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VwGH vom 13.10.2011, 2009/22/0316

VwGH vom 13.10.2011, 2009/22/0316

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. E1/896/2/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) aus dem Bundesgebiet aus.

Der gegenständliche Fall, in dem der Beschwerdeführer auf einen etwa zehneinhalbjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verweisen kann und die belangte Behörde eine bereits über längere Zeit hinweg andauernde Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt hat (dem Vorbringen zufolge verfügt er zudem über einen Befreiungsschein, was er bereits im Verwaltungsverfahren durch Vorlage einer Kopie derselben bescheinigt hat), gleicht in seinen entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der gemäß § 66 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) vorzunehmenden Interessenabwägung jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0158, zu Grunde lag.

Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, stellt sich auch im vorliegenden Fall die Erlassung der Ausweisung als unverhältnismäßig dar (vgl. in diesem Sinn auch schon die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , 2007/18/0538, wonach ein über zehnjähriger überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt - mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein - den persönlichen Interessen eines Fremden auf Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann).

Der angefochtene Bescheid war sohin - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-70717