VwGH vom 31.05.2011, 2009/22/0302
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/22/0304
2009/22/0303
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden
1. der D, 2. des V, und 3. des A, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom , 1.) Zl. 153.106/14-III/4/09 (hg. 2009/22/0302), 2.) Zl. 153.106/12-III/4/09 (hg. 2009/22/0303) und 3.) Zl. 153.106/13-III/4/09 (hg. 2009/22/0304), jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde Anträge der beschwerdeführenden Parteien, moldawischer Staatsangehöriger, auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 19 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.
Begründend führte die belangte Behörde - im Wesentlichen gleichlautend und auf das hier Entscheidende zusammengefasst - aus, die bisherigen Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Parteien seien zuletzt bis gültig gewesen. Am bzw. hätten die beschwerdeführenden Parteien "Zweckänderungsanträge" (diese wurden letztlich rechtlich als Erstanträge eingestuft) eingebracht. Die hier gegenständlichen Anträge seien ungeachtet dessen, dass die Verfahren über die im Februar 2009 eingebrachten Anträge noch nicht beendet gewesen seien, am bzw. am gestellt worden. Gemäß § 19 Abs. 2 NAG sei das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig. Die gegenständlichen Anträge seien daher zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden, die auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst wird hinsichtlich der Vorgeschichte und deren rechtlicher Beurteilung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des die beschwerdeführenden Parteien betreffenden hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2009/22/0288, 0290 und 0291, verwiesen, in dem (u.a.) näher dargelegt wurde, dass nach der dort für die Entscheidung maßgeblichen Rechtslage die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die von den beschwerdeführenden Parteien zeitlich zuerst (im Februar 2009) gestellten Anträge seien als Erstanträge zu qualifizieren, als zutreffend einzustufen war. Dem anders lautenden Beschwerdevorbringen kommt sohin keine Berechtigung zu.
Die Verfahren über die im Februar 2009 gestellten Anträge waren im Zeitpunkt des Stellens der hier gegenständlichen Anträge unbestritten noch anhängig.
Ausgehend davon und auf dem Boden des oben Gesagten erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Zulässigkeit der weiteren im März 2009 bzw. April 2009 erfolgten Antragstellungen stehe das in § 19 Abs. 2 zweiter Satz 3. Fall NAG genannte Prozesshindernis - nach dieser Bestimmung ist das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht zulässig - entgegen, als mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehend, zumal in den gegenständlichen Fällen weder ein im NAG vorgesehener Ausnahmetatbestand Anwendung zu finden hatte, noch die gegenständlichen Anträge lediglich als zusätzliches Vorbringen in den bereits anhängigen Verfahren hätten angesehen werden können.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage vermögen die beschwerdeführenden Parteien schon eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers betreffend Unterbleibens der Einräumung von Parteiengehör nicht aufzuzeigen.
Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht kann aber angesichts der Inhalte der angefochtenen Bescheide auch nicht davon gesprochen werden, die belangte Behörde wäre ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Letztlich wird aber auch in den Beschwerden kein Verfahrensmangel mit Blick auf § 19 Abs. 8 NAG und § 81 Abs. 8 NAG geltend gemacht und sohin auch die Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargestellt.
Die Beschwerden waren sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-70686