VwGH vom 24.01.2013, 2012/07/0208
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des RP in K, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1- W-43160/001-2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: C GmbH in K, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner Promenade 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung einer ca. 7 m langen Überfahrt über den Werksbach auf Grst. Nr. 87 KG S mittels einer Verrohrung. Zweck des Vorhabens ist die Herstellung einer Zufahrt vom Grst. Nr. 59/1 über das Grst. Nr. 87, beide KG S, zum Grst. Nr. 94/1 KG D. Das Projekt sah zunächst auch auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grst. Nr. 89/3 KG D Adaptierungen bei der Einmündung für ein dort bestehendes Gerinne vor.
Im Zuge der auf Grund dieses Antrages von der Bezirkshauptmannschaft S (im Folgenden: BH) am durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige u.a. fest, dass im vorgelegten Projekt bisher die Größe des oberhalb einer bereits vorhandenen und bewilligten Verrohrung auf dem Grst. Nr. 87 bestehenden und in den Werksbach entwässernden Einzugsgebietes nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und dass der geplante Rohrquerschnitt nicht ausreichen werde, um das 100-jährliche Hochwasser (HQ100) abführen zu können. Vor einer abschließenden wasserbautechnischen Beurteilung sei eine neue Einzugsgebietsberechnung vorzulegen. Der Beschwerdeführer erklärte in der mündlichen Verhandlung, unter näher angeführten Bedingungen die Zustimmung zur Benützung des in seinem Eigentum stehenden Grst. Nr. 89/3 zu erteilen.
In weiterer Folge übermittelte die mitbeteiligte Partei durch ihren Projektanten ergänzende Projektunterlagen, die einen wesentlich höheren Bemessungsabfluss (6.105 l/s statt zuvor 3.594 l/s) und einen größeren Rohrdurchmesser (DN 1300 mit 2,5 % Gefälle) auswiesen. Daraus ergebe sich eine maximale Kapazität von
6.919 l/s.
Auf der Grundlage dieser Unterlagen nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige am dahingehend Stellung, dass das nunmehr gewählte Rohr für eine Hochwasserabfuhr ausreichend bemessen sei und das Projekt dem Stand der Technik im Hinblick auf eine gesicherte Abfuhr des HQ100- Ereignisses entspreche. Aus wasserbautechnischer Sicht sei damit die Forderung der Berücksichtigung von öffentlichen Interessen und bestehenden Rechten bei Vorschreibung näher genannter Auflagen als erfüllt anzusehen.
Mit Eingabe vom sprach sich der Beschwerdeführer u.a. gegen eine Aufweitung des auf seinem Grst. Nr. 89/3 verlaufenden Baches aus. Er gestatte keine Benützung dieses Grundstückes.
Daraufhin übermittelte die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom eine zweite Projektergänzung, die u.a. vorsah, dass das namenlose Gerinne auf Grst. Nr. 89/3 nun nicht mehr aufgeweitet werden solle.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige hielt dazu in seiner Stellungnahme vom fest, dass eine Aufweitung aus wasserbautechnischer Sicht sinnvoll sei, weil dadurch eine Verbesserung der Abflussverhältnisse entstehen würde. Bei Nichtaufweitung würden keine Änderungen am Bestand durchgeführt und es seien auch keine negativen Änderungen der hydraulischen Abflussverhältnisse zu erwarten. Nach weiteren Ausführungen beurteilte der Amtssachverständige angesichts der beiden Projektergänzungen vom und die Situation allgemein dahingehend, dass aus wasserbautechnischer Sicht keine Veränderungen der Abflussverhältnisse, auch bei Hochwässern, zu erwarten seien. Eine Verschlechterung könne daher nicht eintreten.
In einer weiteren Eingabe vom führte der Beschwerdeführer aus, dass durch den geplanten Rohrdurchlass die Abflusssituation im gegenständlichen Bereich verschlechtert werde. Dabei verwies er u.a. auf die Möglichkeit einer Verklausung durch Äste, Schotter udgl. Es möge gutachtlich beurteilt werden, inwiefern seine Liegenschaft, im Besonderen sein Wohnobjekt, nach Herstellung der geplanten Verrohrung bei jeglicher Hochwassersituation zusätzlichen Schaden erleiden könne bzw. werde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Auswirkungen einer möglichen Verklausung hielt der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom Folgendes fest:
"Zu den Bedenken des Einschreiters hinsichtlich einer Verklausung des neuen Durchlasses wird aus fachlicher Sicht festgestellt, dass dies möglich ist bzw. nicht vollkommen verhindert werden kann. Verklausungen in diesem Bereich können durch eine entsprechende Bewirtschaftung und Pflege sichergestellt werden (Räumen von Ästen und abgeschwemmtem Material).
Um einen sicheren Hochwasserabfluss im Falle einer Verklausung herzustellen, ist die Überflutungsmöglichkeit der neuen Überfahrt zu gewährleisten. Das heißt die neue Überfahrt ist so herzustellen, dass bei einer Verstopfung des Rohres die HQ100 Hochwassermenge im Bereich der Überfahrt oder der Zufahrtsstraße abfließen kann. Es ist nachzuweisen, dass auch bei Verklausung keine negativen Auswirkungen auf die Liegenschaft (des Beschwerdeführers) zu befürchten sind. Dieser Nachweis ist in einer Projektsergänzung seitens des Projektanten zu führen."
Nach Vorlage der daraufhin von der mitbeteiligten Partei erstellten dritten Projektergänzung vom führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom aus, aus fachlicher Sicht sei mit dieser Projektergänzung nachgewiesen, dass es auch bei Verklausung des neuen Rohrdurchlasses zu keiner negativen Auswirkung auf das Grst. Nr. 89/3 komme. Aus den Höhenschichtlinien des Planes gehe hervor, dass eventuell austretendes Wasser bei Verklausung über den Zufahrtsweg Grst. Nr. 59/5 abfließen werde, weil dieser niedriger liege. Die neu zu errichtende Überfahrt laut Plan vom sei mit dem Oberflächenniveau tiefer geplant als die bestehende Zufahrt. Aus fachlicher Sicht sei daher weder eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen noch von Rechten Dritter zu erwarten. Es seien keine Verschlechterungen für das Grst. Nr. 89/3 gegeben.
Mit Bescheid der BH vom wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Herstellung einer ca. 7 m langen Überfahrt über den Werksbach auf Grst. Nr. 87 KG S mittels einer Verrohrung DN 1300 mit 2,5 % Gefälle unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Damit werde eine Zufahrt vom Grst. Nr. 59/1 KG S über das Grst. Nr. 87 KG S zum Grst. Nr. 94/1 KG D hergestellt. Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes begründete die BH ihre Entscheidung mit dem Hinweis, das Verfahren habe ergeben, dass das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze. Laut der Zustellverfügung des Bescheides wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer "zur Kenntnis" übermittelt.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen, als "Einspruch" titulierten, Berufung brachte der Beschwerdeführer - neben weiteren Ausführungen - u.a. vor, es sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass bereits ein geringfügiger Rückstau bei nur teilweiser Verklausung eine wesentliche Verschlechterung des jetzigen Zustandes für sein Grundstück darstellen würde. Daher sei zu bezweifeln, dass in der dritten Projektergänzung vom eine Spiegelberechnung durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer bemängelte in diesem Zusammenhang auch, dass ihm diese dritte Projektergänzung nicht zur Einsichtnahme übermittelt worden sei.
Mit Erledigung vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Nachholung des Parteiengehörs eine Kopie der dritten Projektergänzung vom .
In einer ergänzenden Eingabe vom behauptete der Beschwerdeführer u.a. die Unrichtigkeit der Ausführungen des Projektanten vom , wonach dessen Berechnungen zufolge Hochwässer bis HQ100 speziell bei einer möglichen Verklausung des geplanten Rohres keine nachteiligen Auswirkungen für die Liegenschaft des Beschwerdeführers zeigten. Jede Art von Rückstau im Bereich seiner Liegenschaft - so der Beschwerdeführer - stelle eine Verschlechterung der Situation dar. Weiters habe der Projektant nur das potentiell oberflächlich rückgestaute Wasser berücksichtigt. De facto steige bei einer Verklausung aber auch der Grundwasserspiegel, der sich sehr negativ auf seinen Keller, in den das Wasser gedrückt werde, auswirke. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei nur allgemein festgestellt worden, dass keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien. Auch von diesem seien höherwertige Hochwässer als HQ100 und geringfügige Rückstauungen außer Acht gelassen und keine Spiegellagenberechnung durchgeführt worden.
Mit Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Projektbeschreibung, der Darstellung, welche Projektunterlagen einen wesentlichen Spruchbestandteil bildeten, sowie der im Bescheid der BH angegebenen Rechtsgrundlagen richtig gestellt. Als Rechtsgrundlagen für ihre Entscheidung nannte die belangte Behörde § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 2 AVG.
Soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung, führte die belangte Behörde in ihren Erwägungen aus, der Beschwerdeführer sei nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens nicht Partei des Verfahrens. Dies hätten einerseits die mit Eingabe vom erfolgte Einschränkung des ursprünglichen Bewilligungsantrages, andererseits die Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom , vom und vom ergeben. In der fachlichen Stellungnahme vom werde festgehalten, dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr Projektbestandteil sei. Die fachliche Stellungnahme vom habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom auseinandergesetzt und diese entkräftet. Lediglich für den Verklausungsfall sei ein Nachweis gefordert worden, dass auch in diesem Fall keine negativen Auswirkungen auf das Grst. Nr. 89/3 des Beschwerdeführers gegeben seien. Dieser Nachweis sei in Form der dritten Projektergänzung vom vorgelegt worden. Die Richtigkeit dieser Projektergänzung in Hinblick auf eine fehlende Beeinträchtigungsmöglichkeit der Rechte des Beschwerdeführers werde in der fachlichen Stellungnahme vom bestätigt, der Nachweis sei vom Amtssachverständigen positiv beurteilt worden. Begründend habe dieser ausgeführt, aus den Höhenschichtenlinien gehe hervor, dass austretendes Wasser bei Verklausung über den Zufahrtsweg auf das Grst. Nr. 59/5 abfließen werde, weil dieses niedriger liege. Ferner sei die neu zu errichtende Überfahrt laut dem Plan vom mit einem tieferen Oberflächenniveau geplant als die bestehende Zufahrt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Spiegelberechnung erweise sich damit als entbehrlich.
Der Beschwerdeführer habe somit keine Parteistellung. Ein inhaltliches Einlassen in die Sache habe deshalb nicht erfolgen können. Es bedeute keine Verletzung des Rechtes auf den Instanzenzug, wenn die Berufungsbehörde erstmals die Frage nach der Parteistellung eines Berufungswerbers in der Weise verneinend beantworte, dass sie dessen Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückweise.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, nachdem ihm Verfahrenshilfe bewilligt worden war, die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kam es mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom zu einer Umbestellung des dem Beschwerdeführer beigegebenen Verfahrenshilfeanwaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich als Partei des Verwaltungsverfahrens in seinem Recht verletzt, dass die belangte Behörde über sein Berufungsvorbringen inhaltlich abspreche. Er habe konkret behauptet, dass es bei einer Verklausung des neuen Rohrdurchlasses zu negativen Auswirkungen (Überflutungen) auf sein Grst. Nr. 89/3 komme. Bei den diesem Vorbringen entgegentretenden Erwägungen der belangten Behörde, aus den Höhenschichtenlinien gehe hervor, austretendes Wasser würde bei Verklausung über den niedriger liegenden Zufahrtsweg auf Grst. Nr. 59/5 abfließen, handle es sich um eine inhaltliche Aussage, die angesichts der Ausführungen im angefochtenen Bescheid, auf die Berufung inhaltlich nicht einzugehen, als "obiter dictum" anzusehen sei. Die belangte Behörde habe den Unterschied zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht verkannt. Sie hätte dem eine Schädigung seines Grundstückes behauptenden Beschwerdeführer die Parteistellung nicht absprechen dürfen. Durch die Weigerung der belangten Behörde, auf sein Berufungsvorbringen inhaltlich einzugehen, werde er in seinen Rechten verletzt.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der BH vom wurde der mitbeteiligten Partei eine auf § 38 WRG 1959 (hier:
Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer) gestützte wasserrechtliche Bewilligung erteilt (daneben ist im genannten Bescheid auch § 32 WRG 1959 angeführt).
Gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 haben diejenigen Personen Parteistellung, deren Rechte (u.a. das Grundeigentum) durch das verfahrensgegenständliche Projekt berührt werden. Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu, wobei es für die Parteistellung ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Beeinträchtigung der im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte denkmöglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0037, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht in einem wasserrechtlichen Verfahren somit bereits die potenzielle Beeinträchtigung von Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 aus, um die Parteistellung zu begründen; diese ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0077).
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde eine Projektänderung dahingehend vorgenommen, dass die ursprünglich geplante Aufweitung eines namenlosen Gerinnes auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grst. Nr. 89/3 KG D nicht mehr verwirklicht werden soll. Es trifft zu, dass daraus eine Parteistellung des Beschwerdeführers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht mehr abgeleitet werden kann.
Entsprechend dem zutreffenden Beschwerdehinweis hat der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren aber auch vorgebracht, es werde durch eine Verklausung des neuen Rohrdurchlasses zu negativen Auswirkungen auf sein Grundstück kommen, und damit eine Verletzung eines Rechtes im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959 behauptet. Ein entsprechendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer, der im Übrigen erstmals im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte, zur dritten Projektergänzung vom Stellung zu nehmen, auch in der Berufung erstattet.
Auf dem Boden der zitierten hg. Judikatur kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des bereits in erster Instanz erstatteten Vorbringens Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, konnte doch die behauptete Beeinträchtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtes auch nach der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Sachlage nach nicht von Vornherein ausgeschlossen werden.
So hatte der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom zu den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Folgen einer Verklausung des neuen Rohrdurchlasses ausgeführt, dass eine Verklausung möglich sei bzw. nicht vollkommen verhindert werden könne, und einen Nachweis in Form einer Projektergänzung gefordert, dass auch bei einer Verklausung keine negativen Auswirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu befürchten seien. Dass der Amtssachverständige in weiterer Folge - nach Vorlage der dritten Projektergänzung - letztlich aus fachlicher Sicht zur Beurteilung gelangte, es sei nachgewiesen, dass es auch bei einer Verklausung des neuen Rohrdurchlasses zu keinen negativen Auswirkungen auf das Grst. Nr. 89/3 des Beschwerdeführers komme, und dass durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung Rechte Dritter zu erwarten seien, ändert nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung seines Grundeigentums denkmöglich und nicht von Vornherein auszuschließen war. Dieser Umstand reicht aber für die Zuerkennung der Parteistellung an den Beschwerdeführers aus. Ob nämlich die behauptete Beeinträchtigung des geltend gemachten Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, an dem der Beschwerdeführer als Partei mit den entsprechenden Parteirechten teilnehmen kann.
Es durfte daher die Berufung des Beschwerdeführers, der darin u. a. sein zu den behaupteten Folgen einer Verklausung erstattetes Vorbringen bekräftigte und in diesem Zusammenhang vorbrachte, es seien bestimmte Aspekte bei der fachlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden, nicht mangels Parteistellung zurückgewiesen werden.
Weil die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Kostenersatz bereits enthalten ist.
Wien, am