VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/16/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Mag.a Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision der Präsidentin des Landesgerichtes Linz gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W108 2106517-2/4E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Parteien: 1. Z M Rechtsanwälte KG und 2. Mag. A Z in L, vertreten durch die Zauner Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4020 Linz, Graben 21), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem die Beschwerde der Erstmitbeteiligten erledigenden Teil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
"Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde der Zauner Mühlböck Rechtsanwälte KG zurückgewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde von Mag. Albrecht Zauner stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG bewilligt wird."
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Für die Klagsführung des Zweitmitbeteiligten, vertreten durch die Erstmitbeteiligte, vor dem Bezirksgericht Traun, schrieb die Kostenbeamtin dieses Gerichtes für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz mit "Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)" vom folgende Gebühren vor:
"In diesem Verfahren sind folgende Gebühren/Kosten aufgelaufen, für die (der Zweitmitbeteiligte) zahlungspflichtig ist:
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Sonstige Vorschreibung Klagsausdehnung ... | 1.106,00 EUR |
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG | 8,00 EUR |
Offener Gesamtbetrag | 1.114,00 EUR |
..."
2 Gegen diesen Bescheid, der keine Rechtsmittelbelehrung aufwies, erhoben die Mitbeteiligten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die dieses Gericht mit Beschluss vom als unzulässig zurückwies, weil gegen den Mandatsbescheid nach § 6 Abs. 2 GEG ausschließlich das Rechtsmittel der Vorstellung zulässig sei.
3 Mit Schriftsatz vom beantragten die Mitbeteiligten die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom , den die Präsidentin des Landesgerichtes Linz mit Bescheid vom abwies, wogegen die Mitbeteiligten Beschwerde erhoben.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde; weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst unter Punkt
"I. Verfahrensgang und Sachverhalt" das Verwaltungsgeschehen dar, um sodann unter Punkt II. zu erwägen:
"1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass der Mandatsbescheid vom keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, dagegen innerhalb der gesetzlichen Frist keine Vorstellung erhoben wurde, sondern ausdrücklich eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit h.g. (den (Mitbeteiligten) am übermitteltem) Beschluss vom , Zl. ..., als unzulässig zurückgewiesen wurde, und dass die (Mitbeteiligten) mit am eingelangtem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Vorstellung gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG begehrten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
...
Mit Bescheid vom wurden die im vorliegenden Fall nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit einem Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG bestimmt, und zwar in Form eines Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG, der von der Kostenbeamtin namens der Behörde (Präsidentin des Landesgerichtes Linz) erlassen wurde. Allerdings erließ die Kostenbeamtin - wie bereits im h. g. Beschluss vom dargelegt wurde - diesen Mandatsbescheid nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde, sondern vielmehr für die zuständige (im Namen der zuständigen) ‚Vorschreibungsbehörde' gemäß § 6 Abs. 1 GEG, der Präsidentin des Landesgerichtes Linz. Die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde kann nämlich nach Abs. 2 cit. leg. Kostenbeamte ermächtigen, Mandatsbescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen. Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG sind Mandatsbescheide im Sinne des § 57 AVG (vgl. auch ). Gemäß § 6 Abs. 2 GEG und § 7 Abs. 1 GEG ist gegen (von Kostenbeamten erlassene, den Präsidenten der Landesgerichte als Behörde zuzurechnende) Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig.
Der im vorliegenden Verfahren erlassene Mandatsbescheid vom enthielt unbestritten keine Rechtsmittelbelehrung. Dies widerspricht der Verpflichtung der Behörde gemäß § 6 Abs. 2 GEG bzw. § 61 AVG, über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu belehren (...). Der hier vorliegende Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung hatte zur Folge, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den (am zugestellten) Mandatsbescheid vom versäumt wurde. Innerhalb der gesetzlichen Frist zur Erhebung der Vorstellung wurde ausdrücklich keine Vorstellung, sondern eine unzulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. Eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom wurde erst mit Schriftsatz vom , unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag und außerhalb der gesetzlichen Frist, erhoben, sodass sie nicht gemäß § 61 Abs. 2 AVG als rechtzeitig eingebracht gelten kann. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung vermag weder die Frist für die Erhebung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels zu verlängern noch folgt daraus die Zulässigkeit eines anderen Rechtsmittels, insbesondere im vorliegenden Fall nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (vgl. zu dem hier vergleichbaren Fall einer unrichtigen negativen Rechtsmittelbelehrung ).
Genau diesen Wiedereinsetzungsgrund (des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG), dass die Frist zur Erhebung der Vorstellung versäumt worden sei, weil der Mandatsbescheid vom keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, machten die (Mitbeteiligten) im vorliegenden Fall geltend.
Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist gegen die Versäumung (u.a.) einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid (u.a.) keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Darunter verstehen die Materialien das ‚vollständige Fehlen' der Rechtsmittelbelehrung (AB 1998, 38). Durch die Novelle BGBl. I 1998/158 wurde dem Wiedereinsetzungsgrund des nunmehrigen § 71 Abs. 1 Z 2 AVG u. a. der - hier vorliegende - Fall der (vollständig) fehlenden Rechtsmittelbelehrung hinzugefügt, um die diesbezügliche Rechtsschutzlücke zu schließen. Dementsprechend ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist seither stattzugeben, wenn die Frist versäumt wurde, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt ...). § 71 Abs. 1 Z 2 AVG stellt im Verhältnis zur Z 1 leg. cit. die lex specialis dar (...)
Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht, wonach es an einem Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der versäumten Verfahrenshandlung mangle, ist durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung aber genau der oben dargestellte gesetzlich normierte Fall eines Wiedereinsetzungsgrundes eingetreten: In Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung, die über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen einen wie im vorliegenden Fall erlassenen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG Aufschluss geben soll, haben die (Mitbeteiligten) das zulässige Rechtsmittel der Vorstellung zu ergreifen versäumt und vielmehr - in irriger Rechtsauslegung - stattdessen dagegen ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben. Zwar irrten die (Mitbeteiligten) - entgegen ihrer eigenen Ansicht - nicht darin, wer die den Mandatsbescheid vom erlassende Behörde ist (diese ist - wie die (Mitbeteiligten) im Ergebnis richtig erkannt haben - nicht die Kostenbeamtin, sondern die Präsidentin des Landesgerichtes Linz). Sie irrten vielmehr in ihrer Annahme, dem Gesetz ließe sich nicht entnehmen, dass gegen Entscheidungen der Präsidentin des Landesgerichtes eine Vorstellung zulässig sei (aus § 6 Abs. 2 GEG und § 7 Abs. 1 GEG geht jedoch genau dies hervor) bzw. dass es sich beim Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom um einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG handelt, gegen den eine Vorstellung an die Behörde zulässig ist. Die (Mitbeteiligten) führen aus, dass ihnen die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zwar bekannt seien, sie diesen aber nicht entnommen hätten, dass bezogen auf den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes vom eine Vorstellung zulässig sei, und dass sie das richtige Rechtsmittel gewählt hätten, wenn dem Bescheid eine den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 6 Abs. 2 GEG, entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen wäre. Die (Mitbeteiligten) haben die Vorstellung somit deswegen nicht erhoben und die Vorstellungsfrist deswegen versäumt, weil sie mangels (im Bescheid enthaltener) Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels (einer Vorstellung) den Bescheid vom und die gesetzlichen Bestimmungen interpretierten, dies jedoch falsch dahingehend, dass gegen diesen Bescheid die Erhebung einer Vorstellung nicht möglich (zulässig) sei. Das gänzliche Fehlen der Rechtsmittelbelehrung war in einem Fall wie dem vorliegenden geeignet, hinsichtlich der Möglichkeit des Ergreifens eines (bestimmten) Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfes in die Irre zu führen. Die (Mitbeteiligten) haben sich mit ihrer rechtlichen Fehlinterpretation aber nicht über eine Rechtsmittelbelehrung der Behörde hinweggesetzt und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die (Mitbeteiligten) wider besseres Wissen die Vorstellung nicht erhoben hätten, sodass im vorliegenden Fall nicht gesagt werden kann, dass (nicht das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung, sondern erst) die eigene irrige rechtliche Beurteilung der Partei zur Versäumung der Rechtsmittelfrist geführt hat. Die vorliegende Fristversäumung hatte ihren Grund daher in der fehlenden Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom .
Daran ändert auch nichts, dass es sich bei den (Mitbeteiligten) (Wiedereinsetzungswerbern) um einen Rechtsanwalt und um eine Rechtsanwälte KG handelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Maßstab einer allfälligen Irreführung durch eine Rechtsmittelbelehrung entscheidend, ob sie sich für einen juristischen Laien bzw. eine mit den Verfahrensvorschriften nicht so vertraute Person als irreführend darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Partei von einem Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (...). Das Gleiche muss für den hier vorliegenden Fall einer Irreführung durch eine gänzlich fehlende Rechtsmittelbelehrung gelten. Dass die (Mitbeteiligten) rechtskundig (vertreten) sind und - wie die belangte Behörde ausführte -‚voll und ganz ... in Kenntnis der Möglichkeit der Vorstellung' gewesen seien (was im Sinne der Kenntnis des Rechtsmittels der Vorstellung im Allgemeinen, aber nicht als Kenntnis, dass deren Erhebung im konkreten Fall zulässig war, zu verstehen ist), ist unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung daher nicht entscheidend.
Wie in § 71 Abs. 2 AVG normiert, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Der zweite in § 71 Abs. 2 AVG festgelegte Zeitpunkt knüpft an § 71 Abs. 1 Z 2 AVG an. Die (Mitbeteiligten) brachten vor, dass sie erst durch die rechtlichen Ausführungen des h.g. Beschlusses vom , mit dem ihre Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom als unzulässig zurückgewiesen wurde, Kenntnis von der Möglichkeit der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung erlangt haben. Bei Versäumung der Rechtsmittelfrist auf Grund einer fehlenden oder einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hat der Verwaltungsgerichtshof den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist erst in jenem Zeitpunkt als gegeben angesehen, in dem die Partei gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels hat, da dem Rechtsmittelwerber nicht neuerlich das Risiko eines fälschlicherweise erhobenen oder fehlgeleiteten Rechtsmittels zugemutet werden kann (...). Eine gesicherte Kenntnis von der Zulässigkeit des versäumten Rechtsmittels ist im vorliegenden Fall mit der Übermittlung des h.g. Beschlusses vom an die Beschwerdeführer am anzunehmen (...). Somit ist die Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom , der am bei der belangten Behörde eingelangte, als rechtzeitig zu beurteilen.
Die belangte Behörde hätte daher zur Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG kommen müssen. Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgabe der Beschwerde entsprechend abzuändern.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen."
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der Präsidentin des Landesgerichtes Linz, die beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom abgewiesen wird, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision das Vorverfahren eingeleitet, in dem die Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstatteten, in der diese die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu deren Abweisung als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Amtsrevision sieht ihre Zulässigkeit zusammengefasst darin, das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis vom , 2000/06/0009, unterscheide sich vom Revisionsfall dadurch, dass dort einer zwar vertretenen, jedoch rechtsunkundigen Person ein Bescheid mit einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, während im Revisionsfall dem Revisionswerber, einem rechtsfreundlich vertretenen Rechtsanwalt, ein Bescheid ohne jegliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. In gerichtlichen Verfahren dürfe davon ausgegangen werden, dass bei der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an einen Rechtsanwalt eine Rechtsmittelbelehrung nicht zwingend erforderlich sei. Überdies sei der Erstmitbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, obwohl sie gar nicht Partei des Vorschreibungsverfahrens gewesen sei. Der Zahlungsauftrag habe sich, wie sich auch aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe, nur gegen den Zweitmitbeteiligten gerichtet.
9 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
11 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa den Beschluss vom , Ra 2016/08/0045, mwN).
13 Die vorliegende Amtsrevision ist schon insofern zulässig - und berechtigt -, als sie der Erstmitbeteiligten eine Legitimation abspricht:
14 Nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt neben der Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. den Beschluss vom , Ra 2015/16/0132, unter Hinweis auf die in Mayer/Muzak , B-VG5, unter Anmerkung I.2. zu Art. 132 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung, sowie Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler , Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Anm. 16 und 17 zu § 7 VwGVG, mwN).
15 Auch die Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten zieht nicht in Zweifel, dass der Mandatsbescheid vom ausschließlich den Zweitmitbeteiligten, vertreten durch die Erstmitbeteiligte, als Zahlungspflichtigen aufforderte, die Gerichts- samt Einhebungsgebühr binnen Frist zu bezahlen. Soweit die Erstmitbeteiligte eine Parteistellung und damit auch eine Beschwerdelegitimation daraus ableitet, dass sie gemäß § 31 Abs. 2 GGG für die vorgeschriebenen Beträge haften würde, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, respektive vom normativen Gehalt des Zahlungsauftrages vom , der ausschließlich den Zweitmitbeteiligten zur Zahlung verpflichtete, nicht jedoch die Erstmitbeteiligte als Bürge und Zahlerin nach § 31 Abs. 2 GGG. Überdies wäre eine Haftung der Erstmitbeteiligten nach § 31 Abs. 2 GGG durch eine erst durch Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung bewirkte Klagsausdehnung nicht nachvollziehbar.
16 Ausgehend vom normativen Gehalt des Mandatsbescheides vom , der ausschließlich den Zweitmitbeteiligten verpflichtete, konnte die Erstmitbeteiligte durch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden, weshalb dieser keine Beschwerdelegitimation zukam.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit es über die Beschwerde der Erstmitbeteiligten absprach, gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde der Erstmitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wird.
18 Gemäß § 6b Abs. 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden.
19 Im Besonderen sind daher die Bestimmungen der §§ 71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung anwendbar (vgl. Wais/Dokalik , Anm. 3 zu § 6b GEG).
20 Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 zu bewilligen, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
21 Nach dem AB zur genannten Novelle 1167 BlgNR XX. GP 40 solle die Änderung des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG eine seit langem bestehende Rechtschutzlücke schließen. Ebenso wie eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung solle künftig auch das vollständige Fehlen der Rechtsmittelbelehrung und das Fehlen der Fristangabe einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
22 § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG erfasst von seinem Wortlaut her alle Rechtsmittel, nicht nur die Berufung, schließt allerdings auch weiterhin nur ordentliche Rechtsmittel ein ( Walter/Thienel ,
Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 (1999), 125).
23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG maßgeblich, ob sich die Rechtsmittelbelehrung für einen juristischen Laien, d.h. für eine mit den Verwaltungsvorschriften nicht vertraute Person als irreführend darstellt, gleichgültig, ob sie durch einen Rechtsfreund vertreten ist oder nicht (vgl. die in Hengstschläger/Leeb , Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsgesetz, 4. Teilband, unter Rz 93 zu § 71 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
24 Legt man diesen Maßstab auf den Revisionsfall um, so erfüllte das Fehlen jeglicher Rechtsmittelbelehrung auf dem Mandatsbescheid vom den Tatbestand des § 71 Abs. 1 Z. 2 erste Alternative AVG und kam dem Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte selbst Rechtsanwalt ist, bei der Prüfung, ob sich das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung als irreführend darstellt, ebenso wenig Bedeutung zu wie jenem, dass der Zweitmitbeteiligte wiederum rechtsfreundlich vertreten war, weil die Eignung zur Irreführung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand eines - unvertretenen - juristischen Laien als Partei zu beurteilen ist.
25 Zwar traf das Gericht nicht explizit unter Punkt II.
"1. Feststellungen" Aussagen über die Kausalität des Mangels der Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Vorstellung, jedoch trug das Bundesverwaltungsgericht erkennbar seine diesbezügliche Annahme in den weiteren Entscheidungsgründen nach ("Der hier vorliegende Fall des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung hatte zur Folge, dass die zweiwöchige Frist zur Erhebung einer Vorstellung gegen den (am zugestellten) Mandatsbescheid vom versäumt wurde."), worin noch keine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes erkannt werden kann. Damit brachte das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar zum Ausdruck, dass die fehlende Rechtsmittelbelehrung die mangelhafte oder mangelnde Vorstellung des Zweitmitbeteiligten vom Rechtsmittel der Vorstellung nach sich zog.
26 Die Revision gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den Zweitmitbeteiligten ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
27 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, weil der Amtsrevision zum Teil Berechtigung zukam (vgl. das Erkenntnis vom , 2012/02/0236, betreffend die Anwendung des § 50 VwGG bei einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst).
Wien, am