VwGH vom 20.11.2014, 2012/07/0166
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2012/07/0175 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ö in U, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS- 986/19-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut und Teilwald (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0230, und die dortige Darstellung des Sachverhaltes verwiesen.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) hatte mit Bescheid vom festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft in EZ 713 Grundbuch U (unter Anführung der einzelnen Grundstücke) Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 seien (Spruchpunkt a) und ein genau bezeichnetes Grundstück der Liegenschaft EZ 713 kein Gemeindegut darstelle (Spruchpunkt b).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die seitens der Agrargemeinschaft dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Unter anderem vertrat die belangte Behörde in diesem Bescheid die Auffassung, dass alle in EZ 713 vorgetragenen und im Eigentum der Agrargemeinschaft stehenden Grundstücke, auch die dort vorgetragenen Teilwaldgrundstücke, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellten.
Die Agrargemeinschaft erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit dem obzitierten Erkenntnis vom den Bescheid der belangten Behörde vom , insoweit sich die mit ihm getroffene Feststellung auf Teilwälder bezog, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wies diese die Berufung der Agrargemeinschaft gegen den Bescheid der AB vom im Umfang der Teilwaldgrundstücke als unbegründet ab; aus Anlass der Berufung wurde die Grundstücksqualifizierung jedoch dahingehend abgeändert, dass die genannten Grundstücke als Teilwälder im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 festgestellt wurden.
Die belangte Behörde begründete dies nach Hinweis auf die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zum einen damit, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Frage der Qualifizierung von Teilwäldern eine bindende Rechtsanschauung insofern dargelegt habe, als eine unterschiedliche Beurteilung der Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft zu treffen sei, und zwar einerseits in Bezug auf die Gruppe der teilwaldbelasteten Grundstücke und andererseits in Bezug auf jene, auf denen keine Teilwaldrechte bestünden. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut - wie mit dem damals angefochtenen Bescheid geschehen - rechtswidrig sei, weil die Qualifikation eines Teilwaldes allein als Grundstück nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 zur Folge habe, dass mit dieser Feststellung die auf Grund früherer Bescheide rechtskräftig festgestellte Eigenschaft als Teilwald nach Abs. 2 lit. d leg. cit. wegfalle und dann die besonderen Bestimmungen über die Teilwälder auf diese Grundstücke nicht mehr anzuwenden seien.
Die Frage, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke gleichzeitig als solche nach § 33 Abs. 2 lit. c (Gemeindegut) und lit. d (Teilwald) TFLG 1996 qualifiziert werden könnten oder nicht, habe der Verwaltungsgerichtshof bewusst unbeantwortet gelassen; er habe aber darauf aufmerksam gemacht, dass sich in einem solchen Fall einer Doppelqualifikation die Fragen ergäben, ob und wie dann die Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden könnten. Nach Ansicht der belangten Behörde werde der Eigenart dieser Grundstücke weder eine alleinige Klassifizierung als atypische Gemeindegutsgrundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 noch eine ausschließliche Qualifizierung als Teilwaldgrundstücke entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 gerecht. Die erstere Grundstückszuordnung trage dem Charakter dieser Grundstücke als Teilwälder zu wenig Rechnung, während bei einer ausschließlichen Teilwaldqualifizierung der Umstand nicht ausreichend berücksichtigt werde, dass diese Teilwaldparzellen nicht der Verfassung entsprechend ins Eigentum einer (unter anderem aus den Teilwaldberechtigten gebildeten) Agrargemeinschaft übertragen worden seien, welche Eigentumsveränderung aber nicht die Wirkung hätte haben können, die an den Teilwäldern bestehenden Rechte der politischen Gemeinde als vormalige Eigentümerin der teilwaldbelasteten Grundstücke zu beseitigen. Diese nach wie vor gegebenen Rechte der politischen Gemeinden entsprechend den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18.446/2008 sowie VfSlg 18.933/2009 kämen im Falle einer ausschließlichen Qualifizierung der Grundstücke mit Teilwaldberechtigungen nach der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 nicht ausreichend zum Ausdruck.
Nach Ansicht der belangten Behörde werde nur die Doppelqualifikation dieser ehemals im Eigentum einer politischen Gemeinde gestandenen Teilwaldgrundstücke, die sich nunmehr im Eigentum einer Agrargemeinschaft befänden, nach den Bestimmungen des § 33 Abs. 2 lit. d und des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 der besonderen Eigenart dieser Grundstücke wirklich gerecht.
Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass einige Regelungen der TFLG-Novelle 2010, LGBl. Nr. 7/2010, für derartige Teilwaldgrundstücke Anwendung finden müssten, um die der Gemeinde zukommende Substanzwertberechtigung entsprechend zur Geltung bringen zu können.
Diese Überlegung betreffe beispielsweise die novellierte Bestimmung des § 35 Abs. 7 leg. cit. (Beiziehung eines von der Gemeinde entsandten Vertreters zum Ausschuss und zur Vollversammlung der Agrargemeinschaft; notwendige Zustimmung der Gemeinde für substanzwertrelevante Organbeschlüsse) oder die Bestimmung des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 (Führung zweier getrennter Rechnungskreise).
Nachdem die Regelungen der TFLG-Novelle 2010 betreffend die sogenannten Gemeindegutsagrargemeinschaften aber auf das Vorliegen von Grundstücken im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 abstellten, müssten die nunmehr im Eigentum einer Agrargemeinschaft befindlichen und vormals im Eigentum einer politischen Gemeinde gestandenen Teilwaldgrundstücke auch als atypisches Gemeindegut nach dieser Bestimmung qualifiziert werden. Dass auch der Gesetzgeber der TFLG-Novelle 2010 die Begriffsbestimmung für das Gemeindegut so fassen wollte, dass darunter auch Teilwaldgrundstücke subsumiert werden könnten, ergebe sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle. Im Zeitpunkt der Novellierung sei gerade beim Verfassungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen (B 995/09-2), wobei im überprüften Bescheid der belangten Behörde die Qualifikation von Teilwäldern als Gemeindegut strittig gewesen sei. Ausdrücklich werde in den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle 2010 zu dieser Situation festgehalten, dass die Bestimmungen der Novelle einer allfälligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht widersprächen, wonach Teilwald Gemeindegut sei. Zur novellierten Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 sei in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt worden, dass die Z 2 die neue Begriffsbestimmung über das sogenannte "atypische Gemeindegut" enthalte und unter diese Bestimmung auch Grundstücke subsumiert werden könnten, auf denen Teilwaldrechte bestünden, sofern der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Verfahren entscheide, dass Teilwälder zum Gemeindegut zählten.
Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg 18.933/2009 die grundsätzliche Berechtigung der Gemeinde zum Zugriff auf den Substanzwert von Teilwaldgrundstücken, die im Eigentum der Gemeinde stünden, bejaht, wenn er auch die Zuordnung dieser Fläche zu § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 (Teilwald) in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde nicht beanstandet habe. Davon ausgehend ergebe sich für die belangte Behörde, dass einerseits die Klassifizierung von teilwaldbelasteten Grundstücken als solche im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 rechtlich zutreffend sei und andererseits die Teilwaldgrundstücke auch der neugefassten Begriffsdefinition des Gemeindegutes gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 zu unterstellen seien, sofern sie vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden seien. Die Doppelqualifikation entspreche am ehesten dem besonderen Charakter dieser Grundstücke.
Zu der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2010/07/0230, aufgeworfenen Frage, wie bei einer derartigen Doppelqualifikation die Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden könnten, dürfe festgehalten werden, dass nach Meinung der belangten Behörde die Bestimmungen für Gemeindegutsgrundstücke zu jenen für die Teilwälder im Verhältnis von "lex generalis" zu "lex specialis" stünden. Die Bestimmungen der TFLG-Novelle 2010 für die sogenannten Gemeindegutsagrargemeinschaften, die mit den besonderen Regelungen des TFLG 1996 über die Teilwälder nicht in Einklang gebracht werden könnten, würden durch die spezielleren Bestimmungen für die Teilwaldgrundstücke, dem Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" folgend, verdrängt, wovon auch der Landesgesetzgeber bei der Erlassung der Novelle zum TFLG 1996 ausgegangen sei, wenn in den Erläuternden Bemerkungen etwa angemerkt werde, dass die neugefasste Bestimmung des § 40 Abs. 3 TFLG 1996 (Inanspruchnahme von Grundstücken des Regulierungsgebietes für infrastrukturelle Vorhaben oder Anlagen im öffentlichen Interesse gegen Entschädigung zugunsten der Gemeinde) für Teilwaldgrundstücke nicht gälte. Der Grundsatz der vorrangigen spezielleren Bestimmung gelte auch für die Regelung des § 40 Abs. 6 TFLG 1996 über die Verteilung der Erträge aus dem Teilwald zwischen dem Grundeigentümer und dem jeweiligen Teilwaldberechtigten, welche Bestimmung etwa vorsehe, dass die Erträge aus dem Teilwald - mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung - dem Teilwaldberechtigten und dem Grundeigentümer zu gleichen Teilen zufielen, wohingegen sie auch die für den Teilwald zu leistenden Abgaben je zur Hälfte zu tragen hätten.
In Abänderung des Erstbescheides sei daher hinsichtlich der mit Teilwaldrechten belasteten Grundstücke festzustellen, dass diese solche im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 leg. cit. darstellten.
Aus der Qualifikation der verteilten Wälder als agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 sei im vorliegenden Fall zwingend abzuleiten, dass die politische Gemeinde Eigentümerin dieser teilwaldbelasteten Grundstücke gewesen sei, zumal nach der Begriffsdefinition der Teilwaldrechte im TFLG bis zur Novelle LGBl. Nr. 33/1969 Teilwaldberechtigungen nur auf Grundstücken im Eigentum der Gemeinde lasten hätten können. Damit stehe fest, dass auch mit einer Grundstücksqualifizierung als Teilwald eine Feststellung über das Eigentum der Gemeinde an diesen Flächen einhergehe. Durch die zahlreichen Regulierungsverfahren mit Eigentumsübertragung solcher teilwaldbelasteten Waldflächen auf die Agrargemeinschaften sei eine Anpassung der gesetzlichen Definition für Teilwaldrechte mit der Novelle LGBl. Nr. 33/1969 notwendig geworden. Es könne sohin auch für die Teilwaldgrundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft davon ausgegangen werden, dass diese vor der Eigentumsfeststellungsentscheidung im Jahr 1959 im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden seien. Daher erübrige sich eine Befassung mit rechtshistorischen Vorgängen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt. Dies gelte auch für die Ausführungen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft zum historischen Verhältnis von Gemeinde und Flurverfassungsrecht, insbesondere rund um das Jahr 1935. Auf diese Darlegungen sei schon deshalb nicht näher einzugehen gewesen, weil sich aus der im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide im Regulierungsverfahren geltenden Rechtslage (Tiroler Gemeindeordnung 1949 bzw. 1966) ergebe, dass das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde stehe.
Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff "Gemeindegut" und für den Fall der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/07/0230, verwiesen. Abgesehen davon gehe es bei dem nun vorliegenden Berufungsbescheid allein um die im Rahmen des Regulierungsverfahrens als Teilwälder qualifizierten Grundstücke.
Gegen diesen Bescheid wandte sich die beschwerdeführende Agrargemeinschaft an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 202/12-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Aus der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs geht unter anderem hervor, dass die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob -
unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Auslegung des § 33 Abs. 2 lit. c und d TFLG 1996 durch den Verwaltungsgerichtshof (, 2010/07/0230 und 0231), an die sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall gebunden erachtet habe, begegne keinen Bedenken aus verfassungsrechtlicher Sicht (VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof ergänzte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft ihre Beschwerde. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde unter Kostenersatz beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 33 Abs. 2 TFLG 1996 (in der Fassung der TFLG-Novelle 2010) hatte folgenden Wortlaut:
"(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ... |
c) | Grundstücke, die |
1. | im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder |
2. | vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren |
(Gemeindegut); | |
d) | Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). |
(3) Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes."
Die gerade in Bezug auf die Einordnung der Teilwälder relevante Novelle des TFLG 1996, LGBl. Nr. 70/2014, ist auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden.
Im Vorerkenntnis vom , 2010/07/0230, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem mit der Frage, ob die Grundstücke der EZ 713 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sind oder nicht. In Bezug auf die Feststellung der unverteilten Wälder als Gemeindegut teilte der Verwaltungsgerichtshof die im damals angefochtenen Bescheid getroffene rechtliche Beurteilung, wonach es sich dabei um Gemeindegutsgrundstücke handle, und wies die Beschwerde in diesem Umfang ab. Diese Grundstücke sind nicht mehr Gegenstand des nun angefochtenen Bescheides.
In Bezug auf die Teilwälder vertrat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis die Ansicht, dass bereits die Bescheide der belangten Behörde vom und der AB vom festgestellt hätten, dass diese verteilten Wälder agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs. 2 lit. e TFLG 1952 darstellten. Teilwälder seien nach dieser Bestimmung "die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke, für die zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte einverleibt sind", gewesen (vgl. zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung dieser Norm und zur engen Verwandtschaft mit dem Gemeindegut die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg 18.933/2009). In Bezug auf diese Grundstücke sei daher bereits mit den zitierten Bescheiden festgestanden, dass es sich um Grundstücke im Eigentum der Gemeinde gehandelt habe, auf denen Teilwaldrechte lasteten. Weiters ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dieses Eigentum aufgrund des Bescheides der AB vom auf die Agrargemeinschaft übergegangen sei.
Insoweit die vorliegende Beschwerde diese Annahmen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid wiederholt, nun in Zweifel zieht, übersieht sie, dass die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an diese Feststellungen gebunden ist, liegen sie doch der zur Teilaufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom führenden rechtlichen Überlegung maßgeblich zu Grunde. Auf diese Beschwerdeeinwände und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen bzw. Anregungen war daher nicht näher einzugehen.
Ausgehend von diesen Annahmen (Teilwald, früheres Eigentum der Gemeinde, Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft durch Regulierungsakt) legte der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis dar, dass sich die ausschließliche Qualifizierung von Teilwäldern als Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 als rechtswidrig erweise. Ausdrücklich ließ er dahingestellt, ob agrargemeinschaftliche Grundstücke gleichzeitig als solche nach § 33 Abs. 2 lit. c (Gemeindegut) und lit. d (Teilwald) qualifiziert werden könnten oder nicht bzw. ob und wie dann die Bestimmungen über die besondere Stellung der Gemeinde bei Gemeindegutsgrundstücken mit den Bestimmungen über die Teilwälder und deren Bewirtschaftung in Einklang gebracht werden könnten.
Die belangte Behörde legte nun im angefochtenen Bescheid näher begründet dar, dass die vom Verwaltungsgerichtshof in den Raum gestellte Doppelqualifikation die einzige sei, die der Besonderheit von Teilwaldgrundstücken der vorliegenden Art entspreche.
Dieser Ansicht tritt die Beschwerde mit der Argumentation entgegen, dass die Teilwälder als eigenständige Kategorie agrargemeinschaftlicher Grundstücke definiert seien, und wendet sich in weiterer Folge gegen das Verständnis des Begriffs "Gemeindegut" in der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aus den oben dargelegten Gründen kann aber die rechtliche Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke als Gemeindegut nicht mehr erfolgreich in Zweifel gezogen werden.
Lediglich am Ende der umfangreichen Beschwerde findet sich unter dem Aspekt einer "unzulässigen Doppelqualifizierung" eine Bezugnahme auf die tragende rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin meint, für eine solche Kombination finde sich im Gesetz keine Grundlage, die Doppelqualifikation sei gesetzesfremd und "geradezu absurd."
Teilwälder stellten historisches Einzeleigentum dar, hervorgegangen aus der historischen Waldteilung in Verbindung mit der Anerkennung als Privateigentum im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847, welches im Zuge der Tiroler Grundbuchanlegung offenkundig verfassungswidrig auf Fraktion oder Gemeinde einverleibt worden sei. Die Doppelqualifizierung bedeute eine neuerliche Enteignung.
Die Beschwerde übersieht, dass die Doppelqualifizierung nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 nur dann in Frage kommt, wenn die verteilten Grundstücke das rechtlich gleiche Schicksal wie die Gemeindegutsgrundstücke des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 erfuhren, also zuerst im Eigentum der Gemeinde standen, dann durch einen Regulierungsakt auf die Agrargemeinschaft übertragen wurden, und keine Hauptteilung oder ein dieser vergleichbarer Akt vorlag. Handelte es sich dabei um Waldgrundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, liegt sowohl Gemeindegut als auch Teilwald vor (zur Definition des Teilwaldes siehe § 33 Abs. 3 TFLG 1996).
Ausgehend von dieser Konstellation begegnet die durch die belangte Behörde vorgenommene Doppelqualifizierung und die Klarstellung der für solche Grundstücke geltenden Normen (Teilwaldregelungen als lex specialis) aus nachfolgenden Gründen keinen Bedenken:
Zum einen hatte der Verfassungsgerichtshof bereits im vorliegenden Ablehnungsbeschluss (und auch im Ablehnungsbeschluss vom , B 201/12-3) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der belangten Behörde überbundene Rechtsansicht zur Auslegung des § 33 Abs. 2 lit. c und d TFLG 1996 geäußert. Auch der seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 788/12-3, zu Grunde liegenden Fall (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/0256) betraf eine Doppelqualifikation; trotz entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde deren Behandlung mangels verfassungsrechtlicher Bedenken abgelehnt.
Zum anderen ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass der Besonderheit der Teilwaldbelastung, die in verschiedenen Vorschriften im TFLG 1996 ihren Niederschlag findet, dadurch zum Durchbruch verholfen wird, dass diese Normen als lex specialis den übrigen Vorschriften über das Gemeindegut vorgehen. Auf solche Grundstücke sind daher alle die Teilwälder betreffenden besonderen Regelungen des TFLG 1996 (wie etwa § 33 Abs. 7, § 38 Abs. 4 lit. c Z 2, § 40 Abs. 4 bis 7 und § 64 Z 5 TFLG 1996) anzuwenden; sie derogieren entgegenstehenden, das Gemeindegut betreffenden Regelungen. Nur so kann der besonderen Stellung der Teilwaldrechte im System des TFLG 1996 Rechnung getragen werden.
Die belangte Behörde wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch dem Landesgesetzgeber die besondere Stellung der teilwaldbelasteten Gemeindegutsgrundstücke bei Schaffung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010 bewusst war, geht doch aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle (unter I Allgemeines A) u. a. hervor, dass die neugeschaffene Bestimmung des § 40 Abs. 3 leg. cit. bei Teilwäldern nicht gelten werde. Auf Teilwälder sollte weiterhin und ungeachtet der in § 40 Abs. 3 TFLG 1996 getroffenen Regelung die Spezialbestimmung des § 40 Abs. 5 leg. cit. angewandt werden.
Schließlich liegt auch dem neu formulierten (und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht anwendbaren) § 33 Abs. 2 lit d TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 die obgenannte Vorstellung zu Grunde. Ausdrücklich heißt es nun im Gesetzestext, dass "diese Grundstücke im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut zählen; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinne der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt."
Wie aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung der Novelle (Landtagsmaterialien 157/14, II, S. 5) hervorgeht, zählten Teilwälder bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit. c auch zum Gemeindegut. Ungeachtet dessen blieben sie im Verband der agrarischen Rechte eine Besonderheit, weil sie jeweils nur mit einer Liegenschaft oder Person verbunden seien, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen seien, und weil sie darüber hinaus nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt seien (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 27/2012, Rz 25), dies im Unterschied zum ideelen Anteilsrecht. Diese Eigenart der Teilwaldrechte müsse daher auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 bestünden. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut seien daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen werde. Im Übrigen gälten auch für Teilwälder auf Gemeindegut die spezifischen Bestimmungen für Teilwälder, wie insbesondere § 40 Abs. 4 bis 7 leg. cit. (zu beachten seien aber die vorgeschlagenen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des § 40 Abs. 5 und 6 im neuen § 40 Abs. 8).
Vor diesem Hintergrund verletzte die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Doppelqualifikation der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Gemeindegut und Teilwald daher keine Rechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am