VwGH vom 21.06.2011, 2009/22/0289
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 153.925/2-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Saudi Arabien, vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und § 42 Abs. 1 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die besondere Erteilungsvoraussetzung gemäß § 42 Abs. 1 Z 3 NAG zu erfüllen sei, wonach feste und regelmäßige monatliche Einkünfte in der Höhe des Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG "vorzulegen" seien. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, eigenes Vermögen nachzuweisen. Gleichzeitig sei ihr mitgeteilt worden, dass die Erklärung ihres Schwiegersohnes nicht ausreichend sei. Als Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte könne lediglich die Pension in Höhe von EUR 965,81 angesehen werden; diese liege weit unter dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG. Eine Niederlassungsbewilligung "ausgenommen Erwerbstätigkeit" dürfe somit nicht erteilt werden. Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen sei eine Prüfung nach Art. 8 EMRK entbehrlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Gerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2008/22/0633, dargelegt, dass die Zulässigkeit, den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 3 NAG mit einer Haftungserklärung erbringen zu können, im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ebenso wie im genannten Erkenntnis steht der Beschwerdeführerin kein (gesetzlicher) Unterhaltsanspruch - hier gegenüber ihrem Schwiegersohn - zu. Für den Nachweis eigener Unterhaltsmittel reicht es nicht aus, wenn - wie in der Beschwerde vorgebracht - vom Unternehmen des Schwiegersohnes monatlich ein bestimmter Betrag für den Unterhalt der gesamten Familie nach Österreich überwiesen werde. Die Unzulässigkeit der Berücksichtigung einer Haftungserklärung bedeutet, dass keine Möglichkeit besteht, die geforderten Unterhaltsmittel durch vertragliche Unterhaltsansprüche nachzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0111).
Letztlich ist auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass beim Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 42 Abs. 1 Z 3 NAG auf familiäre und private Interessen im Sinn des Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2008/22/0633). Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am