VwGH vom 26.11.2015, 2012/07/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Beschwerde des H B in A, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom , Zl. BHBL-I- 4102.03-2011/0001, betreffend Abweisung einer Vorstellung in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Gesetz über das Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Stadt B in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom an das Amt der Stadt B ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ausführungen des Instituts für Tierhaltung und Tierschutz der Veterinärmedizinischen Universität Wien und des Landesveterinärs der Vorarlberger Landesregierung um Genehmigung, seinen Viehbestand einschließlich der Mutterkühe und noch saugenden Kälber auf die A auftreiben zu können. In der Jahreshauptversammlung der A.-Interessentschaft vom sei sein Antrag mit dem Hinweis auf die bestehenden Statuten abgelehnt worden. Die Liegenschaften der A B befänden sich im Eigentum der Stadt B.
Der Bürgermeister der Stadt B verwies in seiner Erledigung vom an den Beschwerdeführer auf den (unter anderem an den Vater des Beschwerdeführers ergangenen) Bescheid des Stadtrates B vom , mit dem der Auftrieb von Mutterkühen mit saugenden Kälbern auf die A rechtskräftig versagt worden sei. Wie der Begründung des genannten Bescheides zu entnehmen sei, sei aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine gemeinsame Beweidung von Mutterkühen mit saugenden Kälbern mit dem übrigen Vieh nach alter rechtmäßiger Übung nicht erlaubt gewesen. Zudem sei damals aus amtstierärztlicher Sicht ein gemeinsamer Auftrieb nicht zu verantworten gewesen. Unbeschadet der aktuellen Einschätzung des Landesveterinärs habe sich am Sachverhalt, dass die Mutterkuhhaltung keine alte rechtmäßige Übung auf Flächen der A darstelle, nichts geändert. Nach der aufgrund des § 8 des Gesetzes über das Gemeindegut (im Folgenden: GGG) gemäß näher genannten Beschlüssen der Stadtvertretung erlassenen Verordnung "Satzung über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen - A.-Ordnung für A, G, R, S und H" dürften unter anderem säugende Tiere auf die A nicht aufgetrieben werden.
In seinem durch seine Rechtsvertretung eingebrachten Schreiben vom vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass gerade die Mutterkuhhaltung eine alte rechtmäßige Übung darstelle. Es sprächen keine sachlichen Gründe gegen die Mutterkuhhaltung auf der A. Er beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen und die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom .
Mit Erledigung des Bürgermeisters der Stadt B vom wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der geltenden Satzung der Auftrieb saugender Kälber ausgeschlossen und eine bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens nicht möglich sei. In diesem Schreiben wurde ferner angemerkt, dass die Stadtvertretung in ihrer Sitzung vom die Richtigstellung eines Schreibfehlers in der genannten Verordnung beschlossen habe, wodurch nun sichergestellt sei, dass "saugende Tiere" und nicht "säugende Tiere" nicht aufgetrieben werden dürften.
Mit Devolutionsantrag vom beantragte der Beschwerdeführer, die Stadtvertretung B als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge über den Antrag vom entscheiden.
Basierend auf einem Beschluss der Stadtvertretung vom wurde der Devolutionsantrag mit Bescheid vom als unzulässig zurückgewiesen. Da die vorgebrachte Angelegenheit bereits im Verordnungswege erschöpfend geregelt sei, sei eine erneute Entscheidung der Behörde in Bescheidform entbehrlich.
Die Bezirkshauptmannschaft B (belangte Behörde) gab der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Stadtvertretung B zurück. Begründend wurde u. a. ausgeführt, dass jeder Nutzungsberechtigte das Recht habe, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstands anzurufen. Welche Streitigkeiten damit gemeint seien, könne unter anderem § 10 Abs. 4 GGG entnommen werden, wonach der Gemeindevorstand über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes zu entscheiden habe. In den Begriff "Streitigkeiten" würden auch bestimmte Zweifel der Nutzungsberechtigten (u.a. über die ausgewogene Regelung der Nutzungsansprüche der Nutzungsberechtigten und der Eigentumsrechte der Gemeinde) einbezogen, die sie an den Gemeindevorstand herantragen wollten. Die Stadtvertretung B hätte den Devolutionsantrag nicht als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern im Wege einer Sachentscheidung zu erledigen gehabt.
Im fortgesetzten Verfahren wurde "der Devolutionsantrag" des Beschwerdeführers mit Bescheid der Stadtvertretung der Stadt B vom "als unbegründet abgewiesen". In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, die aufgrund des § 8 GGG von der Stadtvertretung B in ihren Sitzungen vom , und beschlossene und kundgemachte Verordnung "Satzung über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen - A.-Ordnung für A, G, R, S und H" verbiete in Punkt 2.1 unmissverständlich den Auftrieb von saugenden Tieren (Kälbern) auf die A.
Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem - nach § 92 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über die Vorstellungen, LGBl. Nr. 70/1985, im Namen der Vorarlberger Landesregierung erlassenen - angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 83 Abs. 7 Gemeindegesetz als unbegründet abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 8 GGG habe die Gemeindevertretung durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen, die insbesondere die in § 8 Abs. 2 GGG angeführten Bestimmungen, u.a. das Recht der Nutzungsberechtigten, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen, zu enthalten hätten. Welche Streitigkeiten damit gemeint seien, könne u.a. § 10 Abs. 4 GGG entnommen werden, wonach der Gemeindevorstand über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes zu entscheiden habe.
Von der Stadtvertretung B sei auf der Grundlage des § 8 GGG die "Satzung über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen - A.- Ordnung für A, G, R, S und H" beschlossen und kundgemacht worden. Punkt 1. dieser Satzung bestimme, wer weideberechtigt sei. Laut Punkt 2.1 der Satzung werde bei den Rechten der Weideberechtigten ausdrücklich festgelegt, dass Stiere, Schafe, Ziegen und saugende Tiere nicht auf die A aufgetrieben werden dürften. Nach Punkt 7. der Satzung habe jeder Nutzungsberechtigte das Recht, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen.
Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Zweifel an der bisherigen Regelung in der geltenden Satzung mit der Frage an den Stadtrat B herangetreten, ob er seinen Viehbestand einschließlich der Mutterkühe und der noch saugenden Kälber auf die A auftreiben könne. Die Stadtvertretung B habe die Abweisung des vom Beschwerdeführer nach Ablauf der im § 73 AVG normierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten gestellten Devolutionsantrages damit begründet, dass die genannte, von der Stadtvertretung B kundgemachte Verordnung unmissverständlich verbiete, dass Stiere, Schafe, Ziegen und saugende Tiere auf die A aufgetrieben werden dürften.
Diese Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen dieses Verfahrens habe für die Stadtvertretung B keine Möglichkeit bestanden, die ins Treffen geführten Argumente wie neue tiermedizinische Erkenntnisse oder das Vorliegen einer bisherigen rechtmäßigen Übung zu berücksichtigen. Da laut Punkt 2.1 der Satzung ein Auftrieb von saugenden Tieren nicht erlaubt sei, sei die Entscheidung der Stadtvertretung B zu Recht ergangen. Rechte des Beschwerdeführers seien dadurch nicht verletzt worden.
Der Beschwerdeführer habe zwar die Möglichkeit, seine Zweifel über die ausgewogene Regelung der Nutzungsansprüche an die Stadtvertretung B heranzutragen und damit eine Änderung der Satzung anzuregen. Allerdings stehe niemandem ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Erlassung einer Verordnung zu. Da dem Beschwerdeführer somit kein Recht auf eine Änderung der Satzung zukomme, hätte die Stadtvertretung B diese Zweifel allenfalls zum Anlass für eine Änderung der gegenständlichen Satzung nehmen können, sie sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen.
Für die Beantwortung der Frage, ob die Stadtvertretung B als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit ihrer Entscheidung den Devolutionsantrag selbst abgewiesen oder ob sie aufgrund des Übergangs der Zuständigkeit eine Sachentscheidung getroffen habe, sei nicht primär der im Spruch des Bescheides verwendete Begriff maßgeblich, sondern der Inhalt der Entscheidung, der sich auch aus der Begründung ergebe. Ergebe sich daraus zweifelsfrei, dass sie den Übergang der Zuständigkeit bejahe und in Wahrheit den verfahrenseinleitenden Antrag abgewiesen habe, liege ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das außer Acht zu lassen sei. Unabhängig von der missglückten Ausdrucksweise habe dann nämlich die Oberbehörde in der Sache entschieden und den verfahrenseinleitenden Antrag behandelt. Im vorliegenden Fall habe sich die Stadtvertretung B unzweifelhaft inhaltlich mit dem verfahrenseinleitenden Antrag auseinandergesetzt und eine inhaltliche Entscheidung getroffen. Diese Vorgangsweise sei rechtskonform.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 1019/11-8, die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung seines Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
"Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der von der Stadtvertretung B am beschlossenen und am sowie am abgeänderten Verordnung 'Satzung über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen - A.-Ordnung für A, G, R, S und H' zu begründen.
Wie sich aus den auf die Verordnung Bezug habenden Akten ergibt, sind der Änderung der Verordnung in den Jahren 2003 und 2010 dahingehend, dass der Auftrieb saugender Kälber ausdrücklich verboten wurde, umfassende Ermittlungen vorausgegangen; so wurden eine Stellungnahme des Amtstierarztes sowie Äußerungen der Landwirtschaftskammer, der A.- Interessentschaft A sowie der umliegenden Gemeinden eingeholt. Die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen ist dabei in einer ausreichenden Weise erfolgt, um beurteilen zu können, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht. Die Stadtvertretung konnte und kann auf Grund dessen davon ausgehen, dass eine gemeinsame Beweidung von Mutterkühen mit saugenden Kälbern mit dem übrigen Vieh aus tierärztlicher Sicht nicht zu verantworten ist und - im Gegensatz zur Milchkuhhaltung - auch keine bisherige rechtmäßige Übung iSd § 8 GemeindegutG darstellt. Auch einzelne neue wissenschaftliche Meinungen vermögen daran nichts zu ändern und die Stadtvertretung nicht zur Änderung der Verordnung zu verpflichten."
In seiner Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz des Vorlageaufwandes.
Auch die mitbeteiligte Partei beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass sein Antrag vom inhaltlich hätte behandelt werden müssen. Dazu bringt er vor, in der Begründung des Bescheides der Stadtvertretung B vom sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen, sondern nur auf die Satzung und das darin enthaltene Verbot verwiesen worden. Die Stadtvertretung habe sich keineswegs mit der Frage inhaltlich auseinandergesetzt, ob nun wissenschaftliche Erkenntnisse für die Möglichkeit eines Auftriebes von saugenden Kälbern auf die A sprächen oder nicht. Richtigerweise hätte die Stadtvertretung jedoch unter Berücksichtigung des GGG (im Sinne einer Streitigkeit nach § 10 leg. cit.) die neuen Argumente gegen die alten abwägen und dann entscheiden müssen. Eine solche Abwägung sei jedoch nicht erfolgt. Sie habe sich wiederum auf den (Justament)-Standpunkt gestellt, die Satzung sei ausreichend und klar, und sie habe nur formal über den Devolutionsantrag abgesprochen. Werde § 10 GGG ernst genommen, hätte sich der Stadtrat bzw. die Stadtvertretung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit den als "Streitigkeit" im Sinn des GGG aufzufassenden Argumenten des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandersetzen und dann abwägen müssen, ob die Satzung geändert werde. Lediglich ein Verweis auf eine bestehende Satzung werde dem Gesetz nicht gerecht. Die Stadtvertretung habe sich nicht mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sodass die Voraussetzungen, den Spruch ihres Bescheides umzudeuten, nicht gegeben gewesen seien. Hätte sich der Stadtrat aufgrund der an ihn herangetragenen Frage mit dem Ansuchen auseinandergesetzt und vor allem ein Sachverständigengutachten eingeholt, wäre er zum Ergebnis gelangt, dass entgegen den Befürchtungen der "normalen Landwirte" keine sachlichen Bedenken gegen den Auftrieb von Mutterkühen samt saugenden Kälbern zusammen mit "normalen Milchkühen" bestünden, und er hätte diese Frage zur Änderung der Satzung an die Stadtvertretung vorgelegt.
Gemäß § 83 Abs. 1 erster Satz des (Vorarlberger) Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung, LGBl. Nr. 40/1985 idF LGBl. Nr. 23/2008, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben.
Wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 83 Abs. 7 GGG den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindegut (GGG), LGBl. Nr. 49/1998 idF LGBl. Nr. 1/2008, hat die Gemeindevertretung durch Verordnung Satzungen über die Nutzung des Gemeindegutes zu erlassen.
Nach § 8 Abs. 2 GGG haben die Satzungen - unter anderem - insbesondere Bestimmungen zu enthalten über die Rechte der Nutzungsberechtigten (lit. b) und das Recht der Nutzungsberechtigten, bei Streitigkeiten über das Gemeindegut die Entscheidung des Gemeindevorstandes anzurufen (lit. e).
Gemäß § 10 Abs. 1 GGG obliegt die Verwaltung des Gemeindegutes der Gemeinde. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung und Erhaltung des Gemeindegutes entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt.
Nach § 10 Abs. 4 GGG entscheidet der Gemeindevorstand - unter anderem - über Streitigkeiten aus Ansprüchen auf Nutzung des Gemeindegutes.
Die von der Stadtvertretung B in ihren Sitzungen vom , und aufgrund des § 8 GGG beschlossene und hier maßgebliche Verordnung "Satzung über die Nutzung von Alpen, Weiden und Wiesen - A.-Ordnung für A, G, R, S und H" lautet im ersten Absatz ihres Punktes 2.1 ("Rechte der Weideberechtigten") wie folgt:
"Jeder Weideberechtigte kann jene Anzahl und Gattung von Vieh auftreiben, welche er vom 1. Oktober bis 30. April überwintert hat. Für die Anzahl gilt die amtliche Viehzählung, die jeweils vorher durchgeführt wurde. Kälber, welche nach der Viehzählung aus eigenem Bestandteil zukommen, sind ebenfalls auftriebsberechtigt. Stiere, Schafe, Ziegen und saugende Tiere dürfen auf die A nicht aufgetrieben werden."
Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom zugrunde. Darin ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue tiermedizinische Erkenntnisse "nochmals um eingehende Prüfung" seines bereits wiederholt an die A.-Interessentschaft herangetragenen Ersuchens um Bewilligung, seinen Viehbestand (einschließlich der Mutterkühe und noch saugenden Kälber) auf die A auftreiben zu können.
Der Bescheid der Stadtvertretung der Stadt B vom , mit dem der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag eingebrachte Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen worden war, wurde (im ersten Rechtsgang) von der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit an die Stadtvertretung B zurückverwiesen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung bestünde selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0046, mwN).
Zu den tragenden Aufhebungsgründen des Bescheides vom zählen jedenfalls die Ausführungen der belangten Behörde, dass die Stadtvertretung der Stadt B den Devolutionsantrag nicht als unzulässig zurückweisen hätte dürfen, sondern dass eine Pflicht der Gemeindebehörden zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages vom bestanden habe; dies vor dem Hintergrund, dass das Recht der Nutzungsberechtigten zur Anrufung des Gemeindevorstandes unabhängig davon bestehen müsse, ob der betreffende Sachverhalt schon hinreichend durch die von der Gemeindevertretung erlassene Satzung geregelt worden sei. Durch das Recht der Nutzungsberechtigten, den Gemeindevorstand anzurufen, stehe diesen somit die Möglichkeit offen, die Gemeinde, die gemäß § 10 GGG Verwalterin des Gemeindegutes sei, auf solche Fragen hinzuweisen.
Angesichts der dargestellten bindenden Wirkung an diese tragenden Aufhebungsgründe des Bescheides der belangten Behörde vom erübrigt es sich, vorliegend auf die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vorgetragenen Bedenken an der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass hinter dem Anbringen des Beschwerdeführers eine Streitigkeit im Sinne des § 10 Abs. 4 GGG zu erkennen sei, worüber der Stadtrat mit Bescheid hätte absprechen müssen, näher einzugehen. Vielmehr hatte sich die Stadtvertretung der Stadt B (im zweiten Rechtsgang) inhaltlich mit dem verfahrenseinleitenden Antrag zu befassen.
Das Vorliegen dieser inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antrag vom durch die Stadtvertretung zieht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen in Zweifel, die Behörde habe nur formal über den Devolutionsantrag abgesprochen und lediglich auf die Satzung und das darin enthaltene Verbot verwiesen.
Diesem Vorbringen ist jedoch - mit den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - zu entgegnen, dass sich die Stadtvertretung der Stadt B in ihrem Bescheid vom ungeachtet der mit dem Spruch dieses Bescheides erfolgten "Abweisung" des "Devolutionsantrages" inhaltlich mit dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Sie hat, gestützt auf Punkt 2.1 Abs. 1 letzter Satz der genannten "Satzung" dargelegt, dass diese Verordnung unmissverständlich den Auftrieb von saugenden Tieren (Kälbern) auf die A verbiete. Vor diesem Hintergrund ist bei der spruchgemäßen Formulierung des Bescheides von einem bloßen Vergreifen im Ausdruck und davon auszugehen, dass die Stadtvertretung in Wahrheit in Stattgebung des Devolutionsantrages den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom gestellten Antrag abgewiesen hat (vgl. zu einem "Vergreifen im Ausdruck" im Zusammenhang mit Devolutionsanträgen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/05/0107, und vom , Zl. 2008/12/0217).
Es trifft demnach der Beschwerdevorwurf, die Behörde habe sich nicht inhaltlich mit dem Ansuchen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, nicht zu. Mit dem Verweis auf Punkt 2.1 der "Satzung", einer von der Stadtvertretung der Stadt B auf der Grundlage des § 8 GGG erlassenen Verordnung, wurde die Abweisung des verfahrenseinleitenden Begehrens des Beschwerdeführers auch ausreichend begründet. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend ausführte, hatte die Stadtvertretung auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu entscheiden und damit auch die genannte Verordnung zu berücksichtigen.
Dadurch, dass die Stadtvertretung B das Ansuchen des Beschwerdeführers nicht zum Anlass für eine inhaltliche Änderung der Verordnung vor Erlassung ihres Bescheides genommen hat, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt.
Wenn in der Beschwerde nun bemängelt wird, die Behörde hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen und wäre dann zu einem dem geltenden Punkt 2.1 der Satzung widersprechenden Ergebnis gekommen, handelt es sich dabei - wie die mitbeteiligte Partei zutreffend anmerkt - um eine inhaltliche Kritik der geltenden Verordnung. Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich ersucht, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Satzung auf ihre Gesetzmäßigkeit anregen, zumal sich die Stadt als Verwalterin des öffentlichen Gutes mit der alten und rechtmäßigen Übung im Sinne des GGG, der geschichtlichen Entwicklung und dem natürlichen Verhalten der Tiere nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, wird auf den oben bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1019/11-8, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem näher begründend dargelegt, dass die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen der in Rede stehenden Verordnung in ausreichender Weise erfolgt sei, um beurteilen zu können, ob die Verordnung den vom Gesetz vorgegebenen Zielen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers zu entsprechen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am