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VwGH vom 19.12.2012, 2009/22/0319

VwGH vom 19.12.2012, 2009/22/0319

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/22/0321

2009/22/0320

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden von 1. N, 2. A, und 3. M, alle in W und vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 1.) , Zl. 150.815/4-III/4/09 (ad 1., protokolliert zur hg. Zl. 2009/22/0319), 2.) , Zl. 150.815/5- III/4/09 (ad 2., protokolliert zur hg. Zl. 2009/22/0320), und

3.) , Zl. 150.815/9-III/4/09 (ad 3., protokolliert zur hg. Zl. 2009/22/0321), betreffend jeweils Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. eines Aufenthaltstitels und Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden in ihrem jeweiligen Spruchpunkt I. (Abweisung der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in ihrem jeweiligen Spruchpunkt II. (Abweisung der Berufung gegen die Versagung eines Aufenthaltstitels) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Mehrbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, alle sind pakistanische Staatsangehörige. Den beschwerdeführenden Parteien wurde aufgrund ihrer persönlich in Wien gestellten Erstanträge vom jeweils ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" im Hinblick auf den österreichischen Staatsbürger AA, nach den Angaben der Beschwerdeführer der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, für den Zeitraum vom bis zum erteilt. Am stellten die Beschwerdeführer Verlängerungsanträge, über die noch nicht entschieden worden ist.

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) wurden die Verfahren über die Anträge vom von Amts wegen aus dem Grunde des § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und in den Stand vor der Erteilung der (ersten) Aufenthaltstitel am zurückversetzt (Spruchpunkte I.), sowie die genannten Anträge gemäß den § 21 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4, § 11 Abs. 2 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen (Spruchpunkte II.).

Die erstinstanzliche Behörde hatte die Wiederaufnahme der Verfahren und Abweisung der Erstanträge im Wesentlichen damit begründet, dass die Erstbeschwerdeführerin Einkommensbestätigungen des AA als "zusammenführender Ankerperson" vorgelegt habe. Wie sich "aus den Erhebungen des Bundesministeriums für Inneres" ergeben habe, seien diese Bestätigungen mit einer höheren Verdienstsumme ausgestellt worden, als AA tatsächlich an Einkommen gehabt habe. Auch der Konkurs des AA sei verschwiegen worden. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstantragsstellung am (der diesbezügliche Antrag wurde vor der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge zurückgezogen) unter anderem eine Bestätigung "der Firma EW" vom "für ihren Gatten" zum Beweis ihres gesicherten Lebensunterhalts vorgelegt. Untersuchungen der Polizeibehörden hätten ergeben, dass das Unternehmen EW zu diesem Zeitpunkt "bereits gelöscht" gewesen sei; diese Bestätigung sei daher als Fälschung anzusehen; die Täuschung über das Vorliegen eines gesicherten Einkommens stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.

Die genannte Bestätigung des EW vom liegt im Akt nicht auf, wohl aber jene vom .

Eine Durchsicht der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt ferner, dass die Aktenteile über die von der erstinstanzlichen Behörde angeführten "Erhebungen des Bundesministeriums für Inneres" von der Akteneinsicht ausgenommen waren.

In den verfahrensgegenständlichen Berufungen führten die beschwerdeführenden Parteien an, die vorgelegten Einkommensbestätigungen seien korrekt gewesen. Es seien auch dieselben Einkommensbestätigungen im Konkursverfahren des AA vorgelegt worden, Kopien seien beigelegt. Über das Konkursverfahren des AA hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht Bescheid gewusst und seien sie von der Behörde auch nicht gefragt oder angeleitet worden, Auskunft über diesen Sachverhalt zu geben. Jedenfalls habe AA im fraglichen Zeitraum von bis bei "der Firma" MM gearbeitet und die angegebenen Einkünfte tatsächlich ausbezahlt bekommen. Zwar habe er im Jahr 2007 finanzielle Einkommensschwankungen gehabt, jedoch keine falsch ausgestellten Lohnzettel vorgelegt.

Auch bezüglich des Vorwurfs der (in den hier gegenständlichen Verfahren aber ohnehin nicht vorgelegten) falschen Einkommensbestätigung des Unternehmens EW legten die beschwerdeführenden Parteien ein Schreiben des EW vom vor, wonach die Korrektheit der mit ausgestellten Einkommensbestätigung des AA bestätigt werde. Zu diesem Zeitpunkt habe das Unternehmen EW bestanden und der AA den angeführten Erlös aus Zeitungen und Zeitschriften des Unternehmens EW erzielt.

Weiters verwiesen die beschwerdeführenden Parteien darauf, dass nicht nur der AA, sondern auch das (damals) jüngste, in der Zwischenzeit (am ) geborene Kind der Erstbeschwerdeführerin und des AA, eine Schwester der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien, österreichische Staatsbürgerin seien.

Über diese Berufungen entschied die belangte Behörde nach der Aktenlage ohne weiteres Verfahren mit den angefochtenen Bescheiden. Begründend führte sie - im Wesentlichen erstmals - längere Berechnungen über mögliche Stundenlöhne des AA an und zitierte auch erstmals aus den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteilen den AA mit einer seiner Aussagen, wonach er tatsächlich EUR 6,- pro Stunde verdient habe. Daraus schloss die belangte Behörde, dass es sich dabei wohl um einen Bruttolohn handeln müsse, sowie, dass von einer tatsächlichen Arbeitszeit von maximal 40 Stunden pro Woche auszugehen sei, und kam unter diesen Annahmen zu dem Schluss, dass AA wohl tatsächlich monatsdurchschnittlich EUR 1.039,20 brutto verdient habe. Keinesfalls sei jedoch die tatsächliche Auszahlung eines Bruttogehaltes von EUR 1.400,- monatlich (wie auf den vorgelegten Einkommensbestätigungen behauptet) als auch nur wahrscheinlich anzunehmen, welches einem Stundenlohn von EUR 8,08 brutto entspreche. Somit halte es die belangte Behörde für erwiesen, dass AA seinen Dienstgeber MM zur Fälschung der Gehaltsbestätigungen bestimmt habe. Dazu berief sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden auch erstmals näher begründet auf die von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile, betreffend Beschuldigtenvernehmungen von AA und MM, aus denen hervorgehe, dass sich AA zur Vorlage in seinem Konkursverfahren ein niedrigeres Einkommen habe bestätigen lassen als im Aufenthaltstitelverfahren.

Die Wiederaufnahmen seien sohin notwendig gewesen, da die verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel durch gerichtlich strafbare Handlungen herbeigeführt worden seien. Zusätzlich seien sie auch noch "sonstwie erschlichen" worden, da die beschwerdeführenden Parteien den Aspekt des Privatkonkurses des AA nicht mitgeteilt hätten. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes im Verwaltungsverfahren verschwiegen bzw. ihren Erstaufenthaltstitel am "anstandslos und ohne Protest übernommen", ohne zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass sie am noch ein Kind geboren habe, sowie, dass der AA seine Erwerbstätigkeit bereits "lange zuvor" so bedeutend verringert habe, dass das Familiennettoeinkommen keinesfalls mehr die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG habe erfüllen können.

In der Folge wies die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge wegen Inlandsantragstellung, mangelndem Nachweis eines ausreichenden Einkommens der Ankerperson sowie einer ortsüblichen Unterkunft, und wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beschwerdeführenden Parteien ab; zudem zog die belangte Behörde erstmals in Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin mit AA verheiratet und die Mutter der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien sei.

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen diese Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten ausdrücklich, dass die vorgelegten Einkommensbestätigungen gefälscht sind, weiters, dass sie vom Konkurs des AA gewusst hätten oder im Verwaltungsverfahren dazu angeleitet worden wären, dazu Auskünfte zu geben. Auch bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, AA und sein Dienstgeber MM hätten zu der Frage, welche Beträge nun tatsächlich ausbezahlt wurden, als Zeugen einvernommen werden müssen.

Dieses Vorbringen verhilft den Beschwerden im Ergebnis zum Erfolg.

Zu der Frage der tatsächlichen Höhe des Einkommens des AA hat die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien in den angefochtenen Bescheiden erstmals mit näheren Ausführungen zu den von der Akteneinsicht ausgenommenen Aussagen überrascht, wonach es (im Zusammenhang mit einem unbestätigten Korruptionsverdacht) abgehörte Telefonate mit MM gegeben habe, in denen besprochen worden sei, dass unterschiedlich hohe Einkommensbestätigungen in den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverfahren sowie im Konkursverfahren des AA vorzulegen seien. Ob jemals eine andere Einkommensbestätigung im Konkursverfahren vorgelegt wurde, wurde im Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage nicht ermittelt. Aber selbst in einem derartigen Fall wäre zu überprüfen, ob die in den hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensbestätigungen falsch waren. Die Berechnungen, welche die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden erstmals durchführte, stützen sich auf mehrere in diesen Bescheiden - für die beschwerdeführenden Parteien überraschend - erstmals angeführte und nicht weiter überprüfte bzw. auch nicht durch geeignete Ermittlungen belegte und schlüssig begründete Hypothesen, wie eine maximale Arbeitszeit des AA von 40 Stunden pro Woche, sowie, dass die von AA (in den angefochtenen Bescheiden ebenfalls erstmals erwähnten und von der Akteneinsicht ausgenommenen) angegebenen Einkünfte von EUR 6,- pro Stunde, "wohl" als brutto zu verstehen wären.

Die Begründung der verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmen wurde von der belangten Behörde somit erstmals auf Berechnungen gestützt, die auf Interpretationen von Aussagen beruhen, welche ausschließlich in im Verfahren von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteilen vermerkt sind, und ohne dass den Beschwerdeführern dazu Parteiengehör eingeräumt wurde. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs, Durchführung der in der Beschwerde erwähnten Zeugeneinvernahmen sowie bei allenfalls zusätzlicher Einsichtnahme in die Gerichtsakten des über den AA durchgeführten Konkursverfahrens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Was den zusätzlichen Vorwurf anbelangt, die Aufenthaltstitel seien auch noch "sonstwie erschlichen" worden, weil die beschwerdeführenden Parteien den Aspekt des Privatkonkurses des AA den Niederlassungsbehörden nicht mitgeteilt hätten, und außerdem die Erstbeschwerdeführerin die bevorstehende Geburt eines weiteren Kindes im Verwaltungsverfahren verschwiegen bzw. ihren Erstaufenthaltstitel am "anstandslos und ohne Protest übernommen" habe, ohne zuvor darauf hingewiesen zu haben, dass sie am noch ein Kind geboren habe, sowie, dass AA seine Erwerbstätigkeit bereits "lange zuvor" so bedeutend verringert habe, dass das Familiennettoeinkommen keinesfalls mehr die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG habe erfüllen können, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien bereits in ihren Berufungen vorgebracht haben, von dem Konkurs des AA nichts gewusst zu haben und zu diesen Fragen auch weder befragt noch sonst von der Behörde angeleitet worden zu sein. Die Erwerbstätigkeit des AA wurde nach der Aktenlage nicht etwa "lange zuvor", sondern am Tag vor der Übernahme der Aufenthaltstitel beendet. Die angefochtenen Bescheide äußern sich zu diesem Vorbringen nicht. Vor diesem Hintergrund kann aber den Beschwerdeführern nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie hätten die Behörde vorsätzlich in die Irre geführt (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen der "Erschleichung" eines Bescheides Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz 586; siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0428, mwH).

Insoweit schließlich die belangte Behörde ohne nähere Begründung die Verwandtschaftsverhältnisse (aufrechte Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit AA sowie ihre Mutterschaft hinsichtlich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) in Frage stellt, erweist sich diese Annahme mangels nachvollziehbar begründeter Feststellungen dazu als nicht tragfähig.

Vor diesem Hintergrund waren die angefochtenen Bescheide, soweit die belangte Behörde damit die erstinstanzliche Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigt hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Aus der Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren der beschwerdeführenden Parteien folgt, dass die mit den Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide erfolgte Abweisung ihrer Anträge vom keinen rechtlichen Bestand haben kann. Die Verfahren betreffend diese Anträge auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels sind infolge der ex tunc Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (§ 42 Abs. 3 VwGG) wieder als mit Erteilung der Aufenthaltstitel mit rechtskräftig beendet anzusehen. Vor diesem Hintergrund fehlte der erstinstanzlichen Behörde die Grundlage für eine (erneute) Entscheidung über diese Anträge. Die angefochtenen Bescheide waren daher hinsichtlich ihres jeweiligen Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben (vgl. dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwH).

Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom sind folglich auch (wieder) als Verlängerungsantrag anzusehen, über den nach der Aktenlage noch nicht abgesprochen worden ist.

Die angefochtenen Bescheide waren sohin - hinsichtlich ihrer Spruchpunkte I. - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG sowie - hinsichtlich ihrer Spruchpunkte II. - wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Sollten sich in den fortgesetzten Verfahren die Wiederaufnahmen der verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel als berechtigt erweisen, wird zum einem darauf hingewiesen, dass bei der Versagung eines Aufenthaltstitels aus dem Grunde des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten eines Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0084, auf dessen weiteren Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Zum anderen wird die belangte Behörde angesichts der Unionsbürgerschaft der zusammenführenden Ankerperson sowie zweier nachgeborener Kinder der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom , Rs. C-34/09, Zambrano , und im Urteil vom , Rs. C- 256/11, Dereci , - ungeachtet einer vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK - anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes prüfen müssen, ob die vorliegenden Fälle jeweils einen solchen Ausnahmefall, wonach es das Unionsrecht gebietet, den Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren, darstellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0313).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Kostenmehrbegehren waren abzuweisen, da ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer, wie er in den Beschwerden begehrt wurde, darin keine Deckung findet.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-70725