VwGH vom 06.07.2010, 2009/22/0296
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. Georg Uitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Doblhoffgasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 154.025/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer israelischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin den Familiennachzug zu ihrem österreichischen Ehemann anstrebe. Demnach sei ein Nachweis von dessen Einkommen zu erbringen gewesen. Zur Beurteilung der Unterhaltsmittel sei der Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Demnach müsse für ein Ehepaar grundsätzlich ein Betrag von EUR 1.158,08 monatlich zur Verfügung stehen. Weiters müsse der Ehemann der Beschwerdeführerin an Alimenten für seinen Sohn EUR 270,-- monatlich leisten. Es sei daher von einem erforderlichen Gesamteinkommen von EUR 1.428,-- auszugehen. Aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergebe sich ein Monatseinkommen von EUR 1.156,30. Die in der Berufung relevierten Abschreibungen und außerordentlichen Ausgaben könnten mangels Nachvollziehbarkeit an Hand der vorgelegten Unterlagen nicht in der von der Beschwerdeführerin dargestellten Art und Weise berücksichtigt werden.
Die von der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgegebene Erklärung, in der sie bestätige, diesem eine monatliche Unterhaltsleistung zukommen zu lassen, könne nicht zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden, zumal dieses Schreiben nicht die Erfordernisse eines Unterhaltsvertrages erfülle.
Da das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin unter dem erforderlichen Richtsatz (Haushaltsrichtsatz für ein Ehepaar zuzüglich Alimente für ein minderjähriges Kind) liege, sei der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht erbracht worden. Sohin dürfe ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
Letztlich führte die belangte Behörde eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durch und gelangte zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn (u.a.) der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
§ 11 Abs. 5 NAG lautet in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 157/2005:
"Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das Monatseinkommen ihres selbständig erwerbstätigen Ehemannes unter Berücksichtigung seiner Unterhaltszahlung EUR 1.049,10 betrage.
Die belangte Behörde zog zu Recht bei der Beurteilung des erforderlichen Einkommens den Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar nach § 293 ASVG heran, der für den maßgeblichen Zeitraum EUR 1.158,08 betrage. Demnach erreicht das Haushaltseinkommen auch unter Berücksichtigung der strittigen Einkommensbestandteile nicht den erforderlichen Haushaltsrichtsatz.
Die Erteilungsvoraussetzung ausreichender Unterhaltsmittel wäre somit nur dann gegeben, wenn die vorgebrachte monatliche Unterhaltsleistung der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Höhe von (laut Beschwerde:) EUR 550,-- bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel herangezogen werden dürfte. Selbst wenn diese Erklärung als Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG zu werten wäre - was die Beschwerdeführerin allerdings selbst verneint und von einer Freiwilligkeit dieser Leistung spricht -, kann gemäß § 11 Abs. 6 NAG der Nachweis vorhandener Unterhaltsmittel mit einer Haftungserklärung nur dann erbracht werden, wenn diese Zulässigkeit ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt ist. Da dies bei der Erteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach § 47 Abs. 2 NAG jedoch nicht der Fall ist, wäre die Berücksichtigung einer Haftungserklärung unzulässig. Eine bloße Erklärung wie hier von der Schwester des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ihren Bruder (freiwillig) "monatlich mit einem Betrag von 400,-- Euro (zu) unterstützen", ist für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet.
Zutreffend verneinte die belangte Behörde somit die Heranziehbarkeit dieser Erklärung und demnach das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung ausreichenden Unterhalts nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.
Die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wird in der Beschwerde nicht releviert.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am