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VwGH vom 31.05.2011, 2009/22/0284

VwGH vom 31.05.2011, 2009/22/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der H, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA35- 9/2853622-01-W, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 11 "Abs. 1 und 2" Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der in zweiter Instanz mit Bescheid vom abgewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ledig und habe keine familiären Bindungen in Österreich. Es lägen die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 NAG insofern nicht vor, als der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze gesichert sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein eigenes Einkommen. Es sei zwar eine Patenschaftserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 18 NAG abgegeben worden. Das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass der Pate monatlich durchschnittlich EUR 1.886,76 netto verdiene und monatlich EUR 515,-- an Kreditraten zurückzahlen müsse. Es verbleibe daher ein monatlicher Nettobetrag von EUR 1.371,76. Die Beschwerdeführerin benötige jedoch Unterhalt nach dem Richtsatz des § 293 ASVG in der Höhe von derzeit EUR 772,-- monatlich. Zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Dieses betrage im gegenständlichen Fall "unter Berücksichtigung der Kreditbelastung EUR 948,40. Somit müsste der Pate über ein Mindesteinkommen von 2.143,76 monatlich verfügen, um die umfassende Verpflichtung für die Patenschaftserklärung" übernehmen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG setzt auch voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht. Sein Aufenthalt darf also zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0397).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Pate im Durchschnitt monatlich EUR 1.886,76 verdient und Kredite in Höhe von monatlich EUR 515,-- zurückzuzahlen hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin schmälern Kreditbelastungen die zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0003 und 0004).

Die belangte Behörde stellte zwar die in der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbare Berechnung in der Gegenschrift richtig. Dies ändert aber nichts daran, dass sie die erforderlichen Mittel insofern im Ansatz unrichtig berechnete, als nach ständiger Rechtsprechung ausreichende eigene Unterhaltsmittel dem Verpflichteten dann zur Verfügung stehen, wenn ihm in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt, ein Betrag in der Höhe des einfachen Richtsatzes nach § 293 ASVG verbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0632).

Im vorliegenden Fall müsste daher der die Patenschaftserklärung Abgebende über ein Einkommen in Höhe des doppelten Richtsatzes nach § 293 ASVG verfügen, um den Unterhalt für die Beschwerdeführerin und für sich selbst bestreiten zu können. Dieser Betrag wird jedoch durch sein durch die Kreditbelastungen geschmälertes Einkommen nicht erreicht.

Soweit die Beschwerdeführerin auf ein eigenes betragsmäßig nicht konkretisiertes Einkommen als "Kontrollprostituierte" verweist, hat sie es auch im Verwaltungsverfahren unterlassen, die Höhe dieses Einkommens darzulegen.

Letztlich führt auch der Beschwerdehinweis nicht zum Erfolg, dass die belangte Behörde den Antrag nicht ohne Befassung des Bundesministers für Inneres hätte abweisen dürfen. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass gemäß § 74 NAG (idF BGBl. I Nr. 29/2009) nur die Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG der Zustimmung des Bundesministers für Inneres bedarf (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0219).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-70624