VwGH 21.11.2012, 2012/07/0191
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §137 Abs2 Z4 idF 1999/I/155; WRG 1959 §137 Abs3 litd idF 1990/252; WRG 1959 §137 Abs5 litb idF 1990/252; WRG 1959 §137 idF 1999/I/155; WRG 1959 §30 Abs3 Z1; WRGNov 1990; WRGNov 1999; |
RS 1 | Mit der WRGNov 1999, BGBl Nr 155, wurde die Bestimmung des § 137 WRG 1959 neu gefasst und die heutige, noch in Geltung stehende Abstufung bzw Neuordnung des Katalogs der Straftatbestände vorgenommen. Die ursprünglich fünf Fallgruppen unterschiedlicher Schwere von Verwaltungsübertretungen wurden auf drei Fallgruppen reduziert; von den beiden Strafbestimmungen des § 137 Abs 3 lit d WRG 1959 ("bloße Gewässerverunreinigung" und des § 137 Abs 5 lit b WRG 1959 ("erhebliche Gewässerverunreinigung") findet sich nur mehr die letztgenannte in einer (im Wesentlichen) unveränderten Form und gleichermaßen in der Gruppe der Delikte mit dem höchsten Schweregrad und der höchsten Strafdrohung. Die bloße Gewässerverunreinigung findet sich nicht mehr in der damaligen Form im Strafkatalog, allerdings trat die in § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 umschriebene Verwaltungsübertretung hinzu. Die Strafbarkeit tritt dort aber nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern sanktioniert bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht. |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §137 Abs2 Z4 idF 1999/I/155; WRG 1959 §137 Abs3 Z10 idF 1999/I/155; WRG 1959 §137 idF 1999/I/155; WRG 1959 §31 Abs1; WRGNov 1999; |
RS 2 | Aus der Vorgeschichte der einzelnen Straftatbestände des § 137 WRG 1959, den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WRGNov 1999, BGBl. I Nr. 155/1999 (1199 BlgNR 20. GP)und der Formulierung des § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 ergibt sich, dass unter dem Begriff einer "erheblichen Gewässerverunreinigung" - wie schon vor der WRGNov 1999 - eine Gewässerverunreinigung zu verstehen ist, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Dass es sich bei den in diesem Absatz aufgezählten Delikten um solche mit besonders hohem Schweregrad handelt, zeigen auch die übrigen in Abs 3 genannten Verwaltungsübertretungen; so wird mehrfach darauf abgestellt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit und das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer herbeigeführt" wurde, oder dass es zu einer "erheblichen Wasserverheerung", zu einer "erheblichen Gefahr für die Gewässer" oder zu einem "erheblichen Schaden für den Wasserhaushalt" gekommen ist. Demgegenüber beziehen sich die in Abs 2 genannten Verwaltungsübertretungen auf Fälle untergeordneter Schwere; in Z 4 dieses Absatzes wird ein Vorgehen unter Außerachtlassung der in § 31 Abs 1 WRG 1959 geregelten Sorgfaltspflicht sanktioniert, das zur Folge hat, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation zu widersprechen, wonach eine Gewässerverunreinigung bereits dann "erheblich" sei, "wenn sie keinen Bagatellfall darstelle." Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein. |
Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §137 Abs3 Z10 idF 1999/I/155; WRG 1959 §30 Abs3 Z1; |
RS 3 | Unter dem Begriff der "Gewässerverunreinigung" in § 30 Abs 3 Z 1 WRG 1959 ist jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu verstehen. Nach § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 kommt es aber nicht allein darauf an, dass eine solche Gewässerverunreinigung eingetreten ist, sondern diese Gewässerverunreinigung muss zusätzlich "erheblich" sein. |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/07/0193 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. R S in W, vertreten durch Dr. Martin Brandstetter, Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Bahnhofstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 06/60/1570/2012-3, betreffend Übertretung des WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom wandte sich die Magistratsabteilung 58 (MA 58-Wasserrecht) an das Magistratische Bezirksamt für den 13./14. Bezirk und ersuchte um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Verantwortlichen der D-GmbH wegen Übertretung des WRG 1959. Diesem Ersuchen lag der Bericht über einen Schadstoffunfall vom (der MA 58) bzw. eine Niederschrift über diesen Unfall vom (der MA 45) bei.
Aus der letztgenannten Niederschrift der MA 45 geht hervor, dass die Rufbereitschaft der Gewässeraufsicht am Freitag, dem , um ca. 15.00 Uhr über Ölschlieren an der Wasseroberfläche des Wflusses informiert worden sei. Als Eintragsstelle sei ein Regenwasserkanal festgestellt worden, der das Regenwasser des A sammle und auf Höhe der Sgasse Nr. 3 rechtsufrig in den Wfluss einmünde. Um einen weiteren Eintrag zu verhindern, seien an dieser Stelle näher dargestellte Erstmaßnahmen gesetzt worden, darunter die Abschöpfung des Öl-Wassergemisches und Abpumpung in 18 Einwegbehälter. Am Tag darauf sei die Suche nach dem Verursacher erfolgt und die D-GmbH ausgeforscht worden. Im östlichen Bereich des Lagerplatzes sei eine großflächige Verunreinigung (vermutlich Diesel oder Schalöl) festgestellt worden und als Ursache vom dortigen kaufmännischen Leiter übermäßig aufgetragenes Schalöl auf gelagerten Teilen angegeben worden. Dieses Schalöl sei infolge Regens sodann über das Einlaufgitter am Betriebsgelände in den Regenwasserkanal und in weiterer Folge in den Wfluss gelangt. Eine Nachkontrolle am habe gezeigt, dass kein Nachfluss von kontaminiertem Regenwasser gegeben sei und dass das Wasser des Wflusses optisch keine Ölschlieren aufgewiesen habe. Jedoch hätten sich in der Uferbegleitvegetation (Gras und Schilf) Ölreste gehalten, die bei mechanischer Bewegung wieder frei würden. Es sei also nicht auszuschließen, dass noch fallweise Ölschlieren im Wfluss sichtbar werden könnten. Es handle sich dabei aber nur mehr um geringe Restmengen, die zwar optisch erkennbar seien, aber keine negativen Auswirkungen auf das Gewässer befürchten lassen müssten.
In diesem Bericht wurde in Bezug auf die Art und die Menge des ausgetretenen wassergefährdenden Stoffes angegeben, es handle sich "vermutlich um Schalöl in unbekannter Menge."
Im beiliegenden Schreiben der MA 58 vom wird auf Grund der näher festgestellten Umstände am Lagerplatz die Ansicht vertreten, dass die Gewässerverunreinigung eindeutig von der D-GmbH ausgegangen sei; eine auffällige Sorglosigkeit sei gegeben, weil durch die fahrlässige Lagerung von ölgetränkten Schalelementen eine erhebliche Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Es scheine daher der Tatbestand des § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 verwirklicht.
Die Erstbehörde forderte (unter anderem) den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-GmbH mit Schriftsatz vom auf, sich in Bezug auf den (näher umschriebenen) Vorfall, der den Tatbestand des § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 erfülle, zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer nahm zu diesen Vorwürfen Stellung und führte u.a. aus, dass - wenn überhaupt - eine der D-GmbH zuzuordnende Gewässerverunreinigung nur insoweit in Betracht komme, als ein Mitarbeiter ausnahmsweise zu viel Schalöl auf im Freien lagernde Schalungsteile aufgetragen habe, und dass dieses durch die darauffolgenden starken Niederschlägen auf die Hoffläche und in weiterer Folge in den Regenwasserkanal geschwemmt worden sei. So etwas sei bei der D-GmbH noch nie vorgekommen.
Die Erstbehörde holte eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vom ein, der die Gewässerverunreinigung eindeutig der D-GmbH zurechnete, dies sei im Zuge einer Begehung des Regenwasserkanals festgestellt worden. Zum Vorliegen von "auffallender Sorglosigkeit" wurde aus Sicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass der genaue Sachverhalt, der zur Verunreinigung des Regenwasserkanals bzw. des Wflusses geführt habe, nicht bekannt sei. Die im Schreiben des Beschwerdeführers erwähnte Möglichkeit, dass ein Mitarbeiter ausnahmsweise zu viel Schalöl im Freien aufgetragen habe, und dass dieses durch den Regen in den Regenwasserkanal geschwemmt worden sei, sei durchaus plausibel. Eine auffallende Sorglosigkeit könne daraus nicht abgeleitet werden.
In einer weiteren Stellungnahme vom verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Erfolgsdelikt handle und dass die zu seiner Verwirklichung notwendige "auffallende Sorglosigkeit" jedenfalls nicht gegeben sei.
Die Erstbehörde führte ein weiteres Ermittlungsverfahren durch Vernehmung mehrerer Zeugen (des kaufmännischen Leiters und des Lagermeisters) durch, der Beschwerdeführer gab eine ergänzende Stellungnahme vom ab.
Darin vertrat er die Ansicht, dass die Zusammensetzung des Schalungsöls gesundheitlich und umwelttechnisch unbedenklich sei, was zu seinen Gunsten und zu Gunsten des anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes zu berücksichtigen wäre. Die Gewässerverunreinigung sei offenkundig nur auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Es werde auch auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach der genaue, zur Gewässerverunreinigung führende Sachverhalt letztlich nicht bekannt sei.
Mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 13./14. Bezirk vom wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D-GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft durch auffallende Sorglosigkeit insoweit eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt habe, als am auf dem Betriebsgelände durch übermäßig aufgetragenes Schalöl auf Holzbretter dieses Schalöl sodann über das Einlaufgitter auf dem Betriebsgelände in den Regenwasserkanal und in weiterer Folge in den Wfluss gelangt sei und dadurch eine Kontaminierung des Wflusses bzw. der Retentionsräume im Wfluss entstanden sei. Dies stelle eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 3 Z 10 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 dar.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 15 Stunden, verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und führte am eine mündliche Verhandlung durch, bei der sie den kaufmännischen Leiter der D-GmbH, den Werkmeister der Gewässeraufsicht und den damals zuständigen Feuerwehroffizier als Zeugen einvernahm.
Auch der bereits im Erstverfahren beigezogene wasserbautechnische Sachverständige der MA 45 wurde durch die belangte Behörde als Zeuge einvernommen und gab an, dass Schalöl wie sämtliche anderen Kohlenwasserstoffe zu sehen sei, also wie z. B. Diesel oder Benzin. Es sei in eine ähnliche Wässergefährdungsklasse einzuordnen. Es bildeten sich Ölschlieren, es solle vermieden werden, dass Lebewesen mit diesen Kohlenwasserstoffen in Kontakt kämen; darunter seien auch Fische und Kleinstlebewesen wie Insekten und Insektenlarven zu verstehen. Als Trinkwasser solle es nicht genutzt werden. Seines Wissens gebe es keine Trinkwassernutzung des damals kontaminierten Gewässergebietes. Über die Menge der ausgetretenen Schalölflüssigkeit könne er keine Angaben machen. Bezüglich der Quantität, die eine Gefährlichkeit bewirke, müssten schon mehrere zig Liter austreten, z.B. in der Größenordnung von 30 l. Vorort habe er über den Austritt und die Verunreinigung keine Wahrnehmungen gemacht. Anhand der Lichtbilder, die die Ölschlieren zeigten, könne er nicht sagen, ob da die von ihm angesprochenen 30 l vorstellbar ausgetreten seien. Er halte seine Angabe aufrecht, dass aus den Vorkommnissen im Zusammenhang der Verunreinigung der D-GmbH keine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden könne.
Der Beschwerdeführervertreter äußerte sich in der mündlichen Verhandlung über Befragen durch den Verhandlungsleiter dahingehend, dass bei einem Schalungspaket wie dem vorliegenden, das mit der verfahrensgegenständlichen Verunreinigung in Zusammenhang gebracht werde, üblicherweise 0,5 l bis 1 l Schalungsöl aufgesprüht werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Begründung heißt es nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und Feststellung des Sachverhaltes, es stehe zweifelsfrei fest, dass die Verunreinigung von der D-GmbH stamme (wird näher ausgeführt). Von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers könne das Wissen um die Gefahr, die bei Manipulationen mit Schalöl gegeben sei, verlangt werden. Insofern sei auch zu verlangen, dass Vorkehrungen getroffen würden, die gewährleisteten, dass beim ungewünschten Austritt oder Abfließen von Schalöl keine Gefahr einer Kontamination von Boden oder Regenwasserkanal gegeben sei. Die Missachtung dieser Gefahrenquelle und das Unterlassen von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Verunreinigungen von Boden und Regenwasserkanal seien als auffallende Sorglosigkeit einzustufen. Auch der Hinweis auf das Fehlen bisheriger Vorfälle könne nicht schuldbefreiend gewertet werden, weil geringe Wahrscheinlichkeiten von Zwischenfällen nicht davor befreiten, Sicherheitsmaßnahmen für den Fall der Verwirklichung des Risikos eines Zwischenfalles vorzusehen. Auf die Aussage des Sachverständigen, wonach keine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen sei, sei nicht näher einzugehen, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Sachverständigen falle.
Für die verfahrensgegenständliche Gewässerverunreinigung liege keine Bewilligung vor. Die Gewässerverunreinigung sei auch vom Umfang her erheblich. Das Tatbestandsmerkmal "erheblich" grenze Kontaminationen, die rechtlich relevant seien, von solchen, die Bagatellfälle seien, ab. Dass auch die verfahrensgegenständliche Verunreinigung deutlich über einen Bagatellfall hinausgegangen sei, werde schon allein daran deutlich, dass verunreinigtes Wasser in 18 Einwegbehältern abgepumpt, ein Auffangdamm errichtet worden und noch am Öl-Wassergemisch nachgeflossen sei.
Neben den bereits abgehandelten Tatbestandselementen verweise § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 zudem auf § 31 Abs. 1 leg. cit. Nach Wiedergabe dieser Bestimmung und des § 30 WRG 1959 fuhr die belangte Behörde fort, dass die Kontamination des Wflusses mit Schalöl der durch § 30 Abs. 1 WRG 1959 vorgegebenen Verpflichtung zur Reinhaltung von Gewässern entgegenstehe, weil damit nicht eine Verschlechterung des Zustands der Wasserqualität vermieden und auch eine Gefährdung der Gesundheit für Mensch und Tier, jedenfalls für Kleinstlebewesen, geschaffen worden sei. Denn das Öl sei in Gestalt von Ölschlieren auf der Wasseroberfläche getrieben und es hätten Kleinstlebewesen im Falle einer Berührung mit der mit Ölschlieren versehenen Wasseroberfläche mit reinem Schalöl in Kontakt kommen können, was in Anbetracht der geringen Größe dieser Kleinstlebewesen auch bedeuten hätte können, dass große Teile des Körpers mit Schalöl benetzt würden. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Wassergefährdungsklasse von Schalöl, die mit einer solchen von Benzin und Diesel gleichzusetzen sei, stehe außer Frage, dass eine tatbestandliche Gefährdung vorgelegen sei.
Der Begriff der Gewässerverunreinigung werde in § 30 Abs. 3 WRG 1959 umschrieben. Danach gelte als solche schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht. Die verursachten Schalölfilme hätten die Beschaffenheit des Wassers zumindest in biologischer Hinsicht beeinträchtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäß § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 eine Bestrafung dann erforderlich sei, wenn eine erhebliche Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Es sei nicht festgestellt worden, welche Menge an Schalöl überhaupt ausgetreten sei, dies sei aber nach den Sachverständigenaussagen relevant, weil erst in einer Größenordnung von ca. 30 l die Gefährlichkeit der Kontamination eintrete. Die Behörde habe sich deshalb mit dieser Frage nicht befasst, weil sie eine "erhebliche" Gewässerverunreinigung bereits dann als gegeben ansehe, wenn kein bloßer Bagatellfall vorliege. Dieser Auslegung, wonach jede "nicht unerhebliche" (also nicht bagatellhafte) Verunreinigung automatisch "erheblich" sei, sei aber nicht zu folgen. In weiterer Folge verweist der Beschwerdeführer auf zwei Entscheidungen des UVS Tirol bzw. des UVS Oberösterreich, die sich mit dem Begriff der "erheblichen Gewässerverunreinigung" bereits befasst und eine solche insbesondere auch mit Blick auf die hohe Strafdrohung erst dann erblickt hätten, wenn die Verunreinigung "von besonderer Schwere und Dauer" sei. Weiters weist der Beschwerdeführer auf die Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 155/1999, hin, der zufolge es sich beim Katalog des § 137 Abs. 3 WRG 1959 und bei den dort aufgezählten Erfolgsdelikten um solche mit besonders schwerwiegenden Folgen handle.
In weiterer Folge wendet sich die Beschwerde gegen die weitere Annahme des angefochtenen Bescheides, es sei eine auffallende Sorglosigkeit vorgelegen und bezieht sich diesbezüglich auf näher dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine auffallende Sorglosigkeit liege nur bei einem Verhalten vor, welches mit Rücksicht auf die Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkomme.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und traf in ihrer Gegenschrift ergänzende Feststellungen zur Gefährlichkeit des ausgetretenen Schalöls. So wurde die Ansicht vertreten, die Angaben des sachverständigen Zeugen über die für die Gefährlichkeit von Schalöl erforderliche Menge in der Größenordnung von 30 l seien schwer nachvollziehbar. Es sei festgestellt worden, dass flächenweise Ölschlieren beobachtet würden, was im Einklang mit der chemischen Eigenschaft von Öl stehe, dass dieses nicht in Wasser löslich sei. Somit habe Schalöl unverdünnt, weil eben nicht in Wasser gelöst, in Kontakt mit an der Wasseroberfläche lebenden Kleinstlebewesen treten können. Dadurch sei aber sehr wohl eine Gefährdung von Lebewesen gegeben gewesen. Die Feststellung der Tatsache, dass am Wfluss flächenweise Ölschlieren zu finden gewesen seien und sich auch an der Uferbegleitvegetation Ölreste gehalten hätten, sei ausreichend, um von einer Gefährdung für Lebewesen ausgehen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 30, 31 und 137 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
3. ...
(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
2. ...
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) ...
§ 137. (1) ...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
...
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt;
5. ...
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 EUR, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
...
durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs. 1);
...
(6) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 4 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
..."
Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die relevanten Tatbestandsmerkmale des § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 verwirklicht wurden oder nicht. Zur Verwirklichung dieses Tatbestandes ist es zum einen notwendig, dass eine "erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt" wurde, und zum anderen, dass dies entweder durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich geschah.
Vor der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, stellte die Strafbestimmung des § 137 WRG 1959 eine Blankettstrafnorm dar. Mit der genannten Novelle wurden bestimmte, namentlich genannte Verstöße gegen Bestimmungen des WRG 1959 zu Verwaltungsübertretungen erklärt.
§ 137 WRG 1959 (in der Fassung der WRG-Novelle 1990) sah bereits eine Abstufung der Verwaltungsübertretungen nach ihrer Schwere und ihrer Strafdrohung vor, und zwar in Form einer Gliederung in fünf unterschiedliche Kategorien. Sah Abs. 1 noch eine Strafdrohung bis S 10.000,-- vor, so steigerte sich die Strafdrohung mit jedem folgenden Absatz; Abs. 5 sah schließlich eine Strafdrohung bis zu S 500.000,-- vor.
Damals beging derjenige gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkte. Nach § 137 Abs. 5 lit. b beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkte.
Das WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 beinhaltete also sowohl die "(bloße) Gewässerverunreinigung" durch Außerachtlassung der nach § 31 Abs. 1 gebotenen Sorgfalt (§ 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959) als auch im Gegensatz dazu die weitaus höher sanktionierte Verwaltungsübertretung der "erheblichen Gewässerverunreinigung" (§ 137 Abs. 5 lit. b WRG 1959).
Mit der WRG-Novelle 1999, BGBl. Nr. 155, wurde die Bestimmung des § 137 WRG 1959 neu gefasst und die heutige, noch in Geltung stehende Abstufung bzw. Neuordnung des Katalogs der Straftatbestände vorgenommen. Die ursprünglich fünf Fallgruppen unterschiedlicher Schwere von Verwaltungsübertretungen wurden auf drei Fallgruppen reduziert; von den beiden obgenannten Strafbestimmungen findet sich nur mehr die letztgenannte in einer (im Wesentlichen) unveränderten Form und gleichermaßen in der Gruppe der Delikte mit dem höchsten Schweregrad und der höchsten Strafdrohung. Die bloße Gewässerverunreinigung findet sich nicht mehr in der damaligen Form im Strafkatalog, allerdings trat die in § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 umschriebene Verwaltungsübertretung hinzu. Die Strafbarkeit tritt dort aber nicht erst beim Eintritt einer (bloßen) Gewässerverunreinigung ein, sondern sanktioniert bereits die Herbeiführung einer Gefahr durch Außerachtlassung einer Sorgfaltspflicht.
In der Regierungsvorlage zur WRG-Novelle, BGBl. I Nr. 155/1999 (1199 BlgNR 20. GP), heißt es zur neu gestalteten Gruppe der in § 137 Abs. 3 WRG 1959 genannten Verwaltungsübertretungen:
"Entsprechend den Anforderungen der Praxis werden die Straftatbestände vereinfacht und gestraft. Es erfolgt teilweise eine Anhebung der Strafdrohung, insbesondere werden die Erfolgsdelikte mit besonders schwerwiegenden Folgen unter die Strafdrohung des Abs. 3 gestellt. ..."
Aus der dargestellten Vorgeschichte der einzelnen Straftatbestände des § 137 WRG 1959, den zitierten Erläuterungen und der Formulierung des § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 ergibt sich daher, dass unter den Begriff einer "erheblichen Gewässerverunreinigung" - wie schon vor der WRG-Novelle 1999 - eine Gewässerverunreinigung zu verstehen ist, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Dass es sich bei den in diesem Absatz aufgezählten Delikten um solche mit besonders hohem Schweregrad handelt, zeigen auch die übrigen in Abs. 3 genannten Verwaltungsübertretungen; so wird mehrfach darauf abgestellt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit und das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer herbeigeführt" wurde, oder dass es zu einer "erheblichen Wasserverheerung", zu einer "erheblichen Gefahr für die Gewässer" oder zu einem "erheblichen Schaden für den Wasserhaushalt" gekommen ist.
Demgegenüber beziehen sich die in Abs. 2 genannten Verwaltungsübertretungen auf Fälle untergeordneter Schwere; in Z 4 dieses Absatzes wird - wie bereits erwähnt - ein Vorgehen unter Außerachtlassung der in § 31 Abs. 1 WRG 1959 geregelten Sorgfaltspflicht sanktioniert, das zur Folge hat, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt.
Vor diesem Hintergrund ist der Argumentation der belangten Behörde zu widersprechen, wonach eine Gewässerverunreinigung bereits dann "erheblich" sei, "wenn sie keinen Bagatellfall darstelle." Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, so wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein.
Die belangte Behörde hat zum Begriff der "Gewässerverunreinigung" zutreffend auf die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Z 1 WRG 1959 verwiesen, wonach darunter jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens zu verstehen ist. Nach § 137 Abs. 3 Z 10 WRG 1959 kommt es aber nicht allein darauf an, dass eine solche Gewässerverunreinigung eingetreten ist, sondern diese Gewässerverunreinigung muss zusätzlich "erheblich" sein.
Die Erfüllung dieses Tatbestandselements erscheint im vorliegenden Fall angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aber zweifelhaft.
Die belangte Behörde begründet ihre Annahme für das Vorliegen einer "erheblichen" Gewässerverunreinigung damit, dass das Öl in Gestalt von Ölschlieren auf der Wasseroberfläche getrieben sei und Kleinstlebewesen "unter Umständen" großflächig mit Schalöl benetzt werden hätten können. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Wassergefährdungsklasse von Schalöl stehe außer Frage, dass eine "tatbestandliche Gefährdung" vorgelegen sei.
Mit diesen Ausführungen, die offenbar aus dem Befund des Einsatzberichtes abgeleitet sind, macht die belangte Behörde aber lediglich klar, dass eine Gefährdungssituation vorlag und das Gewässer durch die verursachten Schalölfilme in biologischer Hinsicht beeinträchtigt wurde. Auf das Vorliegen einer "Gefährdung" kommt es aber nicht an; es muss tatsächlich zu einer "erheblichen Gewässerverunreinigung" gekommen sein.
Dass eine solche "erhebliche" Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit des Gewässers, somit eine "erhebliche Gewässerverunreinigung" vorgelegen sei, worauf es allein ankommt, kann aber aus den eingeholten sachverständigen Angaben nicht abgeleitet werden. Den Aussagen des wasserbautechnischen Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch im Verfahren vor der belangten Behörde, ist der Eintritt einer erheblichen Gewässerbeeinträchtigung nämlich nicht zu entnehmen.
Der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Zeuge geladene Sachverständige gab ausdrücklich an, dass eine für die "Gefährlichkeit" des Austritts von Schalöl notwendige Quantität erst bei einer Größenordnung von 30 l beginne. Auch wenn nicht klar ist, ob die "Gefährlichkeit", von der der Sachverständige spricht, überhaupt mit dem "Eintritt einer erheblichen Gewässerverunreinigung" gleichzusetzen ist, so zeigt diese Angabe, dass bei einer geringeren Größenordnung als 30 l nicht einmal "Gefährlichkeit" - und damit wohl auch nicht der Eintritt einer erheblichen Gewässerverunreinigung - vorliegt. Nun hat der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass dem gegenständlichen Vorfall offenbar ein Aufsprühvorgang durch Schalungsöl in einer Größenordnung von 0,5 bis 1 l zugrunde lag.
Diese Behauptung hat die belangte Behörde nicht als unglaubwürdig beurteilt. Sie hat sich im angefochtenen Bescheid auch nicht mit den genannten Angaben des Sachverständigen näher auseinandergesetzt und sie insbesondere nicht als unglaubwürdig qualifiziert. Die erst in der Gegenschrift geäußerten Zweifel am Zutreffen der sachverständigen Äußerungen können die diesbezüglich im Bescheid unterlassenen Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht ersetzen.
Träfe es aber zu, dass überhaupt nur eine Menge 0,5 bis 1 l Schalöl ins Gewässer gelangte und dass eine "Gefährlichkeit" für das Gewässer erst ab einem Abfluss von ca. 30 l gegeben sei, so wäre die Annahme nicht aufrecht zu erhalten, dass es zu einer erheblichen Gewässerverunreinigung gekommen ist.
Ausgehend davon, dass sie in rechtsirriger Weise der Ansicht war, eine Gewässerverunreinigung sei bereits dann erheblich, "wenn sie keinen Bagatellfall darstelle," hat es die belangte Behörde unterlassen, weitere Ermittlungen darüber anzustellen, ob es durch die Abschwemmung von Schalöl in den Wfluss zum Eintritt einer erheblichen Gewässerverunreinigung gekommen ist oder nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Angesichts dessen brauchte auf die Frage des Vorliegens von "auffallender Sorglosigkeit" nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | VwGG §42 Abs2 Z1; VwRallg; WRG 1959 §137 Abs2 Z4 idF 1999/I/155; WRG 1959 §137 Abs3 litd idF 1990/252; WRG 1959 §137 Abs3 Z10 idF 1999/I/155; WRG 1959 §137 Abs5 litb idF 1990/252; WRG 1959 §137 idF 1999/I/155; WRG 1959 §30 Abs3 Z1; WRG 1959 §31 Abs1; WRGNov 1990; WRGNov 1999; |
Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2012070191.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-70629