei für die gegenständlichen Abfälle nicht möglich, weil der Untersuchungsumfang einer Gesamtbeurteilung eine Reihe von Gefährlichkeitskriterien nicht umfasse.

All diesen Ausführungen sei die beschwerdeführende Partei "nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten".

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , Zl. B 902/12-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011, lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) (...)

(...)

(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

(...)

4. 'Ausstufung' das Verfahren zum Nachweis, dass ein bestimmter Abfall, welcher gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich erfasst ist, im Einzelfall nicht gefährlich ist;

(...)

Abfallverzeichnis

§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst;

2. die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind;

3. die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen;

insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.

(...)

Feststellungsbescheide

§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,

1.

ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,

2.

welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder

3. ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,

hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.

(...)

Ausstufung

§ 7. (1) Eine Ausstufung wird eingeleitet, indem

1. der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Einzelchargenausstufung) oder

2. der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität (Prozessausstufung)

den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach § 4 auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich zu melden.

(...)"

3.1. Die beschwerdeführende Partei bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe schlicht die rechtliche Würdigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus einem anderen Verfahren übernommen, ohne das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen oder selbst ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dadurch habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Zweck des Ermittlungsverfahrens, nämlich den für die Erledigung des Feststellungsantrages maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Dem Hinweis der belangten Behörde, dass den Ausführungen des Amtssachverständigen "nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten" worden sei, sei entgegenzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen nicht vom Amtssachverständigen des vorliegenden Verfahrens, sondern vom Amtssachverständigen A.M., welcher in einem anderen Verfahren, nämlich in jenem, in dem der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den (oben erwähnten) Bescheid vom erlassen habe, mit der Erstellung einer Stellungnahme beauftragt worden sei, getätigt worden und daher nicht Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens seien. Diese Stellungnahme des Amtssachverständigen A.M. hätte allerdings im Zuge des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme übermittelt werden müssen. Dadurch sei der allgemeine Verfahrensgrundsatz nach § 37 Abs. 1 AVG, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben sei, verletzt worden.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde, "rechtliche Begründungen aus einem Bescheid zu kopieren", dessen Sachverhalt, Beteiligte und Aussagen von Sachverständigen mit diesem Verfahren nichts zu tun hätten, begründeten einen schweren Verfahrensmangel, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

3.2. Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg:

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auf den angeführten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom und die diesem Bescheid zugrunde liegende Stellungnahme des Amtssachverständigen A.M. vom gestützt. In diesem Verfahren hatte die beschwerdeführende Partei keine Parteistellung.

Nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel gemäß § 46 AVG dürfen zwar auch in einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, herangezogen und verwertet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/05/0057, mwN).

Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 37ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte. Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur dessen Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0016, mwN).

Weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten kann entnommen werden, dass der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, zu der in einem anderen Verfahren, in dem der beschwerdeführenden Partei keine Parteistellung zukam, eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen A.M. vom , auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, Stellung zu nehmen. Auch die Gegenschrift der belangten Behörde tritt dem Beschwerdevorbringen insoweit nicht entgegen.

Die Verwertung dieser Stellungnahme im vorliegenden Verfahren, ohne der beschwerdeführenden Partei zuvor Parteiengehör eingeräumt und die Möglichkeit geboten zu haben, dazu Stellung zu nehmen, war somit mit Blick auf § 45 Abs. 3 AVG unzulässig (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).

4. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Schlagworte
Grundsatz der Unbeschränktheit
Parteiengehör
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070250.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-70728