VwGH vom 23.03.2010, 2007/18/0549
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der L L (vormals C) in W, geboren 1977, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/46432/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am (richtig: ) aufgrund eines Visums C ("Touristenvisum"), das vom 30. Oktober bis gültig gewesen sei, legal nach Österreich eingereist und nach Gültigkeitsablauf des Visums illegal im Bundesgebiet geblieben sei.
Hier habe sie am den österreichischen Staatsbürger J.C. geheiratet und am einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt; dem Antrag sei stattgegeben worden. Auch ein Verlängerungsantrag vom sei bewilligt worden; die so erlangte Niederlassungsbewilligung habe eine Gültigkeit bis aufgewiesen.
Die Beschwerdeführerin und J.C. hätten niemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt; bei der Ehe handle es sich um eine reine Aufenthaltsehe, die nur geschlossen worden sei, um für die Beschwerdeführerin die Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung in Österreich zu erlangen.
Aufgrund des im Jänner 2006 entstandenen Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe seien entsprechende Erhebungen durchgeführt worden; laut Bericht vom sei an der Adresse in Wien 10, I. Straße, die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz, ihr Ehemann aber nur mit Nebenwohnsitz ("sonstiger Wohnsitz") behördlich gemeldet gewesen. Seinen Hauptwohnsitz habe J.C. nämlich in der Zeit vom bis weiterhin in Wien 3 gehabt. Die Hausbesorgerin des Hauses in Wien 10 habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin zwar bis vor einigen Monaten mit einem "philippinischen Mann" zusammengelebt habe, dieser aber mit Sicherheit nicht J.C., dessen Photo ihr gezeigt worden sei, gewesen sei. Sie wisse das deshalb so genau, weil sie wegen Lärmbelästigungen mit der Beschwerdeführerin und deren männlichem Mitbewohner persönlich gesprochen habe.
Eine Erhebung in Wien 3 - so die belangte Behörde weiter - habe ergeben, dass J.C. von jener Adresse ausgezogen sei und sich in Wien 11, H.-Gasse, behördlich angemeldet habe.
Am seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann getrennt voneinander vernommen worden, wobei sich neben einigen Übereinstimmungen doch sehr gravierende Divergenzen ergeben hätten:
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihren Ehemann zwar vor zwei bis drei Jahren in der Heimat kennengelernt und fast täglich mit ihm telefoniert, ihn jedoch bis zur Einreise im November 2004 persönlich noch nie gesehen zu haben. J.C. hingegen habe ausgesagt, seine Ehefrau schon 1995 bei der Hochzeit seiner Schwester kennengelernt zu haben und ab 1996 bis zur Einreise seiner Ehefrau nach Österreich jährlich ein- bis zweimal zu ihr geflogen zu sein.
Als Trauzeugen habe die Beschwerdeführerin ihre eigene Schwester und eine Schwester des Ehemannes genannt, dieser hingegen eine Tante der Beschwerdeführerin und den Ehemann jener Tante, wobei er sich an die Namen nicht mehr erinnere. Nach Aussage der Beschwerdeführerin habe J.C. allein die Eheringe besorgt und diese auch bezahlt. Laut J.C. seien die Eheringe gemeinsam mit der Beschwerdeführerin besorgt und von ihm zunächst bezahlt worden; die Beschwerdeführerin habe ihm aber die Hälfte der Kosten zurückerstattet.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Einkäufe gemeinsam oder abwechselnd durchgeführt worden; auch gekocht habe man abwechselnd. J.C. habe hingegen angegeben, dass ausschließlich von seiner Ehefrau eingekauft und gekocht worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe schließlich angegeben, dass seit Oktober 2005 kein gemeinsamer Wohnsitz mehr bestehe, weil sie einen anderen Mann, den österreichischen Staatsbürger A.B. kennen und lieben gelernt habe. J.C. habe hingegen ausgesagt, dass er Mitte Juli 2005 einen Mann aus der Wohnung in Wien 10 weglaufen gesehen, sich daraufhin sofort von der Beschwerdeführerin getrennt und nur mehr in Wien 3 gewohnt habe.
In einer Stellungnahme vom - so die belangte Behörde weiter - habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie mit ihrem Ehemann bis ungefähr Oktober 2005 ein normales Eheleben geführt habe, und darüber hinaus versucht, die ihr vorgehaltenen Divergenzen der Aussagen aufzuklären.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit J.C. am im Einvernehmen geschieden worden sei und sie daraufhin wieder ihren Mädchennamen L angenommen habe. Ihr sei danach ein bis gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden (dies habe die belangte Behörde verifiziert). Zum "Beweis" seien Photos von der Trauung und eidesstattliche Erklärungen einer Schwester von J.C. und eines Bruders der Beschwerdeführerin vorgelegt worden, wonach diese keineswegs den Eindruck gehabt hätten, dass es sich bei der Ehe zwischen den beiden um eine Scheinehe handle.
Am sei J.C. vernommen worden und habe dabei angegeben, seit Jahren einen offenen Kredit in der Höhe von EUR 17.000,-- zu haben. Seine nunmehr geschiedene Ehefrau habe er erst im Jahr 2000 oder 2001 bei der Hochzeit seiner Schwester mit dem Bruder der Beschwerdeführerin persönlich kennengelernt. Vorher habe er sie nur auf Photos gesehen, aber weder mit ihr telefoniert noch SMS bzw. E-Mails geschrieben. Er glaube, dass seine geschiedene Ehefrau 2004 oder 2003 - es könne auch 2005 gewesen sein - nach Wien gekommen sei. Deren Bruder habe sie nach Wien geholt und sie ihm vorgestellt. Er habe dann angefangen, sich in die Beschwerdeführerin zu verlieben. Geschlechtsverkehr habe er mit ihr keinen gehabt, zumal er auf diesem Gebiet sehr unerfahren sei und kein Kind wolle. Jedenfalls habe er für die Eheschließung kein Geld oder sonstige Gegenleistung bekommen und die Beschwerdeführerin auch nicht geheiratet, damit sie eine Niederlassungsbewilligung erhalte.
Ein gegen J.C. eingeleitetes Gerichtsverfahren wegen falscher Zeugenaussage vor der Verwaltungsbehörde habe mangels Schuldbeweises mit einem rechtskräftigen Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO geendet.
Am sei J.C. neuerlich als Zeuge vernommen worden und habe dabei bestätigt, dass er ein etwa 10 cm großes Tattoo habe, allerdings nicht - wie von der Beschwerdeführerin angegeben - an einem der Oberarme, sondern auf der rechten Brustseite. Zwischen 1996 und 2002 habe er seine Ehefrau zweimal auf den Philippinen, also in deren Heimat, besucht. Ein "richtiger Geschlechtsverkehr" zwischen dem Ehepaar habe nie stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - sei seit mit dem um zehn Jahre jüngeren österreichischen Staatsbürger A.B., welcher auch philippinischer Abstammung sei, verheiratet.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie sei aufgrund der folgenden Erwägungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdeführerin und J.C. niemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten:
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann bei der Hochzeit ihres Bruders mit der Schwester ihres Ehemannes im Jahr 2000 oder 2001 persönlich kennengelernt; eine nähere Beziehung habe sich aber daraus nicht ergeben. Danach hätten sie sich bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet nicht mehr gesehen. J.C. habe sehr hohe Schulden gehabt (EUR 17.000,--) und sei daher - wie aus gleichgelagerten Fällen bekannt - zumindest sehr anfällig für Geldzuwendungen aus dem Anlass des Abschlusses einer Scheinehe. Überaus auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass die beiden schon etwa sechs Wochen nach der Einreise der Beschwerdeführerin geheiratet hätten, obwohl sie sich kaum hätten kennen können. Schon drei Wochen nach der Hochzeit habe die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt.
Das Ehepaar habe allerdings nicht zusammen gewohnt, was sich eindeutig aus den Angaben der Hausbesorgerin ergebe und durch die wiedergegebenen Meldedaten bestätigt werde. Die Angaben der Hausbesorgerin würden durch die Aussagen des Ehepaares vom entscheidend gestützt, in denen wesentliche, das tägliche Leben eines Ehepaares betreffende Einzelheiten - wie Einkauf- und Kochangelegenheiten - widersprüchlich geschildert worden seien, woraus ebenfalls auf eine nicht bestehende Familiengemeinschaft geschlossen werden könne. Auch die Widersprüche betreffend die Beschaffung der Eheringe, die Trauzeugen und die Umstände des Kennenlernens sprächen für das Eingehen einer Scheinehe.
Bezeichnend sei, dass der Anschein einer Ehegemeinschaft - selbst formal - höchstens etwa ein halbes Jahr aufrecht erhalten worden sei, weil die Beschwerdeführerin einen anderen Mann kennen und lieben gelernt habe. Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und J.C. habe es ohnehin nie gegeben; wären sich die beiden körperlich näher gekommen, wie es "bei Ehepartnern grundsätzlich üblich" sei, hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass sich das nicht zu übersehende 10 cm große Tattoo des J.C. nicht - wie sie gesagt habe - auf einem der beiden Oberarme, sondern tatsächlich auf der rechten Brustseite befinde.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin - wieder - Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG sei, weshalb gemäß § 87 FPG die §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG anzuwenden seien. Sie sei allerdings keine "begünstigte Drittstaatsangehörige" nach § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG, weil sie nicht die Ehefrau eines Österreichers sei, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Weder aus dem bisherigen Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen lasse sich erkennen, dass der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.
Nach Zitierung des § 86 Abs. 1 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die dieser Bestimmung zu unterstellen seien, der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden könne. Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei erfüllt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin, nämlich eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das im Eingehen einer Aufenthaltsehe liegende Verhalten stelle zweifellos auch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an einer gesetzlich gesteuerten Zuwanderung, an der Einhaltung der hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften und am Recht auf wahrheitsgetreue Angaben gegenüber Staatsorganen berühre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG falle ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin seit wieder mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei und zumindest ein Bruder in Österreich lebe. Den somit vorhandenen persönlichen (familiären und beruflichen) Interessen der Beschwerdeführerin am Aufenthalt in Österreich stehe gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.
Der Umstand der neuen Verehelichung mit einem Österreicher vermöge deswegen keine günstigere Beurteilung zu bewirken, weil sich die Beschwerdeführerin angesichts des laufenden Aufenthaltsverbotsverfahrens im klaren habe sein müssen, dass es Probleme mit dem Zusammenleben im Bundesgebiet geben könne und sie dieses möglicherweise verlassen müssen werde.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe (vgl. § 63 FPG), könne im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von acht Jahren erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Ausführung der belangten Behörde, dass sich weder aus dem bisherigen Akteninhalt noch aus dem Berufungsvorbringen erkennen lasse, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte.
Dazu führt die Beschwerde allerdings lediglich - unter Wiedergabe des im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens - aus, dass der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich geboren, österreichischer Staatsbürger und "so wie der geschiedene Gatte Familiär mit den Philippinen verbunden" sei. Der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin sei jedoch weder philippinischer Abstammung noch habe sich jemals "für ihn das Problem gestellt, sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen, zumal er in Österreich geboren, hier in die Schule gegangen, seine Lehre absolviert hat und in Wien seither beschäftigt sei".
Damit legt die Beschwerde allerdings gerade nicht dar, dass der nunmehrige Ehemann der Beschwerdeführerin sein gemeinschaftsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte. Die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht eine begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG ist.
1.2. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0504, mwN).
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe und führt dazu - wiederum unter teilweiser Wiedergabe des im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens - aus, dass J.C. sein Tattoo tatsächlich am Oberarm habe, während er selbst diesbezüglich "bewusst oder unbewusst falsch ausgesagt" habe; weiters befasst sich die Beschwerde in dieser Hinsicht mit Fragen der Einrichtung der angeblichen ehelichen Wohnung und der bei der Hochzeit anwesenden Gäste.
2.2. Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin allerdings nicht, Bedenken gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde zu begründen:
Die Beschwerde befasst sich insbesondere nicht mit den Ergebnissen der Erhebungen laut Bericht vom , insbesondere den darin festgehaltenen Angaben der Hausbesorgerin des Hauses in Wien 10. Weiters lässt die Beschwerde die bei der Befragung der Beschwerdeführerin und des J.C. am hervorgekommenen Widersprüche betreffend das Kennenlernen der beiden, die Trauzeugen, den Ankauf der Eheringe, das Führen des Haushalts und schließlich den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gänzlich außer Acht.
Die darauf und die weiteren, mit seiner Vernehmung am in Widerspruch stehenden Angaben des J.C. gestützten, plausiblen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde begegnen daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken, auch wenn J.C. in dem gegen ihn eingeleiteten strafgerichtlichen Verfahren wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen wurde.
2.3. Soweit die Beschwerde die Unterlassung der Befragung von in der Berufung beantragten Zeugen als Verfahrensmangel rügt, führt sie nicht aus, welche Angaben jene Zeugen getätigt hätten und welche zu einem anderen Bescheid führenden Feststellungen die belangte Behörde aufgrund dieser Angaben hätte treffen können; damit tut die Beschwerde die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dar (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
2.4. Auf dem Boden der somit unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde begegnet auch deren Beurteilung, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
3. Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).
4.1. Die Beschwerde wendet sich auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu vor, die belangte Behörde hätte die "Abwägung der Interessen anders gewichten müssen"; dabei sei die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen.
4.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Prüfung nach § 66 FPG den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit 2004 und deren familiären Bindungen zu ihrem nunmehrigen österreichischen Ehemann und einem im Bundesgebiet lebenden Bruder berücksichtigt und zutreffend einen mit dem verhängten Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen.
Zutreffend hat die belangte Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin und deren persönliche Interessen in ihrer Bedeutung dadurch gemindert werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nur durch ihr dargestelltes Fehlverhalten ermöglicht wurde.
Angesichts der diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber stehenden erheblichen Gefährdung öffentlicher Interessen durch das dargestellte rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beschwerdeführerin kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und darüber hinaus die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme davon (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht beanstandet werden.
4.3. Der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile ein Kind ihres nunmehrigen Ehemannes erwarte, kann schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht berücksichtigt werden.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-70620