VwGH vom 21.06.2011, 2009/22/0293
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 153.846/2- III/4/09, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid der X Universität vom unter der Voraussetzung der Erbringung des Nachweises der Kenntnis der deutschen Sprache zum Studium als ordentlicher Studierender im Rahmen der Studienrichtung B zugelassen worden sei. Dieser Nachweis könne durch die erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen eines Vorstudienlehrganges erbracht werden, wobei für den Besuch dieses Lehrganges die Zulassung als außerordentlicher Studierender zur Erlernung der deutschen Sprache für einen Zeitraum von maximal drei Semestern möglich sei. Mit dem nunmehrigen Verlängerungsantrag vom habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung der Universität vom vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er die schriftliche Deutschprüfung am bestanden hätte, den mündlichen Teil jedoch noch nicht. Erst mit Eingabe vom habe der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung sowie eine Studienbestätigung vorgelegt, wonach er seit als ordentlicher Studierender gemeldet sei.
Seit der Studienzulassung mit habe der Beschwerdeführer - so die weitere Bescheidbegründung - also in mehr als vier Jahren gerade einmal die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt, obwohl eine Zulassung für diesen Vorstudienlehrgang zur Erlernung der deutschen Sprache grundsätzlich nur für einen Zeitraum von maximal drei Semestern möglich sei. Darüber hinaus habe er keinerlei Prüfungen abgelegt und es könne somit nicht von einem Studienerfolg ausgegangen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 64 NAG lautet:
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine
Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
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1. | die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und |
2. | ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. |
Eine Haftungserklärung ist zulässig. |
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auf ein Sammelzeugnis der Universität X vom verweist, aus dem ersichtlich sei, dass er in seinem ersten Semester als ordentlicher Student insgesamt 13 ECTS-Punkte erreicht habe, handelt es sich ebenso um ein dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen wie jenes, dass er eine "Sommeruniversität" besucht und in dieser Zeit insgesamt neun ECTS-Punkte erreicht habe.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag der belangten Behörde ein "Studienerfolg" nur in der Weise vor, dass der Beschwerdeführer seit Zulassung im Jahr 2004 lediglich die Ergänzungsprüfung aus Deutsch erfolgreich abgelegt hat. Gemäß dem im Verwaltungsakt erliegenden Zulassungsbescheid vom ist die Zulassung als außerordentlicher Studierender zur Erlernung der deutschen Sprache grundsätzlich für einen Zeitraum von maximal drei Semestern möglich. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag somit kein über den Nachweis der deutschen Sprache hinausgehender Studienerfolg vor.
Daran ändert das Beschwerdevorbringen nichts, dass der Beschwerdeführer keinen Platz im Vorstudienlehrgang bekommen habe und zu alternativen Deutschkursanbietern habe ausweichen müssen. Bei seinem ersten Antritt habe er die schwierigere schriftliche Prüfung bestanden, aber nicht den mündlichen Teil der Deutschprüfung. Auch bei zwei weiteren Versuchen sei der Beschwerdeführer "durchgefallen".
Schon aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass ihm sowohl der Besuch des Vorbereitungslehrganges als auch die Ablegung der Prüfung möglich gewesen ist. Der mangelnde Erfolg über einen jahrelangen Zeitraum ist ihm daher zurechenbar. Mit der erst nach diesem Zeitraum bestandenen Deutschprüfung kann ein Studienerfolg im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG nicht nachgewiesen werden.
Entgegen der Beschwerdeansicht steht es nicht im Ermessen der belangten Behörde, den Aufenthaltstitel trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen. Mangels gesetzlicher Grundlage war sie auch nicht gehalten, "Erhebungen über das zukünftige Verhalten und den zukünftigen Studiumsverlauf des Beschwerdeführers durchzuführen".
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am