VwGH 26.11.2015, 2012/07/0237
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | AVG §62 Abs4; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der VwGH seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet einer allfälligen Rechtswidrigkeit (etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG) des Berichtigungsbescheides (vgl. E , 95/08/0129). |
Normen | AVG §62 Abs4; VwRallg; |
RS 2 | Bleibt die Vornahme der Berichtigung unangefochten, ist eine Prüfung dahingehend, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte, nicht vorzunehmen (Hinweis E , 95/08/0129). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/22/0096 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Bestätigt die Berufungsbehörde einen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem dem späteren Berufungswerber nach § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen aufgetragen wurden, die dieser bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt hatte, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 93/07/0061 E RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 WRG, gleich in welcher Rechtssatzform (Bescheid oder verfahrensfreier Verwaltungsakt) sie ergeht, erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden. Der Auffassung, daß nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach § 31 Abs 3 WRG getroffenen Anordnung sein dürfen, ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 31 WRG zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muß das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 94/07/0155 E RS 1 |
Normen | WRG 1959 §31 Abs1; WRG 1959 §31 Abs3; |
RS 5 | Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (vgl. E , 91/07/0070). Derartige Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten, sind nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedenfalls zulässig (vgl. E , 2000/07/0288). (Hier: Die Brunnen der Vorwarnreihe liegen nur knapp außerhalb der Kontaminationsfahne der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung. Die Ausbreitung bzw. Verlagerung der Kontaminationsfahne (zB durch Änderung der Grundwasserverhältnisse) ist nach wie vor möglich und damit ist auch noch eine Gefährdung der Trinkwasserbrunnen gegeben. Die Untersuchung der Brunnen der Vorwarnreihe ist erforderlich, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Die Wasserrechtsbehörde ist zur Vorschreibung derartiger Wasseruntersuchungen im Rahmen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 befugt.) |
Norm | WRG 1959 §31 Abs3; |
RS 6 | Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (Hinweis E , 99/07/0214). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/07/0146 E RS 1 |
Normen | WRG 1959 §31 Abs1; WRG 1959 §31 Abs3; |
RS 7 | § 21a WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar (vgl. E , 2004/07/0178). Erfolgt die Gewässerverunreinigung konsenslos, so ermöglicht das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung den Wasserrechtsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ein Vorgehen nach dieser Vorschrift. § 21a WRG 1959 kommt daher nicht zur Anwendung. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Beschwerde der G AG in E, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Hermann-Bahr-Straße 18/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-42822/002-2012, betreffend Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt im Standort E., Gewerbezone 1, auf dem Grst. Nr. 1368/1, KG E., ein Formulierungslabor. Ausgehend von dieser Betriebsanlage wurden bei dem im Abstrombereich liegenden Grundwasserbrunnen Verunreinigungen durch Pestizide nachgewiesen.
Bereits mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft W (BH) vom , , , und wurde die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bzw. die Beschwerdeführerin selbst verpflichtet, zur Vermeidung einer Verunreinigung des besonders geschützten Grundwassers im Schongebiet der M. Senke durch Versickerung von gewässergefährdenden Stoffen auf dem Grst. Nr. 1368/1, KG E., neben den freiwillig durchgeführten Maßnahmen, die in den Bescheiden angeordneten Maßnahmen (wie etwa Reinigung des verunreinigten Grundwassers über eine Aktivkohleanlage) durchzuführen. Im Zuge einer von der BH vor Ort am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden von den zuständigen Amtssachverständigen für Geohydrologie und Chemie weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Gewässerverunreinigung bzw. Sanierung des betroffenen Bereiches (Grundwasserströmung Richtung P.) als erforderlich angesehen.
Die BH erließ diese in der mündlichen Verhandlung vom formulierten und an die Beschwerdeführerin gerichteten Aufträge mit Bescheid vom und schloss die aufschiebende Wirkung einer Berufung aus. Die Aufträge lauten im Einzelnen wie folgt:
"1. Die Sonde S17 ist bis spätestens an die Grundwassersanierungsanlage (Reinigung über Aktivkohlefilter) anzuschließen.
2. Errichtung einer weiteren Beweissicherungssonde (S18) in Form einer Schlagsonde im Abstand von 10 m östlich der Sonde S17 bis spätestens .
3. Umgehende Untersuchung der Sonde S18 entsprechend der bisherigen Untersuchungsmethode und dem bisherigen Pestizid-Untersuchungsumfang nach Errichtung dieser Sonde und unverzügliche und unaufgeforderte Vorlage der entsprechenden Untersuchungsergebnisse nach deren Vorliegen an die ...(BH).
4. Bei nachweisbarem Gehalt einzelner Wirkstoffe bei der Sonde S18 ist unverzüglich (spätestens 4 Wochen nach Vorliegen der Ergebnisse der Pestiziduntersuchung) eine weitere Sonde S19, welche gleichfalls im Abstand von 10 m östlich der Sonde S18 zu setzen ist, zu errichten. Für diese und eventuell weitere Sonden gelten die Maßnahmenpunkte 3 und 4 sinngemäß.
5. Diese, in den oben angeführten Punkten 2-4 angeführte Sondensetzung, ist so lange weiterzuführen, bis eine Pestiziduntersuchung der zuletzt errichteten Sonde keine nachweisbaren Gehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen ergibt.
6. Liegt der Einzelparameterwert in den einzelnen neu errichteten Sonden über dem Trinkwassergrenzwert von jeweils 0,1 µg/l, ist diese Sonde innerhalb von 4 Wochen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse als Pumpsonde auszubauen und in die Grundwassersanierung und Reinigung über die Aktivkohleanlage einzubeziehen.
7. Die Pegel P6, P7 und P8 beim neuen VbF-Lager sind ebenfalls, zumindestens einmalig, bis spätestens , entsprechend der bisherigen Untersuchungsmethode und dem bisherigen Pestizid-Untersuchungsumfang, zu untersuchen. Die Untersuchungsergebnisse sind nach deren Vorliegen unverzüglich und unaufgefordert der ...(BH)... zu übermitteln.
8. Die Brunnen der Vorwarnreihe; BR 46, Brunnen BA 3368WB und Brunnen 30 sind monatlich auf nachfolgende Pestizidparameter zu untersuchen: Bromoxynil, Carbendazin, Clomazon, Clopyralid, Terbuthylazin-desethyl, Difenoconazol, Diflufenican, Diuron, Fluazifop, Fluazinam, Fluoroxipyr, Flurchloridon, Flutriafol, Imidacloprid, Isoproturon, Metazachlor, Metsulfuron-methyl, Napropamid, Nicosulfuron, Prochloraz, Propiconazol, Quizalofop, Rimsulfuron, Simazin, Tebuconazol, Terbuthylazin, Thifensulfuronmethyl und Triflusulfuron-methyl.
9. Alle Wasseruntersuchungen im Rahmen des Beweissicherungsprogramms (Vorwarnreihe) betreffend des HFBr3 zu Postzahl BN 2529 sind von einem gemäß des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) akkreditierten Labor durchzuführen. Die beauftragte akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle muss weiters über ein akkreditiertes Probenahmeverfahren verfügen und die Untersuchungen auf die erforderlichen Pestizidparameter sind mittels einer akkreditierten LCMS/MS-Methode zu bestimmen.
10. Kopien der Befunde und Gutachten über die durchgeführten Untersuchungen zu Punkt 8 sind unverzüglich an die ...(BH), die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft B., die Gesundheitsabteilung der ...(BH), die Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft B. und die Abteilung Umwelthygiene beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung weiterzuleiten."
Begründend führte die BH nach der vollständigen Wiedergabe der Gutachten der Amtssachverständigen aus, dass diese von den Amtssachverständigen angeführten schlüssigen und nachvollziehbaren Maßnahmen den Vertretern der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung am zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Maßnahmen seien zur Hintanhaltung von Grundwasserverunreinigungen unbedingt erforderlich.
Es sei richtig - wie von der Beschwerdeführerin angemerkt -, dass die Untersuchung der Schlagpegel P 6 bis P 8 im Betriebsanlagenverfahren nicht vorgeschrieben worden sei. Aus Gründen des Gewässerschutzes sei es jedoch erforderlich, diese Schlagpegel zu beproben, um bei etwaig festgestellten Kontaminationen den Bereich westlich der S15 entlang der nördlichen Grundstücksgrenze gegen Westen wegen eines Abstromes allfällig festgestellter Kontaminationen abzusichern.
Da bereits die aufschiebende Wirkung einer Berufung aufgrund von Gefahr in Verzug bei dem abgeänderten Bescheid der BH vom , in der Fassung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom , sowie beim Bescheid der BH vom ausgeschlossen worden sei und sich an der Beurteilung nichts geändert habe, sei die aufschiebende Wirkung einer Berufung auszuschließen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde holte zu dieser Berufung mehrere gutachterliche Stellungnahmen ein, nämlich die Stellungnahme eines chemisch-technischen Amtssachverständigen der Gewässeraufsicht vom , eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Geohydrologie vom und eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Chemie, Abteilung Umwelthygiene vom .
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde diese gutachterlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu mit Eingabe vom .
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom entschied die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt:
"I. Die Berufung gegen die mit Bescheid der ...(BH)... vom ... vorgeschriebenen Maßnahmen 1 - 8 wird abgewiesen.
(Hinweis: Die Erfüllungsfristen bei den einzelnen angeführten Punkten waren nicht neu festzusetzen, da die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen wurde.)
II. Der Berufung gegen Punkt 9 des genannten Bescheides wird nicht stattgegeben, jedoch Punkt 9 dahin abgeändert, dass er nun lautet:
Die Wasseruntersuchungen der Brunnen BR 46, Brunnen BA 3368WB und Brunnen 30 der Vorwarnreihe sind von einem akkreditierten Labor durchzuführen. Die beauftragte akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle hat die Untersuchungen auf die unter Punkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Pestizid-Parameter mittels LC-MS/MS-Methode zu bestimmen.
III. Der Berufung gegen Punkt 10 des genannten Bescheides wird teilweise stattgegeben und dieser Punkt dahingehend abgeändert, dass er nun lautet:
Kopien der Befunde und Gutachten über die durchgeführten Untersuchungen zu Punkt 8 sind unverzüglich der ...(BH)... und der Bezirkshauptmannschaft B. vorzulegen.
IV. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Vorschreibungen der Punkte 1, 2 (und der davon abhängigen Punkte 3 - 6) und 7 des genannten Bescheides keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist."
Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der bezughabenden Gesetzesvorschriften aus, es sei erwiesen und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass von ihrem Firmenareal aus eine Grundwasserverunreinigung durch Pestizide erfolgt sei, die für die Wasserrechtsbehörde ein Vorgehen nach § 31 WRG 1959 erforderlich machen würde. In diesem Zusammenhang werde auf die bereits von den Wasserrechtsbehörden erlassenen Bescheide hingewiesen. Seit mehreren Jahren würden daher entsprechende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt. Mit dem angefochtenen Bescheid würden nunmehr vor allem Sanierungs- und Erkundungsmaßnahmen vorgeschrieben.
In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf die vollständige Sanierung des im Sinne des zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich würden, erstrecke. Demnach dürften nicht nur die "Sicherungsmaßnahmen", sondern auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 getroffenen Anordnung sein. Die Bestimmung des § 31 WRG 1959 unterscheide nicht zwischen "Sicherung" und "Sanierung", sondern stelle allein darauf ab, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich seien. Seien "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann müsse das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.
Den in der Berufung der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen liege hingegen offensichtlich die irrige Überlegung zugrunde, dass die bereits bisher durchgeführten Maßnahmen, die zu einem Rückgang der Kontamination des Grundwassers geführt hätten, bereits ausreichten und somit alle erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Dies gehe aus dem gesamten Berufungsvorbringen und insbesondere aus dem letzten Satz in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom hervor, wonach "die Vorschreibung von Maßnahmen daher wegen bereits erfolgter Erfüllung nicht mehr rechtens" sei. Dabei übersehe die Beschwerdeführerin jedoch, dass es sich hierbei einerseits im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinesfalls um eine "vollständige Sanierung" handle, und andererseits - wie der Amtssachverständige für Geohydrologie ausgeführt habe - nur im Bereich der Ausbreitungsfahne eine entsprechend überwachte Kontaminationsabgrenzung stattgefunden habe, nicht aber im unmittelbaren Firmenareal.
Die Vorschreibung der im Bescheid der BH angeordneten Maßnahmen sei daher erforderlich, um eine solche vollständige Sanierung des gegenständlichen "Gefährdungsfalles" sicherzustellen.
Weshalb die Beschwerdeführerin meine, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche Rechtsgrundlage für die wasserpolizeiliche Anordnung gegenüber der Beschwerdeführerin fehle, sei für die belangte Behörde demzufolge nicht nachvollziehbar. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht mehr - wie die Beschwerdeführerin offensichtlich meine - darum, ob eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben sei, eine solche sei vielmehr bereits erwiesenermaßen eingetreten.
Die BH sei am Beginn der Begründung ihres Bescheides auch darauf eingegangen. Darüber hinaus werde die eingetretene Gewässerverunreinigung sogar in der Berufung angeführt und somit auch von der Beschwerdeführerin als gegeben angesehen.
Aufgrund dieser unstrittig bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung sei eine vollständige Sanierung anzustreben.
Die Amtssachverständigen legten in ihren gutachterlichen Stellungnahmen - sowohl in jenen bei der Besprechung am als auch in jenen von der belangten Behörde eingeholten - ausführlich dar, weshalb die im Bescheid der BH vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich seien, um diese vollständige Sanierung zu erreichen.
Hierfür sei es erforderlich - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus -, die bereits getroffenen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Reinigung des Grundwassers über Aktivkohlefilter, fortzusetzen, eine durchaus noch mögliche auftretende Beeinträchtigung des Horizontalfilterbrunnens (HFBr3) des Wasserleitungsverbandes P.-E. durch die Pestizide rechtzeitig zu erkennen (Beprobung des Brunnens, die von der Bezirkshauptmannschaft B. vorgeschrieben worden sei, und der Brunnen der Vorwarnreihe) und auch die Kontaminationsabgrenzung im unmittelbaren Firmenareal vorzunehmen.
Die Meinung der Beschwerdeführerin, nämlich "dass die Stellungnahmen der ASV nicht auf die beantragten Fragen der Berufungswerberin eingehen" (= Behauptung am Beginn der Stellungnahme vom ), könne die belangte Behörde daher nicht teilen.
Aus den Gutachten der Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass
der Anschluss der Sonde S17, die eine Verunreinigung angezeigt habe, an die Aktivkohleanlage eine Beschleunigung der Sanierung herbeiführen solle (ein Absinken des Clomazongehaltes unter den Grenzwert, wie von der Beschwerdeführerin "prognostiziert" und als "dokumentierter Sachverhalt" bezeichnet, sei, wie die nachfolgenden Messungen ergeben hätten, nicht gegeben.),
die Beprobung der Vorwarnreihe (weiterhin) erforderlich sei, da trotz derzeit stabiler Kontaminationfahne Veränderungen im Grundwasserkörper (z.B. bei steigendem Grundwasserspiegel und sich daraus ergebenden Verdriftungen und seitlichen Ausdünnungen) nach wie vor zu einer Beeinträchtigung des Trinkwasserbrunnens HFBr3 führen könnten und das rechtzeitige Erkennen einer solchen Veränderung notwendig sei, um gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Vorsorgemaßnahmen einleiten und durchführen zu können, und
die Kontaminationsabgrenzung im unmittelbaren Firmenareal noch vorzunehmen wäre und zu diesem Zweck die Errichtung einer weiteren Beweissicherungssonde (S18) und der bedingt weiteren vorgeschriebenen Sonden sowie deren Beprobung vorzuschreiben gewesen wären.
(Die Meinung der Beschwerdeführerin, dass auf ihre Fragen nicht entsprechend eingegangen worden sei, basiere demnach offensichtlich auf einem bloß angenommenen, aber tatsächlich nicht gegebenen "dokumentierten Sachverhalt", der auch zu der irrigen Ansicht geführt habe, dass bereits alle Maßnahmen erfüllt seien.)
Zu den einzelnen Punkten des Berufungsvorbringens hielt die belangte Behörde in ihren Begründungsausführungen wie folgt fest:
Zu 1) Vorschreibung des Anschlusses der Sonde S17 an die Grundwassersanierungsanlage
Vorerst werde darauf hingewiesen, dass zwischen der Probenahme (), der Verhandlung mit Gutachten () und der Bescheiderlassung der BH () keineswegs - wie behauptet - mehr als zwei Monate vergangen seien. Der Anschluss der Sonde S17 an die Grundwassersanierungsanlage sei vom zuständigen Amtssachverständigen aufgrund der zum Zeitpunkt verfügbaren Untersuchungsergebnisse (vom Jänner 2012 und vom , Pestizidgehalt liege am Grenzwert) als erforderlich erachtet worden.
Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, dass der Vorschreibung ein überholtes Gutachten zugrunde liege und demzufolge der Anschluss der Sonde an die Grundwassersanierungsanlage nicht mehr notwendig sei, könne die belangte Behörde nicht teilen. Die belangte Behörde erachte nämlich auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass der Anschluss aufgrund des grenzwertigen Messergebnisses am und des zwischen Jänner und gesunkenen Messwertes für Clomazon (von 0,14 ?g/l auf 0,10 ?g/l) nicht mehr erforderlich sei, als unzulässig. Ein Vergleich von lediglich zwei Messergebnissen innerhalb von zwei Monaten lasse noch keinen Schluss auf eine generelle Entwicklung zu. Dies werde auch durch den Prüfbericht der MAPAG vom bestätigt, wonach bei der am 18. bzw. entnommenen Probe aus der Sonde S17 ein Clomazongehalt von 15 ?g/l festgestellt worden sei, der somit nicht mehr grenzwertig sei, sondern wieder erheblich über dem zulässigen Grenzwert liege. Der Anschluss der Sonde S17 an die Grundwassersanierungsanlage sei daher erforderlich.
Zu 2) Vorschreibung der Beweissicherungssonde S18
Die belangte Behörde habe den Satz "Aus meiner Sicht liegt die Sonde S18 bereits außerhalb des Einzugsgebietes für mögliche Pestizidkontaminationen aus dem Produktions- und Manipulationsbereich des Betriebes" von Anfang an so verstanden, dass der chemisch-technische Amtssachverständige in diesem Bereich keine Kontamination mehr vermutet habe ("Aus meiner Sicht ...").
In seiner Stellungnahme vom habe er diese Lesart schließlich bestätigt. Es handle sich bei dem Satz somit nicht um eine Feststellung, sondern um eine Annahme, die nicht im Widerspruch zu der von ihm zuvor als erforderlich angesehenen Errichtung der Sonde S18 stehe.
Die Sonde S18 diene somit Erkundungszwecken, deren Vorschreibung - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe - zulässig sei. Wie der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom anführe, gehe er davon aus, dass die bisherigen Hauptkontaminationen bekannt seien, er aber nicht ausschließen könne, dass noch andere, kleinere Verunreinigungen im östlichen Gelände vorhanden seien, die möglicherweise auch durch Luftverfrachtungen stattgefunden hätten.
Die belangte Behörde könne demzufolge auch nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin folgen, dass die Sonde S 18 nicht vorgeschrieben hätte werden dürfen, weil vor dem Hintergrund der Ausführungen des Amtssachverständigen gesichert davon ausgegangen werden könne, dass östlich der Sonde S17 Pestizid-Verunreinigungen weder derzeit vorhanden noch solche in Zukunft zu erwarten seien. Bereits bei der Besprechung am habe der geohydrologische Amtssachverständige die Vorschreibung der Sonde S18 (und weiterer in Abständen von jeweils 10 m) gefordert und dies ausdrücklich damit begründet, dass "derzeit der Bereich des Firmenareals, welcher östlich der S17 liegt, in diesem Sinne nicht gesichert ist".
Wie sich inzwischen herausgestellt habe, habe sich die Vorschreibung der Sonde inzwischen auch als gerechtfertigt erwiesen, weil östlich der Sonde S17 in der Probe aus der Sonde S19 eine Grenzwertüberschreitung bei Flurchloridon festgestellt worden sei.
Zu 3) Überprüfung der Sonde S18
Die Beschwerdeführerin gehe in diesem Berufungspunkt davon
aus, dass
die Verfrachtung von Pestiziden in das Grundwasser beim Bereich der Sonde S18 nach Ansicht der Fachabteilung nicht von der Beschwerdeführerin herrühren könne und
sich die vorgeschriebene Sonde S18 außerhalb ihres Einwirkungsbereiches befinden würde.
In beiden Fällen handle es sich um Annahmen bzw. Behauptungen, die für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar seien. Die Sonde S18 (und die weiter vorgeschriebenen) befänden sich auf Firmenareal, sodass es sogar angezeigt und erforderlich sei, die entsprechenden Erkundungen hinsichtlich der Ausdehnung der von der Beschwerdeführerin verursachten Grundwasserverunreinigung vorzunehmen. Zur behaupteten "Ansicht der Fachabteilung" werde auch auf die Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen.
Zum Vorbringen, dass bereits eine entsprechend überwachte Kontaminationsabgrenzung stattgefunden habe, werde auf die Stellungnahme des geohydrologischen Amtssachverständigen vom verwiesen, dass eine solche nur im Bereich der Ausbreitungsfahne, nicht aber im unmittelbaren Firmenareal durchgeführt worden sei. Gerade deshalb wäre bzw. sei nun noch die Kontaminationsabgrenzung in diesem Bereich durchzuführen.
Zu 4) Ausbau der Pumpen als Pumpsonden
Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass die Entdeckung von Kontaminationen durch Pestizide im Grundwasserbereich der Sonde S18 (sowie der weiteren aufgetragenen Sonden) für die Verursachung durch einen Dritten spreche, sei nur eine Annahme bzw. Behauptung und ignorierte die Tatsachen, dass sich die Sonden auf Firmenareal (und nicht nur in räumlicher Nähe) befänden und in den Proben aus der unmittelbar daneben liegenden Sonde S17 eine von der Beschwerdeführerin verursachte Kontamination festgestellt worden sei. Dies spreche vielmehr für eine Verursachung durch die Beschwerdeführerin. Die inzwischen in der Probe aus der Sonde S19 festgestellte Grenzwertüberschreitung bei Flurchloridon bestätige auch die Aussage der chemisch-technischen Amtssachverständigen vom , dass die bisherigen Erfahrungen hinsichtlich Lagerungen, Manipulationen und unsachgemäßen Reinigungen gezeigt hätten, dass es seit Bestehen des Betriebes zu Emissionen von Wirkstoffrückstanden gekommen sei. Angesichts dieser Tatsache sei die Bestreitung dieser Aussage des Amtssachverständigen (in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom ) als unberechtigt und überholt anzusehen.
Zu 5) Überprüfung der Vorwarnreihe
Die Wasserrechtsbehörde sei gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 erster Satz befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können.
Im gegenständlichen Fall werde die Vorschreibung der Untersuchung der Brunnen der Vorwarnreihe von der BH damit begründet, dass der Horizontalfilterbrunnen der Gemeindeverband-Wasserversorgungsanlage P.-E. nur knapp außerhalb der Grundwasserkontaminationsfahne liege. Wenn es auch derzeit keine Anhaltspunkte für eine Ausdehnung der Gewässerverunreinigung gebe, so sei eine Verlagerung der Kontaminationsfahne und damit eine Gefahr für eine Kontamination dieses Trinkwasserbrunnens auch nach einem Jahr "stabiler Kontaminationsabgrenzung" nicht ausgeschlossen. Der zuständige Amtssachverständige habe diese Untersuchungen aus hygienischer Sicht als unbedingt erforderlich erachtet, um bei einer eventuellen Verlagerung der Kontaminationsfahne rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz der versorgten Bevölkerung einleiten zu können.
Die belangte Behörde könne auch nicht erkennen, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Sachlage geändert habe.
Es sei in diesem Zusammenhang auch auf § 31 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 zu verweisen, wonach bei einer Gefährdung einer Wasserversorgungsanlage jedenfalls Gefahr im Verzug gegeben sei.
Derzeit sei eine Beprobung der Vorwarnreihe jedenfalls noch erforderlich, um eine allenfalls eintretende Verunreinigung des Grundwassers in jenem Bereich, aus dem der gegenständliche Trinkwasserbrunnen gespeist werde, rechtzeitig erkennen und somit eine Verunreinigung des Trinkwasserbrunnens selbst vermeiden zu können. Wie lange dies noch erforderlich sei, könne derzeit nicht vorhergesagt werden. Wie der Amtssachverständige für Chemie, Abteilung Umwelthygiene, ausführe, seien die periodischen Grundwasseruntersuchungen jedenfalls solange fortzuführen, bis durch mehrere der vierteljährlichen Untersuchungsserien der Feldbrunnen in der Kontaminationsfahne sichergestellt sei, dass sowohl der Summengrenzwert für Pestizide von 0,50 ?g/l als auch bei allen untersuchten einzelnen Pestizidparametern die Einzelgrenzwerte von 0,10 ?g/l gemäß Trinkwasserverordnung eingehalten würden.
Die Beschwerdeführerin bringe in der Stellungnahme vom vor, dass die Vorschreibung der Maßnahmen zu Unrecht erfolgt sei, weil für die Vorschreibung von Maßnahmen der Eintritt einer konkreten Gefahr notwendig sei. Dabei genüge es, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen sei. Dies treffe im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu. Der Amtssachverständige für Geohydrologie habe nämlich ausgeführt, dass es "danach aussieht, als ob die Kontaminationsfahne im Grundwasser stabil ist" und "die Gefahr der Ausbreitung der Grundwasserverunreinigung aus den bisherigen Wasseruntersuchungen nicht direkt ableitbar ist" und "sie aus ho. Sicht nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann". Auf den semantischen Unterschied zwischen "ist zu rechnen" und "kann nicht ausgeschlossen werden" müsse nicht gesondert eingegangen werden. Dazu hielt die belangte Behörde in ihren Begründungausführungen fest, dass diese Ausführungen nicht vom Amtssachverständigen für Geohydrologie, sondern vom Amtssachverständigen für Chemie, Abteilung Umwelthygiene, stammten und sich ausschließlich auf die Erforderlichkeit der Beprobung der Brunnen der "Vorwarnreihe" bezögen. Bei der Zitierung in der Stellungnahme würde auch das Wort "derzeit" weggelassen und mit der Wortfolge "nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit" sei falsch aus dem Gutachten zitiert worden (richtig: "nicht mit absoluter Sicherheit"). In der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie, Abteilung Umwelthygiene, werde jedoch nicht nur auf die derzeit scheinbar stabile Kontaminationsfahne eingegangen, sondern auch auf die Ausbreitung der Verunreinigungen im Fall einer Änderung der Grundwasserverhältnisse. Die Formulierung "kann nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden" beziehe sich nicht auf die Frage, ob überhaupt eine Grundwasserverunreinigung gegeben sei, sondern bei einer bereits eingetretenen und nachgewiesenen Grundwasserverunreinigung auf deren nach wie vor mögliche Ausbreitung. Die belangte Behörde sehe in der möglichen Ausbreitung der Verunreinigung zu dem nahe der Kontaminationsfahne gelegenen Trinkwasserbrunnen, von dem ca. 5000 Menschen mit Trinkwasser versorgt würden, derzeit noch eine konkrete Gefahr einer (weiteren) Gewässerverunreinigung. Die Vorschreibung der (weiteren) Beprobung der Brunnen der Vorwarnreihe diene dem Schutz des gegenständlichen Trinkwasserbrunnens. In diesem Fall eine laufende Bobachtung und Beprobung nicht durchzuführen, müsste sogar als fahrlässige Unterlassung einer erforderlichen Maßnahme angesehen werden.
Zu 6) Sekundäre Feststellungsmängel
Dieser Einwand der Beschwerdeführerin sei so allgemein gehalten, dass nicht näher darauf eingegangen werden könne. Es werde jedoch festgehalten, dass einzelne geänderte Messwerte bzw. deren Beurteilung durch die Amtssachverständigen nicht sämtliche Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides in Frage stellten. Es handle sich auch keineswegs um überholte und nicht mehr aktuelle Stellungnahmen der Amtssachverständigen, vielmehr hätten diese ihre Stellungnahmen bei der Besprechung am , die die Grundlage für die Vorschreibungen im Bescheid der BH bildeten, im Berufungsverfahren bekräftigt und ergänzt. Der Sachverhalt habe sich weder zwischen der Messung am , der Besprechung am und dem Zeitpunkt der Erlassung des BH-Bescheides, noch danach bis zur Erlassung des gegenständlichen, angefochtenen Bescheides entscheidend geändert.
Zu 7) Unvollständige Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes
Dieses Vorbringen sei wieder allgemein gehalten. Die Beschwerdeführerin gebe nicht an, worin sich die gutachtlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen widersprechen sollten. Wenn sich die behauptete Widersprüchlichkeit nur auf den Satz "Aus meiner Sicht liegt die Sonde S18 bereits außerhalb des Einzugsgebietes für mögliche Pestizidkontaminationen aus dem Produktions- und Manipulationsbereich des Betriebes" beziehe, so werde auf die Ausführungen zu Punkt 2 verwiesen.
Bei dem Vorbringen, dass der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei, weil die Stellungnahmen nicht konkret darlegten, warum sie die vorgeschriebenen Sonden für erforderlich erachteten und eine Gefährdung bzw. Ausbreitung der Gefährdung nicht darlegten, handle es sich um eine für die belangte Behörde unverständliche Behauptung. In den Gutachten, die in den Bescheid wörtlich übernommen würden, werde die Erforderlichkeit jeder einzelnen vorgeschriebenen Maßnahme dargelegt und begründet.
In diesem Zusammenhang hielt die belangte Behörde begründend auch fest, dass den schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten worden sei.
Zu 8) Mangelnde Begründung
Die Begründung sei mit dem Verweis auf die Gutachten der Amtssachverständigen, der Feststellung ihrer Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sowie der Schlussfolgerung, dass die von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Grundwasserverunreinigungen unbedingt erforderlich seien, tatsächlich äußerst knapp gehalten. Der Einwand, dass die Begründung eine Nachprüfung nicht zulasse, treffe jedoch nicht zu, da aus den Gutachten der Amtssachverständigen die Schlussfolgerung der Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen nachvollzogen werden könne. Lediglich die Subsumtion des Sachverhaltes unter die im Spruch angeführte Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei nicht deutlich dargestellt. Dieser Mangel rechtfertige jedoch keineswegs die beantragte Aufhebung des Bescheides der BH.
Weiters sei diesem Berufungsvorbringen der mangelnden Begründung auch entgegen zu halten, dass die Vorschreibung der Maßnahmen die Beschwerdeführerin nicht unvorbereitet getroffen habe. So handle es sich um weitere Maßnahmen in einem seit Jahren laufenden Sicherungs- und Sanierungsverfahren gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, in dem schon mehrere einschlägige Maßnahmen aufgetragen worden seien. Zudem seien manche Maßnahmen auch bereits freiwillig vor der bescheidmäßigen Vorschreibung durchgeführt worden. Insbesondere sei jedoch der Vorhalt, dass sich die erstinstanzliche Behörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, unzutreffend, da es ein solches Vorbringen gar nicht gegeben habe. Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten vielmehr den vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Besprechung am zugestimmt. Wie die BH zu einem für die Beschwerdeführerin besseren Ergebnis gelangen hätte sollen, sei nicht erkennbar.
Zu 9) Gelinderes Mittel
In § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei weder vom "gelinderen Mittel" die Rede noch finde sich darin der Wortlaut, "dass bei mehreren Möglichkeiten nur jene Maßnahme erforderlich ist, die in die Rechtssphäre des Verpflichteten am wenigsten eingreift".
Bei der Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei maßgeblich, ob sie erforderlich seien. Die Behörde habe jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung geboten seien. Diese umfassten auch Erkundungsmaßnahmen über die Ausdehnung einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung.
Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung nicht erforderlich wären, und sie führe in der Berufung auch nicht an, was sie im gegenständlichen Fall als gelinderes Mittel betrachten würde bzw. welches "gelindere Mittel" angewendet werden solle.
Ziel sei vielmehr die vollständige Sanierung, d.h. die gänzliche Beseitigung der Verunreinigungen und damit die Wiederherstellung der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers (Grundwasser) im Sinne des § 30 WRG 1959.
Für die belangte Behörde seien die von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Erforderlichkeit schlüssig und nachvollziehbar begründet. Unter den vorgeschriebenen Maßnahmen seien keine zu erkennen, die nicht zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung bzw. zur Sanierung erforderlich wären.
Zusammenfassend hielt die belangte Behörde in diesem Begründungsabschnitt fest, dass die im Bescheid der BH vorgeschriebenen Maßnahmen 1 - 8 für eine vollständige Sanierung der von der Beschwerdeführerin verursachten Gewässerverunreinigung erforderlich seien und die Vorschreibung daher zu Recht erfolgt sei. Die Berufung gegen die Vorschreibung dieser Maßnahmen sei daher abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde begründend fest, es werde in der Berufung der Beschwerdeführerin als überschießend bezeichnet, dass gemäß Punkt 9 des Bescheides der BH die Überprüfung der Wasserproben durch ein akkreditiertes Unternehmen erfolgen müsse. In Österreich gäbe es kein für alle Parameter akkreditiertes Unternehmen.
Die letztgenannte Behauptung sei unzutreffend. Wie der Amtssachverständige für Chemie, Abteilung Umwelthygiene, in seiner ergänzenden Stellungnahme vom ausführe, handle es sich sowohl bei der Firma M. als auch der N. Umweltanalytik, die von der Beschwerdführerin schon bisher mit der Untersuchung der Wasserproben beauftragt gewesen sei, um akkreditierte Unternehmen. Der Punkt 9 sei im Interesse einer Klarstellung neu formuliert.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, sie sehe die Vorschreibung in Punkt 10 des BH-Bescheides, dass die Kopien der Befunde und Gutachten über die durchgeführten Untersuchungen zu Punkt 8 an alle dort angeführten Stellen weiterzuleiten seien, als zu weitreichend an. Entscheidend sei, dass die vorschreibende BH und eine allenfalls mitbetroffene Behörde, in diesem Fall die Bezirkshauptmannschaft B., möglichst rasch (unverzüglich) von den Untersuchungsergebnissen Kenntnis erlangten, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer (weiteren) Gewässerbeeinträchtigung im gegenständlichen Fall insbesondere hinsichtlich des Trinkwasserbrunnens HFBr3 einleiten zu können. Die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse und deren allenfalls hiefür erforderliche Weiterleitung sei, wie in der Berufung geltend gemacht, Aufgabe der erstinstanzlichen Behörden.
Aus diesem Grund sei der Berufung gegen diesen Punkt insofern stattzugeben gewesen, als die Befunde und Gutachten unverzüglich nur an die BH und die Bezirkshauptmannschaft B. weiterzuleiten seien.
Zu Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß § 64 Abs. 2 AVG die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen könne, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei.
Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliege, bedinge eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde.
Eine solche fachliche Beurteilung sei in den Gutachten der Amtssachverständigen in Bezug auf die Vorschreibungen der Punkte 1 (Anschluss der Sonde S17 an die Grundwassersanierungsanlage), 2 und der davon abhängigen Punkte 3 - 6 (Beweissicherungssonden) sowie 7 (Untersuchung der Pegel P6, P7 und P8) nicht enthalten. In seiner Stellungnahme vom habe der chemisch-technische Amtssachverständige auch festgestellt, dass "die Fristlegung für die Erfüllung der Auflagen 1, 2 und 7 nicht wegen Gefahr im Verzug erfolgte". Die Vorschreibung des Punktes 8 (und der davon abhängigen Punkte 9 und 10) sei hingegen zum Schutz des Trinkwasserbrunnens HFBr3 erfolgt. Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei Gefahr im Verzug jedenfalls dann gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet sei. Eine solche Gefährdung werde auch durch die Gutachten der Amtssachverständigen bestätigt.
Die Entscheidung, ob die Erstbehörde die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG zu Recht angewendet habe, habe die belangte Behörde darauf zu beziehen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht aber des Berufungsbescheides, die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben gewesen seien.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher nur in Bezug auf die Vorschreibungen der Punkte 1, 2 (und der davon abhängigen Punkte 3 - 6) und 7 festzustellen gewesen, dass bei einer Berufung gegen diese Punkte die aufschiebende Wirkung nicht auszuschließen gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde mit Eingabe vom ihren Berichtigungsbescheid vom vor.
Mit diesem Bescheid berichtigte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG ihren Bescheid vom dahingehend, dass das im Nebensatz des Spruchteiles IV des genannten Bescheides enthaltene Wort "keine" zu entfallen habe.
Der Spruchteil IV des berichtigten Bescheides lautet daher richtig nunmehr wie folgt:
"IV. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Vorschreibungen der Punkte Punkte 1, 2 (und der davon abhängigen Punkte 3 - 6) und 7 des genannten Bescheides aufschiebende Wirkung zugekommen ist."
Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom in diesem Zusammenhang aus, dass der Nebensatz des Spruchteiles IV, "das den Vorschreibungen der Punkte 1, 2 (und der davon abhängigen Punkte 3 - 6) und 7 des genannten Bescheides keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist", im Widerspruch zum Hauptsatz stehe, wonach der Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung teilweise stattgegeben (nämlich hinsichtlich der Punkte 1 - 7) worden sei. Die belangte Behörde hätte dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht teilweise, nämlich hinsichtlich der Punkte 1 - 7, stattgeben dürfen, wenn sie im Erstbescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung hinsichtlich dieser Punkte ausschließen hätte wollen.
Vor allem sei jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig ausgesprochen, dass für den Fall einer Berufung gegen die Punkte 1 (Anschluss der Sonde S17 an die Grundwassersanierungsanlage), 2 und der davon abhängigen Punkte 3 - 6 (Beweissicherungssonden) sowie 7 (Untersuchung der Pegel P6, P7 und P8) die aufschiebende Wirkung nicht auszuschließen gewesen wäre.
Nach Vorlage dieses Berichtigungsbescheides erstattete die belangte Behörde zur Beschwerde gegen ihren Bescheid vom eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 30 und 31 WRG 1959 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
"DRITTER ABSCHNITT
Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz
und der Reinhaltung der Gewässer
Ziele
§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.
Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird.
Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
...
Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
..."
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0128, mwN). Wenn der Berichtigungsbescheid für sich nicht angefochten wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides zugrunde zu legen, und zwar ungeachtet einer allfälligen Rechtswidrigkeit (etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG) des Berichtigungsbescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0129, mwN).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde vom , nicht jedoch gegen den Berichtigungsbescheid vom als solchen. Da die Vornahme der Berichtigung somit unangefochten bleibt, war eine Prüfung dahingehend, ob die Berichtigung innerhalb der Grenzen des § 62 Abs. 4 AVG erfolgte, nicht vorzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/22/0096, mwN). Der Behandlung der Beschwerde war vom Verwaltungsgerichtshof daher der durch den Berichtigungsbescheid vom festgelegte Inhalt zugrunde zu legen.
Es erübrigt sich daher auf das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einem Widerspruch von Spruch und Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom in seiner unberichtigten Fassung einzugehen.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bereits alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der gegenständlichen Gewässerverunreinigung - und dies freiwillig - durchgeführt habe. Die Verunreinigung sei somit beseitigt, sodass keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich seien, die gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorgeschrieben hätten werden dürfen. Dies geht aus dem Schlusssatz ihrer Stellungnahme vom hervor, wonach "die Vorschreibung von Maßnahmen wegen bereits erfolgter Erfüllung nicht mehr rechtens" sei, wobei sich diese Äußerung auf alle Maßnahmen bezieht.
Die Beschwerdeführerin zitiert dabei das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0061, und wirft der belangten Behörde in diesem Zusammenhang einen "sekundären Feststellungsmangel" vor.
3.2. Mit dem Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0061, bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht, wonach die Berufungsbehörde ihren Bescheid dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie einen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, mit dem dem späteren Berufungswerber nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 Maßnahmen aufgetragen wurden, die dieser bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt hatte.
So meint die Beschwerdeführerin offenbar, sie habe den Maßnahmen in der Verhandlung am zugestimmt und diese vor Erlassung des Bescheides der BH vom erfüllt.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin - auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen - den Umfang der den Wasserrechtsbehörden durch § 31 Abs. 3 WRG 1959 eingeräumten Anordnungsbefugnis.
Wie dem Bericht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom zum Betrieb der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, "hat die örtliche, unangemeldete Überprüfung (am ) gezeigt, dass bei gegenständlichem Betrieb offensichtlich sehr sorglos mit Chemikalien hantiert und diese auch unzureichend geschützt im Freien gelagert werden. Durch die Manipulationen können Schäden bei den Gebinden mit Auslaufen der enthaltenen Produkte und anschließenden Versickerungen von Waschwässern mit Restsubstanzen im umgebenden Bodenbereich erfolgen. Beim Freibereich unmittelbar nördlich des Betriebsgebäudes erfolgen derzeit bereits absichtliche Versickerungen von Waschwässern mit Reststubstanzen und war organoleptisch auf wesentliche Belastungen zu schließen. Dieses Waschwasser bewirkt eine Bodenverunreinigung und kann aufgrund von Versickerungsvorgängen, verstärkt durch Niederschlagsereignisse, bis zum Grundwasser gelangen und können Verunreinigungen des geschützten Grundwasserkörpers (Verordnung des Bundesministers zum Schutz des Grundwasservorkommens der M.- Senke) nicht ausgeschlossen werden."
Daraufhin wurden von der BH mit Mandatsbescheid vom verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben.
Mit Bescheiden der BH vom , , und und nun mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin weitere Maßnahmen zu Vermeidung einer Verunreinigung des besonders geschützten Grundwassers im Schongebiet der M.-Senke durch Versickerung von gewässergefährdenden Stoffen (neben den von der Beschwerdeführerin freiwillig durchgeführten Maßnahmen) aufgetragen (wie etwa die Reinigung des verunreinigten Grundwassers mit einer Aktivkohlefilteranlage). Rechtsgrundlage für die Aufträge war stets § 31 Abs. 3 WRG 1959.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur behördlichen Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, gleich in welcher Rechtssatzform sie ergeht, die Auffassung, dass sich diese auf die vollständige Sanierung des im Sinne des zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen erstreckt, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0155).
In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführerin, dass noch eine Kontamination des Grundwassers gegeben und dessen Reinigung über die Aktivkohlefilteranlage erforderlich ist. Ebenso sind noch Maßnahmen zum Schutz des Trinkwasserbrunnens HFBr3 (Untersuchung der Brunnen der Vorwarnreihe) erforderlich. Zudem ist die Ausdehnung des kontaminierten Bereiches im Bereich der Betriebsanlage noch nicht erhoben, was die Errichtung der einzelnen Beweissicherungssonden erforderlich macht. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen dienen dazu, die anzustrebende und im angefochtenen Bescheid auch angeführte vollständige Sanierung herbeizuführen.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, die Vorschreibung von Maßnahmen sei "wegen bereits erfolgter Erfüllung nicht mehr rechtens", übersieht sie dabei, dass es sich bei den mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen um eine (derzeit noch) monatlich wiederkehrend durchzuführende, in die Zukunft reichende Maßnahme handelt, die mit den bisherigen Befundvorlagen daher noch gar nicht vollständig erfüllt sein kann.
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 befugt ist, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0070). Derartige Beweiserhebungsmaßnahmen, ohne die die Lage und der Umfang einer möglichen Kontamination nicht festgestellt werden könnten, sind nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedenfalls zulässig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0288).
In diesem Zusammenhang ist dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Anordnung von Maßnahmen nur insoweit auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützt werden könne, als das Grundwasser konkret gefährdet sei, dies bei den vorgeschriebenen Maßnahmen des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zutreffe, Folgendes entgegen zu halten:
Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit offensichtlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreicht. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalls konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0146). Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG 1959 zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0214). Die Beschwerdeführerin geht offensichtlich davon aus, dass nach Lage des Beschwerdefalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht erkennen ließen.
Dem ist entgegen zu halten, dass im Beschwerdefall das Grundwasser erwiesenermaßen bereits verunreinigt ist und sich daher die Prüfung, ob eine konkrete Gefährdung gegeben ist, erübrigt. Zu beurteilen ist lediglich, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen für die vollständige Sanierung der bereits eingetretenen Verunreinigung erforderlich sind. Davon konnte die belangte Behörde - wie mit den weiteren Ausführung aufgezeigt wird - in einem mängelfrei geführten Verfahren ausgehen.
4. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen habe, welche Werte zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und des angefochtenen Bescheides gemessen worden seien, und sie andernfalls zu einem für die Beschwerdeführerin besseren Ergebnis gekommen wäre, trifft nicht zu.
So nehmen die Amtssachverständigen in ihren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten auf die nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom vorgelegten Untersuchungsergebnisse vom Bezug, wobei die Prüfberichte das Datum tragen.
So trifft etwa der Amtssachverständige für Chemie, Abteilung Umwelthygiene, die Aussage, dass "einige Pestizidparameter im kontaminierten Grundwasserbereich der Kontaminationsfahne von E. bis P. über den Grenzwerten von 0,10 Cg/l für einzelne Pestizide der Trinkwasserverordnung liegen" und "die periodischen Grundwasseruntersuchungen so lange fortzuführen" seien, "bis der
... Summengrenzwert ... und die Einzelgrenzwerte ... eingehalten
werden".
Die belangte Behörde nimmt im angefochtenen Bescheid auf die Messergebnisse vom mehrmals Bezug, so auf Seite 20 (Flurchloridongehalt in der Probe aus Sonde S19) und allgemein auf Seite 22 ("zu 6"), wo bereits festgehalten wurde, dass "einzelne geänderte Messwerte bzw. deren Beurteilung durch die Amtssachverständigen nicht sämtliche Vorschreibungen des angefochtenen (di: erstinstanzlichen) Bescheides infrage stellen" und dass sich "der Sachverhalt weder zwischen der Messung am , der Besprechung am und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen (di: erstinstanzlichen) Bescheides noch danach bis zur Erlassung des gegenständlichen (di: in Beschwerde gezogenen) Bescheides entscheidend geändert hat". Ein für die Beschwerdeführerin besseres Ergebnis - wie diese meint - war für die belangte Behörde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht feststellbar.
5. Unter Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides vom wurde der Anschluss der Sonde S17 an die Grundwassersanierungsanlage vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die belangte Behörde aufgrund des Absinkens des Clomazongehaltes vom Jänner 2012 bis von 0,14 ?g/l auf 0,10 ?g/l (=Grenzwert) den Anschluss nicht mehr auftragen hätte dürfen, da sie davon ausgehen hätte müssen, dass der Clomazongehalt inzwischen (zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung am ) bereits unter dem Grenzwert liegen würde.
Tatsächlich wurde bei der Messung der Probe vom ein wieder erhöhter Wert von 0,15 ?g/l festgestellt. Irrtümlich wurde im angefochtenen Bescheid der Wert 15 ?g/l angeführt. Dieser Schreibfehler hat für das Ergebnis des Überschreitens des Grenzwertes keinen Einfluss.
Dabei zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin meint, aufgrund eines einmal gemessenen Wertes sofort von einer aufgetragenen Maßnahme Abstand nehmen zu können oder diese überhaupt nicht mehr durchführen zu müssen. Dabei lässt sie, wie die belangte Behörde auch bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, außer Betracht, dass es - wie eben gezeigt - auch Schwankungen geben kann.
6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um ein solches handle, das auf die Abstellung eines (behaupteten) anlageninhärenten Missstandes und auf eine Anpassung der Anlage abziele. Ein solches Verfahren könne aber (nur) auf Grundlage des § 21a WRG 1959 geführt werden, sodass andere bzw. zusätzliche Kriterien zu prüfen gewesen wären.
§ 21a WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0178). Im vorliegenden Fall erfolgte die Gewässerverunreinigung jedoch konsenslos. Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung ermöglichte den Wasserrechtsbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ein Vorgehen nach dieser Vorschrift.
§ 21a WRG 1959 kam daher nicht zur Anwendung.
7. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der angefochtene Bescheid dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht werde. Im Spruch werde nämlich der erstinstanzliche Bescheid bestätigt, welcher seinerseits hinsichtlich der vorzunehmenden Untersuchungen auf die bisherige Untersuchungsmethode und den bisherigen Pestizid-Untersuchungsumfang verweise (Spruchpunkte 3, 4, 5, 6 und 7 des BH-Bescheides vom ).
Der Vorwurf der unzureichenden Konkretisierung wurde erstmalig in der Beschwerde vorgebracht. Die Eigenschaft der Frage der Bestimmtheit auch als Tatsachenfrage bringt es mit sich, dass eine im Verwaltungsverfahren trotz vorhandener Gelegenheit unterbliebene Bekämpfung eines Bescheides aus dem Grunde fehlender Bestimmtheit - soweit diese nicht offensichtlich und daher rechtlich ohne Sachfragenlösung zu bejahen ist - wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0052).
8. Die Errichtung der Beweissicherungssonde S18 (und allenfalls weiterer Sonden) wurde bereits bei der Besprechung am vom Amtssachverständigen für Chemie in seinem Gutachten zur Beweissicherung hinsichtlich der Ausdehnung der Gewässerverunreinigung als erforderlich angesehen und demzufolge auch von der BH vorgeschrieben. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Sonde somit nicht von der Behörde "eigenmächtig" vorgeschrieben. Auch hat der Amtssachverständige nicht "plötzlich" die Behörde unterstützend seine Meinung geändert und eine "Scheinbegründung" abgegeben.
Dabei bleibt festzuhalten, dass sich die Beweissicherungssonde S18 auf dem Firmenareal der Beschwerdeführerin befindet. Dass die Errichtung dieser Beweissicherungssonde bzw. weiterer Sonden entsprechend der Punkte 2 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides erforderlich war, bestätigte sich insofern, als in der danach gesetzten Sonde S19 Flurchloridon festgestellt wurde. Dass der gemessene Wert von 0,05 ?g/l hierbei keine Grenzwertüberschreitung darstellt, ist für das Verfahren unerheblich, da die Verpflichtung zum Setzen einer weiteren Sonde gemäß Punkt 5 des erstinstanzlichen Bescheides nur "nachweisbare Gehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen" erfordert.
9. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen habe, die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Erfüllungsfrist aufgrund der Berufung entsprechend anzupassen.
Es erübrigt sich, auf dieses Beschwerdevorbringen einzugehen, behauptet doch die Beschwerdeführerin an anderer Stelle der Beschwerde, den Aufträgen vor Ablauf der Erfüllungsfrist am nachgekommen zu sein.
10. Die Beschwerdeführerin erachtet die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben, die Untersuchungen auf näher bezeichnete Pestizidparameter bei den Brunnen der Vorwarnreihe (Spruchpunkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides vom ) vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang genügt es, auf die Begründungsausführungen "zu 5 (Überprüfung der Vorwarnreihe)" im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
Die Brunnen der Vorwarnreihe liegen nur knapp außerhalb der Kontaminationsfahne der bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung. Die Ausbreitung bzw. Verlagerung der Kontaminationsfahne (z.B. durch Änderung der Grundwasserverhältnisse) ist nach wie vor möglich und damit ist auch noch eine Gefährdung der Trinkwasserbrunnen gegeben. Die Untersuchung der Brunnen der Vorwarnreihe ist erforderlich, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können. Die Wasserrechtsbehörde ist zur Vorschreibung derartiger Wasseruntersuchungen im Rahmen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 auch befugt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0070, ausgesprochen hat.
11. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die belangte Behörde habe sich nicht durch entsprechende sachverständige Erhebungen vergewissert, dass sie tatsächlich das gelindeste zum Ziel führende Mittel vorschreibe. Da das Grundwasser auch über ein eigenes "Selbstreinigungsvermögen" verfüge und vorgefundene Pestizide im Grundwasser natürlich abgebaut würden, sei klargestellt, dass durch die Verhinderung des Eindringens neuer Kontaminationen der ursprüngliche Zustand des Grundwassers jedenfalls wieder hergestellt werde.
Wie die belangte Behörde schon in ihrem angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, unterscheidet die Bestimmung des § 31 WRG 1959 nicht zwischen "Sicherung" und "Sanierung", sondern stellt allein darauf ab, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muss das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0155).
Zutreffend ging die belangte Behörde davon aus, dass eine "vollständige Sanierung" des Gefährdungsfalles anzustreben ist. Ob eine solche gegeben ist, haben die Sachverständigen zu beurteilen. Diese Sanierung ist aus den Gutachten der Amtssachverständigen jedenfalls nicht erkennbar, wie die belangte Behörde in ihrer Begründung schlüssig und nachvollziehbar ausführte.
12. Im Zusammenhang mit der "Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften" wiederholt die Beschwerdeführerin zum größten Teil bereits zuvor in der Beschwerde "zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts" vorgebrachte Argumente. In diesem Zusammenhang genügt es, auf das bereits Ausgeführte zu verweisen.
Zum Vorhalt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihre Amtssachverständigen dahingehend zu befragen, wie wahrscheinlich eine Änderung der Grundwasserströmungsverhältnisse und damit eine Verfrachtung der vorhandenen Kontamination in Richtung der Brunnen der Vorwarnreihe bzw. wie wahrscheinlich eine Ausdehnung der Grundwasserverunreinigung sei, bleibt festzuhalten, dass eine Gefährdung von den Amtssachverständigen eindeutig dargelegt und begründet wurde. Bei der Vorschreibung der Wasseruntersuchungen handelt es sich um eine Sicherungsbzw. Schutzmaßnahme für die Trinkwasserbrunnen im Zuge der Sanierung der vorhandenen Gewässerverunreinigung.
13. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Normen | AVG §62 Abs4; AVG §66 Abs4; AVG §67a Abs1 Z2; B-VG Art131a; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §31 Abs1; WRG 1959 §31 Abs2; WRG 1959 §31 Abs3; |
Schlagworte | Inhalt der Berufungsentscheidung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2012070237.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-70716