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VwGH 20.02.2014, 2012/07/0139

VwGH 20.02.2014, 2012/07/0139

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
RS 1
Als grundsätzlich zulässig iSd § 111a Abs 1 WRG 1959 ist ein Vorhaben dann anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 legcit, gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des § 12 Abs 1 WRG 1959. wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0130 E VwSlg 14179 A/1994 RS 1
Normen
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32;
RS 2
Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl. E , 90/07/0166; E , 2004/07/0016).
Normen
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §32;
RS 3
In einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung ist es zulässig, dass der gewässerökologische Amtssachverständige auch auf Gefahren Bedacht nimmt, die durch Zwischenfälle entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet werden muss (vgl. E , 87/07/0152).
Norm
WRG 1959 §32;
RS 4
Es ist nicht zulässig, über Beeinträchtigungsgefahren hinwegzusehen, weil allenfalls andere solche bereits bestehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/07/0136 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 08-ALL- 838/2003 (001/2012), betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Grundsatzgenehmigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Feststellungen der belangten Behörde suchte die beschwerdeführende Gemeinde mit Eingabe vom um wasserrechtliche Beurteilung bzw. Bewilligung des Vorprojektes "Abwasserentsorgung - Abwasserreinigungsanlagen G, S, K, T, J, T, W, U - Vorprojekt" an.

Die Bezirkshauptmannschaft V (BH) holte dazu Stellungnahmen eines wasserbautechnischen, eines gewässerökologischen und eines hydrogeologischen Amtssachverständigen (ASV) ein, die sich zur geplanten Abwasserversickerung negativ äußerten. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (WPO) wies darauf hin, dass das Gemeindegebiet von G zu 98,8 % im wasserwirtschaftlich sensiblen Teil des Jfeldes (altes Wasserschongebiet P/Jfeld) liege. Im Jfeld befinde sich das größte Grundwasservorkommen Kärntens mit rund 1.400 l/s Abfluss. Dieses Grundwasser solle in naher Zukunft für die regionale Trinkwasserversorgung des Jfeldes, des Ltales und des Kärntner Zentralraumes Verwendung finden. Im vorliegenden Projekt für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde G seien Kläranlagen mit Abwasserversickerungen in den Untergrund bzw. Abwasserleitungen in Bäche, die in das Grundwasser versickerten, vorgesehen. Da die Versickerung von Abwässern letztlich ins Grundwasser aus wasserwirtschaftlicher Sicht keinesfalls mit der zukünftigen Nutzung des Grundwasserkörpers zum Zwecke der Trinkwasserversorgung in Einklang zu bringen sei, werde dem geplanten Projekt nicht zugestimmt.

Mit Bescheid vom wies die BH den verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde ab. Dagegen erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufung.

Mit Schreiben vom bzw.  sprachen sich die Gemeinde F und die Stadtgemeinde B (als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Tiefbrunnens in T) gegen eine Bewilligung der Abwasserbeseitigungsanlagen aus, weil der Grundwasserkörper des Jfeldes und somit auch die Tiefbrunnenanlage T gefährdet werden könnte.

Die beschwerdeführende Gemeinde legte mit ihrer Eingabe vom Studien des Joanneum Research vom Juli 1995 (Abwasserentsorgung für B, F, G (Gesamtdarstellung); Abwasserentsorgungskonzept für die Gemeinde G) sowie die Studie der ARCEM - Austrian Research Cooperation on Endocrine Modulars "Hormonwirksame Stoffe in Österreichs Gewässer - Ein Risiko?", Endbericht Juni 2003 (im Folgenden: ARCEM-Studie) vor. Die Studie umfasse Ergebnisse aus drei Jahren Forschung und führe aus, dass eine Notwendigkeit der Einführung von neuen Technologien in der Abwasserreinigung zur Verminderung der Konzentration der untersuchten Substanzen in den Gewässern derzeit nicht bestehe. Eine Gesundheitsgefährdung für Menschen habe durch die ausgewählten Stoffe nicht abgeleitet werden können.

In einer weiteren Stellungnahme vom führte der hydrogeologische ASV u.a. aus, die Projektunterlagen gingen davon aus, dass es bei Reinigung und Versickerung der gereinigten häuslichen Abwässer zu einer Aufstockung des Grundwassers mit Schadstoffen komme. Die Größe der Aufstockung werde allerdings als sehr gering beurteilt.

An späterer Stelle seiner Stellungnahme hielt der hydrogeologische ASV fest:

"Aufgrund der beschriebenen hydrogeologischen Situation befindet sich zumindest die Abwasserreinigungsanlage G (1616 EW) im wasserwirtschaftlich sensiblen Grundwassergebiet des Jfeldes und im direkten Einzugsbereich der Brunnenanlage T. Die gereinigten Abwässer sollen in den Gbach eingeleitet werden. Der Gbach gibt Wasser an den Untergrund ab und trägt damit zur Grundwasseranreicherung bei. Dies bedeutet, dass bei Gebrechen oder Betriebsausfällen der Abwasserreinigungsanlage G ein Eintrag von Schadstoffen in das Hauptgrundwasservorkommen des Jfeldes im direkten Einzugsbereich der Tiefbrunnenanlage T zu erwarten ist. Auf Grund der relativ großen Menge an anfallendem Abwasser von 1616 EW stellt diese Situation eine potenzielle Gefahr für eine Beeinträchtigung der Brunnenanlage T dar.

Im Bereich der geplanten Abwasserreinigungsanlage T (100 EW) dürfte der stauende Untergrund (Tertiär) in geringer Tiefe liegen. Auf Grund der Lage muss derzeit davon ausgegangen werden, dass diese ARA ebenfalls im direkten Einzugsbereich der Brunnenanlage T gelegen ist. Die gereinigten Abwässer sollen in den Untergrund versickert werden. Da diese Abwasserreinigungsanlage mit geplanter Versickerung im direkten Einzugsbereich der Tiefbrunnenanlage T gelegen sein dürfte, stellt sie eine potenzielle Gefahr für die Brunnenanlage T dar."

Zusammenfassend hielt der hydrogeologische ASV fest, dass aus Sicht des vorbeugenden Grundwasserschutzes grundsätzlich die Versickerung von gereinigten Abwässern und die Einleitung von gereinigten Abwässern in versickerndes Bachwasser im Einzugsbereich eines wasserwirtschaftlich bedeutenden Grundwasservorkommens abzulehnen seien. Einer Versickerung könne nur in Ausnahmefällen zugestimmt werden, wenn nur geringe Mengen an Abwasser anfielen (z.B. bei Einzelobjekten in Streulage) und eine andere Art der Abwasserverbringung wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

Bei projektgemäßer Ausführung der Abwasserreinigungsanlagen J, W und U und bei Einhaltung der Vorschläge der anderen Sachverständigen - so der ASV weiter - bestehe aus hydrogeologischer Sicht keine akute Gefährdung für die Tiefbrunnenanlage. Die geplante Abwasserreinigungsanlage T und insbesondere die Abwasserreinigungsanlage G lägen im direkten Einzugsbereich der Tiefbrunnenanlage T und stellten daher eine potentielle Gefahr für eine Beeinträchtigung der Tiefbrunnenanlage dar. Aus hydrogeologischer Sicht könne daher der Errichtung dieser beiden Abwasserreinigungsanlagen nicht zugestimmt werden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Bescheid der BH vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufgehoben. Diese Aufhebung wurde damit begründet, dass die beschwerdeführende Gemeinde mit Schreiben vom den Antrag auf wasserrechtliche Prüfung eines Vorprojektes nach § 104 Abs. 4 WRG 1959 gestellt und nicht die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserentsorgungsanlagen beantragt habe. Die BH habe somit über einen nicht gestellten Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abgesprochen und dadurch eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen. In weiterer Folge werde die BH in erster Instanz einen Bescheid über die wasserrechtliche Beurteilung des vorliegenden Vorprojektes gemäß § 104 Abs. 4 WRG 1959 zu erlassen haben.

Mit Eingabe vom nahm die beschwerdeführende Gemeinde Stellung und wies u.a. darauf hin, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am den einstimmigen Beschluss gefasst habe, dass die Ortschaft U aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinde herausgenommen werde.

In einer weiteren Stellungnahme vom nahm der hydrogeologische ASV u.a. Bezug auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Gemeinde, dass in den hydrogeologischen Gutachten zur Abwasserentsorgung der Gemeinde nicht auf die Nitratproblematik im Jfeld eingegangen werde. Der ASV führte dazu u. a. aus, die potentielle Gefährdung, die von einer Kläranlage mit anschließender Versickerung der gereinigten Abwässer bzw. Einleitung der gereinigten Abwässer in einen versickernden Bach ausgehe, liege nicht nur in einer Aufstockung des Grundwassers mit Nitrat, sondern in der möglichen Einbringung von schwer abbaubaren und grundwassergefährdenden Stoffen in das Grundwasser. Dieses Gefahrenpotential sei für die fachliche Beurteilung relevant.

Zum Vorbringen des Fehlens einer vergleichenden Restrisikoanalyse führte der hydrogeologische ASV u.a. aus, dass bei den im Vorprojekt der beschwerdeführenden Gemeinde dargestellten Abwasserreinigungsanlagen die gereinigten Abwässer im Untergrund versickert oder in versickernde Oberflächenwässer eingeleitet würden. Dies würde eine bewusste und gezielte Einbringung von gereinigten Abwässern in den Untergrund und damit in das Grundwasser darstellen. Hingegen hätten Kanalisationsanlagen die Aufgabe, Abwässer ohne die Möglichkeit der Versickerung bzw. des Eintrages in den Untergrund aus einem Gebiet auszuleiten. Sie würden somit mit dem Ziel errichtet werden, dass keine häuslichen Abwässer in den Untergrund gelangten. Dies würde einen fundamentalen Unterschied zu einer gezielten Versickerung von Abwässern darstellen. Auf Grund der regelmäßigen Wartung und Kontrolle von Kanalsträngen könne es bei Gebrechen wie z.B. Kanalundichtheiten nur zum Austritt von relativ geringen Mengen von Abwässern in den Untergrund kommen. Weiters werde selbstverständlich bei der Wahl einer Kanaltrasse auf bestehende Grundwasservorkommen und bestehende Grundwassernutzungen Rücksicht genommen.

Der Grundwasserschutz in Österreich erfolge durch vorbeugende Maßnahmen. Hierbei handle es sich um einen Grundsatz, der auch im Wasserrechtsgesetz und in den Richtlinien zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen enthalten sei.

Das WPO führte in seiner Stellungnahme vom aus, für keine der Abwasserreinigungsanlagen sei bisher eine dem Stand der Technik entsprechende Planung vorgelegt worden. Unabhängig davon werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Einhaltung des geltenden Kärntner "Versickerungserlasses" strikt eingefordert. Das schließe die im Vorprojekt genannte Versickerung von vier der fünf Anlagen von der Größe her aus. Die fünfte und größte Abwasserreinigungsanlage solle nach weitgehender Reinigung der Abwässer diese in den Vorfluter Gbach einleiten. Dies sei auf Grund der Gefährdung des Trinkwasserbrunnens T ebenfalls abzulehnen. Der Brunnen T sei wesentlicher Bestandteil der am von der Kärntner Landesregierung beschlossenen Kärntner Wasserstiftung und daher Schutzgut überregionaler öffentlicher Interessen. Wesentlich erscheine jedoch, dem Sinn der mehrfach im Schreiben der beschwerdeführenden Gemeinde zitierten Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit folgend, endlich von Seiten der Gemeinde wirtschaftliche Untersuchungen über Investition und Betrieb der Maßnahmen im Variantenvergleich zu einem Anschluss an den AWV V - Jfeld vorzulegen, um weitere Fehlplanungen zu vermeiden.

Mit Bescheid der BH vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für das eingereichte Vorprojekt gemäß § 111a Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufung, in der sie u.a. ausführte, dass der Beitrag der Grundwasserbelastung durch die häuslichen Abwässer der Gemeinde gegenüber dem Hauptverursacher Landwirtschaft vernachlässigbar gering sei; dies sogar in der gegenwärtigen, dem Stand der Technik nicht entsprechenden Form der Abwasserbehandlung. Ferner sei nicht allein der in der Aufstockungsrechnung (Aufstockung des Grundwassers mit Schadstoffen) enthaltene absolute Wert des Eintrages für die Beurteilung der Genehmigungswürdigkeit der Reinigungsanlagen relevant, sondern die dadurch erreichte Verringerung der Grundwasserbelastung gegenüber dem Ist-Zustand der ungereinigten Versickerung. Diese Verringerung der Grundwasserbelastung sei umso beträchtlicher, je größer die zu reinigende Abwassermenge sei. Überdies fehle eine Restrisikoanalyse nach dem Stand des technischen Wissens hinsichtlich der möglichen Belastung des Grundwassers durch die unvermeidlichen Leitungsundichtheiten vollständig. Die Einhaltung des Kärntner "Versickerungserlasses" könne keine notwendige Bedingung für die wasserrechtliche Genehmigung sein.

Die Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der zunächst mit Erkenntnis vom , V 312, 313/08-7, u.a. Teile der Verordnung "Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten, Z 8W-Allg-9/6/94" (sog. "Sickererlass") als gesetzwidrig aufhob. Mit Erkenntnis vom , B 2061/06-13, hob der Verfassungsgerichtshof den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom auf. Nach Lage des Falles sei es nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der aufgehobenen Normen für die Rechtstellung der beschwerdeführenden Gemeinde nachteilig gewesen sei.

In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde die befassten ASV um neuerliche Gutachtenserstattung mit dem Hinweis, dass der "Sickererlass" nicht mehr heranzuziehen sei.

Der hydrogeologische ASV hielt in seiner Stellungnahme vom u.a. fest, aus den von der beschwerdeführenden Gemeinde nachgereichten Unterlagen (ARCEM-Studie vom Juni 2003, Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde G vom Juli 1995 und die Gesamtdarstellung der Abwasserentsorgung für B, F und G vom Juli 1995) gehe hervor, dass mehrere unterschiedliche Hormonstoffe im Grundwasser des Jfeldes nachgewiesen worden seien, die Konzentrationen jedoch unbedenklich gewesen seien. Für die dezentrale Lösung der Abwasserentsorgung des Gebiets der beschwerdeführenden Gemeinde sei eine Nitrataufstockung im Grundwasser von etwa 1,1 mg/l angeschätzt worden. Insgesamt werde nur mit einer sehr geringen Grundwasserbeeinflussung durch die Versickerung der gereinigten Abwässer gerechnet.

Der Tiefbrunnen T sei mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligt worden. Es sei ein engeres und ein weiteres Brunnenschutzgebiet festgelegt worden. Um auch das weitere Einzugsgebiet der Brunnenanlage vor einer Beeinträchtigung zu schützen, sei vorgesehen, ein Wasserschongebiet einzurichten.

An späterer Stelle hielt der hydrogeologische ASV fest, aufgrund der (näher) beschriebenen geologischen und hydrogeologischen Situation stelle das Jfeld eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen von Kärnten dar. Das Grundwasser werde bereits von mehreren Tiefbrunnenanlagen genutzt. Die Tiefbrunnenanlage nördlich von T sichere die Trinkwasserversorgung der Gemeinden B und F und sei auch für eine überregionale Trinkwasserversorgung vorgesehen.

Zu den Auswirkungen des Vorprojektes auf das Grundwasser hielt der hydrogeologische ASV fest:

"Das anfallende Abwasser soll in den geplanten Kläranlagen technisch aufwendig gereinigt und anschließend versickert werden. Nur die gereinigten Abwässer der Kläranlage G sollen in den Gbach eingeleitet werden. Da der Gbach Teile seines Wassers an das Grundwasser abgibt, gelangen zumindest Teile dieses gereinigten Abwassers ebenfalls in das Grundwasser. Die vorhandenen Projektsunterlagen gehen alle davon aus, dass es trotz der aufwendigen Reinigung durch die Versickerung der gereinigten häuslichen Abwässer zu einer Aufstockung des Grundwassers mit Schadstoffen kommt. Die Größe der Aufstockung wird allerdings als sehr gering beurteilt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass alle geplanten Kläranlagen zumindest im Falle eines Gebrechens oder Unfalles eine Beeinträchtigung des Grundwassers bewirken."

Zu den Auswirkungen auf den Tiefbrunnen T legte der hydrogeologische ASV u.a. näher begründend dar, dass die ARA W, die ARA U und die ARA J aufgrund der relativ großen Entfernung zur Tiefbrunnenanlage von über 4 bzw. über 5 km zumindest keine unmittelbare Gefahr für die Tiefbrunnenanlage darstellten.

Die ARA T und die ARA G lägen weiter nördlich im Bereich des Hauptgrundwasservorkommens des Jfeldes und im direkten Einzugsgebiet des Tiefbrunnens T. Aufgrund der großen anfallenden Abwassermengen und der geringeren Entfernung zum Tiefbrunnen T stelle zumindest die ARA G eine massive potentielle Gefahr für die Trinkwasserversorgung dar. Die ARA G liege am Rand, jedoch noch innerhalb des geplanten Grundwasserschongebietes für den Brunnen T.

Ferner führte der hydrogeologische ASV u.a. aus, bei der geplanten dezentralen Abwasserbeseitigung entsorgten sämtliche geplanten Kläranlagen im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Gemeinde das anfallende Abwasser über eine direkte Versickerung über Sickeranlagen oder über Einleitung in versickerndes Oberflächenwasser in das Grundwasser. Dadurch könnten wasser- und gesundheitsgefährdende Stoffe insbesondere bei Gebrechen oder Störungen der Anlagen in das Grundwasser und in der Folge in die bestehenden Trinkwasserversorgungsanlagen gelangen.

Zusammenfassend hielt der hydrogeologische ASV schließlich fest, weil die geplanten ARA T und ARA G im näheren Einzugsgebiet des Tiefbrunnens T gelegen seien, seien sie aus hydrogeologischer Sicht jedenfalls abzulehnen.

Der gewässerökologische ASV ging in seiner Stellungnahme vom auf die Belastung des Gbaches ein und hielt dazu u. a. fest, dass die in einer näher genannten Tabelle ersichtlichen konzentrationsbezogenen Grenzwerte für den Ablauf "einerseits durch die branchenspezifische 1. AEV kom, Größenklasse 2 bedingt, andererseits durch immissionsseitige Anforderungen bei der P-Entfernung, der Nitrifikation bei Ablauftemperaturen < 12 Grad, der (geringen) Denitrifikation sowie dem CSB etwas verschärft" seien. Diese Anforderungen seien jedoch durch die im Vorprojekt dargestellte Anlagenkonzeption bei ordnungsgemäßem Betrieb leicht einhaltbar.

Derzeit nicht beurteilt werden könnten allfällige Maßnahmen zur Verminderung der Länge der Abwasserfahne lt. QZV Chemie OG, was im Detail abzuklären wäre.

Zur Frage der Belastung des Grundwassers durch Versickerungen hielt der ASV u.a. fest:

"Da der Gbach das Grundwasser alimentiert, sind bezüglich der Parameter Nitrat und Nitrit die Grenzwerte lt. Trinkwasserverordnung für diese Parameter in Höhe von 50 bzw. 0,1 mg/l zu beachten.

Die Immissionsberechnung zeigt, dass bei Nitrat-N 1,344 mg/l nach Durchmischung im Bach resultieren, was rd. 5,95 mg/l Nitrat entspricht und den Grenzwert erfüllt.

Gleiches gilt für Nitrit-N, das nach Durchmischung mit 0,1 mg/l, entsprechend 0,0229 mg/l Nitrit vorliegen sollte.

Die max. Grundwasserkonzentration von Ammonium (0,5 mg/l) sollte ebenfalls eingehalten werden, da immissionsseitig im Bachwasser bis zu 0,237 mg/l NH4-N entsprechend 0,305 mg/l Ammonium vorliegen.

Bei den 4 Anlagen mit Abwasserversickerungen ist die tatsächliche Verdünnungsrate durch den lokalen Grundwasserstrom nicht bekannt. Solange dazu keine gesicherten Ergebnisse vorliegen, sollte als Vorbeugung jedenfalls auch für die Kleinanlagen neben guter Kohlenstoffreinigung eine jahresdurchgängige weitgehende Nitrifikation und Denitrifikation gefordert werden, was bei den eingerichteten Anlagenkonzeptionen durch fachkundigen Betrieb ohne weiteres möglich ist."

Nach ausführlichen Darlegungen betreffend einen Vergleich der Wirkungsweise der projektierten Kläranlagen mit der ARA K und zur Literatur zu toxischen Spurenstoffen und Arzneimittelwirkstoffen im Abwasser und in der Umwelt hielt der gewässerökologische ASV schließlich fest:

"Zusammenfassend wiegen aus Sicht des Fachbereiches Gewässerökologie die Auswirkungen der Einleitung der gereinigten Abwässer aus den 4 kleineren Kläranlagen mit Versickerung trotz hochwertiger Reinigung deswegen bedeutsam, da persistente, schwer abbaubare und toxische Inhaltsstoffe in das Grundwasser eingeleitet werden, wobei die ARA T im näheren Anstrombereich des Brunnens T situiert wird und eine Beeinflussung seiner Wasserqualität nicht auszuschließen ist.

Nach derzeitiger Rechtslage gelten keine Grenzwerte für Medikamentenrückstände oder die erwähnten endokrin wirkenden, oder anreicherungsfähigen Stoffgruppen in der Trinkwasserverordnung und der QZV Grundwasser. Es ist jedoch in mitteleuropäischen Ländern Stand der Technik, Wässer die zur Trinkwassergewinnung herangezogen werden und mit derartigen Stoffen belastet, oder ihnen gegenüber stark exponiert sind, Maßnahmen zur Aufbereitung zu ergreifen.

Man kann aus der ARCEM-Studie (2003) den Schluss ziehen, dass das in Österreich weitgehend geübte Prinzip (des) vorbeugenden Grundwasserschutzes mit bundesweit hohen Anschlussgraden an öffentliche Abwasserkanalisationen und Kläranlagen, die derzeit weitgehend dem Stand der Technik entsprechend und in Fließgewässer emitieren, einen wesentlichen Beitrag zu den Ergebnissen der Studie liefert und ein Erfordernis an Aufbereitungsmaßnahmen für Trinkwassernutzungen aus Grundwässern für die untersuchten Stoffgruppen im Allgemeinen nicht gegeben ist. Wenn dieses Vorsorgeprinzip unterbrochen wird, entsteht zuerst der Bedarf an Screening- & Überwachungsuntersuchungen und - im Falle einer notwendigen Aufbereitung - der Installation Behandlungsanlagen ihres Betriebs und der laufenden Überwachung.

Bezüglich der Anteile der mit dem Wasser des Gbaches versickernden Anteile der Restfrachten der ARA G muss eine Quantifizierung vorläufig unterbleiben, die Möglichkeit einer zusätzlichen Beeinflussung des Brunnens T ist gegeben.

Bezüglich Störfallsicherheit würde sich ein längerer Stromausfall an der ARA G binnen einiger Stunden auf die Ablaufqualität auswirken (unmittelbarer Stopp der Nitrifikation und zuerst langsame Anhebung von Ammonium/Ammoniak, das nach Austausch der noch gut gereinigten Inhalte der SBR-Reaktoren mit zunehmender Abwassermenge an die Grenze der akuten Fischtoxizität ansteigen würde). Im Gegensatz dazu wäre im selben Fall an der ARA K dieselbe Minderung der Reinigungsleistung zu erwarten, jedoch durch das enorme Wasservolumen und die Austauschrate im Stauraum V-E eine geringe Auswirkung zu erwarten.

(...)"

Das WPO führte in seiner Stellungnahme vom u. a. zur ARCEM-Studie aus, dass bislang die Datenlage zur Bewertung von anthropogenen Spurenstoffen und ihren Abbauprodukten im Wasserkreislauf noch unvollständig sei. Hier bestehe erheblicher Forschungsbedarf. Die Aufklärung der Wirkungsmechanismen und Bewertung der Risiken werde wegen der großen Stoffvielfalt auch mit erheblichen Anstrengungen nicht vollständig möglich sein. Als Beispiel für die aktuelle Diskussion unter Berücksichtigung aller neuen Erkenntnisse über tolerable Restrisiken zitierte das WPO u.a. aus dem ÖWAV-Leitungsausschuss "Wasserhaushalt und Wasservorsorge" vom , wonach es Tatsache sei, dass es anthropogene Inhaltsstoffe im Grundwasser gebe, die schon jetzt nachweisbar seien und Probleme verursachten. Nach dem mit der Umsetzung der Trinkwasserverordnung beschäftigten ÖWAV-Ausschuss "Neue Wege im Grundwasserschutz" stehe der Schutz des Menschen an oberster Stelle und seien die Auswirkungen von Antibiotika oder Hormonen noch nicht ausdiskutiert.

An späterer Stelle seiner Stellungnahme hielt das WPO fest:

"Betreffend die geplanten Abwasserreinigungsanlagen T und G bestehen auch bei projektsgemäßer Ausführung erhebliche Bedenken, da diese im direkten Einzugsbereich der Tiefbrunnenanlage T liegen und daher eine potenzielle Gefahr für eine Beeinträchtigung des Tiefbrunnens darstellen. Eine Aktualisierung im Projekt zum Stand der Technik der weitergehenden Reinigung wird bei weiterer Verfolgung des gegenständlichen Vorprojektes gefordert.

Begründet werden darf dies damit, dass der Gbach bald nach der Einleitungsstelle Wasser in den Untergrund versickert. Diese Versickerungsstrecke liegt im Einzugsgebiet des wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnens T. Damit ist eine Schützbarkeit des Brunnens hinsichtlich bakterieller, sowie sämtlicher viraler Belastungen zweifelhaft. Desgleichen können Einmischungen chemischer Substanzen, die in Kläranlagen nicht abbaubar sind - wie Medikamentenrückstände und Stoffe mit hormonähnlicher Wirkungsweise (endocrine disruptors) - nicht ausgeschlossen werden."

Schließlich führte der hydrogeologische ASV in seiner ergänzenden Stellungnahme vom u.a. aus:

"(...) Demnach befinden sich die geplanten Abwasserreinigungsanlagen T und G im näheren Einzugsbereich des Tiefbrunnens T. Daher stellen diese beiden Abwasserreinigungsanlagen eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung dar. Weiters ist eine Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Sickeranlage bzw. durch versickerndes Bachwasser des Gbaches zu erwarten.

(...)

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aus hydrogeologischer Sicht die beiden geplanten Kläranlagen T und G nicht bewilligungsfähig erscheinen. (...)"

Die beschwerdeführende Gemeinde nahm mit Schreiben vom zu den Ausführungen der beigezogenen ASV und des WPO Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid der BH vom wie folgt ab:

Unter Spruchpunkt I. wurde festgestellt, dass die Abwasserreinigungsanlagen G und T grundsätzlich nicht bewilligungsfähig seien, und es wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf wasserrechtliche Bewilligung der ARA G und ARA T gemäß dem eingereichten Vorprojekt vom August 2001 und den Projektergänzungen zum Vorprojekt vom Februar 2002 gemäß §§ 32, 105, 106, 111a WRG 1959 abgewiesen.

Unter Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Gemeinde die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Abwasserreinigung und Versickerung der gereinigten Abwässer in den ARA W und J erteilt.

Die Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailprojekte wurde gemäß § 112 Abs. 4 WRG 1959 mit festgesetzt und angemerkt, dass durch den fruchtlosen Ablauf dieser Frist die Grundsatzbewilligung außer Kraft tritt.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde u.a. unter Verweis auf das Schreiben der beschwerdeführenden Gemeinde vom fest, dass die zunächst beantragte ARA U mittlerweile nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Ferner sei der zunächst von der Behörde als Antrag gemäß § 104 Abs. 4 WRG 1959 gewertete Antrag von der Gemeinde dahingehend präzisiert bzw. abgeändert worden, dass die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und anschließend die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung des Vorprojektes beantragt worden sei. Dies gehe jedenfalls über eine "Rohprüfung" hinaus und werde von der belangten Behörde als Antrag gemäß § 111a WRG 1959 verstanden. Gegen diese bereits von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Qualifizierung habe sich die Gemeinde weder "im Berufungsbescheid" (gemeint wohl: in der Berufung) noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgesprochen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die geplanten Abwasserbeseitigungsanlagen der beschwerdeführenden Gemeinde in einem für die Trinkwasserversorgung wichtigen, wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet lägen. Sämtliche geplanten Kläranlagen entsorgten das anfallende gereinigte Abwasser über eine direkte Versickerung über Sickeranlagen oder über Einleitung in versickerndes Oberflächenwasser in das Grundwasser. Die eingereichten Projektunterlagen gingen davon aus, dass es durch die Versickerung der gereinigten häuslichen Abwässer zu einer Nitrataufstockung im Grundwasser von etwa 1,1 mg/l komme und trotz der aufwendigen Reinigung mit einer Aufstockung des Grundwassers mit Schadstoffen gerechnet werde. Vom Projektanten werde ergänzend ausgeführt, dass das Gesamtsystem einen hohen, jedoch nicht eindeutig bestimmbaren Abscheidegrad bezüglich endokriner Substanzen erwarten lasse. Auch wenn die Größe der Aufstockung als sehr gering beurteilt werde, sei damit eine Verschmutzung des Grundwassers nicht nur möglich sondern wahrscheinlich.

Der hydrogeologische ASV habe wiederholt ausgeführt, dass das Jfeld eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen Kärntens darstelle. Das WPO habe sich gegen das Vorprojekt ausgesprochen, weil das öffentliche Interesse an der Trinkwassergewinnung höherwertig und dem Grundwasserschutz der Vorzug zu geben sei. Das Vorhaben widerspreche jedenfalls den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung. Das WPO habe immer wieder auf die Problematik der geplanten Anlagen im wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet hingewiesen und negative Stellungnahmen zum projektierten Vorhaben abgegeben. Die ARA T und die ARA G lägen nach den Ausführungen des hydrogeologischen ASV vom und im direkten Einzugsgebiet des Tiefbrunnens T und stellten eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden B und F dar. Ferner habe der hydrogeologische ASV darauf hingewiesen, dass die geplante ARA G am Rand, jedoch noch innerhalb des geplanten Grundwasserschongebietes für den Brunnen T gelegen sei. Neben der Gefährdung des Brunnens T sei auch eine Verunreinigung des Grundwassers im Bereich der Sickeranlage bzw. durch versickerndes Bachwasser des Gbaches zu erwarten. Der hydrogeologische ASV komme zu dem Schluss, dass die ARA G auf Grund der großen anfallenden Abwassermengen (1616 EW) und der geringeren Entfernung zum Tiefbrunnen T eine massive potentielle Gefahr für die Trinkwasserversorgung darstelle. Dieser Feststellung sei die beschwerdeführende Gemeinde zu keinem Zeitpunkt auf derselben fachlichen Ebene entgegengetreten.

Zwar erreichten die projektierten Abwasserreinigungsanlagen, wie von den ASV ausgeführt, einen hohen Reinigungsgrad der Abwässer, doch gebe es chemische Substanzen, die in Kläranlagen nicht abbaubar seien (Medikamentenrückstände, Stoffe mit hormonähnlicher Wirkungsweise). Dem Schutz des Grundwassers in diesem sensiblen Gebiet und insbesondere dem Schutz der Tiefbrunnenanlage T, die seit ein wesentlicher Bestandteil der von der Kärntner Landesregierung beschlossenen Kärntner Wasserstiftung und auch für eine überregionale Trinkwasserversorgung vorgesehen und daher ein Schutzgut von überregionalem öffentlichem Interesse sei, sei unzweifelhaft Priorität einzuräumen.

Übereinstimmend sei vom hydrogeologischen ASV und dem WPO betreffend die ARA T ausgeführt worden, dass eine Versickerung in der geplanten Größenordnung im sensiblen Einzugsgebiet der Tiefbrunnenanlage T im Sinne des Grundwasserschutzes abzulehnen sei. Auch die projektierte Hauptkläranlage G mit einer anschließenden Einleitung der gereinigten Abwässer in den Gbach sei übereinstimmend abgelehnt worden, weil der Gbach ebenfalls im direkten Einzugsbereich der Tiefbrunnenanlage T zum Teil versickere und somit auch grundwassergefährdende Problemstoffe in das Grundwasser der Tiefbrunnenanlage T gelangen könnten. Auch der gewässerökologische ASV habe ausgeführt, dass eine Einmischung chemischer Substanzen, die in Kläranlagen nicht abbaubar seien - wie Medikamentenrückstände und Stoffe mit hormonähnlicher Wirkungswiese - trotz guter Reinigungsleistung nicht ausgeschlossen werden könne. Trotz hochwertiger Reinigung komme es zu einer Restbelastung für das Grundwasser und einer Einsickerung aus dem Gbach im Nahbereich des Brunnens T mit schwer abbaufähigen und anreicherungsfähigen Stoffen.

Gleichlautend habe auch das WPO eingewendet, dass die Schützbarkeit des Brunnens T hinsichtlich bakterieller sowie sämtlicher viraler Belastungen bezweifelt werde. Es habe gefordert, dass die Einmischung chemischer Substanzen, die in Kläranlagen nicht abbaubar seien, in das Grundwasser im Bereich einer Wasserversorgung verhindert werden müsse. Das Vorhaben widerspreche jedenfalls den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung. Ferner habe das WPO ausgeführt, dass die Auswirkungen von Antibiotika oder Hormonen noch nicht ausdiskutiert seien und es anthropogene Inhaltsstoffe im Grundwasser gebe, die schon jetzt nachweisbar seien und Probleme verursachten.

Der geologische ASV habe bereits in seiner ersten Stellungnahme vom zum gegenständlichen Vorprojekt unmissverständlich ausgeführt, dass einerseits jede Kläranlage ein potentielles Risiko für eine Grundwasserverunreinigung darstelle und daher von Seiten der Geologie immer Kläranlagenstandorte außerhalb bzw. randlich von wasserwirtschaftlich sensiblen Bereichen gefordert würden, andererseits gerade das zu entsorgende Gemeindegebiet in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Bereich liege und auf Grund der vorliegenden geologischen und hydrogeologischen Situation das Jfeld eines der bedeutendsten Grundwasservorkommen von Kärnten darstelle.

Auf Grund der konkret vorliegenden hydrogeologischen Situation, der Lage und Größe der beiden Abwasserreinigungsanlagen und der damit verbundenen Gefahr für den Brunnen T und die Trinkwasserversorgung von zwei Gemeinden sei eine Versickerung der ARA G und ARA T schon a priori wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig und komme eine Verbesserung des Projektes nicht in Betracht. Die beiden Abwasserreinigungsanlagen seien somit gemäß § 104 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten unzulässig. Der Antrag sei insoweit gemäß § 106 WRG 1959 abzuweisen gewesen.

Nach weiteren Ausführungen zu den (genehmigten) ARA W und ARA J ging die belangte Behörde im Einzelnen auf die Berufungsgründe der beschwerdeführenden Gemeinde ein. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht Gegenstand und nicht Frage des Verfahrens gewesen, inwieweit Grundwasser durch die landwirtschaftliche Praxis verunreinigt werde. Vielmehr sei ein vorliegendes Projekt auf seine Verträglichkeit mit den Prinzipien und Zielen des Wasserrechtsgesetzes zu beurteilen gewesen. Diese Prüfung habe ergeben, dass das vorliegende Projekt der Abwasserreinigung für die beschwerdeführende Gemeinde, soweit es die ARA G und ARA T betreffe, nicht den Vorgaben und Zielen des WRG 1959 entspreche, weil insbesondere auf Grund der Größe und Lage der beantragten Anlagen eine Gefährdung des Grundwasservorkommens im gegenständlichen Gebiet und eine Gefährdung des Tiefbrunnens T durch die projektierten Abwasserreinigungsanlagen nicht nur nicht ausgeschlossen werden könne, sondern sogar im großen Maße sehr wahrscheinlich sei. Es könne nicht einfach - wie es die beschwerdeführende Gemeinde versuche - eine Beurteilung dahingehend angestellt werden, dass auf Grund der Verschmutzung durch die Landwirtschaft jede weitere Gefährdung durch Versickerung gereinigter kommunaler Abwässer zulässig sei. Ziel und Intention des WRG 1959 sei u.a. eine Verhinderung der Trinkwassergefährdung, die sinnvoller Weise vorbeugend passieren müsse.

Ferner könne der Argumentation der beschwerdeführenden Gemeinde nicht gefolgt werden, dass nicht die durch die beantragten Abwasserreinigungsanlagen bewirkte Aufstockung im Grundwasser relevant sei, sondern die dadurch erreichte Verringerung der Grundwasserbelastung gegenüber dem Ist-Zustand, nämlich der Versickerung ungereinigter Abwässer. Grundsätzlich entsprächen - so die belangte Behörde - Hauskläranlagen, die keine vollbiologische Reinigungsstufe aufwiesen, nicht mehr dem Stand der Technik und dürften auch nicht mehr betrieben werden. Aufbauend auf Abwasserrahmenkonzepten der Kärntner Gemeinden habe der Landeshauptmann die Verordnung hinsichtlich der Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Abwasserreinigungsanlagen erlassen. Die Versickerung ungereinigter Abwässer sei jedenfalls unzulässig. Zwar sei die derzeitige Situation der Abwasserentsorgung im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde im Sinne des WRG 1959 als unbefriedigend zu beurteilen, es sei jedoch für die Zukunft eine Abwasserentsorgung anzustreben, die sowohl dem Stand der Technik entspreche als auch keinerlei Gefährdung des Grundwassers hervorrufe. Die ARA G und T liefen den zu schützenden öffentlichen Interessen zuwider.

Darüber hinaus sei nicht erkennbar, worauf sich die Ausführung der beschwerdeführenden Gemeinde stütze, dass die Grundwasserbelastung durch die Hausabwässer der Gemeinde im Vergleich zur Grundwasserbelastung durch die Landwirtschaft vernachlässigbar sei. So führten sowohl der hydrogeologische als auch der gewässerökologische ASV aus, dass häusliche Abwässer ein großes Gefahrenpotential für das Grundwasser darstellten, was vor allem auf das Vorhandensein von nur schwer abbaubaren bzw. gar nicht abbaubaren Stoffen zurückzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 409/12-3 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gemeinde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichthof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 14/2011, lautet auszugsweise:

"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(...)

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

(...)

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

(...)

Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

(...)

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

(...)

e)

die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;

f)

(...), eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, (...) entstehen kann;

(...)

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

(...)

Abweisung ohne Verhandlung.

§ 106. Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, dass das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.

Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung

§ 111a. (1) Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, ist das Verfahren auf Antrag vorerst auf die Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu beschränken. Ein derartiger Antrag muss jene Unterlagen enthalten, die zu einer Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens nötig sind. Die Behörde hat durch Bescheid darüber zu erkennen, ob und gegebenenfalls bei Einhaltung welcher Auflagen das Vorhaben grundsätzlich genehmigt wird. In der Grundsatzgenehmigung sind Art und Maß der Wasserbenutzung festzulegen. Darüber hinaus ist abzusprechen, welche Fragen der Detailgenehmigung vorbehalten bleiben und ob zur Verwirklichung des Vorhabens die Einräumung von Zwangsrechten (§ 60) zulässig ist. Über Einwendungen, die sich gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens richten, ist im Grundsatzverfahren zu entscheiden. Über sonstige Einwendungen hat die Behörde im Grundsatzverfahren zu entscheiden, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist; andernfalls sind diese Einwendungen in das Detailverfahren zu verweisen.

(...)"

Die beschwerdeführende Gemeinde beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, ohne dabei zwischen den Spruchpunkten I. und II. zu differenzieren. Die Beschwerde beinhaltet aber lediglich ein Vorbringen gegen die unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die ARA G und ARA T.

Nach den unbekämpften Feststellungen der belangten Behörde war der Bewilligungsantrag der beschwerdeführenden Gemeinde als Antrag gemäß § 111a WRG 1959 zu verstehen.

Im Sinne des § 111a Abs. 1 WRG 1959 ist ein Vorhaben dann als grundsätzlich zulässig anzusehen, wenn ihm weder öffentliche Interessen entgegenstehen, die eine Versagung rechtfertigen, noch durch das Vorhaben bestehende Rechte verletzt werden oder aber diese bestehenden Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können. Die Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959 unterscheidet sich diesbezüglich nicht von einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 111 leg. cit., gelten doch auch für die Grundsatzgenehmigung die Prinzipien des § 12 Abs. 1 WRG 1959, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0130).

Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/07/0166, und vom , Zl. 2004/07/0016).

Die belangte Behörde beurteilte die ARA T im Hinblick auf die direkte Versickerung von Abwässern in der geplanten Größenordnung sowie die ARA G im Hinblick auf die Einleitung der gereinigten Abwässer in den ebenfalls zum Teil versickernden Gbach wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen als wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig, wobei eine Verbesserung des Projektes nicht in Betracht komme. Sie begründete dies - gestützt auf die eingeholten Stellungnahmen von ASV und des WPO - nachvollziehbar unter anderem mit der vorliegenden hydrogeologischen Situation, den Gefahren in einem für die Trinkwasserversorgung wichtigen, wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet, der Größe und der Lage der beiden Abwasserreinigungsanlagen im direkten Einzugsgebiet des Tiefbrunnens T und der daraus resultierenden Gefahr für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden B und F.

Die Beschwerde bringt vor, dass die für das Projekt maßgeblichen Flächen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht Teil eines Schongebietes gewesen seien. Sie wirft der belangten Behörde Willkür vor, weil diese den Genehmigungsantrag betreffend die Anlagen T und G unter Verweis auf ein nicht bestehendes, sondern lediglich geplantes Schongebiet abgewiesen habe.

Bei den dabei in der Beschwerde angesprochenen Ausführungen der belangten Behörde handelt es sich jedoch um eine Wiedergabe von Darlegungen des hydrogeologischen ASV, der darauf hingewiesen hat, dass die geplante ARA G am Rand, jedoch noch innerhalb des geplanten Grundwasserschongebietes für den Brunnen T gelegen sei. Die Abweisung des Bewilligungsantrages durch die Behörde erfolgte demgegenüber aus den erwähnten Erwägungen und nicht deshalb, weil die beiden in Rede stehenden Abwasserreinigungsanlagen einer noch gar nicht erlassenen Schongebietsverordnung widersprächen.

Auch der in der Beschwerde vorgetragene Vorwurf, die belangte Behörde habe den Umstand unzureichend gewürdigt, dass die Realisierung der im Projekt enthaltenen Anlagen zu einer massiven Verringerung des Schadstoffeintrags in Abwässer und nicht - wie von der Behörde behauptet - zu einer Aufstockung führen würde, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf die behauptete Verbesserung im Zusammenhang mit dem Schadstoffeintrag allein kommt es nämlich nicht entscheidend an. Vielmehr war die Frage zu beurteilen, ob dem Vorhaben u. a. öffentliche Interessen entgegenstehen oder nicht.

Nach den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen gingen die Projektunterlagen selbst davon aus, dass es trotz der aufwendigen Reinigung durch die Versickerung der gereinigten häuslichen Abwässer zu einer Aufstockung des Grundwassers mit Schadstoffen komme. Überdies hat der hydrogeologische ASV in seiner letzten Stellungnahme vom erneut dargelegt, dass die ARA T und die ARA G eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung darstellten und im Bereich der Sickeranlage bzw. durch versickerndes Bachwasser des Gbaches eine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid ausführlich begründend auf der Grundlage der nicht als unschlüssig zu erkennenden fachlichen Beurteilung unter anderem des hydrogeologischen ASV und der negativen Stellungnahmen des WPO zum Ergebnis gelangt, dass die ARA G und die ARA T wegen Verstoßes gegen öffentliche Interessen wasserrechtlich nicht bewilligungsfähig seien. Sie durfte dabei auch berücksichtigen, dass auch der gewässerökologische ASV in seiner Stellungnahme vom die Auswirkungen der Einleitung der gereinigten Abwässer u.a. aus der ARA T mit Versickerung trotz hochwertiger Reinigung deswegen als bedeutsam beurteilte, weil persistente, schwer abbaubare und toxische Inhaltsstoffe in das Grundwasser eingeleitet würden. Auch bezüglich der mit dem Wasser des Gbaches versickernden Anteile der Restfrachten der ARA G erachtete der gewässerökologische ASV die Möglichkeit einer zusätzlichen Beeinflussung des Brunnens T als gegeben.

Soweit die Beschwerde auf die ARCEM-Studie, die die durch technisch wesentlich schlechtere Anlagen bewirkte Verteilung anthropogener Stoffe im Grundwasserkörper des Jfeldes 2003 als unbedenklich bezeichnet habe, verweist, ist ihr zu entgegnen, dass auch diese Studie den gewässerökologischen ASV nicht zu einer anderen Beurteilung veranlasste. Vielmehr führte der ASV aus, dass das in Österreich weitgehend geübte Prinzip des vorbeugenden Grundwasserschutzes mit bundesweit hohen Anschlussgraden an öffentliche Abwasserkanalisationen und Kläranlagen, die derzeit weitgehend dem Stand der Technik entsprächen und in Fließgewässer emitierten, einen wesentlichen Beitrag zu den Ergebnissen der Studie liefere.

Im Übrigen war es auch nicht unzulässig, dass der gewässerökologische ASV auch auf Gefahren Bedacht nahm, die durch Zwischenfälle entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet werden muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0152). So würde sich nach Beurteilung des ASV, der die Beschwerde nicht entgegentritt, ein längerer Stromausfall an der ARA G binnen einiger Stunden auf die Ablaufqualität auswirken.

Die Beschwerde bringt weiters vor, die vom gewässerökologischen ASV referierte Literatur zu toxischen Spurenstoffen und Arzneimittelwirkstoffen enthalte eine Fülle von offenen Fragen sowie Aussagen, die eher für die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen sprächen.

Diesem Vorbringen ist jedoch zu entgegnen, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens - von der Beschwerdeführerin unbestritten - anthropogene Inhaltsstoffe im Grundwasser bereits jetzt nachweisbar sind und Probleme verursachen. Die Beschwerde zeigt somit keine Unschlüssigkeit in der Beurteilung des gewässerökologischen ASV auf, wenn dieser bei seiner Beurteilung auch auf die genannten Inhaltsstoffe abstellte.

Wenn die Beschwerde ferner auf Ausführungen des gewässerökologischen ASV verweist, wonach näher genannte, vom Projekt zu erfüllende Anforderungen in Hinblick auf die Wasserqualität des Gbaches als Vorfluter "leicht einhaltbar" und im Hinblick auf die geplanten Versickerungen eine jahresdurchgängige Nitrifikation und Denitrifikation bei den eingereichten Anlagenkonzeptionen durch fachkundigen Betrieb ohne weiteres möglich sei, übersieht sie, dass der gewässerökologische ASV - aus den bereits dargestellten Gründen - dennoch Bedenken gegen die beiden in Rede stehenden Abwasserreinigungsanlagen geäußert hat.

Darüber hinaus tritt die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid mit der Argumentation entgegen, dass im Jahr 2002 die Tiefbrunnenanlage T trotz der bisherigen in keiner Weise dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserentsorgung genehmigt habe werden können und sie bis zum heutigen Tag trinkbares Wasser liefere. Die Behörde gebe für die zukünftige Qualität des Trinkwassers der Tiefbrunnenanlage T bei Realisierung der Anlagen der beschwerdeführenden Gemeinde eine negative Prognose ab, habe aber in den letzten zehn Jahren und noch heute die tatsächliche Qualität des Trinkwassers trotz der in diesem Zeitraum permanenten Versickerung von Abwässern technisch wesentlich schlechterer Anlagen positiv beurteilt.

Dazu ist erneut festzuhalten, dass von der belangten Behörde die Bewilligungsfähigkeit des konkreten Projektes der beschwerdeführenden Gemeinde und dabei insbesondere auch zu beurteilen war, ob die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht. Nach den im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten Verfahrensergebnissen wurde von den beigezogenen ASV das Projekt im Hinblick auf die ARA T und die ARA G trotz des hohen Reinigungsgrades der Abwässer - u.a. im Hinblick auf die hydrogeologische Situation, den Auswirkungen auf den Tiefbrunnen T und auf näher genannte, in Kläranlagen nicht abbaubare Inhaltsstoffe - negativ beurteilt. Eine allfällige Verbesserung des Ist-Zustandes durch das geplante Projekt stünde dieser Beurteilung nicht entgegen.

Das Beschwerdeargument, auch bei der gegenwärtigen, nicht dem Stand der Technik entsprechenden Situation der Versickerung von Haushaltsabwässern liefere der Tiefbrunnen T Trinkwasser, ist somit nicht geeignet, Bedenken gegen die Schlüssigkeit der fachlichen Beurteilung der ASV hervorzurufen. Im Übrigen ist es durchaus nachvollziehbar, dass durch die Verwirklichung des - hier allein zu beurteilenden - Projektes mit der gegenwärtigen Situation nicht vergleichbare Einwirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse entstünden. So hat der hydrogeologische ASV die nach seiner Beurteilung bestehende massive potentielle Gefahr für die Trinkwasserversorgung vor allem auch mit der großen anfallenden Abwassermenge bei der ARA G und der geringen Entfernung zum Tiefbrunnen T begründet. Entgegen der Beschwerdeansicht durfte die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen nicht (allein) unter Heranziehung "exakt bestimmbarer Wirkungen der in den letzten Jahren durch Anlagen eines unbestritten massiv schlechteren Wirkungsgrades erfolgten Versickerungen" beantwortet werden.

Soweit die beschwerdeführende Gemeinde im Verfahren auf die der Landwirtschaft zuzurechnende Belastung des Grundwassers verwies, ist ihr zu entgegnen, dass es nicht zulässig wäre, über Beeinträchtigungsgefahren hinwegzusehen, weil allenfalls andere solche bereits bestehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/07/0136).

In der Beschwerde wird schließlich vorgebracht, im Zusammenhang mit der Wirkung anthropogener Stoffe könne dem Ermittlungsverfahren keineswegs die für eine Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit einer gesundheitsgefährdenden Wirkung der zu erwartenden Emissionen entnommen werden.

Dabei übersieht die Beschwerde allerdings, dass nach den Ergebnissen des durchgeführten Verfahrens u.a. das in der möglichen Einbringung von schwer abbaubaren und grundwassergefährdenden Stoffen in das Grundwasser liegende Gefahrenpotenzial sehr wohl als für die fachliche Beurteilung relevant qualifiziert wurde und - wie bereits ausgeführt - im Grundwasser nachweisbare anthropogene Inhaltsstoffe bereits jetzt Probleme verursachen.

Angesichts der insgesamt schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Ausführungen nicht zuletzt des hydrogeologischen ASV, nach dessen Beurteilung durch die beiden in einem der bedeutendsten Grundwasservorkommen Kärntens geplanten Abwasserreinigungsanlagen T und G eine Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten sei, diese Anlagen eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung darstellten, nicht bewilligungsfähig und jedenfalls abzulehnen seien, durfte die belangte Behörde einen entsprechend hohen Wahrscheinlichkeitsgrad der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen annehmen. Es trifft daher auf keine Bedenken, wenn die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Verfahrensergebnisse von einer konkreten Besorgnis der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, jedenfalls nach § 105 Abs. 1 lit. f ("eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung entstehen kann") und lit. l WRG 1959 (Widerspruch des Vorhabens mit Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung) ausgegangen ist, die der Bewilligung des Projektes hinsichtlich der ARA T und der ARA G entgegenstehe.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. I Nr. 455.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwRallg;
WRG 1959 §104;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §111a Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32;
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:2012070139.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-70583