VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0194
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des S M in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 22- 1097/2012, betreffend Feststellung nach § 6 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte der Magistrat Wien über Antrag des Zollamtes Wien fest, dass die KFZ-Teile, die den Inhalt des am zur Ausfuhr in den S angemeldeten Containers des Absenders S.M. (des Beschwerdeführers) bildeten, Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 seien, wobei einige Teile gefährliche Abfälle, zuzuordnen der Schlüsselnummer 35203, andere nicht gefährliche Abfälle, zuzuordnen den Schlüsselnummern 35204 und 57502, darstellten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er die Abfalleigenschaft bestritt.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung ab.
In der Begründung heißt es, folgende entscheidungsrelevante Tatsachen stünden fest:
Am seien mittels elektronischer Anmeldung beim Zollamt Wien diverse Fahrzeugteile und Motoren zur Ausfuhr in den S angemeldet worden. Absender des Containers Nr. MEDU 128428-6 und darüber verfügungsberechtigte Person sei der Beschwerdeführer gewesen. Als Empfänger sei ebenfalls der Beschwerdeführer angegeben worden. Angemeldet worden sei die Ausfuhr von der E-Spedition GmbH.
Da seitens des Zollamtes Wien Zweifel bestanden hätten, ob es sich bei den Fahrzeugteilen um Abfall handle, habe es mit Schreiben vom ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 AWG 2002 veranlasst. Es seien die Niederschrift über die vorübergehende Verwahrung, eine Rechnung an den Beschwerdeführer über 175 Stück gebrauchte Autoersatzteile und 300 Reifen (Gesamtsaldo von 2.863,00 Euro) sowie eine Packliste übermittelt worden.
Die Behörde habe daraufhin die abfalltechnischen Amtssachverständigen der MA 22 beauftragt, einen Ortsaugenschein durchzuführen und eine Stellungnahme zur Abfalleigenschaft abzugeben.
Am habe eine Öffnung des zum Export angemeldeten Überseecontainers und eine abfalltechnische Begutachtung der sich darin befindlichen KFZ-Teile stattgefunden. Da der Container bis zu den Rändern vollgefüllt gewesen sei, sei eine Begehung bzw. vollständige Einsichtnahme nicht möglich gewesen. Bei dieser Erhebung seien neben den abfalltechnischen Sachverständigen ein Vertreter des Zollamtes und eine Vertreterin der Spedition anwesend gewesen.
Die abfalltechnischen Sachverständigen hätten vor Ort folgende Feststellungen getroffen:
Im hintersten, augenscheinlich einsehbaren Bereich befänden sich Fahrzeugteile wie Motoren, Sitze, Karosserieteile wie Motorhauben, Kotflügel, Stoßstangen etc. Die Teile seien bis auf die Sitze unverpackt, in direktem Kontakt neben- und übereinander, in den Container gestopft worden. Die Karosserieteile hätten bereits deutliche physische Schäden wie z.B. Verformungen, Dellen, Kratzer etc. aufgewiesen. Lediglich eine dünne Folie schütze die Sitze beim Transport vor Verunreinigungen, aber nicht vor Beschädigungen. Die Verpackung der Sitze sei unzureichend. An den Motoren seien Anbauteile feststellbar, die augenscheinlich massive Schäden wie z.B. abgeschnittene Kunststoffleitungen (Lüftungs- und Kühlleitungen) aufwiesen. Weiters seien an den Motoren noch gefährliche Anteile wie z.B. Ölfilter festzustellen. Die Fahrzeugteile seien erheblich schmutzbehaftet. Der Boden des Containers sei mit Sägespänen als Ölbindemittel bestreut, es sei davon auszugehen, dass mit Ölaustritten gerechnet worden sei. Im hinteren Bereich des Containers seien keine Reifen vorgefunden worden (laut Packliste sollten 300 Stück vorhanden sein).
Mit Gutachten vom hätten die Sachverständigen wie folgt ausgeführt:
Beim Ortsaugenschein seien mehrere Indizien für die Abfalleigenschaft von Autoersatzteilen festgestellt worden, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan angeführt seien. Die Fahrzeugteile seien allesamt in einer Art und Weise gelagert worden, dass möglichst viele Fahrzeugteile in dem Container transportiert hätten werden können. Der Laderaum des Containers sei damit vollständig ausgenutzt worden. Eine durchgehend getrennte Lagerung sowie Kennzeichnung der einzelnen Fahrzeugteile sei nicht durchgeführt worden. Eine ausreichende Verpackung, welche die Fahrzeugteile vor Transportschäden oder Schäden, die beim Ein- und Ausladen entstünden, schütze, sei nicht vorhanden gewesen. Durch die Art der Lagerung ohne besonderen Schutz sei es jedenfalls möglich, dass die Fahrzeugteile beim Transport eine weitere Beschädigung erfahren würden. Die durchgeführte Art und Weise der Lagerung der Karosserieteile wie Kotflügel, Motorhauben, Stoßstangen und der Fahrzeugsitze etc. entspreche jedenfalls keiner ordnungsgemäßen und fachgerechten Lagerung von Fahrzeugteilen zur Wiederverwendung. Die Fahrzeugteile würden infolge der Art und Weise der Lagerung eine deutliche Wertminderung erfahren. Bei den Fahrzeugteilen handle es sich um Abfälle. Diese seien der Schlüsselnummer 35204 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen" zuzuordnen. Die durchgeführte Art und Weise der Lagerung der Motoren entspreche jedenfalls keiner ordnungsgemäßen und fachgerechten Lagerung von Fahrzeugteilen zur Wiederverwendung. Die Motoren würden infolge der Art und Weise der Lagerung eine deutliche Wertminderung erfahren. Bei den Fahrzeugteilen handle es sich um Abfälle. Da gefährliche Anteile wie z.B. die Ölfilter festgestellt worden seien, bestehe die Gefahr, dass beim Transport gefährliche Anteile (Motoröl) aus den Ölfiltern auslaufen und den Containerboden verunreinigen könnten. Diese seien damit als gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen" zuzuordnen. Die durchgeführte Art und Weise der Lagerung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile stehe jedenfalls im Widerspruch mit der Intention, die Fahrzeuge und Fahrzeugteile werterhaltend und in gebrauchsfähigem Zustand zu transportieren und einer Wiederverwendung zuzuführen. Bezüglich der laut Packliste geladenen Reifen sei davon auszugehen, dass diese ebenfalls auf Grund der scharfkantigen Karosserieteile im Container beim Transport beschädigt werden könnten. Demnach sei ebenfalls auf einen werterhaltenden Transport im Container verzichtet worden. Daher seien die Reifen als Abfall einzustufen und der Schlüsselnummer 57502 "Altreifen und Altreifenschnitzel" zuzuordnen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, ein Gegenstand sei subjektiv als Abfall zu betrachten, wenn sich der Eigentümer dieses Gegenstandes entledigen möchte oder ihn ein Voreigentümer in Entledigungsabsicht weitergegeben habe. Angesichts der geringen Preise, die in der Packliste pro KFZ-Teil aufgelistet seien, sei es naheliegend, dass bereits bei den Voreigentümern nicht der Verkauf, sondern die Absicht, sich der Fahrzeugteile zu entledigen, im Vordergrund gestanden habe, als sie diese an den Beschwerdeführer übergeben hätten. Die Absicht der Voreigentümer könne jedoch dahingestellt bleiben, weil auch mehrere Indizien dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer selbst kein Interesse an einer werterhaltenden Versendung der Fahrzeugteile gehabt habe, damit diese im S gebrauchsfähig ankämen.
Der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 enthalte in seinem Kapitel 8 "Leitlinien zur Abfallverbringung" unter Pkt. 8.2.2.3.
B) einen "Nationalen Leitfaden zur Unterscheidung betreffend
gebrauchte Fahrzeuge, Altfahrzeuge und Unfallautos sowie Fahrzeugteile: Abfall oder Produkt". In diesem Leitfaden würden Indizien genannt, die auf das Vorliegen eines Produktes und solche, die auf eine Qualifikation als Abfall schließen ließen. Es würden dabei sowohl äußere Anzeichen genannt, die auf eine objektive Abfalleigenschaft schließen ließen (z.B. Austritt von Betriebsflüssigkeiten) als auch solche, die auf eine Entledigungsabsicht des Inhabers hindeuteten (z.B. starke Beschädigungen, kein Transportschutz). Mehrere dieser Indizien seien von den Sachverständigen bei der Öffnung des Containers am festgestellt worden: Die Karosserieteile hätten physische Schäden wie Verformungen, Dellen und Kratzer aufgewiesen. Bei Anbauteilen von Motoren seien abgeschnittene Lüftungs- und Kühlungsleitungen erkennbar gewesen. Die KFZ-Teile seien - bis auf die Autositze - unverpackt übereinander gelagert gewesen, ohne Schutz vor Transportschäden. Die Fahrzeugteile seien erheblich schmutzbehaftet gewesen und den Motoren hätten noch Ölfilter angehaftet. Der Boden des Containers sei mit Sägespänen ausgestreut gewesen, was darauf schließen lasse, dass vom Versender mit Ölaustritt während des Transports gerechnet worden sei. Unterlagen, die die Funktions- oder Reparaturfähigkeit bestimmter Fahrzeugteile bestätigt hätten, seien nicht vorgelegt worden.
In einer Gesamtschau habe die Lagerung der Fahrzeugteile im Container nicht einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Lagerung entsprochen, wie sie für Fahrzeugteile, die einer Wiederverwendung zugeführt werden sollten, zu erwarten sei. Würde deren bestimmungsgemäße Verwendung als Autoersatzteile angestrebt werden, müsste dem Versender daran gelegen sein, diese möglichst unversehrt an den Bestimmungsort zu bringen. Die Art und Weise der Einschlichtung in den Container, das Über- und Ineinanderstapeln der KFZ-Teile ohne jegliche Vorkehrung zum Schutz vor Beschädigungen beim Ein- und Ausräumen sowie während des Transportes korrespondiere mit einem solchen Anliegen jedenfalls nicht. In der vom Zollamt vorgelegten Rechnung stehe zwar, dass die Autoteile im S "wieder(ver)wertet beziehungsweise eingebaut" werden sollten, die vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen stünden jedoch im Widerspruch dazu.
Allein das Vorhandensein einer Packliste, in der die einzelnen im Container befindlichen Gegenstände angeführt würden, könne angesichts der mehrheitlich gegenteiligen Indizien nicht dazu führen, dass die Fahrzeugteile als Produkte angesehen werden könnten.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Bewertung der Transportgefahren die Kompetenz der Sachverständigen überschreite. Es liege jedoch in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es beim Verladen und beim Transport zu Erschütterungen des Containers und dessen Inhalts komme, wodurch sich die teilweise scharfkantigen und schweren Metallteile, die ohne Polsterung direkt aufeinandergestapelt seien, gegenseitig beschädigen könnten.
Die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien nicht einzeln zu betrachten, sondern führten in ihrer Gesamtheit zu der Beurteilung, dass die Fahrzeugteile nach der Ausfuhr keiner Wiederverwendung - also keinem Einsatz gemäß ihrer ursprünglichen Funktion - zugeführt werden sollten. Da der Beschwerdeführer offenbar keinen Wert darauf gelegt habe, in welchem Zustand die Fahrzeugteile im S ankommen, sei auf eine Entledigungsabsicht zu schließen. Eine gegenteilige Intention sei in der Berufung nicht vorgebracht worden. Die lapidare Bemerkung, dass die Art und Weise der Lagerung Sorge des Warenempfängers sei, sei unsubstanziiert und könne die Bewertung der Lagerung als unsachgemäß nicht entkräften.
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Einstufung der Autoreifen als Abfall widerspräche der Feststellung, dass sich entgegen der Packliste im Container keine Reifen befunden hätten, erwiderte die Behörde, eine solche Feststellung sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Da der Container nicht begehbar gewesen sei und daher nur der hintere Teil eingesehen habe werden können, sei es nicht möglich gewesen, den gesamten Inhalt zu begutachten. Es sei daher anzunehmen gewesen, dass sich die Reifen im vorderen Teil des Containers befunden hätten. Angesichts der nach der Öffnung gesichteten KFZ-Teile habe kein Grund bestanden, an der Richtigkeit der Packliste zu zweifeln.
Es sei davon auszugehen gewesen, dass die Lagerung im vorderen Teil des Containers jener im rückwärtigen entspräche, dass also keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien. Aus diesem Grund sei auch hinsichtlich der Reifen anzunehmen gewesen, dass der Versender eine mögliche Beschädigung in Kauf genommen habe, was wiederum auf eine Entledigungsabsicht hinweise. Auch der pro Stück angegebene Preis von nur 2 Euro lasse nicht darauf schließen, dass die Reifen eine so gute Qualität aufgewiesen hätten, um wieder der Bereifung von Fahrzeugen zu dienen.
Aufgrund der zahlreichen Indizien, die darauf schließen ließen, der Beschwerdeführer habe sich der im Container befindlichen KFZ-Teile entledigen wollen, sei von deren Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen seien allenfalls geeignet, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, den von ihm beabsichtigten Export nicht mit jener Sorgfalt durchführen zu wollen, die sich die belangte Behörde als mitteleuropäische Instanz vorstelle. Diese Einschätzung möge richtig sein; sie sei aber nicht geeignet, den rechtlichen Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe Abfall exportieren wollen. Es sei nicht Absicht des Beschwerdeführers gewesen, sich der Gegenstände zu entledigen.
§ 2 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 9/2011 lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder |
2. | sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. |
(...)" | |
Die belangte Behörde geht davon aus, dass die in Rede stehenden Gegenstände (KFZ-Teile) den subjektiven Abfallbegriff erfüllen. Sie begründet ihre Auffassung damit, dass auf die fraglichen Gegenstände Merkmale zuträfen, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan als Indizien für das Vorliegen von Abfall im subjektiven Sinn genannt seien. | |
Der subjektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn sich der Besitzer einer Sache entledigen will oder entledigt hat (§ 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002). | |
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für das Vorliegen des subjektiven Abfallbegriffes aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. das hg Erkenntnis vom , 2012/07/0017, mwN). | |
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid erklärt, die Absicht der Voreigentümer könne dahingestellt bleiben. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht von einer Entledigungsabsicht der Voreigentümer ausgehen. | |
Als Abfall im subjektiven Sinn könnten die KFZ-Teile daher nur eingestuft werden, wenn beim Beschwerdeführer selbst eine Entledigungsabsicht vorgelegen wäre. | |
Dazu ist festzuhalten, dass die Frage, ob Abfall im Sinn des AWG 2002 vorliegt, an Hand des § 2 AWG 2002 und nicht des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu prüfen ist. Kriterien, die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan für die Abfalleigenschaft genannt sind, können diese nur dann begründen, wenn sie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Sie ersetzen nicht die Prüfung an Hand des Gesetzes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0265). | |
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die KFZ-Teile gekauft und wollte sie in den S verschicken, wobei er selbst der Empfänger sein sollte und überdies in einer dem Zollamt vorgelegten Rechnung vermerkt ist, dass die Autoteile im S wiederverwertet bzw. eingebaut werden sollten. Bei diesem Sachverhalt kann nicht auf eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 geschlossen werden. | |
Da somit der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt ist und die belangte Behörde auch nicht festgestellt hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um Abfall im objektiven Sinn handelt, ist die Feststellung, dass die Gegenstände Abfall sind, unzutreffend. | |
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. | |
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
UAAAE-70633