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VwGH vom 08.09.2005, 2004/17/0244

VwGH vom 08.09.2005, 2004/17/0244

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/17/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der P KG in P, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. Gem-524161/23-2004- Sto/Shz, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe und Säumniszuschlag für den Zeitraum Jänner 1992 bis Dezember 1997, und 2.) vom , Zl. Gem-524392/5-2005-Sto/Shz, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag für den Zeitraum Jänner 1998 bis Mai 2000, (mitbeteiligte Partei jeweils: Landeshauptstadt Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.982,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides (hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2004/17/0244):

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Ansehung des Verfahrensganges zunächst auf die ausführliche Schilderung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0282, verwiesen.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde u.a. der im ersten Rechtsgang ergangene Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom insoweit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, als er die in einem Berufungsbescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom vorgenommene Abgabenbemessung und die Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum Jänner 1992 bis Dezember 1997 betraf.

In der Begründung dieses Erkenntnisses vertrat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Feststellung der belangten Behörde, das gegenständliche Druckwerk werde zunächst in einer Auflage von 2.000 Stück freitags im Einkaufszentrum X (im Folgenden: EC) der Beschwerdeführerin in P (im Folgenden: P) aufgelegt; weitere Exemplare in einer Größenordnung von 180.000 Stück würden sodann zum Verteilungsunternehmen gebracht. Davon seien rund 80.000 Stück für Linzer Haushalte, der Rest für Haushalte in Umlandgemeinden von Linz bestimmt, an welche sie per Post übersandt würden, folgende Rechtsauffassung:

"Die in Rede stehenden Prospekte wurden vorliegendenfalls in einem einheitlichen Vorgang, jedoch auf verschiedene Arten (über verschiedene Kanäle) verbreitet. Die Zeitdifferenz zwischen der Zugänglichmachung dieser (nach der Aktenlage monatlich erscheinenden) Prospekte an Adressaten in P bzw. in Linz im Ausmaß von bis zu 3 Tagen war ausschließlich auf die in Folge der Verbreitung über verschiedene Vertriebskanäle entstandenen Zeitdifferenzen zurückzuführen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Verbreitung dieser Druckwerke sei erstmalig sowohl in P als auch in Linz erfolgt."

Zurecht rüge die Beschwerdeführerin jedoch die Annahme der belangten Behörde, es liege der Abgabentatbestand des § 2 Abs. 1 lit. a des Oberösterreichischen Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 17/1952 (im Folgenden: Oö AnzAbgG) bzw. gemäß § 2 Abs. 1 lit. a der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: Linzer AnzAbgO) vor. Nach diesen Bestimmungen unterliege der Abgabe die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigendruckwerken. Damit sei aber auch - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt habe - vorausgesetzt, dass die Publikation unter Weglassung sämtlicher Anzeigen die Qualifikation eines Druckwerkes erfüllen müsse. Ausgehend von diesem Verständnis hätte sich die belangte Behörde mit dem von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand auseinander zu setzen gehabt, die von ihr verbreiteten Prospekte enthielten keinen redaktionellen Teil, sondern hätten ausschließlich aus Anzeigen bestanden.

Darüber hinaus habe die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Landeshauptstadt in Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens eine in erster Instanz erfolgte vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung ersetzt.

Für das fortgesetzte Verfahren führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, die Herausgabe des Prospektes diene vorwiegend ihren eigenen Interessen, sodass die in dem Prospekt aufscheinenden Einschaltungen nicht als "Anzeigen" im Verständnis des Oö AnzAbgG bzw. der Linzer AnzAbgO zu qualifizieren seien, Folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Kärntner Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 10/1947, sowie zum Wiener Anzeigenabgabengesetz im Wesentlichen ausgeführt, unter "Anzeige" sei eine von ihrem Auftraggeber veranlasste Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt und nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch davon ausgegangen, dass der Begriff der Anzeige im Sinne der zitierten Gesetze nicht erfüllt ist, wenn der Herausgeber eines Druckwerkes bei der Aufnahme der Einschaltung in erster Linie im eigenen Interesse vorgegangen ist (vgl. hiezu die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0294). Für den Bereich des Oö AnzAbgG übernimmt der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung insoweit, als es maßgeblich ist, dass die Verbreitung der Anzeige nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse des abgabepflichtigen Verlegers oder Herausgebers des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, reicht nicht aus, um einer Einschaltung den Charakter einer Anzeige zu nehmen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Einschaltungen, die ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach keine Leistungen der Beschwerdeführerin, die ihre Einnahmen aus Vermietungen von Flächen in ihrem Einkaufszentrum erzielt, bewerben, sondern vielmehr Waren und Dienstleistungen der dort eingemieteten Unternehmungen, durchaus als Anzeigen im Sinne der maßgeblichen oberösterreichischen Gesetzesbestimmungen anzusehen sind. Das mittelbare wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an Absatzsteigerungen ihrer Mieter und der damit allenfalls verbundenen Erhöhung des Mietwertes der von ihr zur Verfügung gestellten Verkaufsflächen vermag nicht zu bewirken, dass derartige Einschaltungen als Eigenwerbung der Beschwerdeführerin anzusehen wären. Nichts anderes gilt für "Gemeinschaftswerbung" aller dieser Mieter im Druckwerk der Beschwerdeführerin, wenn diese gleichfalls ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung nach zunächst der Steigerung von Umsätzen dieser Mieter und erst mittelbar den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin als Vermieterin dient."

Mit Ersatzbescheid vom gab die belangte Behörde sodann der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom Folge und hob diesen Bescheid unter Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz auf. Dabei wurde der mitbeteiligten Landeshauptstadt die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom vertretene tragende Rechtsanschauung überbunden.

Mit Note vom hielt die Berufungsbehörde der Beschwerdeführerin ihre Auffassung vor, das Druckwerk "X. News" (im Folgenden: PC) weise insoweit einen redaktionellen Teil auf, als es beispielsweise "Infos über die Events bzw. Veranstaltungen der jeweils nächsten Woche" enthalte.

Diese Beurteilung wurde in einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom bestritten. Insbesondere vertrat sie die Auffassung, dass hiezu die Heranziehung einiger weniger Musterexemplare nicht ausreichend sei. Die Druckwerke PC enthielten keinen redaktionellen Teil, sondern bestünden ausschließlich aus Anzeigen. Die von der Berufungsbehörde angeführten Textteile seien nichts anderes als "Anzeigen der Beschwerdeführerin für Eigenveranstaltungen", so wie sie auch in fremden Druckwerken veröffentlicht werden würden. Dabei handle es sich um Eigenwerbung, nicht um Werbung für die Dienstleistung ihrer Kunden. Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sei nicht bloß die Vermietung und Verpachtung von Objekten, sondern auch die Errichtung und der Betrieb einer Shoppingcity. Zur Führung des Betriebs des Einkaufszentrums gehöre auch typischerweise die Durchführung von Veranstaltungen, wie sie in den von der Berufungsbehörde als redaktionellen Teil qualifizierten Passagen der PC beworben würden. In dieser Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin auch die Einvernahme der Zeugen P und A.

In der niederschriftlichen Einvernahme der Zeugin P heißt es auszugsweise:

"Ich gestalte die PC gemeinsam mit einer in Linz ansässigen Agentur, 'C'. Ich stehe ständig mit den Firmen in Kontakt zwecks Inseratenschaltungen etc. Die Events werden von der EC betrieben (veranstaltet bzw. koordiniert). Diese Events werden eigenständig von der EC veranstaltet; es gibt aber auch Events die von den Geschäftsinhabern durchgeführt und finanziert werden, wie bsp. 'I-Lauf'. Werden Anzeigen von den Geschäftsinhabern geschaltet, so bekommen wir eine fertige 'Anzeige', da die Geschäfte ihre eigenen Werbelinien haben; die restliche Gestaltung der PC machen wir selbst, wie etwa die grafische Gestaltung."

In der Aussage des Zeugen A heißt es auszugsweise:

"Die Verpflichtung der EC, Werbung zu machen, ergibt sich aus den allgemeinen, oben angeführten, Vertragsbestimmungen; dezidiert ist die Pflicht nicht angeführt. Es steht den Bestandnehmern frei, Anzeigen in den PC zu veröffentlichen; d.h. es ist von den Bestandnehmern erwünscht Werbung zu machen, aber nicht verpflichtend.

Die Aussage von P habe ich erhalten und ist inhaltlich richtig.

Zur Werbung möchte ich noch klarstellen, dass den Bestandnehmern zwar frei steht, 'Firmenanzeigen' zu veröffentlichen, wie beispielsweise ...., jedoch besteht vertraglich die Verpflichtung, sich auch an der Gemeinschaftswerbung zu beteiligen; darunter fällt alles was dazu führt, die EC zu bewerben (im Radio, Plakate, Fernsehen, Zeitung) = eben klassische Werbung. So ergibt sich daraus auch unsere eigentliche Aufgabe, und zwar die Führung des Einkaufszentrums im Gegensatz zur engen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes. Zum Beweis der Kundenfrequenz lege ich eine Frequenzerhebung vom Mai 2002 im Vergleich zum Mai 2003 vor, welche beim Akt bleiben. Die Werbung für Veranstaltungen machen wir von uns aus. Es dient dafür, höhere Umsätze zu lukrieren; d.h. gute Veranstaltung -> viel Werbung -> mehrere Kunden -> höhere Besucherfrequenz -> höherer Bestandzins -> höhere Einnahmen."

Mit Eingabe vom legte die Beschwerdeführerin ein "neutralisiertes Exemplar" eines Musterbestandvertrages, wie er zwischen ihr und ihren Mietern abgeschlossen wird, vor.

In Z. 4 der Präambel dieses Vertrages heißt es, dass das Einkaufszentrum unter der einheitlichen Führung der Beschwerdeführerin ein attraktives Gesamtangebot biete und durch eine Gemeinschaftswerbung entsprechend nach Außen einheitlich auftrete.

Gemäß § 17 Z. 1 dieses Vertrages ist der Mieter verpflichtet, zur Durchführung der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum unter Zugrundelegung des Jahresbruttoumsatzes oder der Bestandsfläche einen Werbekostenbeitrag zu leisten. Der in § 18 dieses Mustervertrages eingerichtete, aus Vertretern der Bestandnehmer zusammengesetzte Werbebeirat hat in Ansehung durchgeführter bzw. künftiger Werbemaßnahmen lediglich ein Informationsrecht.

Mit den Spruchpunkten 3. und 4. eines Bescheides des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom erfolgte sodann in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin eine vorläufige Festsetzung der Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner 1992 bis Dezember 1997 sowie die Vorschreibung eines aus der nicht fristgerechten Entrichtung des Abgabenbetrages resultierenden Säumniszuschlages.

Gegen diese Spruchpunkte des eben zitierten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde dieser Vorstellung Folge, hob den Bescheid vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz. Tragender Grund dieses Aufhebungsbescheides war, dass die Berufungsbehörde bloß anhand von einzelnen beispielhaft aufgezählten und beschriebenen Ausgaben der PC auf das Vorliegen von Druckwerken hinsichtlich sämtlicher Ausgaben geschlossen habe.

Die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Landeshauptstadt forderte die Beschwerdeführerin daraufhin auf, sämtliche Ausgaben vorzulegen.

Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin weitgehend nach. Sie brachte jedoch vor, dass einige wenige - nicht vorgelegte - Ausgaben teils unauffindbar, teils auch gar nicht erschienen seien.

Mit den Spruchpunkten 3. und 4. eines Bescheides des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom wurde sodann der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom teilweise Folge gegeben und ihr für die entgeltliche Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen im Druckwerk PC

für den Zeitraum bis von einer Gesamtberechnungsgrundlage von EUR 533.026,52 eine Anzeigenabgabe von EUR 53.302,70 und

für den Zeitraum bis bei einer Gesamtberechnungsgrundlage von EUR 1,172.630,33 und einer Abgabenschuld von EUR 117.263,03 unter Berücksichtigung einer 50 %igen Bruchteilsfestsetzung mit der Gemeinde P eine Anzeigenabgabe von EUR 58.631,50

vorläufig festgesetzt. Hieraus errechne sich eine Anzeigenabgabegesamtforderung von EUR 111.934,20.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin infolge nicht fristgerechter Entrichtung des Abgabenbetrages von EUR 111.934,20 ein 2 %iger Säumniszuschlag in Höhe von EUR 2.238,70 vorgeschrieben.

In der Begründung dieses Bescheides traf die Berufungsbehörde die Feststellung, das Druckwerk PC sei eine Zeitung mit dem Format A 3. Sie bestehe im Durchschnitt aus 8 - 12 Seiten. Die PC - insbesondere die Ausgaben des gegenständlichen Abgabenzeitraumes -

enthielten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Anzeigen von Unternehmen, die mit ihren Geschäftslokalen im Einkaufscenter der Beschwerdeführerin ansässig seien, sowie
-
Anzeigen von anderen Geschäftshäusern, welche sich neben diesem Einkaufszentrum befänden.
Von der Beschwerdeführerin als Herausgeberin der PC selbst seien keine Anzeigen enthalten, sondern redaktionelle Texte zu Events bzw. Veranstaltungen, die die Beschwerdeführerin selbst durchgeführt habe; in diesem Zusammenhang bestehe das Druckwerk aus Schriftzügen und Standbildern.
Sodann führte die Berufungsbehörde detailliert nach den einzelnen ihr vorgelegten Ausgaben an, welche Teile derselben sie jeweils als "redaktionelle Texte" auffasste. In Ansehung aller Ausgaben finden sich in dieser Aufzählung jeweils Textpassagen, welche in allgemeiner und nicht auf konkrete Angebote einzelner Unternehmungen bezogener Form auf die Vorteile eines Besuches dieses Einkaufszentrums hinwiesen, oder aber solche, in denen die oben erwähnten Events bzw. Veranstaltungen angekündigt und näher beschrieben werden.
In Ansehung des Verbreitungsvorganges der PC im Abgabenzeitraum traf die Berufungsbehörde Feststellungen, welche jenen entsprachen, die schon im Berufungsbescheid vom getroffen worden waren.
Sodann gab die Berufungsbehörde die Einvernahmen der Zeugen P und A wieder.
Sie führte weiters aus, für die Berechnungsgrundlage der Anzeigenabgabe seien ausschließlich nur jene Entgelte herangezogen worden, die von "Fremdfirmen" für Werbeeinschaltungen in den PC an die Beschwerdeführerin entrichtet worden seien.
Gegenüber der Beschwerdeführerin sei für den Zeitraum bis von keiner anderen österreichischen Gemeinde ein Anspruch auf Anzeigenabgabe geltend gemacht worden. Mit Bescheid vom habe die Gemeinde P für die Jahre 1994 bis 1998 einen Abgabehebeanspruch geltend gemacht.
Zur Frage, ob es sich bei der PC um ein "Druckwerk" im Verständnis des § 2 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG handle, insbesondere, ob es neben den Anzeigen auch einen "redaktionellen Teil" enthalte, führte die Berufungsbehörde sodann Folgendes aus:
"Die 'PC'
* wird in einer Druckerei vervielfältigt und es handelt sich somit um eine durch mechanische und chemische Mittel vervielfältigte Schrift,
* wird unbestritten an einen größeren Personenkreis verbreitet, * besteht aus einem redaktionellen Teil und aus einem Anzeigenteil und
ist daher nach Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz eindeutig im Sinne der Bestimmungen der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz, als auch des Mediengesetzes, rechtlich als Druckwerk zu qualifizieren.
Nach Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz ist neben dem Anzeigen- bzw. Inseratenteil jedenfalls auch ein redaktioneller Teil in der 'PC' enthalten. Eine Durchsicht sämtlicher vorgelegter Druckwerke hat eindeutig ergeben, dass hier im Sinne der obzitierten Rechtsauslegung die 'PC' sehr wohl neben der typischen Anzeigenwerbung auch redaktionelle Teile enthält. Dies vor allem deshalb, weil durch die Ankündigung und Beschreibung von Veranstaltungen in der 'PC' sowohl in grafischer als auch in verbaler Form hier Events angekündigt und beschrieben werden. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass jeder redaktionelle Druckwerksteil gewissermaßen mit einer Werbung verbunden ist, sei es
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im politischen Teil etwa mit dem Hinweis auf neue Bürgerservicestellen
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in der Darstellung von Reisebeschreibungen und Reisevorschlägen durch Reisebüros
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in Fernseh-Zeitschriften mit der Darstellung der Fernsehprogramme
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in den Beschreibungen neuer Bauweisen durch Immobilienunternehmen
-
in der Wiedergabe von Heilkundeberichten durch Pharmazieunternehmen
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durch Bekanntgabe der Serviceleistungen des PC Komplexes
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durch Information über Ferienaktionen für Kinder usw.,
doch spricht dies nicht gegen die rechtliche Beurteilung der Text- und Bildteile als redaktioneller Druckwerksteil. All diese Beispiele zeigen nämlich ganz deutlich, dass es sich dabei zweifelsohne um redaktionelle Artikel über Kommunalpolitik, Reisebranche, Fernsehprogramminhalte, Immobilienwesen, Heilkundewesen, Serviceleistungen oder Kinderbetreuung handelt; der redaktionelle Charakter dieser Berichte und Artikel in Tageszeitungen ist unbestritten, wenn gleich auch für den Verfasser des jeweiligen Artikels, neben der unzweifelhaft gegebenen fachspezifischen Artikulation, ein gewisser kaufmännischer oder politischer Werbewert damit verbunden ist. Ähnlich verhält es sich bei den verbalen und grafischen Informationen in der 'PC', weil auch damit eine gewisse Erweiterung des Bekanntheitsgrades für den Betreiber der EC verbunden ist, gleichwohl die redaktionelle Beschreibung etwa einer Misswahl, einer Dessousvorführung, eines Pferdemarktes oder einer Go-Kart-Veranstaltung kaum einen Werbeeffekt für beispielsweise einschlägige Lebensmittel- oder Handygeschäfte in der EC oder deren Betreiber mit sich bringt. Deshalb ergibt sich auch, dass die einzelnen Bestandnehmer in der EC auf den redaktionellen Teil in der 'PC' keinen Einfluss haben und offensichtlich bislang auch keiner einen solchen angestrebt hatte. Dazu kommt, dass die Veranstaltungen, über welche im redaktionellen Teil berichtet wird, vielfach zu einem Zeitpunkt stattfinden, in denen die Geschäfte der Bestandnehmer bzw. die EC bereits geschlossen oder überhaupt nicht geöffnet haben, weshalb den Bestandnehmern kaum ein indirekter Nutzen aus einer gesteigerten Besucherfrequenz bei diesen Veranstaltungen erwachsen kann. Gerade diese Events sprechen die breite Öffentlichkeit an, ohne dass damit eine bestimmte Werbung für die einzelnen Geschäftslokale und Bestandnehmer in der EC verbunden ist; es ist nicht davon auszugehen, dass Besucher einer Misswahl oder eines Pferdemarktes, die diese Events großteils der jeweiligen Veranstaltung Willen besuchen, dann auch im Supermarkt der EC einkaufen gehen. Gerade diese Events, wie ein E-Lauf oder ein Go-Kart-Rennen, werden vielfach auch von Besuchern frequentiert, die nicht zu den Stammkunden der EC Geschäfte gehören. Außerdem muss bemerkt werden, dass hier der Berufungswerberin auch im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme nach Rechtsauffassung der Rechtsmittelinstanz kein Nachweis gelungen ist, dass die EC
-
den redaktionellen Teil ausschließlich zur Werbung für ihre Bestandnehmer schaltet,
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zur Werbung für Bestandnehmer auf Grund der Bestandverträge verpflichtet ist,
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durch den gesteigerten Umsatz eine Steigerung der Bestandzinse während laufender Bestandverträge erzielt hat (bei Ablauf eines Bestandvertrages ist es durchaus üblich, einen höheren Bestandzins zu verlangen),
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aus den Besucher-Events tatsächlich eine effektive Werbung für einzelne Bestandnehmer erzielt (zumal die Bestandnehmer nicht mitentscheiden, welche Events durchgeführt werden).
Daraus ist rechtlich zu folgern, dass diese Informationen über Veranstaltungen einen redaktionellen Charakter aufweisen und keine Werbung für die einzelnen Bestandnehmer darstellen, wenngleich ein gewisser positiver Effekt sowohl für die EC als auch die Bestandnehmer damit verbunden ist. Beschreibungen der Events stellen daher ebenso, wie die Berichte über Heilkunde, spezifische Bauweisen oder städtische Servicecenter, zweifelsohne einen redaktionellen Teil dar, welcher ebenfalls einen gewissen positiven Nutzen für bestimmte Branchen bzw. für die Herausgeber des redaktionellen Artikels mit sich bringt. Aus dem Faktum, dass die 'PC' Zeitungsformat hat und auch einen redaktionellen Teil besitzt, schließt daher die Rechtsmittelinstanz, dass es sich dabei um ein Druckwerk im Sinne der Bestimmungen der Anzeigenabgabeordnung handelt."
Sodann führte die Berufungsbehörde zur Frage, ob jene Einschaltungen von Bestandnehmern oder sonstigen Unternehmen, in Ansehung derer die vereinnahmten Entgelte der Abgabenbemessung zu Grunde gelegt wurden, "Anzeigen" im Verständnis des § 2 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG seien, Folgendes aus:
"Nach Ansicht der Höchstgerichte ( Zl. 84/17/0114) ist unter 'Anzeige' eine von ihrem Aufgeber 'veranlasste' Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form auch immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. So wurde die Beschwerdeführerin in erster Linie nicht im eigenen Interesse tätig, sondern die Anzeigen wurden von der Beschwerdeführerin im Namen und auf Rechnung der jeweiligen werbenden Unternehmen (Geschäftsinhaber) der EC und damit jedenfalls in deren Interesse geschaltet; das Faktum des Vorliegens von Anzeigen wurde im Übrigen nicht beeinsprucht und auch von der Aufsichtsbehörde als gegeben angenommen.
In dem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Erkenntnis vom , 99/17/0294, wurde deshalb der Anzeigencharakter verneint, weil in diesem Entscheidungsfall
-
der Unterschied in der Werbung für die von einem Baumarkt verkauften Waren durch einen Baumarktunternehmer und für Dienstleistungen von Fremdenverkehrsbetrieben durch ein Reisebüro nicht zwingend dazu führt, das überwiegende Interesse des werbenden Reisebüros zu verneinen,
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allein das Faktum der Entrichtung von Kostenbeiträgen nicht für das überwiegende Interesse der werbetangierten Einschaltungen spricht.
Im konkreten Abgabenverfahren ist aber aus den vorliegenden Anzeigen ganz eindeutig ersichtlich, dass hier nicht der Schwerpunkt der Werbung für die Beschwerdeführerin (analog zur Werbung für ein Reisebüro) erfolgt, sondern viel mehr die beworbenen Unternehmen bzw. Produkte der EC Anlass für die Werbung geboten haben. Im Falle des Reisebüros hatte das Reisebüro primär für sein Unternehmen selbst geworben, während es sich bei der EC ähnlich einem Baumarkt verhält, der Werbung für bestimmte Produkte betreibt, die bei ihm erhältlich sind. Während die Werbung eines Reisebüros vor allem primär darauf abzielt, dass Kunden bei diesem Reisebüro ihre Reisebuchungen abwickeln und das Reisebüro daraus Einnahmen erzielt, wird im Falle der Baufirmen- oder der EC Werbung vor allem für bestimmte Unternehmen (Produkte) geworben, die den Konsumenten bereitstehen bzw. angeboten werden; die EC erzielt aber Einnahmen aus der Bereitstellung von Verkaufsflächen. Ein Reisebüro wird Werbung zur Gewinnung von neuen Kunden betreiben, während die EC im Rahmen ihrer Anzeigenwerbung primär nicht darauf abstellt, eine neue unbestimmte Anzahl von Kunden, sprich in der EC anzusiedelnde Unternehmen, zu gewinnen. Die Werbung durch Anzeigen der einzelnen Bestandnehmer zielt vielmehr darauf hin, für die in der EC vorhandenen Unternehmen (Geschäfte) neue Kunden zu entrieren und die von diesen Unternehmen vertriebenen Produkte entsprechend anzupreisen. Der Umstand, dass einzelne werbende Unternehmen in Linz selbst keine Betriebsstätte unterhalten, ist im Zusammenhang mit der Hebeberechtigung der Stadt aus der Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken in Linz rechtlich irrelevant.
Aus der öffentlich rechtlichen Gewerbeberechtigung und handelsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Betriebszweck vor allem auf das Führen der EC und insbesondere die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern abstellt und die Einnahmenerzielung nahezu ausschließlich durch den Betrieb und die Vermarktung der EC mittels Bereitstellung von Verkaufsflächen erfolgt. Im konkreten Fall der EC wurden die Grundlagen der Einschaltung von den einzelnen werbenden Unternehmen vorgegeben und es wurde der Schwerpunkt in den 'PC' auf konkrete werbeinteressierte Firmen (Produkte) und nicht auf den Betrieb der EC selbst gelegt, zumal es sich dabei auch um Einschaltungen von Unternehmen bzw. für deren Produkte gehandelt hat, die nicht nur in der EC, sondern auch in anderen Betriebsstätten erhältlich waren."
In Ansehung der Frage des Erscheinungsortes vertrat die Berufungsbehörde ausgehend von den getroffenen Feststellungen die Auffassung, die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes PC sei (auch) in der mitbeteiligten Landeshauptstadt erfolgt.
Für jenen Zeitraum, in dem auch eine Abgabepflicht in der Gemeinde P bestanden habe, sei gemäß § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG mit Bruchteilsfestsetzung vorzugehen gewesen.
Schließlich wurde die Vorschreibung des Säumniszuschlages näher begründet.
Gegen die Spruchpunkte 3. und 4. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung an die belangte Behörde.
Darin rügte sie zunächst das Fehlen näherer Feststellungen zu den als "redaktionellen Teil" qualifizierten Texten. Auch wäre festzustellen gewesen, "wie sich das Nichterscheinen auf die Werbeabgabe" auswirke. Insbesondere sei es unrichtig, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der Verpflichtung zur Entfaltung einer Gemeinschaftswerbung für die Bestandnehmer nicht gelungen sei. So sei in der Präambel des Mietvertrages festgehalten, dass das Einkaufszentrum unter der einheitlichen Führung der Beschwerdeführerin ein attraktives Gesamtangebot biete und durch eine Gemeinschaftswerbung entsprechend nach Außen einheitlich auftrete. Schließlich würden für diese Gemeinschaftswerbung auch Werbekostenbeiträge eingehoben.
Zur Frage, ob es sich bei den von der Berufungsbehörde als "redaktionellen Teil" qualifizierten Textpassagen nicht gleichfalls um Werbung gehandelt habe, wäre die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen.
Unzutreffend sei die These, durch die in Rede stehenden Veranstaltungen werde tatsächlich keine effektive Werbung erzielt. Die Ausführungen der Berufungsbehörde verdeutlichten jedoch, dass die in Rede stehenden Informationen in erster Linie Eigenwerbung der Beschwerdeführerin darstellten.
Schließlich entbehre die Abgabenvorschreibung einer rechtlichen Grundlage, zumal sowohl das Oö AnzAbgG als auch die Linzer AnzAbgO mittlerweile außer Kraft getreten seien.
Schließlich sei sowohl in erster als auch in zweiter Instanz die selbe Sachbearbeiterin, Mag. R, eingeschritten. Dies wiederspreche dem Grundsatz des zweigliedrigen Instanzenzuges des Abgabenverfahrens.
Es fehlten darüber hinaus Feststellungen über den (offenbar gemeint in der mitbeteiligten Landeshauptstadt) erzielbaren Reklamewert im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 15/98 und Folgezahlen.
Auch stimmten die vorgeschriebenen Beträge nicht mehr mit jenen des Berufungsbescheides vom überein.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die Vorstellungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesvorschriften aus, die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe sich im Sinne des Vorerkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, die von ihr verbreiteten Prospekte wiesen keinen redaktionellen Teil auf, sondern bestünden ausschließlich aus Anzeigen, auseinander gesetzt. Erforderlich für die Eigenschaft einer Publikation als Druckwerk sei es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass - mit Ausnahme der geschalteten Anzeigen - ein sonstiger Text vorliege. Als solcher könnten auch Anzeigen (Werbungen) des Herausgebers qualifiziert werden. Im Übrigen schließe sich die belangte Behörde der Begründung der Berufungsbehörde für das Vorliegen eines Anzeigenteiles und eines redaktionellen Teiles an.
Bei jenen Einschaltungen, in Ansehung derer die dafür entrichteten Entgelte der Bemessung der Abgabe zu Grunde gelegt worden seien, stehe das mittelbare wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an Absatzsteigerungen der Mieter ihrer Qualifikation als "Anzeigen" nicht entgegen.
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben seien jene - mittlerweile außer Kraft getretenen - Bestimmungen des Oö AnzAbgG und der Linzer AnzAbgO anzuwenden, welche im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Kraft gestanden seien. Ihr mittlerweiliges Außerkrafttreten stehe der Abgabenvorschreibung nicht entgegen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Ansehung der Mitwirkung einer Sachbearbeiterin in beiden Instanzen des Abgabenverfahrens könne nicht nachvollzogen werden.
Auf den mit der Anzeige erzielbaren Reklamewert komme es nicht an.
Differenzen im Vorschreibungsbetrag gegenüber dem Bescheid vom seien auf die Anwendung der Rundungsbestimmung des § 152 Abs. 1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 107/1996, (im Folgenden: Oö LAO 1996) zurückzuführen.
2. Verfahren zur Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides (hg. Beschwerdeverfahren zu Zl. 2005/17/0031):
Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde der Beschwerdeführerin für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen im Zeitraum vom bis eine bereits fällige Anzeigenabgabe für Linz in der Höhe von EUR 35.994,27 festgesetzt (Spruchpunkt 1. dieses Bescheides).
Weiters wurde für die nicht fristgerechte Entrichtung der Abgabe ein Säumniszuschlag von EUR 1.439,77 (Spruchpunkt 2.) sowie für die nicht fristgerechte Einreichung der Abgabenerklärung ein Verspätungszuschlag von EUR 1.799,71 (Spruchpunkt 3.) festgesetzt.
Der Abgabenbemessung legte die erstinstanzliche Behörde eine Gesamtbemessungsgrundlage von EUR 719.885,33 (S 9,905.838,10) zu Grunde. Unter Berücksichtigung einer Bruchteilsfestsetzung infolge einer Abgabenpflicht in der Gemeinde P sei die Abgabe unter Berücksichtigung des 10 %igen Abgabensatzes mit EUR 35.994,27 zu bemessen gewesen. Der Säumniszuschlag sei in der Höhe von 4 %, der Verspätungszuschlag in Höhe von 5 % festzusetzen gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Darin bestritt sie, dass die PC im vorschreibungsgegenständlichen Zeitraum in der mitbeteiligten Landeshauptstadt erstmalig verbreitet worden sei. Eine solche erstmalige Verbreitung sei nämlich bereits durch die Auflage der PC im Einkaufszentrum in P erfolgt. Die Vorschreibung der Abgabe zu 50 % sei rechtswidrig. Es lägen keine Anzeigen in einem fremden Druckwerk vor, vielmehr stellten die PC ein "reines Werbemittel" dar. Dieses diene überwiegend der Eigenwerbung der Beschwerdeführerin. Ein nur aus Anzeigen bestehendes Flugblatt erfülle nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anzeigenabgabepflicht in Oberösterreich. Schließlich fehle es auch an Darlegungen betreffend die Fälligkeit der Abgabenbeträge, was jedoch Voraussetzung für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages gewesen wäre.
Mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abgabenvorschreibung selbst nicht stattgegeben, der vorgeschriebene Säumnis-, bzw. Verspätungszuschlag jedoch auf jeweils 2 % gesenkt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Landeshauptstadt verwiesen.
Der tragende Grund für diese Aufhebung war - gleich wie im Bescheid der belangten Behörde vom - der Umstand, dass die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Landeshauptstadt nicht zu allen vorschreibungsgegenständlichen Druckwerken Feststellungen getroffen habe.
Im fortgesetzten Verfahren forderte die Berufungsbehörde sodann die Beschwerdeführerin auf, die noch nicht vorgelegten, im vorschreibungsgegenständlichen Zeitraum erschienenen Ausgaben der PC vorzulegen.
Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom nach.
Mit Bescheid des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom in Ansehung der Abgabenvorschreibung nicht Folge gegeben. In Ansehung der Festsetzung des Säumnis- und des Verspätungszuschlages wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als diese Zuschläge jeweils mit 2 % festgesetzt wurden.
Auch in diesem Berufungsbescheid ging die Berufungsbehörde davon aus, dass die PC aus Anzeigen und aus redaktionellen Texten, letztere zu Events bzw. Veranstaltungen, bestünden.
Auch der Berufungsbescheid vom enthält eine detaillierte Darstellung, welche Teile der jeweils vorschreibungsgegenständlichen Ausgaben die Berufungsbehörde als "redaktionelle Teile" auffasst. Für jede dieser Ausgaben finden sich insoweit kurze Beschreibungen von Texten, welche entweder in allgemeiner Form die Vorzüge des von der Beschwerdeführerin betriebenen Einkaufszentrums anpreisen, bzw. welche die oben erwähnten "Events bzw. Veranstaltungen" ankündigen.
In Ansehung des Verbreitungsvorganges der PC traf die Berufungsbehörde gleichartige Feststellungen wie in ihrem Bescheid vom . Gleichfalls werden in diesem Bescheid die Aussagen der Zeugen P und A wiedergegeben.
Hinsichtlich der Frage der erstmaligen Verbreitung in der mitbeteiligten Landeshauptstadt, der rechtlichen Qualifikation des "redaktionellen Teiles" und der geschalteten Anzeigen sowie in der Frage der Bruchteilsfestsetzung argumentierte die Berufungsbehörde rechtlich ebenso wie im Bescheid vom .
Betreffend die Festsetzung des Verspätungs- und Säumniszuschlages führte die Berufungsbehörde aus, es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, selbst zum jeweiligen monatlichen Fälligkeitstermin die Anzeigenabgabe zu erklären und zu entrichten. Diesen Verpflichtungen habe sie nicht entsprochen.
Im Hinblick auf eine mit in Kraft getretene neue landesgesetzliche Regelung sei der Säumniszuschlag jedoch auf 2 % herabzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles (Abgabeverfahren betreffend eine Abgabe, jedoch bezüglich zweier Abgabenbehörden) sei der Verspätungszuschlag gleichfalls auf 2 % zu reduzieren gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde. Darin argumentierte sie im Wesentlichen gleichartig wie schon in der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid vom (lediglich das Problem nicht erschienener Ausgaben der PC stellte sich in diesem Vorstellungsverfahren nicht).
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Im zweitangefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde den Argumenten der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung dasselbe entgegen wie schon in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/17/0244, gegen den zweitangefochtenen Bescheid die zur hg. Zl. 2005/17/0031 protokollierte Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in ihrem Recht auf Unterbleiben einer rechtlich nicht gedeckten Vorschreibung von Anzeigenabgabe verletzt. Sie macht jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit den Anträgen geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstatteten jeweils Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragten.


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II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Zur Rechtslage:
§ 1, § 2, § 4 Abs. 5 (idF LGBl. Nr. 1/1966) sowie § 5 Abs. 1 lit. a Oö AnzAbgG in der zwischen 1992 und in Kraft gestandenen Fassung lauteten:

"§ 1.

Ermächtigung zur Einhebung der Abgabe.

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

(2) Abgabenberechtigt ist die Gemeinde,

a) die Erscheinungsort des Druckwerkes ist;

...

§ 2.

Gegenstand der Abgabe.

(1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung

oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

a) in Druckwerken,

b) mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten,

c) durch den Rundfunk,

soweit sie nicht Gegenstand des Ankündigungsabgabe-Gesetzes vom , LGBl. Nr. 18 aus 1950, sind.

(2) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.

(3) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist

a) die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt;

...

§ 4.

...

(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzustehen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.

...

§ 5.

Abgabenschuldner.

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist

a) der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmer bezw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a),

...

verpflichtet."

Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2001 wurde das Oö AnzAbgG

mit Wirkung vom aufgehoben.

§ 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, § 2 und § 4 Abs. 1 Linzer AnzAbgO lauteten:

"§ 1 (1) Für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken oder für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk wird eine Abgabe nach den Bestimmungen dieser Abgabenordnung erhoben.

(2) Die Stadt Linz ist abgabeberechtigt

a) wenn der Erscheinungsort des Druckwerkes Linz ist,

...

Gegenstand der Abgabe

§ 2 (1) Der Abgabe unterliegt die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen (Ankündigungen und Anpreisungen)

a) in Druckwerken,

...

soweit sie nicht Gegensand der Ankündigungsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz sind.

(2) Für den Begriff der 'Anzeige' im Sinne dieser Ordnung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung im Inseratenteil oder eingestreut im sonstigen Text einer Zeitung oder eines Druckwerkes handelt oder ob die Verlautbarung im Rundfunk im Rahmen einer Reklamesendung oder eingestreut in eine sonstige Sendung erfolgt. Es ist auch gleichgültig, ob die Anzeige die äußere Form eines Inserates hat oder ob es sich um einen Aufsatz oder um eine Notiz handelt. Schließlich ist es auch gleichgültig, ob die Entgeltlichkeit kenntlich gemacht wird oder nicht und ob das Entgelt pauschal oder für den Einzelfall entrichtet wird.

(3) Druckwerke im Sinne des Abs. 1 lit. a sind alle durch mechanische oder chemische Mittel vervielfältigten Schriften, Bilder oder Musikwerke.

(4) Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a ist die Gemeinde Linz dann,

a) wenn die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig in Linz erfolgt;

...

§ 4 (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe beträgt 10 v. H. des Entgeltes. ..."

Der rückwirkend zum in Kraft getretene § 15a Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1997 (Strukturanpassungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 201/1996; im Folgenden:

FAG 1997), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2000 lautet (auszugsweise):

"§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) ... Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs. 1 Z 6 des Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die Abgabe bis spätestens entrichtet wird."

§ 153 Abs. 1 und 2, § 154 Z 1 und § 155 Abs. 1 Oö LAO (im Wesentlichen in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 30/1984, die Paragrafenbezeichnungen in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 107/1996) lauten:

"§ 153

(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.

...

§ 154

Die Verjährung beginnt

1. in den Fällen des § 153 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist;

...

§ 155

(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."

Durch das am in Kraft getretene Landesgesetz LGBl. Nr. 58/2004 wurde dem § 153 Oö LAO ein Absatz 4 angefügt, welcher wie folgt lautet:

"(4) Abweichend von Abs. 2 beträgt die Verjährungsfrist bei Abgaben, die als ausschließliche Landes(Gemeinde)-Abgaben aufgehoben und durch gleichartige Abgaben gemäß § 6 Z. 1 oder 2 F-VG 1948 ersetzt wurden, zwei Jahre."

Durch dieselbe Novelle wurde dem § 154 eine Z. 4 angefügt, welche lautet:

"4. in den Fällen des § 153 Abs. 4 mit dem Tag des Außer-Kraft- Tretens der landesgesetzlichen Abgabenvorschrift."

2. Zur inhaltlichen Berechtigung der Beschwerden:

In beiden Beschwerden wird gerügt, dass weder der angefochtene Bescheid noch die Bescheide der Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt eine Begründung dafür enthielten, weshalb die Druckwerke PC (auch) erstmals in Linz Verbreitung gefunden hätten.

Soweit sich diese Rüge auf die angefochtenen Bescheide bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Vorstellungen die in den Berufungsbescheiden getroffene Annahme, die erstmalige Verbreitung der PC sei auch in Linz erfolgt, gar nicht mehr bestritten hat.

Im Übrigen enthalten die Berufungsbescheide vom und vom sehr wohl die oben wiedergegebenen - in der Folge auch in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen - Feststellungen über den Verbreitungsvorgang. Diese Feststellungen wichen wiederum von jenen, welche die Berufungsbehörde schon in ihrem Bescheid vom getroffen hatte, nicht ab. Die letztgenannte Berufungsentscheidung war ihrerseits Gegenstand der im ersten Rechtsgang zur hg. Zl. 2002/17/0282 angefochtenen Vorstellungsentscheidung. In dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom wurde in den Entscheidungsgründen eingehend dargelegt, weshalb die auf Basis der gleichen Tatsachenfeststellungen auch schon damals von den Verwaltungsbehörden getroffene Annahme, die Druckwerke PC seien erstmalig auch in Linz verbreitet worden, nicht zu beanstanden war. Es genügt daher, insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. Im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses steht auch die in den nunmehr erhobenen Beschwerden weiters vertretene Rechtsansicht, eine erstmalige Verbreitung der Druckwerke in Linz liege auch deshalb nicht vor, weil es sich bei der Versendung der PC an Haushalte in Linz um einen "weiteren Verbreitungsvorgang handle".

Dem weiteren Einwand, wonach eine Teilung der Anzeigenabgabe "grundsätzlich nicht vorgesehen" sei, genügt es, den Wortlaut des § 4 Abs. 5 Oö AnzAbgG entgegen zu halten.

Sodann bekämpft die Beschwerdeführerin ihre Abgabepflicht nach dem Oö AnzAbgG bzw. nach der Linzer AnzAbgO mit der - zusammengefassten - Begründung, bei den Druckwerken PC handle es sich nicht um Druckwerke im Sinne dieser Bestimmungen, sondern um eine bloße Sammlung von Anzeigen, welche in ihrer Gesamtheit im Übrigen im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin lägen und daher als "Eigenwerbung" zu qualifizieren seien.

Darauf ist Folgendes zu erwidern:

Wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation der in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Einschaltungen (mit denen für bestimmte Unternehmen bzw. Produkte geworben wurde - vom Zeugen A als "Firmenanzeigen" bezeichnet -, wobei die Beschwerdeführerin diesfalls nach Aussage der Zeugin P vom Aufgeber die "fertigen Anzeigen" erhalten hat) als Anzeigen wendet, ist sie nicht im Recht. Insoweit den Beschwerdeausführungen die Auffassung zu entnehmen wäre, auch diese Einschaltungen dienten dem überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0282, zu verweisen. Das mittelbare Interesse an einer Umsatzsteigerung dieser beworbenen Produkte (Unternehmen) genügt nicht, um diesen Einschaltungen den Charakter einer Eigenwerbung der Beschwerdeführerin zu verleihen und somit jenen einer Anzeige zu nehmen.

Aus dem - im Übrigen nicht zur oberösterreichischen Rechtslage ergangenen - hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0294, ist für die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu gewinnen, weil es in diesem Zusammenhang um die Frage der Zurechnung jeweils ein und derselben Einschaltung (Tatsachenmitteilung) an den Herausgeber oder an einen dritten Auftraggeber, gemessen am Kriterium des überwiegenden Interesses, ging. Letzteres ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - in Ansehung der "Aufnahme der Einschaltung" und nicht - wie es der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebt - in einer Art Gesamtbetrachtung in Ansehung der Herausgabe des gesamten Druckwerkes zu prüfen. Ebenso wenig ist der hier vorliegende Sachverhalt jenem vergleichbar, welcher dem von der Beschwerdeführerin weiters ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0460, zu Grunde lag.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0282, ausgeführt hat, setzt eine Abgabenpflicht nach dem Oö AnzAbgG bzw. der Linzer AnzAbgO voraus, dass die Publikation auch unter Weglassung sämtlicher Anzeigen die Qualifikation eines Druckwerkes erfüllt. Die bloße Verbreitung von Anzeigen allein ist nach diesen Bestimmungen nicht steuerpflichtig. Die Abgabepflicht setzt vielmehr voraus, dass abgesehen vom Inseratenteil oder den eingestreuten Anzeigen auch ein sonstiger ("redaktioneller") Text vorhanden ist.

Vor diesem Hintergrund wäre der angefochtene Bescheid dann rechtswidrig, wenn es sich bei den von der belangten Behörde als "redaktionelle Texte" bzw. als redaktionelle Teile qualifizierten Inhalten in Wahrheit um "Anzeigen" gehandelt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0341, zur Definition des Begriffes "Anzeige" nach dem Salzburger Anzeigenabgabegesetz, LGBl. Nr. 102/1964, Folgendes ausgeführt:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0160, und die dort bezogene Vorjudikatur) ist unter 'Anzeige' eine von ihrem Auftraggeber 'veranlasste' Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt. Unter 'Aufgeber' ist derjenige zu verstehen, der den die Aufnahme der Anzeige in das Druckwerk oder die Aussendung oder Verbreitung mit dem Druckwerk besorgenden Personen den Anlass hiezu gibt. Ohne Bedeutung ist es, von wem die Initiative für das Zustandekommen des zwischen Auftraggeber und ausführendem Unternehmer geschlossenen Vertrages ausging. Vom 'Veranlassen einer Anzeige' kann allerdings nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Einbringer irgendein objektives Interesse an der Veröffentlichung hat und die Einschaltung gegen seinen Willen unzulässig wäre. Überdies kann von einer Anzeige nur dann gesprochen werden, wenn die als Aufgeber in Betracht kommende Person den Inhalt, den Umfang und die Form der Bekanntmachung wenigstens in den Grundzügen vorher festgelegt hat (siehe abermals das hg. Erkenntnis vom und die dort zitierte Vorjudikatur)."

Der Verwaltungsgerichtshof übernimmt diese Aussagen auch zur Auslegung des Begriffes "Anzeige" im Oö AnzAbgG: Maßgeblich für die Frage, ob es sich bei den von der belangten Behörde als "redaktionelle Texte" qualifizierten Teilen der Druckwerke PC um Anzeigen handelt, ist demnach nicht, ob es sich dabei um "Werbung" (in Form von "Fremd-" oder "Eigenwerbung"), oder aber um sonstige Texte handelt. Werden diese sonstigen Texte vom Herausgeber (im Sinne dieser Begriffsbildung "von der Redaktion") gestaltet, so sind diese Texte unabhängig davon, ob sie ihrerseits werblichen Inhalt haben, als "redaktionelle Texte" zu qualifizieren. Diese Texte müssen lediglich einen eigenen geistigen Inhalt aufweisen, um die Eigenschaft als Druckwerk zu konstituieren, also etwa Mitteilungen über Veranstaltungen oder Berichte über die Vorzüge eines Einkaufszentrums zum Gegenstand haben. Demgegenüber würde die Qualifikation dieser Passagen als Anzeigen das kumulative Vorliegen folgender Umstände voraussetzen:

1. Die Veranlassung der Einschaltung durch einen von der Beschwerdeführerin verschiedenen Auftraggeber, der den Umfang und die Form der Bekanntmachung wenigstens in den Grundzügen vorher festgelegt hat, und

2. das vornehmliche Interesse des Anzeigers (Aufgebers) an der Verbreitung der Bekanntgabe, gemessen an ihrem Inhalt oder ihrer Aufmachung.

Die angefochtenen Vorstellungsbescheide haben in Ansehung der hier erörterten Rechtsfrage die Beurteilung der Berufungsbehörde und damit auch die Feststellungen in den Berufungsbescheiden, wonach die einzelnen Bestandnehmer des von der Beschwerdeführerin betriebenen Einkaufszentrums auf den redaktionellen Teil der Druckwerke PC bislang keinen Einfluss angestrebt haben, übernommen. Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin auch in den gegenständlichen Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft. Davon ausgehend kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei den als redaktionelle Teile qualifizierten Passagen in Wahrheit um Anzeigen der Gemeinschaft der Bestandnehmer des von der Beschwerdeführerin betriebenen Einkaufszentrums gehandelt hätte. Eine Festlegung des Inhaltes, des Umfanges und der Form dieser Bekanntmachungen durch die Bestandnehmergemeinschaft ist auf Basis der Feststellungen der Abgabenbehörden nicht einmal in den Grundzügen erfolgt. Nach Maßgabe des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Musterbestandsvertrages stehen den Bestandnehmern in ihrer Gesamtheit über den eingerichteten Werbebeirat im Übrigen auch keine rechtlichen Möglichkeiten zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Gestaltung der diesbezüglichen Texte zu; die Befugnisse des Werbebeirates beschränken sich demnach auf ein Anhörungsrecht, welches nach der insofern unbestrittenen Feststellung der Berufungsbehörde jedenfalls nicht im Sinne einer maßgeblichen Einflussnahme auf die Gestaltung der Gemeinschaftswerbung ausgeübt wird.

Schon deshalb können die als redaktionelle Teile qualifizierten Passagen der Druckwerke PC nicht als Anzeigen der Gemeinschaft der Bestandnehmer angesehen werden.

Träfe - was jedoch hier dahingestellt bleiben kann - die von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Behauptung zu, diese redaktionellen Teile dienten in erster Linie ihrem Eigeninteresse, so fehlte es überdies auch an der weiteren Voraussetzung für das Vorliegen einer Anzeige, nämlich dem Vorliegen eines vornehmlichen Interesses eines vom Herausgeber unterschiedenen Dritten. Wäre die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsauffassung zutreffend, so käme dem redaktionellen Teil auch deshalb nicht der Charakter einer Anzeige, sondern der eines sonstigen Textes zu, weil der Herausgeber des Druckwerkes in Ansehung dieser Einschaltungen in erster Linie im eigenen Interesse vorgegangen wäre (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0294). Dass der Charakter derartiger Texte als "Eigenwerbung" ihnen nicht die Eigenschaft als von Anzeigen unterschiedliche ("redaktionelle") Texte nehmen würde, wurde oben bereits dargelegt.

Auf Basis dieser Rechtsauffassung waren eingehendere Feststellungen zur Ausgestaltung der vorschreibungsgegenständlichen Exemplare entbehrlich, zumal es für die Qualifikation der "redaktionellen Teile" als von Anzeigen zu unterscheidende sonstige Texte hier ausschließlich auf die Frage ihrer "Veranlassung" durch "Aufgeber" im Sinne der zitierten Judikatur und nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Einschaltungen (im Wortlaut) ankam.

Die hier streitentscheidende Frage, ob eine im Sinne der zitierten Rechtssprechung von Dritten veranlasste Einschaltung und damit eine Anzeige vorliegt, ist keine Fachfrage, welche durch Gutachten eines Werbefachmannes, eines Sprachwissenschaftlers oder Publizisten zu beantworten wäre.

Den sonstigen Verfahrensrügen, welche zusammengefasst darauf hinauslaufen, dass die Verwaltungsbehörden bei Vermeidung von Ermittlungsfehlern zum Ergebnis gelangt wären, die als redaktionelle Teile bezeichneten Passagen seien im überwiegenden Interesse der Beschwerdeführerin eingeschaltet worden, fehlt es damit an Relevanz. Gerade dieser behauptete Umstand würde nämlich zutreffendenfalls als weiteres Argument gegen die Qualifikation dieser Teile der PC (für welche auch keine Anzeigenabgabe vorgeschrieben wurde) als Anzeigen und für ihre Qualifikation als sonstige Texte sprechen.

Im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2004/17/0244 rügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus, dass es die Verwaltungsbehörden unterlassen hätten, sich mit ihrem Vorbringen betreffend das Nichterscheinen von Ausgaben der PC näher auseinander zu setzen. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, wie sich dies auf die Abgabe ausgewirkt habe.

Die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels wird in der Beschwerde jedoch nicht dargelegt. Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt haben die Werbeabgabe unstrittig auf Basis der von der Beschwerdeführerin für Anzeigen vereinnahmten Werbeentgelte vorgeschrieben. Dafür, dass die Beschwerdeführerin derartige Entgelte auch für gar nicht erschienene Ausgaben der PC vereinnahmt hätte, ergeben sich weder aus dem Abgaben- oder Vorstellungsverfahren noch aus dem Beschwerdevorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof irgendwelche Anhaltspunkte.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich in beiden Beschwerden die Auffassung vertritt, den Abgabenvorschreibungen fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weil das Oö AnzAbgG und die Linzer AnzAbgO (mit Wirkung vom ) außer Kraft getreten seien, ist sie auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Vorstellungsbescheiden zu dem aus § 3 Abs. 1 Oö LAO abzuleitenden Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften zu verweisen. Demnach ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist, von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0094).

Auch die in beiden Beschwerden erhobene Rüge einer Befangenheit der Sachbearbeiterin Mag. R infolge Mitwirkung sowohl an der erst- als auch an der zweitinstanzlichen Entscheidung ist unzutreffend. § 53 Abs. 1 Z. 4 Oö LAO ordnet zwar an, dass Organe der Abgabenbehörden im Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt haben; eine Mitwirkung der Sachbearbeiterin Mag. R an den in erster Instanz ergangenen Bescheiden ergibt sich jedoch aus dem Akteninhalt nicht (in Ansehung dieser Bescheide scheint Mag. R weder als Approbantin noch als Sachbearbeiterin auf). Offenbar verwechselt - wie die mitbeteiligte Landeshauptstadt in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt - die Beschwerdeführerin den ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren. Schließlich hat Mag. R auch den zweitinstanzlichen Abgabenbescheid nicht als Entscheidungsorgan approbiert.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 15/98, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die vom Verfassungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis vertretene Rechtsauffassung in Ansehung der Aufteilung von Besteuerungsrechten für Ankündigungen auf abgabenerhebende Gemeinden nach Maßgabe des in diesen Gemeinden erzielten Reklamewertes wurde in der Folge durch das rückwirkende Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des § 15a FAG 1997 in der Fassung durch das BGBl. I Nr. 30/2000 die Grundlage entzogen (vgl. insbesondere den oben wiedergegebenen, auf Anzeigenabgaben anzuwendenden zweiten Satz des § 15a Abs. 1 FAG 1997).

Im Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2005/17/0031 vertritt die Beschwerdeführerin schließlich die Auffassung, die dem erstinstanzlichen Bescheid vom zu Grunde liegenden Abgabenansprüche seien im Hinblick auf § 153 Abs. 4 Oö LAO idF LGBl. Nr. 58/2004, verjährt. Die genannte Bestimmung sehe eine zweijährige Verjährungsfrist für Abgaben vor, die als ausschließliche Landes(Gemeinde)-Abgaben aufgehoben und durch gleichartige Abgaben gemäß § 6 Z 1 oder 2 F-VG 1948 ersetzt wurden. Aus dem Grunde des § 154 Z 4 Oö LAO beginne die in § 153 Abs. 4 leg. cit. festgesetzte Frist mit dem Tag des Außerkrafttretens der landesgesetzlichen Abgabenvorschrift. Das Oö AnzAbgG sei durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/2001 rückwirkend mit aufgehoben worden. Daraus folge, dass die für den Zeitraum vom bis vorgeschriebenen Abgaben am verjährt seien. Die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom liege außerhalb dieser Frist.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde grundsätzlich (in Ermangelung gegenteiliger Anordnungen des Gesetzgebers) jene Rechtslage maßgeblich ist, welche auch die letztinstanzliche Gemeindebehörde rechtens anzuwenden gehabt hätte. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der durch die Abgabenbehörde im Berufungsbescheid vorgenommenen Abgabenvorschreibung Bemessungsverjährung entgegensteht. Der dem zweitangefochtenen Vorstellungsbescheid als Anfechtungsobjekt zu Grunde gelegene Berufungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführerin am zugestellt. Der damit erfolgten Abgabenbemessung konnte § 154 Abs. 4 Oö LAO in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004 schon deshalb nicht entgegen stehen, weil die genannte Norm erst mit in Kraft getreten ist. Deshalb lag auch keine im Vorstellungsverfahren aufzugreifende Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin darin, dass die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht in Kraft gestandene Bestimmung des § 154 Abs. 4 Oö LAO nicht zur Anwendung gebracht hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass sich der letzte Satz des § 49 Abs. 1 VwGG nur auf den Beschwerdeführer, nicht jedoch auf die mitbeteiligte Partei bezieht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0049).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichthofes, BGBl. Nr. 45/1975, hingewiesen. Wien, am