VwGH 25.04.2005, 2004/17/0240
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei der unter diesem Spruchpunkt getroffenen Erledigung (Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages auf Beischaffung der in Rede stehenden Akten sowie auf Gewährung von Einsicht in dieselben) handelt es sich um eine prozessleitende, nicht als selbstständig anfechtbare Entscheidung aufzufassende Verfügung, zumal die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck bringt, dass lediglich die Beischaffung und Einsichtsgewährung für das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren versagt werden soll, der Beweisantrag im Übrigen jedoch "im weiteren Berufungsverfahren" (in der Hauptsache) noch abgeklärt werden werde. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher zurückzuweisen. (Hier: Das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren betrifft eine Aussetzung nach § 212a BAO.) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/17/0238 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JZ in F, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0905-I/7/2004, betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung von Agrarmarketingbeiträgen gemäß § 212a BAO (Spruchpunkt 1.) sowie Abweisung eines in diesem Zusammenhang gestellten Begehrens auf Akteneinsicht (Spruchpunkt 2.),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom wurden dem Beschwerdeführer Agrarmarketingbeiträge in der Höhe von EUR 21.385,48 vorgeschrieben. Unstreitig betrifft diese Vorschreibung Bemessungszeiträume zwischen Mai 2003 und Oktober 2003.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Bescheid vom wies der Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der vorgeschriebenen Beiträge gemäß § 212a BAO ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0084, verwies und die Auffassung vertrat, dass zu prüfen sei, ob eine Notifikation der Maßnahmen als Beihilfe erfolgt sei bzw. bei nicht erfolgter Notifikation, wie die aus den Agrarmarketingbeiträgen eingenommenen Mittel verwendet wurden. In einer im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag, näher genannte Akten beizuschaffen und ihm die Einsicht in dieselben zu ermöglichen.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit welchem die Berufung gegen die Abweisung der Aussetzung gemäß § 289 BAO in Verbindung mit § 212a BAO hinsichtlich der Bemessungszeiträume Mai 2003 bis Oktober 2003 abgewiesen und die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht bewilligt wurde (Spruchpunkt 1.). Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde dem erwähnten Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung von Akten sowie auf Ermöglichung der Akteneinsicht in diese nicht stattgegeben.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, in dessen Zuge insbesondere auf die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom , C (2004) 2037fin, eingegangen wird, und Darstellung des § 212a BAO aus, dass keine gemeinschaftsrechtswidrige Mittelverwendung der Agrarmarketingbeiträge zu erkennen sei. Die Entscheidung der Kommission vom bestätige explizit die gemeinschaftsrechtskonforme Mittelverwendung durch die Agrarmarkt Austria Marketing GmbH ab dem . Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2002/17/0211, 0215, 0253, 0254, sei betreffend die Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig vorgeschriebener Agrarmarketingbeiträge für die Schlachtung von Rindern u.a. in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/17/0084, ausgeführt worden, dass vor einer Abklärung der dort näher umschriebenen Tatsachenfragen betreffend die Verwendung der Agrarmarketingbeiträge bzw. des Vorliegens einer allfälligen Notifikation als Beihilfe nicht von einer wenig Erfolg versprechenden Berufung der Beschwerdeführer gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die festgestellte Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt (gemeint: durch die Entscheidung der Kommission vom ) als auch darauf, dass die Maßnahme im Lichte der ständigen Judikatur des EuGH nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sei, seien die Erfolgsaussichten der Berufung des Beschwerdeführers in Ansehung der von der Abweisung des Aussetzungsantrages betroffenen Zeiträume als wenig Erfolg versprechend anzusehen. Für diese Zeiträume sei daher die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen und die Berufung gegen die Versagung der Aussetzung abzuweisen gewesen.
In Ansehung des Antrages auf Aktenbeischaffung führte die belangte Behörde aus, es sei am eine Darstellung der Geldmittel aller Kooperationen mit dem Lebensmitteleinzelhandel erfolgt. Dieses Vorbringen sei daher "im Berufungsverfahren in der Sache weiter abzuklären".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat sich hiezu geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG (hinsichtlich des Spruchpunktes I. in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG) gebildeten Senat erwogen:
Zu Spruchpunkt I.:
Bei der Abweisung des im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages auf Beischaffung der in Rede stehenden Akten sowie auf Gewährung von Einsicht in dieselben handelt es sich bloß um eine prozessleitende Verfügung, weil im Hinblick auf die Formulierung in der Begründung erkennbar kein Bescheidwille zu Grunde gelegt werden kann, eine selbständig bekämpfbare Entscheidung zu erlassen. Da dieser prozessleitenden Verfügung die selbständige Bekämpfbarkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof fehlt, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/17/0238, mwN).
Zu Spruchpunkt II.:
In Ansehung dieses Spruchpunktes (betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der Bemessungszeiträume Mai 2003 bis Oktober 2003) gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen (fehlende Feststellungen zum Beihilfencharakter der Agrarmarketingbeiträge, Frage der Bindungswirkung der Entscheidung der Kommission vom in Ansehung der Frage, ob Beihilfe vorliegt, Wirkung dieser Kommissionsentscheidung auf das Durchführungsverbot in Ansehung der vor ihrer Erlassung bzw. vor der auf ihre Erlassung gerichteten Antragstellung gelegenen Bemessungszeiträume) jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0237, zu Grunde lag.
Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den dort dargelegten Erwägungen erweist sich der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit aus dem Grunde des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2005:2004170240.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-70586