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VwGH vom 13.11.2007, 2007/18/0558

VwGH vom 13.11.2007, 2007/18/0558

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des H M, (geboren 1972), in W, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 314.994/3- III/4/07, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 73 AVG auf Übergang der Entscheidungspflicht an die belangte Behörde stattgegeben und ferner der vom Beschwerdeführer am nach dem Fremdengesetz 1997 gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Gegen die Abweisung des besagten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den bekämpften Bescheid (insoweit) aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG gilt dieses Gesetz (soweit dieses nichts anderes bestimmt) nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0315, zu Grunde lag. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer unstrittig zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.). Von daher konnte der Beschwerdeführer den von ihm beantragten Erstaufenthaltstitel nach dem NAG nicht erlangen.

2.1. Entgegen der Beschwerde bestehen gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1019/06, zu verweisen.

2.2. Da der mehr als 21-jährige Beschwerdeführer von seinem österreichischen Adoptivvater nach seinem Vorbringen lediglich einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von EUR 200,-- pro Monat bezieht, wäre er selbst dann nicht gemäß § 57 iVm § 52 Z. 2 und § 54 Abs. 1 NAG zur Niederlassung berechtigt, wenn sein Adoptivvater das gemeinschaftsrechtliche Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben sollte, weil der genannte Betrag bei den in Österreich gegebenen Lebensverhältnissen zweifellos nicht dazu ausreicht, alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse des Beschwerdeführers zu bestreiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0188, mwH). Dass - wie die Beschwerde meint - die Unterhaltspflicht seines österreichischen Adoptivvaters ihm gegenüber durch dessen hohen Schuldenstand nicht erlösche, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern.

2.3. Entgegen dem Beschwerdeführer war die belangte Behörde nicht verpflichtet, ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheids dazu, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, im Grund des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zumal es vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer diese Berechtigung nicht bekannt gewesen wäre.

2.4. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Verfahren über seinen Antrag länger gedauert habe, und in einem anderen den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid der belangten Behörde vom nicht auf die in § 28 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 verankerte Vorläuferbestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG Bedacht genommen worden sei, vermag eine Rechtswidrigkeit des (zutreffend) auf das NAG gestützten angefochtenen Bescheids nicht darzutun.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-70639