VwGH vom 20.09.2012, 2012/07/0124

VwGH vom 20.09.2012, 2012/07/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. Bruno Pedevilla, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Rosengasse 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W-60.471/1, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch den Bürgermeister, in U), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. 289, 292/2, 293/2, 1529/4, 1705, .42 und 1718, alle GB U.

Mit Schreiben vom suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft L (BH) um die Erteilung der wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage an, die in den beigelegten Projektunterlagen genauer beschrieben wurde.

Mit Schreiben vom beraumte die BH eine mündliche Verhandlung für den an. In diesem Schreiben wurde der Projektgegenstand in seinem konkreten Verlauf ausführlich beschrieben und die durch die beschriebenen Maßnahmen berührten Grundstücke einzeln angeführt. Darunter waren auch die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke.

Zur mündlichen Verhandlung merkte die BH darüber hinaus an, dass die verständigten Personen selbst (zur Verhandlung) kommen oder einen Vertreter entsenden könnten. Der Vertreter müsse mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Es sei zu beachten, dass eine Person die Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung schriftlich oder mündlich bei der Behörde oder während der Verhandlung mündlich Einwendungen erhebe.

Nach der im Akt erliegenden Zustellverfügung übernahm der Obmann der Beschwerdeführerin das Schreiben der BH vom am .

Die BH führte am eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher unter anderem auch der Obmann der Beschwerdeführerin anwesend war und dem Verhandlungsprotokoll zufolge folgende Stellungnahme abgab:

"Ich spreche mich gegen die Einräumung grundbücherlicher Dienstbarkeiten im Zuge des gegenständlichen Vorhabens aus. Als Obmann der Agrargemeinschaft kann ich keine Stellungnahme abgeben, da die Agrargemeinschaft erst die entsprechenden Beschlüsse fassen muss."

Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei unter anderem auch die wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des beantragten Projekts (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt I.D. wurden angeführt, dass "(h)insichtlich der berührten Grundstücke" die erforderlichen Dienstbarkeiten gemäß § 111 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als eingeräumt anzusehen seien. Ausgenommen davon waren einige näher bezeichnete Grundstücke, darunter jedoch nicht die obgenannten Grundstücke der Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Berufung und führte aus, dass ihr Obmann in der mündlichen Verhandlung vom erklärt habe, dass er keine Zusage - und "nicht keine" Stellungnahme, wie in der Niederschrift verzeichnet sei - ohne entsprechende Beschlüsse machen könne. Das bedeute, dass die Durchführung von Grabungsarbeiten auf den Grundflächen der Beschwerdeführerin bis dahin nicht möglich sei. Es seien somit noch keine Dienstbarkeiten eingeräumt worden und müssten deshalb die Grundstücke der Beschwerdeführerin bei den ausgenommenen Grundstücken unter Spruchpunkt I.D. aufscheinen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück.

Begründend führte sie nach Darstellung des Sachverhaltes und der einschlägigen Rechtsvorschriften zunächst aus, unbestritten sei, dass die mitbeteiligte Partei für die Ausführung ihres Vorhabens Grundstücke der Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen müsse, wozu sie jedenfalls deren Zustimmung bedürfe. Unbestritten sei ferner, dass eine solche Zustimmung seitens der Beschwerdeführerin bisher nicht erteilt worden sei.

Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 hintanzuhalten, habe die Beschwerdeführerin keineswegs das gesamte Projekt ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen müssen. Es hätte vielmehr genügt, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie vorerst mit der für die Verwirklichung des Projekts notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden sei.

Es spiele keine Rolle, ob die Stellungnahme des Obmannes im Wortlaut "kann ich keine Stellungnahme abgeben" oder "kann ich keine Zusage machen" gelautet habe. Vielmehr sei der Obmann aufgrund fehlender Beschlüsse seitens der Beschwerdeführerin nicht vertretungsbefugt gewesen. Aus dem Vorbringen des Obmannes könne somit eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dem WRG 1959 nicht abgeleitet werden.

Die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG träfen die Beschwerdeführerin, die, obwohl ordnungsgemäß geladen, keine oder keine dem Gesetz entsprechenden Einwendungen erhoben habe. Der Obmann der Beschwerdeführerin sei zwar zur mündlichen Verhandlung erschienen, habe in seiner Stellungnahme jedoch ausdrücklich erwähnt, dass er sich als Obmann zum gegenständlichen Vorhaben nicht äußern könne, da die Beschwerdeführerin erst die entsprechenden Beschlüsse fassen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie "in eventu" Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass aufgrund § 35 Abs. 8 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) und der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin der Obmann sehr wohl berechtigt gewesen sei, für die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am "in Vorlage zu treten". Die Aussage des Obmannes sei falsch protokolliert worden, doch auch die protokollierte Aussage wäre zur Verhinderung des Eintrittes der Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG ausreichend gewesen. Die Bewilligung einer dauernden Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken zähle gemäß § 6 lit. c der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin zum Wirkungskreis der Vollversammlung. Der Obmann hätte schon vor dem die Vollversammlung befassen müssen, was jedoch nicht nur vom Inhalt der Verhandlungskundmachung unmöglich gewesen wäre, sondern auch vom zeitlichen Ablauf her. Die Verhandlungskundmachung sei mit datiert und somit höchstens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin (dem Obmann) zugestellt worden. Es wäre nicht möglich gewesen, in dieser Zeit einen rechtswirksamen Vollversammlungsbeschluss zu erwirken.

Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich die belangte Behörde damit hätte auseinandersetzen müssen, dass die Protokollierung der Aussage des Obmannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom unrichtig gewesen sei. Der Obmann habe erklärt, "dass er keine Zusagen machen könne", und nicht, "dass er keine Stellungnahme abgeben könne".

Ebenso erblickt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung darin, dass der Obmann der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entsprechend aufgeklärt und belehrt worden sei. Die Behörde sei verpflichtet, einen Verhandlungsteilnehmer, der als Parteienvertreter auftrete, darüber aufzuklären und zu belehren, wenn er noch Nachweise für seine Vertretungsbefugnis erbringen müsse. Der Obmann hätte angeleitet werden müssen, seine Stellungnahme so zu formulieren, dass sie seinem klar bekundeten Willen entsprochen hätte, nämlich die Grundinanspruchnahme zu verweigern.

Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom zwar die Projektbeschreibung enthalten habe und darin auch Grundparzellen der Beschwerdeführerin angeführt worden seien, die vom Projekt betroffen sein sollten, doch sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Verhandlung Entscheidungen getroffen werden sollten, für die nach den Satzungen eine Zustimmung des Ausschusses oder der Vollversammlung erforderlich wäre. In den verwaltungsrechtlichen Verfahrensbestimmungen sei keinesfalls vorgesehen, dass bei Ausschreibung einer Wasserrechtsverhandlung von vornherein Druck dahingehend ausgeübt werden könne, dass sich eine betroffene Agrargemeinschaft schon vor der Verhandlung hinsichtlich ihrer Entscheidung beschlussmäßig festlege, bevor überhaupt verhandelt werde.

2. § 35 Abs. 8 TFLG 1996 lautet auszugsweise:

"(8) Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. …. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuß unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. (…)"

Die wesentlichen Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin lauten:

"Die Vollversammlung

§ 5

Eine solche hat regelmäßig einmal im Jahre im Frühjahr stattzufinden. Außerordentliche Vollversammlungen sind abzuhalten, wenn es der Obmann oder der Ausschuß für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder es begehrt. (…)

Die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu erfolgen, daß die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird. Zum Zeichen der erfolgten Verständigung ist von den Mitgliedern Datum und Unterschrift einzusetzen.

Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist, wobei jedoch mehrere Miteigentümer einer Stammsitzliegenschaft nur für ein Mitglied gezählt werden. Findet sich zur Vollversammlung nicht die Hälfte der Mitglieder ein, so hat am gleichen Tage, jedoch mindestens 1/2 Stunde später eine zweite Vollversammlung stattzufinden. Diese zweite Vollversammlung kann bei jeder Anzahl der Anwesenden ohne Rücksicht auf die von diesen vertretenen Anteilrechte gültige Beschlüsse fassen. In der Einberufung dieser Vollversammlung ist auf das Stattfinden dieser zweiten Vollversammlung und deren Beschlussmöglichkeit ausdrücklich hinzuweisen.

(…)

§ 6

Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:


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a)
(…)
c)
die Veräußerung, dauernde Belastung und Verpachtung von Gemeinschaftsgrundstücken,
d)
(…)
Zu Beschlüssen nach Punkt b), c), e) und f) ist die Mehrheit der bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft, wie auch die Mehrheit der Anteilrechte dieser Mitglieder erforderlich.
(…)
§ 12
Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind, insbesondere
a)
(…)
Der Obmann
§ 14
Der Wirkungskreis des Obmannes umfaßt:
a)
die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen. Zustellungen sind nur an ihn rechtsgültig.
b)
(…)"
3.
Wie oben wiedergegeben, vertritt der Obmann gemäß § 35 Abs. 8 TFLG 1996 die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Gemäß § 6 lit. c der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin gehört zum Wirkungskreis der Vollversammlung unter anderem die "dauernde Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken."
Eine dauernde Belastung von Gemeinschaftsgrundstücken erfolgt u. a. durch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 WRG 1959. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einer solchen Grundinanspruchnahme - oder deren Verweigerung - obliegt daher der Vollversammlung der Beschwerdeführerin. Unstrittig ist, dass ein solcher Beschluss der Vollversammlung nach der Aussage des Obmannes der Beschwerdeführerin bis zur mündlichen Verhandlung vom jedoch nicht gefasst wurde.
Ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss der Vollversammlung war der Obmann jedoch nach § 35 Abs. 8 TFLG 1996 nicht in der Lage, rechtswirksam eine entsprechende Einwendung für die Beschwerdeführerin zu erheben (vgl. dazu zur Erhebung einer Berufung das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0245). Das Fehlen eines Vollversammlungsbeschlusses führte dazu, dass der Obmann zu einer inhaltlichen Erklärung in dieser Angelegenheit nicht befugt war. Es kam daher auch nicht auf den genauen Wortlaut der Äußerung des Obmannes bzw auf die korrekte Protokollierung an, weil der Obmann mangels interner Willensbildung gar nicht berechtigt war, irgendeine Äußerung zur Einräumung von Dienstbarkeiten abzugeben.
Damit erübrigte sich auch eine Anleitung des Obmannes der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich einer Stellungnahme, die die Verweigerung der Grundinanspruchnahme klar zum Ausdruck gebracht hätte. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG nicht so weit geht, dass ein Beschwerdeführer zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , 98/17/0364).
4.
Den in diesem Zusammenhang weiters erstatteten Rügen über die kurze Zeitdauer bis zur mündlichen Verhandlung und die mangelnde Information über den Verfahrensgegenstand kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung kam dem Obmann der Beschwerdeführerin am und somit zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zu. Nach § 5 der Verwaltungssatzungen der Beschwerdeführerin ist die Einberufung einer (außerordentlichen) Vollversammlung durch den Obmann möglich; die Einberufung der Vollversammlung hat in der Weise zu erfolgen, dass die Tagesordnung mindestens drei Tage vorher den Mitgliedern mit Verständigungsbogen zur Kenntnis gebracht wird.
Somit ist nach der Satzung die Anberaumung einer (außerordentlichen) Vollversammlung durch den Obmann äußerst rasch, also innerhalb einer Woche, möglich. Der Obmann hätte daher rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eine Beschlussfassung der Vollversammlung erwirken können.
Auch das Argument mangelnder Information kann nicht nachvollzogen werden. Bereits in der Kundmachung werden die Anlage, der Leitungsverlauf und die jeweils betroffenen Grundstücke angeführt; gegebenenfalls wäre dem Obmann (oder anderen Mitgliedern der Beschwerdeführerin) die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Pläne offen gestanden. Schließlich ist auch die Frage der Einräumung der Leitungsdienstbarkeiten nicht eine so komplexe, dass die zur Verfügung gestandene Frist als zu kurz bemessen angesehen werden könnte.
Insofern die Beschwerdeführerin schließlich noch eine mangelnde Belehrung des Obmannes bei der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit Nachweisen für seine Vertretungsbefugnis in den Raum stellt, ist dem zu entgegen, dass bereits der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom der Hinweis zu entnehmen war, dass ein Vertreter bevollmächtigt sein müsse. Der Ladung war in der Projektbeschreibung auch eindeutig zu entnehmen, dass durch das Projekt Grundstücke der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sein würden. Die Behörde kann davon ausgehen, dass der Obmann die Grenzen seiner Vertretungsbefugnis kennt - dass dies der Fall ist, geht im Übrigen auch aus der Stellungnahme des Obmannes hervor, der sich selbst auf das Fehlen der Beschlüsse der Agrargemeinschaft berief.
5.
Nach dem Vorgesagten ist davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft keine ihr zurechenbare Erklärung in der mündlichen Verhandlung abgab.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Bestimmungen des § 42 AVG über den Verlust der Parteistellung auch dort anzuwenden sind, wo es - wie im Beschwerdefall - um einen Zugriff auf das Eigentum geht. Dazu gibt es bisher keine ausdrückliche Rechtsprechung und die Lehre ist unterschiedlicher Auffassung. Während
Hengstschläger/Leeb einen Verlust der Parteistellung auch in diesen Fällen annehmen (AVG, 2. Teilband, Rz 27-29), verneinen ihn Wiederin (in: Schwarzer , Anlagenverfahrensrecht, 38ff) und Thienel/Schulev-Steindl (Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 168). Das Problem sehen die letztgenannten Autoren darin, dass die Durchsetzung eines Bescheides, mit dem einem Grundeigentümer Verpflichtungen (Duldungspflichten) auferlegt werden, nur ihm gegenüber möglich ist und dass er daher auch Adressat eines entsprechenden Titelbescheides sein muss.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei sieht u.a. die Inanspruchnahme auch von Grundstücken der Beschwerdeführerin vor. Die BH ist offenbar davon ausgegangen, dass es sich um einen Fall des § 111 Abs. 4 WRG 1959 handelt.
Diese Bestimmung lautet:

"§ 111. (1) …

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117)."

§ 111 Abs. 4 WRG 1959 stellt keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit dar, sondern basiert auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/07/0176).

Wann und wie lange in einem Verfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG. Es gelten die Bestimmungen des AVG.

Die Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 treten bei Zutreffen der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ein, ohne dass es eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Ausspruches bedarf. Die Aufnahme eines den Eintritt dieser Rechtsfolgen feststellenden Ausspruches in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist zulässig; sie hat aber nur deklarativen Charakter. Einem solchen Ausspruch kommt (nur) dann normativer Charakter zu, wenn die nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeiten im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt werden, weil dann erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. den hg. Beschluss vom , 96/07/0063).

Wenn im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Dienstbarkeit und die aus ihr resultierende Duldungsverpflichtung nicht ausreichend eindeutig bestimmt worden ist, obliegt es der Behörde, die Duldungsverpflichtung auf der Basis der als eingeräumt anzusehenden Dienstbarkeit durch einen gesonderten Bescheid zu konkretisieren und solcherart einen Exekutionstitel für die Verwaltungsvollstreckung zu schaffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/07/0019, und vom , 2008/07/0160).

Der Bescheid der BH enthält zwar einen Abspruch über als eingeräumt im Sinne des § 111 Abs. 4 WRG 1959 anzusehende Dienstbarkeiten; dieser ist aber nicht ausreichend bestimmt. Im Streitfall müsste daher die BH einen eigenen Konkretisierungsbescheid erlassen. Im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides hat die Beschwerdeführerin Parteistellung. Sie kann in diesem Verfahren allerdings nicht mehr vorbringen, dass sie Einwendungen erhoben habe. Dieser Verfahrensaspekt ist durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig entschieden. Geltend machen kann sie aber, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht erfüllt sind. Diesbezüglich liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor (vgl. dazu auch Bumberger/Hinterwirth , WRG, K 15 zu § 111).

Sollte sich in dem Verfahren zur Konkretisierung der Duldungspflicht der Beschwerdeführerin herausstellen, dass die übrigen Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht vorliegen - etwa deswegen, weil das Tatbestandsmerkmal der Grundinanspruchnahme in unerheblichem Ausmaß nicht erfüllt ist - müsste ein ergänzendes Enteignungs- und Entschädigungsverfahren durchgeführt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 1114/80).

Im Beschwerdefall steht somit der Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Parteistellung (§ 42 AVG) nichts entgegen, weil das Problem der Schaffung eines Titelbescheides hier gelöst ist.

6. Der angefochtene Bescheid verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am