VwGH vom 03.11.2010, 2007/18/0533
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D G in W, geboren am , vertreten durch Mag. Andreas Reichenbach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1472/06, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich nach seinen eigenen Angaben vom seit seinem fünften Lebensjahr ununterbrochen in Österreich auf. Er sei in Besitz eines bis gültigen Niederlassungsnachweises und weise insgesamt sechs rechtskräftige Verurteilungen sowie eine Zusatzstrafe auf.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom sei der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 120,-- wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1 Strafgesetzbesuch - StGB ("vorsätzliche leichte Körperverletzung") und § 125 StGB ("vorsätzliche Sachbeschädigung") verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom sei er wegen der Vergehen nach § 99 Abs. 1 StGB (Freiheitsentziehung) und § 136 Abs. 1 StGB (unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden sei, verurteilt worden.
Am habe das Landesgericht Ried im Innkreis den Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 2,-- verurteilt.
Ferner sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter, vierter, sechster und siebenter Fall SMG sowie des Verbrechens nach §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von etwa 1990 bis Ende 2003 in B, M und W den bestehenden Vorschriften zuwider verschiedene Suchtgifte erworben, "besessen (zum Teil) nach Österreich eingeführt" sowie anderen überlassen und verschafft sowie am insgesamt sechs Parfumflakons im Wert von ca. EUR 140,-- und am diverse Toiletteartikel im Wert von ca. EUR 225,-- zum Nachteil von Drogeriemärkten gewerbsmäßig gestohlen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127 und 130 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zum vorgenannten Urteil in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen habe der Beschwerdeführer am in W versucht, gewerbsmäßig Drogerieartikel im Wert von ca. EUR 40,-- zum Nachteil eines näher genannten Unternehmens zu stehlen.
Ferner sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am in W aus offenen PKWs ein Verbandszeug, ein Werkzeugset und eine Pilotentasche mit einer halbleeren Flasche Weinbrand gewerbsmäßig gestohlen sowie am eine Kugel Kokain und am in W zwei Kugeln Kokain erworben und besessen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom (richtig: ) sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in insgesamt fünfzehn Angriffen im Zeitraum von Dezember 2005 bis in verschiedenen Orten an verschiedene Abnehmer Kokain verkauft bzw. weitergegeben habe. Insgesamt sei dadurch vom Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt worden. Außerdem habe er seit Oktober 2002 bis eine nicht mehr feststellbare Menge Suchtgift zum Zweck des Eigenkonsums besessen.
Der Beschwerdeführer sei ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Eltern lebten in W.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zu seiner Heimat keine Bindungen mehr habe und seine privaten bzw. familiären Interessen das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes überstiegen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zweifellos vorlägen. Zum einen sei auf Grund der erwähnten Verurteilungen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG - mehrfach -
erfüllt. Das diesen zugrunde liegende Verhalten lasse zum anderen aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere dem Schutz der Volksgesundheit, des Eigentums anderer, der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführer sei ledig, ohne Sorgepflichten und besitze starke familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Aus den Gründen des Urteils vom sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Beschäftigung gewesen sei und EUR 600,-- monatlich an Notstandshilfe bezogen habe.
Auf Grund des sehr langen Aufenthalts im Bundesgebiet und der bestehenden familiären Bindungen müsse von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen starken Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Trotzdem sei die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Grunde des § 66 FPG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Eigentums- und vor allem der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und des Eigentums) als dringend geboten zu erachten. Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig seine Gefährlichkeit für die Gesundheit und das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten. Überdies sei insbesondere Suchtgiftdelikten eine große Wiederholungsgefahr nahezu immanent. Allein schon aus diesem Grund sei die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Drogentherapie zugestanden werde, nicht beachtlich, vermöge sie doch nicht zu beeinflussen, dass der Beschwerdeführer "auch ohne eigene Süchtigkeit" - einmal auf den "Geschmack" des durch Drogenhandels relativ leicht verdienten Geldes gekommen - weiterhin dealen werde.
Im Hinblick auf die Mehrzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen, die ihm keine Lehre zu sein vermocht hätten, die Gewerbsmäßigkeit seiner Taten, die langen Tatzeiträume und den erheblichen Unrechtsgehalt des letzten Verbrechens, das sich auf eine große Menge Suchtgift bezogen habe, sei eine positive Verhaltensprognose für den Beschwerdeführer unter keinen Umständen möglich.
Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers hätten daher gegenüber den genannten - überaus hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig.
Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten sowie des Fehlens von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Schließlich begründete die belangte Behörde, weshalb nach ihrer Beurteilung das Aufenthaltsverbot unbefristet auszusprechen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung als rechtswidrig aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In Anbetracht der unbestrittenen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere der Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom und vom , begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde - wie unter I. 1. dargestellt - mehrfach wegen Suchtgift- und Vermögensdelikten rechtskräftig verurteilt. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten wurden vom Beschwerdeführer zum Teil gewerbsmäßig und teilweise über sehr lange Zeiträume begangen. So lag dem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom im Zusammenhang mit dem Vergehen nach § 27 Abs. 1 SMG ein Deliktszeitraum von etwa 1990 bis Ende 2003 zugrunde; das wegen gravierender Suchtgiftdelikte des Beschwerdeführers ergangene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom stützte sich auf Deliktszeiträume von Dezember 2005 bis bzw. von Oktober 2002 bis . Laut dem zuletzt genannten Urteil hat der Beschwerdeführer in insgesamt fünfzehn Angriffen Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 Abs. 6 SMG übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt.
In Anbetracht dieses massiven Gesamtfehlverhaltens und der der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß innewohnenden besonders großen Wiederholungsgefahr (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0063, mwN), die sich im vorliegenden Beschwerdefall deutlich manifestiert hat, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begonnenen Suchtgifttherapie (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen zu 2.2.) keinem Einwand.
1.3. Der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer steht ferner nicht die Bestimmung des § 61 FPG entgegen. Insbesondere erfüllt der sich seit seinem fünften Lebensjahr in Österreich aufhaltende Beschwerdeführer nicht das Kriterium "von klein auf im Inland aufgewachsen" im Sinne des § 61 Z. 4 FPG (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0363, mwN).
Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer halte sich seit rund 30 Jahren in Österreich auf und verfüge über einen bis gültigen Niederlassungsnachweis, zeigt keinen Umstand auf, der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - im Wege des § 61 Z. 2 FPG - als unzulässig erscheinen ließe. Zum einen ermöglichen die - die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 FPG erfüllenden - Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. dessen diesen Urteilen zugrunde liegenden Straftaten die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd genannten Bestimmung. Zum anderen stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers, dem im Jahr 2004 ein Niederlassungsnachweis erteilt wurde, der gemäß § 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, iVm § 11 Abs. 1 lit. C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, mangels Vorliegens eines Freizügigkeitssachverhaltes als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EG" weitergilt, im Bundesgebiet eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 56 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG dar.
2.1. Die Beschwerde bemängelt die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführte Interessenabwägung mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer halte sich seit seinem fünften Lebensjahr, sohin seit rund 30 Jahren im Bundesgebiet auf und mit diesem Aufenthalt seien immanente private Interessen verbunden. Nahezu sämtliche vom Beschwerdeführer begangene Delikte hätten der Beschaffungskriminalität gedient. Durch das Absolvieren einer stationären Drogentherapie könne eine Wiederholungsgefahr hintangehalten werden. Nach einem positiven Therapieabschluss sei auch eine Verhaltensprognose im Rahmen der Interessenabwägung "deutlich günstig" zu qualifizieren, zumal die Drogensucht des Beschwerdeführers das "Grundübel für sein strafbares Verhalten" geliefert habe.
2.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seine Eltern leben in W) ebenso wie die Umstände berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ledig ist, keine Sorgepflichten und keine Beschäftigung aufweist. Zutreffend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die soziale Komponente der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration durch sein strafbares Verhalten erheblich beeinträchtigt wird.
Den trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich aus den dargestellten Gründen erheblich geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die aus seinen gravierenden Straftaten resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere der Suchtgift- und Vermögenskriminalität, gegenüber.
Dem - im Zusammenhang mit der Kritik an der behördlichen Interessenabwägung gemäß § 66 FPG erstatteten - Beschwerdevorbringen betreffend die vom Beschwerdeführer begonnene stationäre Drogentherapie ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Judikatur der positive Abschluss einer begonnenen Therapie nicht gesichert ist und selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie angesichts der langen Deliktszeiträume und der gewerbsmäßigen Vorgangsweise des Beschwerdeführers erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens zu einer relevanten Minderung der Gefährdung öffentlicher Interessen führen könnte (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2009/18/0089, und vom , Zl. 2009/18/0198, jeweils mwN).
Aus den dargestellten Erwägungen ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den großen öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten hätten und § 66 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, auch dann nicht zu beanstanden, wenn man das Vorbringen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Heimat keine Bindungen mehr habe. Die demgegenüber in der Beschwerde vorgebrachten, im Bundesgebiet bestehenden privaten bzw. familiären Interessen haben ihn über einen sehr langen Zeitraum nicht von der Begehung der oben genannten Straftaten abgehalten.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am