VwGH vom 22.07.2011, 2009/22/0263
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 153.178/3-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am eine Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, die gleichfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Diesen Antrag wies die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Mit Berufung gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 73 Abs. 4 NAG, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen. Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die genannte Berufung betreffend den "Hauptantrag" unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 NAG ab.
Dieser zweitinstanzliche Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0167, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit der Begründung aufgehoben, dass die belangte Behörde ausdrücklich eine Entscheidung nach § 73 Abs. 4 NAG nicht getroffen, sondern den diesbezüglichen Antrag an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet habe. Es sei ihr jedoch verwehrt gewesen, den Hauptantrag mit Bescheid abzuweisen, bevor nicht rechtskräftig über den gesonderten Antrag gemäß § 73 Abs. 4 NAG abgesprochen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom ab. Mit diesem hatte die erstinstanzliche Behörde den Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG abgewiesen. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der nunmehr anzuwendende § 46 Abs. 6 NAG verlange ebenso wie zuvor § 73 Abs. 4 NAG einen offenen Hauptantrag. Da zum Zeitpunkt des Einlangens des Zusatzantrages vom bei der Behörde erster Instanz ein offener Hauptantrag nicht mehr vorgelegen habe, sei die Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung (korrekt wäre eine Zurückweisung des Antrages gewesen) abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Zusammengefasst stellt sich der Verfahrensablauf so dar, dass die belangte Behörde zunächst in rechtswidriger Weise (vgl. dazu das genannte Erkenntnis 2009/22/0167) den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen und in der Folge die Abweisung des Zusatzantrages mit der Begründung bestätigt hat, dass ein offener Hauptantrag nicht vorliege.
Durch die Aufhebung des zweitinstanzlichen Bescheides vom trat jedoch gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Der Aufhebung des Bescheides kommt dabei eine Wirkung ex tunc zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/21/0226). Damit war - nachträglich gesehen - über den Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Abweisung des Zusatzantrages noch nicht rechtskräftig entschieden, weshalb die belangte Behörde den Zusatzantrag nicht wegen des Fehlens eines Hauptantrages hätte abweisen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
BAAAE-70567