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VwGH vom 28.05.2014, 2012/07/0223

VwGH vom 28.05.2014, 2012/07/0223

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des E G in N, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 2012-602564/23-Sg/May, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: F D in N, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0169, verwiesen.

Den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: BH) vom die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser mittels zweier auf den Grst. Nrn. 1, 2, 3 und 4, alle KG N, eingebrachten Quellfassungen sowie zum Ausbau und zum Betrieb der Nutzwasserversorgungsanlage ihres Anwesens unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Dabei wurde das Maß der Wassernutzung mit 2,2 m3/d festgesetzt und darüber hinaus u.a. die Auflage erteilt, die Anlage stets im ordnungsgemäßen und technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Im Spruchabschnitt V. wurde festgehalten, dass mit der Erteilung der Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten der Inanspruchnahme fremden Grundes beim Ausbau und beim Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage als eingeräumt anzusehen seien.

In der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom - die Verhandlungsschrift wurde zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt - hatte der technische Amtssachverständige u.a. festgehalten, dass vom Sammelschacht zum Hochbehälter eine rund 120 m lange, 6/4" Eisenrohrleitung über näher bezeichnete Parzellen (u.a. über die Parzelle Nr. 5) führe; der Hochbehälter sei ebenfalls aus Fertigbetonringen mit einem Durchmesser von 1 m und einer Tiefe von 2,5 m errichtet worden. Vom Behälter führe eine 5/4" Eisenrohrleitung über näher bezeichnete Parzellen zum Anwesen (der mitbeteiligten Partei).

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz (im Folgenden: ABB) vom wurde der Zusammenlegungsplan der Zusammenlegung Neustift, der u.a. Grundstücke des Beschwerdeführers betrifft, erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Grst. Nrn. 6 und 7 auf die Grst. Nrn. 7/2 und 8 richtig gestellt würden. Die Grst. Nrn. 5 und 9 würden bestehen bleiben.

Unter Punkt "O" wurde Folgendes festgehalten:

"Mit der Bestätigung dieses Bescheides bzw. des Zusammenlegungsplanes N. durch den O.ö. Landesagrarsenat treten die Parteien in das freie Eigentum der Neuabfindungsgrundstücke, soweit nicht in dieser Urkunde oder gesetzlich etwas anderes festgelegt ist.

Bis zum Bestätigungstage laufende Verjährungs- und Ersitzungstitel gelten als erloschen, unbekümmert, ob sie bereits vollendet waren oder nicht. (Diese Regelung gilt nicht für Fahrtrechte in Wald.)"

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung u.a. für die Erneuerung der Leitungsrohre ihrer Wasserversorgungsanlage und die Sanierung der Quellfassung.

Mit Schreiben vom erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein Eigentum an den Grst. Nr. 8 und 5 gegen dieses Projekt verschiedene Einwendungen.

Am führte die BH eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht anwesend war.

In seinem in der Verhandlung erstatteten Gutachten hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik u.a. fest, dass die metallische Rohrleitung auf Grund ihres schlechten Zustandes im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grst. Nr. 10 und dem Hochbehälter auf Grst. Nr. 11 ersetzt werden solle. Da die Quelle in Zeiten längerer Trockenperioden niveaumäßig soweit abfalle, dass das Wasser nicht mehr im freien Gefälle in den Hochbehälter fließe und die bestehende Leitung nur in einer Tiefe von ca. 50 cm verlegt worden sei, solle diese Leitungsauswechslung so erfolgen, dass die neue Wasserleitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 m und 1,50 m unter Gelände verlegt werde. Die derzeitige Wasserleitung weise einen Durchmesser von 5/4" auf. Auf Grund des Alters der Wasserleitung von mindestens 50 Jahren und des schlechten Zustandes sei eine Auswechslung unbedingt erforderlich. Ebenso solle die bestehende Quellfassung auf Grst. Nr. 5317/5 der mitbeteiligten Partei ersetzt werden. Durch die Leitungsauswechslung seien auch die Grst. Nrn. 8 und 5 des Beschwerdeführers betroffen.

Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Benützung des Quellwassers durch Neufassung der Quelle auf Grst. Nr. 10 sowie Herstellung einer Abdichtung durch einen Lehmschlag (einige Meter hangabwärts der Quelle auf gleichem Grundstück) zur besseren Nutzung der Quelle (Spruchpunkt a) und zum Austausch der bestehenden metallischen Rohrleitung im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grst. Nr. 10 und dem Hochbehälter auf Grst. Nr. 11 durch eine 6/4"-PE-Leitung und Verlegung dieser Leitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 und 1,50 m unter Gelände (Spruchpunkt b) unter näher genannten Auflagen und Bedingungen.

In ihrer Begründung hielt die BH fest, dass die Änderung bestehender Anlagen gemäß § 9 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) einer Bewilligung bedürfe. Durch den Austausch der Rohrleitung komme es zwangsläufig zu einer entsprechenden Inanspruchnahme fremder Grundstücke.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte die BH u. a. aus, dass das Ersetzen der alten metallischen Rohrleitung durch eine PE-Leitung eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne der mit Bescheid vom eingeräumten Dienstbarkeit darstelle und somit von dieser erfasst sei. Entgegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptung des negativen Einflusses der Tieferlegung der Rohranlage auf seine Drainageanlage gebe es keinerlei wissenschaftliche oder wie auch immer geartete Erkenntnisse, die diese Behauptung untermauern könnten. Dagegen sei es naheliegend, dass eine Wasserrohrleitung frostsicher, somit entsprechend tief im Boden verlegt werde.

Es erfolge zwar eine kleine Änderung der Quellfassung, jedoch würden die beabsichtigten Arbeiten kein fremdes Grundstück betreffen, weil diese auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei erfolgten. Somit komme es zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte; auch eine unzulässige Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers liege nicht vor.

Durch die erteilte Bewilligung würden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden; die damit verbundenen Eingriffe seien durch die seit Jahren bestehende Dienstbarkeit abgedeckt.

In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass sich die BH nicht inhaltlich mit seinen Einwendungen auseinandergesetzt habe. Der mitbeteiligten Partei stehe kein grundbücherliches Wasserleitungsrecht über seine Grundstücke und kein ersessenes Wasserleitungsrecht zu; dies sei dem Bescheid der ABB vom zu entnehmen. Es werde daher die Beischaffung des dazugehörigen Aktes beantragt. Ferner habe sich die BH mit seinem Einwand, dass die Tieferlegung der Rohranlage eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Drainageanlage auf seinen Grundstücken bewirken würde, nicht auseinandergesetzt. Er befürchte in diesem Zusammenhang auch, dass die auf seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken befindlichen Tränken nicht mehr ausreichend mit Trinkwasser für seine Weidetiere versorgt seien und damit eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Benutzung seiner Grundstücke gefährdet wäre. Er beantrage Begutachtungen durch einen wasserbautechnischen und allenfalls einen landwirtschaftlichen Sachverständigen. Auch solle ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden, um den Ist-Zustand zu erheben, um allfällige nachteilige Veränderungen feststellen zu können.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde infolge einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/07/0169, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In seinen Erwägungen hielt der Verwaltungsgerichtshof u. a. fest, dass der Beschwerdeführer gegen die Erweiterung des Rohrdurchmessers von 5/4" auf 6/4" keinen Einwand erhoben hatte, sodass auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen war. Bezüglich der Quellfassung hatte die belangte Behörde schlüssig dargelegt, dass diese nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erneuert werde und sich daraus daher auch kein Einfluss auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ergebe.

Bezüglich der Tieferlegung der Wasserleitung lag nach den Feststellungen der belangten Behörde eine "Erhaltungsmaßnahme im Sinne der mit Bescheid vom eingeräumten Dienstbarkeit" vor, weil die Verlegung in frostfreier Tiefe offenbar der schadensfreien Nutzung der Leitung dienen solle. Allerdings - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - ist die wasserrechtliche Bewilligung von solchen Änderungen gegenüber den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht als nachteilig anzusehen, wenn dadurch keine über die erteilte Rechtseinräumung (durch eine allfällige, eine nicht näher zu prüfende Dienstbarkeitseinräumung im Bescheid vom ) hinaus gehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Durch die Tieferlegung wurde aber eine andere, über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers bewirkt.

Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann ist - so führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus - die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt. Da es sich offenkundig bei der zu duldenden Leitungsverlegung in einer wesentlich größeren Tiefe als bisher jedenfalls um keine "vorübergehende Maßnahme" handelte, fehlte es - wie näher ausgeführt wurde - an einer entsprechenden Duldungsverpflichtung durch den Beschwerdeführer nach § 72 Abs. 1 WRG 1959. Es wurden mit Bescheid auch keine (zusätzlichen) Zwangsrechte (etwa gemäß § 63 lit. b WRG 1959) auf den Grundstücken des Beschwerdeführers, die eine solche Tieferlegung der Leitung ermöglichen würden, eingeräumt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Verlegung der Leitung in größerer Tiefe eine zulässige und auch von der früheren wasserrechtlichen Bewilligung gedeckte "Erhaltungsarbeit" sei, wurde als verfehlt qualifiziert. Die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erwies sich auf Grund des rechtlich nicht gedeckten Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers als rechtswidrig.

Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof nun übermittelten Verwaltungsakt geht hervor, dass die Grabungsarbeiten zum Zweck der Erneuerung der Nutzwasserleitung der mitbeteiligten Partei bereits im Jahr 2009 durchgeführt worden waren.

Mit Bescheid vom hatte die BH daraufhin festgestellt, dass die ausgeführte Anlage mit der mit Bescheid vom erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimme. Verschiedene geringfügige Abweichungen waren nachträglich genehmigt worden. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung war mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen worden.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/07/0025, infolge der an diesem Tag rückwirkend erfolgten Aufhebung des oben genannten, im Instanzenzug ergangenen Bewilligungsbescheides der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Bewilligungsverfahren (betreffend die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom ) führte die belangte Behörde am eine Besprechung durch. Dabei hielt der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei u.a. fest, dass die Wasserleitung nur im selben Umfang erneuert und genau in derselben Tiefe verlegt worden sei, wie sie bereits vorher bestanden habe. Eine Tieferlegung sei nicht erfolgt. Zum Beweis dafür wurde die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt. Der Beschwerdeführer sei von der mitbeteiligten Partei mit Einschreiben vom verständigt worden, dass mit den Sanierungsarbeiten der Wasserversorgungsanlage ab begonnen werde. Im Zuge einer Bauverhandlung sei der Beschwerdeführer neuerlich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Sanierungsarbeiten beginnen würden. Er sei jedoch an einem gemeinsamen Gespräch nicht interessiert gewesen. Die mitbeteiligte Partei habe den Beschwerdeführer ersucht, die geplanten Sanierungsarbeiten im Beisein eines Forstsachverständigen gemeinsam zu besprechen und die Entschädigungsleistung einvernehmlich festzulegen. Auch dieses gemeinsame Gespräch habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Dieser sei zumindest am letzten Tag der Grabungsarbeiten vor Ort gewesen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte im Rahmen der Besprechung vor, dass der mitbeteiligten Partei über das Grundstück des Beschwerdeführers kein Wasserleitungsrecht zustehe. Ein allenfalls früher bestandenes Wasserleitungsrecht sei im Zusammenhang mit dem Grundzusammenlegungsverfahren erloschen. Ähnliches habe das Bezirksgericht Rohrbach in einem Parallelverfahren (Löschung des Wasserleitungsrechts betreffend Ingrid H.) festgestellt. Auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei das Berufungsverfahren spruchreif; weitere behördliche Ermittlungen seien nicht notwendig. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid (der BH) sei eine Tieferlegung der Rohrleitung bewilligt worden. Dieser Eingriff sei rechtlich nicht zulässig. Das Berufungsverfahren sei darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides zu überprüfen. Es sei daher völlig unerheblich, ob die Leitung tatsächlich tiefergelegt worden sei oder nicht. Eine solche Tieferlegung der Wasserleitung sei auch tatsächlich erfolgt. Dazu werde auf die Zeugenaussagen in einem vor dem Bezirksgericht Rohrbach durchgeführten Besitzstörungsverfahren und auf den anlässlich der wasserrechtlichen Kollaudierung durchgeführten Ortsaugenschein verwiesen. Bei letztgenanntem Ortsaugenschein habe die mitbeteiligte Partei zu Protokoll gegeben, dass die Wasserleitung zum Teil sogar in einer Tiefe von 1,50 bis 1,80 m verlegt worden sei. Im Übrigen würde eine genaue Überprüfung, in welcher Tiefe die Leitung tatsächlich verlegt worden sei, das Aufgraben und eine entsprechende Abmessung der Leitungstiefe durch einen Sachverständigen der Behörde an Ort und Stelle voraussetzen. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am von der mitbeteiligten Partei verständigt worden sei, dass mit den Arbeiten begonnen werde. Eine weitere Verständigung sei aber nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von der Durchführung der Arbeiten auf seinem Grundstück nur durch Zufall Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verlegungsarbeiten bereits abgeschlossen gewesen.

Am vernahm die belangte Behörde die von der mitbeteiligten Partei beantragten sechs Zeugen über die Neuverlegung der Nutzwasserleitung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der gegen den Bescheid der BH vom erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid durch die nachstehende Neuformulierung des "Vorschreibungspunktes" b) richtig gestellt:

"b) Austausch der bestehenden metallischen Rohrleitung im Bereich zwischen der Quellfassung auf Grundstück Nr. 10 und dem Hochbehälter auf Grundstück Nr. 11, KG. Neustift, durch eine 6/4"- PE-Leitung."

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, die vernommenen Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, dass keine Tieferlegung der neuen Leitung erfolgt sei, sondern nach Entfernung der alten Eisenrohrleitung die neue PE-Leitung lage- und höhenmäßig unverändert gegenüber der alten Leitung verlegt worden sei. Somit werde keine über die ursprüngliche Bewilligung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers bewirkt. Es liege eine bewilligungsfreie "Instandhaltungsmaßnahme im Sinne der im Bescheid vom erteilten Bewilligung" vor. Das Berufungsvorbringen, die Tieferlegung der Rohranlage würde eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Drainageanlage bewirken, gehe somit ins Leere, weil keine Tieferlegung der neuen Leitung erfolgt sei.

In dem in der mündlichen Verhandlung vom erstatteten Gutachten des technischen Amtssachverständigen sei u. a. festgehalten worden, dass vom Sammelschacht zum Hochbehälter eine rund 120 m lange 6/4" Eisenrohrleitung führe. Im gegenständlichen Fall - so die belangte Behörde - sei diese 6/4" Eisenrohrleitung lediglich durch eine PE-Leitung desselben Durchmessers ersetzt worden. Die Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen, z.B. der Austausch schadhafter Teile einer bestehenden Anlage, bedürfe keiner Bewilligung. Der Austausch erneuerungsbedürftig gewordener, über fremden Grund verlaufender Rohre bewirke keine Änderung des Bestandes einer bewilligten Wasserversorgungsanlage. Mit diesem Austausch komme der Wasserberechtigte nur seiner sich aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 ergebenden Verpflichtung nach.

Danach befasste sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, der mitbeteiligten Partei stehe über seine Grundstücke kein Wasserleitungsrecht zu und ein allenfalls früher bestandenes Wasserleitungsrecht sei im Zusammenhang mit dem Grundzusammenlegungsverfahren auf der Rechtsgrundlage des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes erloschen. Sie führte aus, in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Parallelfall, in dem das Bezirksgericht Rohrbach das Eintreten des Erlöschens eines Wasserleitungsrechtes festgestellt habe, habe sich das Bezirksgericht lediglich auf das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gestützt, ohne die ausführungsgesetzlichen Grundlagen in seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen. Das Gericht hätte, wie unter Punkt "B" des Bescheides der ABB vom angeführt, das Gesetz vom , LG.- und VBl. Nr. 16 (ZLG), in der geltenden Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 12/1955, in seine Entscheidung einfließen lassen müssen.

Über den Bestand und Umfang von auf Privatrechtstiteln beruhenden Wasserbezugs- und Wasserleitungsdienstbarkeiten hätten die ordentlichen Gerichte zu judizieren. Die Kompetenz der Verwaltungsbehörde sei dann zu bejahen, wenn es sich um nach dem WRG 1959 entstandene und zu beurteilende Wasserrechte handle.

Unbestritten sei mit Bescheid der BH vom die Bewilligung zur Nutzwasserversorgung des Anwesens der mitbeteiligten Partei erteilt worden. Anlässlich der am durchgeführten mündlichen Verhandlung hätten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers angegeben, gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung und somit gegen den Bestand und Betrieb der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keinen Einwand zu erheben. Mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sei somit die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen (§ 111 Abs. 4 WRG 1959). Es liege daher eine auf Bescheid beruhende Dienstbarkeit vor, nämlich ein nach dem WRG 1959 entstandenes und zu beurteilendes Wasserrecht.

Das Bezirksgericht habe in seiner Entscheidung ferner angeführt, dass im Bescheid der ABB vom das streitgegenständliche Servitutsrecht weder ausdrücklich aufrecht erhalten noch neu begründet worden und dieses Recht damit gemäß § 6 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 erloschen sei. Dieser Ansicht sei auf der Grundlage des § 33 ZLG (der hinsichtlich des Wegfalls oder der Aufrechterhaltung von Grunddienstbarkeiten auf die Entbehrlichkeit abstelle) zu entgegnen, dass zumindest seit der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage durch die BH im Jahr 1978 bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Jahr 1979 sowie nach Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens im Jahr 1984 bis zur Stellung eines Antrages bei der BH auf Erneuerung bzw. Sanierung der Wasserversorgungsanlage im Jahr 2007 die in Rede stehende Anlage in Betrieb gewesen sei und auch nach wie vor in Betrieb sei. Es könne daher nicht von einer Entbehrlichkeit und einem Erlöschen der damit verbundenen Grunddienstbarkeit gesprochen werden.

Wenn das Landesgericht Linz in seiner Begründung auf § 24 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1972 hinweise, so sei dem zu entgegnen, dass gemäß § 107 Abs. 3 dieses Gesetzes anhängige Zusammenlegungsverfahren, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet worden sei, nach den bisherigen Vorschriften, also nach dem ZLG fortzuführen und abzuschließen seien. Unter Punkt "H" des Bescheides der ABB vom sei festgehalten worden, dass die Abfindungsgrundstücke gemäß dem Neueinteilungsplan mit Bescheid der ABB vom vorläufig übergeben worden seien. Es hätten daher die Bestimmungen des ZLG in der geltenden Fassung des Gesetzes vom zur Anwendung zu kommen.

Wäre die Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechtes entbehrlich gewesen, so hätte die ABB als zuständige Behörde dies im Zuge der Servitutenverhandlung festgestellt und wäre diesbezüglich auch die Herstellung der wasserrechtlichen Ordnung in Form der Löschung dieses Rechtes veranlasst worden.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, eine Abänderung des "Auflagepunktes" b) des erstinstanzlichen Bescheides vom sei erforderlich gewesen, weil die Verlegung der Leitung auf den Grundstücken des Beschwerdeführers weder lagenoch höhenmäßig eine Änderung erfahren habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der mitbeteiligten Partei über seine Liegenschaft kein Wasserleitungsrecht zustehe. Er verweist dazu auf die bereits erwähnte Entscheidung des Landesgerichtes Linz in einem Parallelverfahren. Ein allfälliges Wasserleitungsrecht der mitbeteiligten Partei sei durch die Bescheide im Grundzusammenlegungsverfahren erloschen; auf ein ersessenes Wasserleitungsrecht könne sich die mitbeteiligte Partei nicht berufen.

Diese Ausführungen sind aus folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen:

Zunächst ist unbestritten, dass mit Bescheid der BH vom den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzwasserversorgung erteilt wurde und die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gegen die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung und somit gegen den Bestand und Betrieb der Wasserversorgungsanlage keinen Einwand erhoben haben.

Gemäß § 107 Abs. 3 des Gesetzes vom über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich (O.ö. FLG 1972) sind anhängige Zusammenlegungsverfahren, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen.

Nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides erfolgte im Zusammenlegungsverfahren Neustift die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke mit Bescheid der ABB vom . Die belangte Behörde hat daher zutreffend angenommen, dass - wovon auch die ABB ausgegangen ist - dem Zusammenlegungsverfahren das Gesetz vom , wirksam für das Erzherzogtum Österreich ob der Enns, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke, LG- u. VBl. Nr. 16 (ZLG), zugrunde zu legen war (vgl. dazu die mit § 1 des Gesetzes vom betreffend die Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Zusammenlegungsrechtes erfolgte Wiederinkraftsetzung des ZLG).

Gemäß § 33 ZLG fallen Grunddienstbarkeiten (§ 474 ABGB) ohne Unterschied, ob das herrschende und das dienstbare Grundstücke oder nur eines dieser beiden Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen wird, ohne Anspruch auf Entschädigung hinweg, sobald sie infolge der Zusammenlegung oder der damit verbundenen Entwässerungs-, Bewässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden. Grunddienstbarkeiten, bei denen dies nicht der Fall ist, verbleiben auf dem dienstbaren Grundstücke.

Im Gegensatz zu den späteren Bestimmungen des § 24 Oö. FLG 1972 und des § 24 O.ö. FlG 1979 enthielt § 33 ZLG somit keine Anordnung, dass Grunddienstbarkeiten von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen sind, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

Die Beschwerde tritt den begründenden Ausführungen der belangten Behörde, wonach zumindest seit der Bewilligung der Wasserversorgungsanlage im Jahr 1978 nicht von einer Entbehrlichkeit der damit verbundenen Grunddienstbarkeit gesprochen werden könne, nicht substantiiert entgegen. Sie bekämpft auch nicht die behördlichen Feststellungen, dass die ABB eine Entbehrlichkeit der Dienstbarkeit des in Rede stehenden Wasserleitungsrechtes der mitbeteiligten Partei im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens nicht festgestellt und die Löschung dieses Rechtes auch nicht veranlasst habe.

Die belangte Behörde durfte daher - entgegen der Beschwerdeansicht - von einer aufrechten Dienstbarkeit des Wasserleitungsrechts der mitbeteiligten Partei über die Grundstücke des Beschwerdeführers ausgehen.

2.a. Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 74/1997, bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

2.b. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der auf § 9 Abs. 2 WRG 1959 gestützte Bewilligungsbescheid der BH vom in seinem Spruchpunkt b) durch den Wegfall jener Passage abgeändert, gemäß der die Verlegung der neuen 6/4"-PE-Leitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 und 1,50 m unter Gelände bewilligt werden sollte. In ihrer Begründung ging die belangte Behörde hinsichtlich der Verlegung der neuen 6/4"-PE-Leitung von einer bewilligungsfreien Instandhaltungsmaßnahme im Sinne der im Bescheid vom erteilten Bewilligung aus. Die mitbeteiligte Partei erfülle damit ihre sich aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 ergebende Verpflichtung.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Maßnahmen so lange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung und dem Betrieb der Anlage dienen und diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/07/0060, und vom , Zl. 98/07/0073, mwN).

Die in der Judikatur erwähnten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Instandhaltungsmaßnahme gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 liegen - wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - hinsichtlich des Austausches der bisher bestehenden Rohrleitung vor.

2.c. Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung unter Hinweis auf die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom davon aus, dass eine bestehende 6/4"-Eisenrohrleitung durch eine PE-Leitung desselben Durchmessers ersetzt werde. Demgegenüber hatte sie noch im später aufgehobenen Bescheid vom - offenbar gestützt auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom , wonach die (bisher verlegte) Wasserleitung einen Durchmesser von 5/4" aufweise - eine Vergrößerung der Leitungsdimension um 1/4" angenommen.

Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich vorliegend aber schon deswegen, weil die Beschwerde die genannten Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht bekämpft und der Beschwerdeführer auch nicht konkret eine Verletzung von Rechten mit der Begründung behauptet, dass gegebenenfalls auf einem seiner Grundstücke eine neue Leitung mit einer etwas größeren Leitungsdimension als bisher verlegt werden solle (vgl. dazu ebenso bereits die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis, Zl. 2008/07/0169).

2.d. Die Beschwerde wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, die belangte Behörde sei nicht berechtigt, den Gegenstand des Verfahrens abzuändern. Während des gesamten ersten Verfahrensganges sei davon ausgegangen worden, dass eine Tieferlegung der Wasserleitung in frostfreier Tiefe zwischen 1,20 m und 1,50 m vorgesehen sei. Dementsprechend sei im erstinstanzlichen Bescheid auch der "Auflagenpunkt" b) festgelegt worden. Wenn die Instandhaltung von Wasserbenutzungsanlagen, z. B. der Austausch schadhafter Teile einer bestehenden Anlage, keiner Bewilligung bedürfe, so sei daraus die rechtliche Konsequenz zu ziehen, dass ein entsprechender Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung mangels Erfordernis abzuweisen sei. Keinesfalls bedürfe es aber einer "Auflage", in der eine ursprünglich erteilte (weil rechtswidrige) Auflage "richtig gestellt" werde.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt, weil - vor dem Hintergrund der aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung, des bestehenden Grunddienstbarkeitsrechts der mitbeteiligten Partei und ihrer gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 bestehenden (und durch die fachkundige Beurteilung des Amtssachverständigen hinsichtlich ihrer Notwendigkeit untermauerten) Verpflichtung zur Instandhaltung der Leitung - nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer durch den geänderten Spruchpunkt b) des angefochtenen Bescheides in Rechten verletzt werden könnte, erfährt doch damit die Verlegung der Leitung weder lage- noch höhenmäßig eine Änderung.

Die belangte Behörde hat mit der Änderung des Spruchpunktes

b) des erstinstanzlichen Bescheides auch nicht den Gegenstand des Verfahrens verlassen. Gegenstand des (erstinstanzlichen) wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides war das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt, nämlich die Sanierung der Wasserversorgungsanlage durch Neufassung der Quelle und der Austausch der Rohrleitung, u.a. auf dem Grundstück des Beschwerdeführers. "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist (ausschließlich) jener Bereich, in welchem dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zusteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/07/0132, 0137). Der Beschwerdeführer hatte sich im Verfahren sowohl gegen den Austausch der Leitung ausgesprochen als auch die Existenz eines Dienstbarkeitsrechts der mitbeteiligten Partei über sein Grundstück bestritten. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum einen mit der Frage des Bestehens der Dienstbarkeit befasst hat und zum anderen durch die Umformulierung des erwähnten Spruchpunktes der mitbeteiligten Partei eine gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid eingeschränkte, jedoch den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzende Bewilligung erteilt hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht erforderlich, den Spruchpunkt b) präziser im Sinne der Festlegung, dass der Austausch der Rohrleitung nur in der bisherigen Tiefe erfolgen dürfe, zu formulieren. Der genannte Spruchpunkt spricht lediglich von einem "Austausch" der bestehenden Rohrleitung. Die vom Beschwerdeführer geforderte nähere Beschreibung wäre nur im Falle der Bewilligung einer gegenüber der bisherigen Lage der Leitung zukünftig höhenmäßig geänderten Verlegung erforderlich gewesen.

3. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe die von der mitbeteiligten Partei beantragten Zeugen in einem "Geheimverfahren" vernommen und ihm die Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht. Sollten die Zeugen tatsächlich übereinstimmend angegeben haben, dass keine Tieferlegung der Leitung erfolgt sei, stünde dies mit den Beweisergebnissen des ersten Verfahrensganges und des zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei vor dem Bezirksgericht Rohrbach durchgeführten Besitzstörungsverfahrens im Widerspruch. Dies ergebe sich auch aus den Angaben der mitbeteiligten Partei anlässlich der Kollaudierungsverhandlung und habe schließlich sogar in eine entsprechende Auflage der Wasserrechtsbehörde im (vormaligen) Kollaudierungsverfahren, wonach eine Tieferlegung der Wasserleitung unter die bewilligten 1,50 m nachträglich wasserrechtlich kollaudiert worden sei, gemündet. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, durch entsprechende Maßnahmen die tatsächliche Situierung der Wasserleitung zu überprüfen.

Mit diesem Vorbringen lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung der in Rede stehenden Maßnahmen erteilt wurde. Ein Recht zur Tieferlegung der Rohrleitung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers wurde der mitbeteiligten Partei nicht eingeräumt. Zwar wurde die neue Rohrleitung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers von der mitbeteiligten Partei bereits verlegt. Die Beurteilung, ob die Verlegung der neuen Leitung lage- und höhenmäßig der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend erfolgt ist, hat jedoch nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern in einem Kollaudierungsverfahren, gegebenenfalls in einem Verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erfolgen.

Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen, einschließlich der damit geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften, zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am