VwGH vom 31.03.2008, 2004/17/0221
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des PF in Wien, 2. des PS in Wien, und 3. der V GesmbH in Wien, alle vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 582/04, betreffend Haftung für Wassergebühren und Abwassergebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Entscheidung des Bezirksgerichtes Josefstadt vom wurde den Beschwerdeführern in der öffentlichen Versteigerung einer Liegenschaft in Wien der Zuschlag erteilt.
Mit Haftungsbescheid vom wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960 in der geltenden Fassung, und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 in der geltenden Fassung, als neuer Wasserabnehmer zur Haftung bezüglich des auf dem Abgabenkonto für die versteigerte Liegenschaft für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren im Betrag von EUR 6.051,39 samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 496,32, somit insgesamt EUR 6.547,71, herangezogen.
Alle drei Beschwerdeführer erhoben Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig der Haftungszeitraum auf bis richtig gestellt. Mit gesonderten Bescheiden ebenfalls vom wurden die Berufungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 208 Abs. 1 lit. a Wiener Abgabenordnung - WAO als unzulässig zurückgewiesen, da sie nicht Adressaten des Haftungsbescheids gewesen seien.
Mit Antrag vom beantragte der Erstbeschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde. Gleichzeitig erklärten der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin ihren Beitritt zur Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mit Berufung bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Haftungszeitraum auf bis geändert wurde, im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Inhalts des § 25 Abs. 1 WVG und des § 23 Abs. 2 KKG aus, es stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer durch die Erteilung des Zuschlages betreffend die Liegenschaft am außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft erworben habe. Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Berufung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen der Haftungsbeträge nicht entgegengetreten sei. Gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Haftungsbeträge bestünden daher keine Bedenken. In den Gebührenbescheiden vom , sowie seien die einzelnen Ablesedaten ausdrücklich vermerkt.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass § 25 Abs. 1 WVG bzw. § 23 Abs. 2 KKG nicht an den Erwerb einer Liegenschaft anknüpften, sondern auf den bloßen Wechsel des Wasserabnehmers bzw. des Gebührenschuldners abstellten. Gemäß § 25 Abs. 1 WVG hafte bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Wasserabnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen seien und die Abnahmestelle beträfen, auf die sich der Wechsel bezieht. Nach der Aktenlage stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer das Eigentum an der Liegenschaft am durch Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung erworben habe. Er habe damit den auf dieser Liegenschaft befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neuer Wasserabnehmer gemäß § 7 Abs. 1 lit. e WVG übernommen. Somit hafte der Erstbeschwerdeführer für die Wassergebühren, die seit aufgelaufen seien. Die Spruchänderung trage dem Umstand Rechnung, dass der Erstbeschwerdeführer mit Erteilung des Zuschlags an der gegenständlichen Liegenschaft mit die ab diesem Tag anfallender Wasserbezugs- und Abwassergebühren als neuer Wasserabnehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 WVG zu tragen habe, weshalb eine Heranziehung zur Haftung für Gebührenschulden des früheren Wasserabnehmers mit zu begrenzen gewesen sei.
Hinsichtlich der Erklärungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass gemäß § 201 Abs. 1 WAO einer Berufung beitreten könnte, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder Haftungspflichtiger (§ 171) in Betracht komme. Da gemäß § 7 Abs. 2 WVG bei Miteigentum die Miteigentümer für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Verpflichtungen zur ungeteilten Hand hafteten, seien der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auch zum Beitritt befugt gewesen. Ein über die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers hinausreichendes Vorbringen hätten die Beitrittswerber allerdings nicht erstattet. Da gemäß § 225 Abs. 1 WAO nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden könnten, sei die Berufungsentscheidung gegenüber dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer sowie der Drittbeschwerdeführerin einheitlich zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 10/1960, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994, lauten:
"§ 7
Wasserabnehmer
(1) Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der über eine selbstständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge,
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b) | der Bauherr für Bauzwecke, | |||||||||
c) | der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken, | |||||||||
d) | der Betriebsinhaber, | |||||||||
e) | der sonstige Wasserverbraucher. | |||||||||
§ 25 | ||||||||||
Haftung für Gebührenrückstände |
(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht."
§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, lautet:
"(2) Bei Wechsel in der Person des Gebührenschuldners haftet auch der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind."
In der Beschwerde wird zunächst die Berechnung des Abgabenrückstandes für den Zeitraum bis bekämpft. Die Abgabenbehörden hätten aus dem Zählerstand zum und zum einen Tagesdurchschnitt für diese Periode von 3,64 m3 errechnet und diesen Tagesdurchschnitt der Berechnung des Verbrauches von Jänner bis zu Grunde gelegt. Diese Berechnungsmethode finde in den Bestimmungen des WVG und der WAO keine Deckung. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0287, festgestellt, "dass bei einer ... entsprechenden Berechnung des Wasserverbrauches für einen bestimmten Zeitraum nicht in jedem Fall schlechthin der Durchschnittsverbrauch (Tagesdurchschnittsverbrauch) des gesamten Vorjahres bzw. der Vorjahre heranzuziehen ist. Vielmehr ist der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres zu ermitteln, um saisonal unterschiedlich hohen Wasserbezügen innerhalb eines Jahres Rechnung tragen zu können."
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sich auf § 11 Abs. 4 WVG, der den Fall regelt, wie der Wasserbezug zu ermitteln ist, wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder eine Fehlfunktion des Wasserzählers erwiesen ist, bezogen. § 11 Abs. 4 WVG ordnet an, dass dann, wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler insoweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreitet oder ganz still steht, der Wasserbezug "nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers" ermittelt werde.
Eine Vorschrift, wie im Falle der Heranziehung zur Haftung für die Wassergebühr vorzugehen ist, wenn der Haftungszeitraum sich nicht mit dem Zeitraum zwischen zwei Ablesungen des Wasserzählers deckt, enthält das WVG nicht. Es kann den Beschwerdeführern darin gefolgt werden, dass im Falle eines nachgewiesenen unterschiedlichen Wasserverbrauchs im Jahresverlauf eine Aliquotierung des Verbrauches, der sich zwischen der letzten Ablesung vor Beginn des Haftungszeitraums und der ersten Ablesung nach Beginn des Haftungszeitraum ergibt, kein adäquates Mittel zur Feststellung des Verbrauches im Haftungszeitraum sein kann. Dies jedoch nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch zu verschiedenen Zeiten des Jahres gegeben war. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Vorlageantrag sich zwar gegen die von der Abgabenbehörde angewendete Berechnungsmethode ausgesprochen, jedoch keinerlei Hinweise dafür gegeben, inwiefern auf der betreffenden Liegenschaft ein derartiger unterschiedlicher Wasserverbrauch im Jahresverlauf aufgetreten sein sollte. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, in dieser Hinsicht nähere Feststellungen zu treffen. Mangels jeglicher Hinweise auf einen unterschiedlichen Verbrauch im Jahresverlauf konnte die belangte Behörde zu Recht die von ihr vorgenommene Aliquotierung des Verbrauchs zwischen den Ablesungen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Haftung besteht, und der ersten Ablesung während dieses Zeitraumes vornehmen.
Ähnliches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde hätte auch bei der Berechnung der Gebühr für den Zeitraum zwischen und (also für das Ende des Haftungszeitraumes, vor dem Eintritt der Beschwerdeführer in die Stellung als Wasserabnehmer) nicht die Aliquotierung vornehmen dürfen. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass ab dem die Beschwerdeführer als neue Wasserabnehmer die in Rede stehenden Gebühren schuldeten. Eine Aufteilung der Gebühren, die zwischen und der nächsten Ablesung aufgelaufen sind, auf die Haftungsperiode und die Periode, in der die Beschwerdeführer als Primärschuldner die Abgabe schuldeten, nach einer anderen Methode hätte auch die Abgabenschuld der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem entsprechend verändert. In beiden Fällen schuldeten die Beschwerdeführer die Abgabe zur ungeteilten Hand. Eine Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde kann insofern - auch einzelnen der Beschwerdeführer gegenüber im Hinblick auf eine allfällige Bevorzugung eines der Schuldner oder eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung den beiden anderen gegenüber - in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden, zumal sich alle drei Beschwerdeführer einheitlich gegen die Methode der Zuordnung zur Haftungsperiode wenden.
Bezüglich der Haftung gemäß § 23 Abs. 2 KKG berufen sich die Beschwerdeführer lediglich darauf, dass infolge der unzulässigen Ermittlung der bezogenen Wassermenge folgerichtig auch die Ermittlung der in den Kanal eingeleiteten Wassermengen unzutreffend sei.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. War die belangte Behörde berechtigt, hinsichtlich der Wassergebühren nach WVG die Aliquotierung vorzunehmen, konnte auf der Grundlage dieser Aliquotierung auch die Berechnung der Abwassergebühr vorgenommen werden.
Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides im Hinblick auf die Festsetzung der Fälligkeit mit behauptet wird, "weil dieser Tag jedoch bereits außerhalb des Haftungszeitraumes liegt", genügt es darauf hinzuweisen, dass die Frage der Fälligkeit eines Anspruches von seinem Entstehen zu unterscheiden ist. Durch die Festsetzung eines Fälligkeitszeitpunktes, der nach dem Haftungszeitpunkt liegt, werden die Beschwerdeführer nicht nur nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 171 WAO), sondern wäre im Gegenteil eine gesetzliche Bestimmung, die die Fälligkeit eines Abgabenbetrages, für den gehaftet wird, vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung vorsähe, verfassungswidrig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführer weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit in ihren Rechten verletzt worden sind.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am