VwGH vom 18.12.2012, 2012/07/0210
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des SP in W, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Dr. Günther Millner und Mag. Nicole Matl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-30.40-286/2011-4, betreffend Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen in einem wasserrechtlichen Verfahren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 93 KG W und des diesem Grundbuchskörper zugehörigen Objektes W Nr. 85. Mit dem Eigentum sind an der auf dem Grst. Nr. 58/1 KG W bestehenden Quelle bzw. im Brunnenbereich Dienstbarkeitsrechte des Wasserbezuges und der Wasserleitung verbunden. Der Beschwerdeführer ist auch Mitglied der Wassergemeinschaft W-Hof, der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) vom die wasserrechtliche Bewilligung für den Ausbau und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erteilt wurde. Gleichzeitig wurde im Umkreis des Brunnens ein Schutzgebiet festgelegt, in dem animalische Düngung, Viehweide und Grabungen verboten sind.
Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof übermittelten Aktenunterlagen ergibt, wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom Franz P. verpflichtet, drei im Schutzgebiet der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft W-Hof errichtete Teiche zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Mit Bescheid der BH vom wurde - nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - im "Wasserrechtsverfahren zur Neufestlegung eines Schutzgebietes zum Zwecke der Sicherung der Trinkwasserversorgung des Objektes W Nr. 85" ein nichtamtlicher Sachverständiger "für die Bewertung allfälliger Entschädigungsansprüche für die Bewirtschaftungserschwernisse im Bereich des Brunnens der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft W-Hof" bestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf das bestehende Schutzgebiet und eine derzeit vorhandene Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch die Errichtung von Teichanlagen und eine erfolgende Düngung verwies. Die Behörde verweigere beharrlich die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und fordere ohne Antragstellung ein neues Schutzgebiet. Ein solches Verfahren könne jedoch erst nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes eröffnet werden, wenn sich herausstellen sollte, dass das ausgewiesene Schutzgebiet nicht ausreichend sei. Die Bestellung eines Sachverständigen zur Abklärung von Entschädigungsansprüchen sei daher derzeit gesetzwidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Bescheid über die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen spreche nur über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung ab, berühre jedoch nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens. Ein solcher Bescheid ergehe daher nur gegenüber dem Sachverständigen, nicht aber gegenüber den Parteien des Verwaltungsverfahrens. Somit habe der Beschwerdeführer nicht die Rechtsposition, mit seiner Berufung durchzudringen, weil die mit Bescheid der BH vom erfolgte Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreife. Ergänzt wurden diese Erwägungen mit Ausführungen zu den Fragen, wann die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sei und wer der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen Folge zu leisten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde beantragte im Rahmen ihrer Gegenschrift und der Aktenvorlage die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, es habe keine Notwendigkeit der Festlegung von Entschädigungsansprüchen bestanden, weil bereits seit dem Anlegen des Brunnens ein Schutzgebiet ausgewiesen sei, das auch nach den vom Beschwerdeführer über behördliche Aufforderung vorgelegten Gutachten vollkommen ausreichend sei, um die Wasserqualität zu gewährleisten. Die von der Behörde angestrebte Neufestlegung des Schutzgebietes sei überflüssig. Ebenso unnötig sei es daher, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Vorgehen nach § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 setze ein öffentliches Interesse voraus, welches jedoch nicht gegeben sei, weil allein der Beschwerdeführer die Quelle zur Wasserversorgung nutzen wolle. Die Behörde handle, als hätte der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Antrag gestellt. Tatsächlich wolle er die Quelle so nutzen, wie dies im Bescheid der BH vom festgelegt sei. Daran werde er jedoch gehindert, weil der Grundeigentümer seiner Verpflichtung auf Wiederherstellung seit zehn Jahren nicht nachkomme und die Behörde diesbezüglich säumig sei. Erst nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Schutzgebietes könne über die - nach Meinung der Behörde zu klärende - Frage einer Ausweitung der Schutzzone geurteilt werden. Durch die sachlich unbegründete und nur eine weitere Verzögerungsmaßnahme darstellende Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen entstünden Kosten, die vom Beschwerdeführer getragen werden müssten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannte - mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zwar über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen, die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens dadurch aber nicht berührt. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen hat diesem gegenüber daher den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides, gegenüber den Parteien aber nur den Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom , Zl. 91/07/0017, vom , Zl. 93/05/0188, und vom , Zl. 96/04/0007; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/03/0076).
Da somit der Bescheid der BH vom nicht gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen war, hätte die belangte Behörde die von ihm gegen diesen Bescheid erhobene Berufung richtigerweise zurückweisen - statt abweisen - müssen. Aus der rein formalrechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides geht jedoch der Zurückweisungswille der belangten Behörde hervor, weshalb von einem Vergreifen der belangten Behörde im Ausdruck und vom Vorliegen einer formalrechtlichen Entscheidung auszugehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0378, sowie die Ausführungen unter dem ersten Erwägungspunkt des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/07/0019).
Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Säumnis der Behörde bei der Vollstreckung des rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrages und auf die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Kosten der Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen müssten vom Beschwerdeführer getragen werden - auch in der Beschwerde wird jedoch nicht behauptet, dass dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom eine entsprechende Kostentragung auferlegt worden wäre - war daher nicht näher einzugehen.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-70661