VwGH vom 30.03.2017, Ra 2016/16/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des A M und der P S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Johann Eder und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 3/195/47-2016, betreffend Kostenersatz nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von zusammen 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg u.a. den Revisionswerbern als Miteigentümern des Grundstückes Nr. (X) KG Y einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 11.819,43 EUR gemäß § 16 Abs. 2 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes vor.
2 Im Rahmen der mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom erteilten Bauplatzerklärung sei die damalige Eigentümerin dieses Grundstückes verpflichtet worden, für eine Fläche von 399 m2 die anfallenden Straßenherstellungskosten zu ersetzen. Im Zuge der (späteren) Errichtung und Verbreiterung der H-Straße seien von diesen 399 m2 jedoch nur 257 m2 ausgebaut worden, für welche nunmehr die anteiligen Straßenausbaukosten vorzuschreiben seien. Die H-Straße sei von der Stadtgemeinde Salzburg im Jahr 1992 als Gemeindestraße ausgebaut worden.
3 Mit Schriftsatz vom erhoben u.a. die Revisionswerber dagegen Berufung mit der wesentlichen Begründung, die H-Straße habe im in Rede stehenden Bereich auch schon 1985 bestanden und habe lediglich erweitert werden sollen, wobei es zu diesem "Endausbau" nie gekommen sei. Im Übrigen seien nicht durchschnittliche Kosten nach der Straßenpreisverordnung einzufordern, weil dies höhere Beträge wären, als tatsächlich entstanden seien.
4 Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg wies die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab.
5 Mit Schriftsatz vom erhoben die Revisionswerber dagegen Beschwerde, in der sie einerseits Verjährung einwandten, andererseits ihre bisherige Ansicht aufrecht erhielten und in eventu die Größe der maßgebenden Flächen bekämpften.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde als unbegründet ab, änderte den Wortlaut des Spruchs des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom betreffend die Bemessungsgrundlage ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte das Verwaltungsgericht fest, die H-Straße sei im Bereich des Grundstückes Nr. (X) KG Leopoldskron im Jahr 1985 bis im Wesentlichen 1991 nicht ausgebaut gewesen, sondern nur provisorisch befahrbar gewesen. Bei der H-Straße habe es sich um einen ehemaligen Feldweg gehandelt, welcher durch jahrelange Benützung auf eine Breite von etwa 3 m angewachsen sei. Im Zuge sogenannter Straßenentstaubungsmaßnahmen bis in die 1980er-Jahre sei die H-Straße zum Teil mit einem Bitukiesbelag und zum Teil mit Asphaltbelag versehen worden. Die Asphaltdecke habe dabei eine Dicke von etwa 3 bis 5 cm gehabt; ein Unterbau sei nicht vorhanden gewesen. An die befestigte Fahrbahnbreite von etwa 3 m hätten sich beidseitig unterschiedlich breite Kiesbankette angeschlossen. Ein Gehsteig sei nicht vorhanden gewesen. Im Zeitraum zwischen Juli 1991 bis Mai 1992 sei im Gefolge eines näher zitierten Beschlusses des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom April 1991 der Teilabschnitt der H-Straße vor dem in Rede stehenden Grundstück errichtet worden. Auch im Bereich des in Rede stehenden Grundstückes sei im Zuge dieser Straßenbaumaßnahmen im Erdreich ein Straßenbauvlies als unterster Teil der Straße verlegt (darunter seien Wasserleitungsrohre und Kanalrohre verlegt worden), darüber ein etwa 50 cm dicker Frostkoffer eingebaut und darüber eine 15 cm dicke bituminöse Tragschicht aufgebracht worden. Schließlich sei ein etwa 3,5 cm dicker Asphalt-Feinbeton als oberste Schicht aufgetragen worden. Es sei eine Fahrbahnbreite von grundsätzlich 3 m gewählt worden, daran anschließend sollte ein etwa 2 m breiter Geh- und Radweg errichtet werden. Im Bereich des Grundstückes der Revisionswerber habe die H-Straße vor den Straßenbaumaßnahmen eine Breite zwischen 2,79 m und 3,61 m gehabt. Im Bereich des in Rede stehenden Grundstückes weise die H-Straße bestehend aus einem Bankett, der Fahrbahnbreite, des Geh- und Radweges zuzüglich eines geringfügigen Grünstreifens bis zur Grundstücksgrenze eine Breite von 8 m bis 8,55 m auf. Mit einer Fläche von 257 m2 sei die H-Straße als Verkehrsfläche (Fahrbahn, Geh- und Radweg, Böschung und Bankett) hergestellt worden. Vor den Straßenbaumaßnahmen 1991 und 1992 habe die H-Straße nicht die nunmehr vorhandene Unterkonstruktion (Straßenbauvlies, Frostkoffer, bituminöse Tragschicht) aufgewiesen.
8 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die sich v.a. auf die vor dem Verwaltungsgericht durchgeführte mündliche Verhandlung, auf die Stellungnahme des Vermessungsamtes der Stadtgemeinde Salzburg und des Straßen- und Brückenamtes des Magistrats der Stadtgemeinde Salzburg gründet, führte das Verwaltungsgericht aus, es könne im Wesentlichen den Angaben des Zeugen Ing. R. folgen. Dieser sei als straßenbautechnischer Amtssachverständiger beim Magistrat der Stadtgemeinde Salzburg beschäftigt und auch bei der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung im Jahr 1985 anwesend gewesen. Er habe eigene Wahrnehmungen zum Zustand der H-Straße in diesem Zeitraum gehabt.
9 Zu dem in Streit gezogenen Flächenausmaß wies das Gericht darauf hin, dass die Fläche des Banketts und einer notwendigen Abböschung einzubeziehen gewesen seien.
10 Die Revisionswerber hätten die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die ergänzende Einvernahme eines anderen Beschwerdeführers beantragt, dies in Anbetracht des Umstandes, dass sich neben der Fahrbahn bereits in einer Tiefe von etwa 20 cm Erde (und nicht Frostkoffermaterial) befinde und überdies die Asphaltoberfläche Risse aufweise. Das Gericht verweise sie darauf, dass nach über 20 Jahren ein Riss in einer Asphaltoberfläche nicht zwingend die Schlussfolgerung nach sich ziehe, dass im Jahr 1992 in diesem Bereich überhaupt keine bauliche Maßnahme zur Errichtung der Verkehrsfläche gesetzt worden wäre. Ebenfalls sei der Schluss nicht zwingend, dass für den Fall, dass nunmehr im Bereich des Banketts an einzelnen Stellen nur mehr Unterkonstruktionsmaterial von 20 cm vorhanden sei, im Jahr 1992 nicht auch in diesem Bereich die Unterkonstruktion der Verkehrsfläche ordnungsgemäß hergestellt worden sei.
11 Zum Einwand der Verjährung verwies das Gericht nach eigenen Ausführungen schließlich auf das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0083.
12 Die gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.
13 Nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 36 VwGG) erstattete die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision.
14 Die Revisionswerber erachten sich in ihrem Recht verletzt, nur Beiträge für Kosten einer Herstellung der Straße oder der Erweiterung der Straße zahlen zu müssen, deren Anlieger sie sind, nicht aber für die Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Straße. Weiters erachten sie sich im Recht verletzt, dass ihnen nicht Beiträge für Flächen vorgeschrieben werden, die außerhalb von durchgeführten Straßenbauarbeiten gelegen sind. Danach erachten sich die Revisionswerber in ihrem Recht dadurch verletzt, dass ihnen Kosten auf Grundlage der Straßenpreisverordnung 2002 für Arbeiten vorgeschrieben werden, welche etwa im Mai 1992 abgeschlossen worden sind. Schließlich erachten sich die Revisionswerber im Recht verletzt, dass ihnen keine nach der Landesabgabenordnung verjährte Abgaben vorgeschrieben werden.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die Revisionswerber tragen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, sie hänge von der Rechtsfrage ab, ob bei einer seit Jahrzehnten bestehenden Straße eine Herstellung im Sinn des § 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes vorliege, wenn diese vom Vlies oder vom Frostkoffer an erneuert werde, und weiters ob die Herstellung eines Geh- und Radweges eine Erweiterung der Straße im Sinne der zitierten Bestimmung darstelle. Weiters hänge die Revision von der Antwort auf die Frage ab, ob die Anwendung der Straßenpreisverordnung 2002 zu Art. II Abs. 3 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 8/2001 zum Bebauungsgrundlagengesetz für eine Straßenherstellung, welche bereits mehr als fünf Jahre zuvor erfolgt sei, zulässig sei, wenn eine sich daraus ergebende Vorschreibung über den tatsächlichen Kosten der Herstellung liege. Schließlich rügen die Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen einen Verfahrensmangel.
19 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 20 Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Rechtslage bis
zum die Bauberufungskommission (die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47/1966, ein in § 31 leg. cit. näher beschriebenes Organ der Stadt war. Ihr oblag gemäß § 50 des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters u. a. in abgabenrechtlichen Angelegenheiten, die im Rahmen baurechtlicher Vorschriften geregelt waren.
21 Gemäß § 84 des Salzburger Stadtrechtes 1966 traten durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2013 vorgenommene Änderungen und Aufhebungen von Bestimmungen betreffend die Bauberufungskommission mit in Kraft. Gemäß § 84 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 finden aber auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des erlassen worden ist, die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
22 Die Bauberufungskommission war somit noch zuständig, mit ihrem Bescheid vom über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom zu entscheiden.
23 § 16 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (BGG) lautet samt Überschrift:
"Tragung der Kosten der Straßenherstellung
§ 16. (1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen im Sinn des § 15 hat die Gemeinde in einer unter Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.
(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:
1. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der
Verkehrsfläche und
2. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie
der erforderlichen Entwässerungsanlagen jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m2 durch Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des § 15 Abs. 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus getragen und tritt später die im § 15 Abs. 4 erster Satz beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs. 4 zweiter Satz ist auf diesen Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen, das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung entspricht.
(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2 treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde eine im Vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei der Gemeinde zu erlegen oder ...
(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung den Bedingungen des Abs. 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 der Preis je m2 festzustellen ist."
24 Die Revisionswerber tragen vor, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich im Revisionsfall um die Herstellung einer neuen Straße handle. Bei der in Rede stehenden H-Straße habe es sich bereits seit Jahrzehnten um eine Gemeindestraße gehandelt, welche sowohl dem Durchzugsverkehr und der gesamten Aufschließung des Gebietes gedient habe, welche "in dem moorigen Gebiet zwangsläufig straßenbaumäßig angelegt" habe sein müssen und welche auch mit einem staubfreien Belag versehen gewesen sei. Es habe sich zusammengefasst lediglich um eine Erneuerung einer bestehenden Straße gehandelt und eine solche Sanierung stelle keine Herstellung im Sinn des Bebauungsgrundlagengesetzes dar.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2002/17/0064, betreffend einen nach der Oberösterreichischen Bauordnung zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreibenden Verkehrsflächenbeitrages ausgesprochen, es komme nicht darauf an, ob eine Straße vor 40 Jahren eine mittelschwere Befestigung oder einen Unterbau und eine Asphaltdecke aufgewiesen habe, sondern ob der unmittelbar vor Inangriffnahme der Straßenbauarbeiten gegebene Zustand der Straße ein dem § 19 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 entsprechender Ausbau gewesen sei und ob die getroffenen Maßnahmen technisch und wirtschaftlich der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen darstellten.
26 Gleichfalls zum Verkehrsflächenbeitrag nach der Oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2001/17/0103, ausgesprochen, dass unter der Errichtung einer Verkehrsfläche auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche zu verstehen sei, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzuhalten sei. Entscheidungswesentlich sei der Zustand der Verkehrsfläche vor den Baumaßnahmen.
27 Zur Vorschreibung eines Beitrages zur Herstellung eines Gehsteiges nach dem Salzburger Anliegerleistungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 99/17/0408, ausgesprochen, dass ein provisorischer Gehsteig den Erfordernissen eines Gehsteiges nach dem Anliegerleistungsgesetz nicht entsprochen habe, weil der Asphaltbelag gefehlt habe und die Betonbordsteine ohne Betonfundament verlegt gewesen seien.
28 Zum bereits erwähnten Verkehrsflächenbeitrag nach der Oberösterreichischen Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 97/17/0256, ausgeführt, dass die Sanierungsmaßnahmen am fraglichen Straßenstück, die im Hinblick auf den unmittelbar vor der Sanierung gegebenen Zustand wirtschaftlich-technisch einer Neuerrichtung gleichkamen, in der Herstellung der Frostschutzschichte (40 cm), einer mechanisch stabilisierten Tragschichte in der Stärke von 10 cm, einer bituminösen Tragschichte (BTD 16-L) in der Stärke von 8 cm und in der Herstellung einer entsprechenden Oberflächenentwässerung bestanden habe, wobei jenem Erkenntnis die Frage zugrunde lag, ob diese Errichtung durch die Gemeinde erfolgt war oder nicht.
29 Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 16 des auch im vorliegenden Revisionsfall maßgebenden Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes im Erkenntnis vom , 89/06/0031, die Auffassung vertreten, dass eine Straße in dem hier maßgebenden Zusammenhang dann hergestellt ist, sobald sie den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BGG (Herstellung des Unterbaus, der Straßendecke und der erforderlichen Entwässerungsanlagen, in der nach der Lage des Falles für diese Aufschließungsstraße ausreichenden Ausführungsart) erstmals entspricht.
30 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, insbesondere des zuletzt genannten Erkenntnisses, ist es auf dem Boden des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes, auf Grund dessen der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG das angefochtene Erkenntnis zu prüfen hat, nicht für rechtswidrig zu befinden, dass das Verwaltungsgericht bei den in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen von einer Herstellung im Sinn des § 16 Abs. 2 des Salzburger BGG ausgegangen ist.
31 Damit ist eingeschlossen, dass sich diese Straßenherstellung auch auf die strittige Fläche des Geh- und Radweges erstreckt und stellt sich die von den Revisionswerbern aufgeworfene Frage gar nicht, ob eine Erweiterung einer bestehenden Straße um einen Geh- und Radweg eine Herstellung sei.
32 Die Revisionswerber rügen, dass die in § 16 Abs. 2 angeführten durchschnittlichen Kosten auf Grund der vom Gemeinderat der Stadt Salzburg unstrittig erlassenen Verordnung aus dem Jahr 2002 ("Straßenpreisverordnung 2002") anstelle der im Jahr 1992 tatsächlich entstandenen Herstellungskosten zu einem weit höheren Betrag der Beitragsvorschreibung geführt hätten. Sie sehen dabei eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, denen die Beiträge vor Erlassung der erwähnten Straßenpreisverordnung 2002 vorgeschrieben worden seien.
33 § 16 Abs. 2 des Salzburger BGG erhielt den geltenden, im Revisionsfall anzuwendenden Wortlaut durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/2001, dessen Art. II lautet:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) In Verfahren zur Vorschreibung von Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs. 2 oder 4, die im Zeitpunkt gemäß Abs. 1 bereits anhängig sind, haben die tatsächlichen Herstellungskosten weiterhin die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zu bilden.
(3) Wenn die Vorschreibung der Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs. 2 oder 4 für Straßenherstellungen vor dem auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten zu erfolgen hat, verändert sich der je m2 zu leistende Beitrag in dem Ausmaß, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Erfolgte die Bauplatzerklärung nach dem Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung, ist für den Indexvergleich der Index für das Jahr der Bauplatzerklärung heranzuziehen."
34 Angesichts des Umstandes, dass der zitierte Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/2001 für zurückliegende Straßenherstellungsmaßnahmen eine Indexierung nach dem Baupreisindex des (damaligen) Österreichischen Statistischen Zentralamtes vorsieht und das Verwaltungsgericht im Revisionsfall eine solche Indexierung auch angewandt hat, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die von den Revisionswerbern geäußerten Bedenken.
35 Die Revisionswerber führen ins Treffen, vom Anwendungsbereich der Salzburger Landesabgabenordnung seien nur Beitragsleistungen nach dem Anliegerleitungsgesetz (gemeint Anliegerleistungsgesetz) und dem Interessentenbeitragsgesetz ausgenommen.
36 § 1 Abs. 2 der Salzburger Landesabgabenordnung (S-LAO) in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch § 17 Abs. 3d iVm § 7 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 lautete:
"(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in
Angelegenheiten
a) der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben, soweit nicht
landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist,
b) der Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer
(Bauberechtigten) von Grundstücken."
37 Entgegen der Ansicht der Revisionswerber waren von der Anwendung der Landesabgabenordnung nicht nur Beiträge nach dem Anliegerleistungsgesetz und dem Interessentenbeiträgegesetz, sondern Anlieger- und Interessentenbeiträge der Eigentümer (Bauberechtigten) von Grundstücken ausgenommen, auch wenn sie in anderen Landesgesetzen, etwa im vorliegenden Bebauungsgrundlagengesetz, vorgesehen waren.
38 Wie die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hinweist, sieht § 13a des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes vor, Vorauszahlungen für verschiedene Aufschließungskosten einzuheben. Gemäß § 13a Abs. 6 des Anliegerleistungsgesetzes sind die geleisteten Vorauszahlungsbeträge bei der Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Erstellung u.a. von gemeindeeigenen Aufschließungsstraßen, Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Abwasseranlagen nach § 16 BGG und weiteren Paragraphen des Anliegerleistungsgesetzes aufzuwerten und anzurechnen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes waren nicht nur die im Anliegerleistungsgesetz unmittelbar geregelten Vorauszahlungen, sondern auch die Beiträge selbst, auf welche die Vorauszahlungen anzurechnen sind, als Anliegerleistungen von der S-LAO ausgenommen.
39 Da die Kostenbeiträge nach § 16 BGG vom Anwendungsbereich der S-LAO ausgenommen waren, konnte im Revisionsfall bei Erlassen des Bescheides des Bürgermeisters vom Verjährung noch nicht eingetreten sein und konnte Verjährung auch unter dem Hinweis auf die seit auf solche Kostenbeiträge anzuwendende Bundesabgabenordnung nicht erfolgreich eingewandt werden (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0083).
40 Schließlich tragen die Revisionswerber in Ausführung der Verfahrensrüge vor, das Verwaltungsgericht habe die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines unterlassen, durch welchen hätte bescheinigt werden können, dass sich innerhalb des Bereiches, welcher in die Fläche des vorgeschriebenen Beitrages zur Straßenherstellung eingerechnet worden sei, Urgelände oder alter Baumbestand und Erde befänden, weshalb in diesem Bereich keine Straßenherstellung hätte stattfinden können. Die Revisionswerber sehen einen "Bodenaustausch" nach der Herstellung eines Frostkoffers als unerklärlich an.
41 Gegen die vom Verwaltungsgerichtshof oben wiedergegebene Begründung des Verwaltungsgerichtes für das Unterlassen eines Ortsaugenscheines bringen die Revisionswerber nichts Konkretes vor. Sie stellen nicht ausdrücklich in Abrede, dass das Verwaltungsgericht die hier strittige Fläche des Banketts und der Böschung als Teil der hergestellten Straße angesehen hat, und behaupten nicht, dass die unter Beweis zu stellende Beschaffenheit des Untergrundes andere Flächenteile betroffen hätte.
42 Somit zeigen die Revisionswerber insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
43 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
44 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.
Wien, am