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VwGH 29.07.2015, 2012/07/0118

VwGH 29.07.2015, 2012/07/0118

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Das Recht zur Stellungnahme gem § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (vgl zB das hg E v , 97/04/0024). Um den Anforderungen des § 45 Abs 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0209 E RS 1
Normen
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
RS 2
Nach den Materialien zu § 13 Abs 8 AVG (vgl RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch ua nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/07/0108 E VwSlg 17168 A/2007 RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des G R und 2. der M R, beide in A, beide vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Dr. Günther Millner und Mag. Nicole Matl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A-30.40-338/2011-15, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von baulichen Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung näher bezeichneter zukünftiger Baugrundstücke der KG A für die Errichtung von Hochwasserschutzmaßnahmen für die Errichtung des geplanten Schubhaftzentrums auf näher genannten Grundstücken der KG A und der KG H gemäß § 41 Abs. 1 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken und J K. eine gemeinsame Berufung. Eine weitere Berufung wurde von X K. eingebracht.

In der u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der BH zuletzt mit Erledigung vom eingeräumte 14 Tage-Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zu kurz bemessen gewesen sei. Die Konsenswerberin habe für die Vorlage der (vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der ersten Instanz geforderten) Schleppspannungsnachweise eine Zeit von rund vier Monaten in Anspruch genommen. Die Berufungswerber seien "gerade dabei", die in Vorlage gebrachten Schleppspannungsnachweise von Privatsachverständigen überprüfen zu lassen. Die hiefür von der BH eingeräumte Frist sei nicht ausreichend. Überdies werde darauf hingewiesen, dass es nach Maßgabe der in Vorlage gebrachten Schleppspannungsnachweise "für die Nachbarn, insbesondere den Nachbarn (K.) eine Verschlechterung" gegeben habe. Ferner sei auf das konkrete, zwischenzeitig vorliegende baubehördliche Projekt nicht Bezug genommen worden (wird näher ausgeführt). Durch das gegenständliche Bauprojekt komme es massiv zu Einleitungen der Oberflächenwässer in den V-Bach, was jedenfalls bei der wasserrechtlichen Genehmigung mitberücksichtigt hätte werden müssen.

Ferner wurde in der Berufung geltend gemacht, das von der mitbeteiligten Partei eingereichte, modifizierte Projekt in der Letztversion beeinträchtige die Nachbarrechte der Berufungswerber. Es seien in den im Akt erliegenden Plänen grün strichlierte Linien eingezeichnet worden; "diese offenbaren Anrampungsmaßnahmen" erstreckten sich auf die Grundstücke Nrn. 476 und 473/2 der Beschwerdeführer. Eine Grundinanspruchnahme werde von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht geduldet. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der Abflussverhältnisse des Wassers als äußerst neuralgische Stelle einzustufen. Nunmehr solle östlich der Liegenschaft ein Parkplatz errichtet werden, wobei die Oberflächenwässer unzweifelhaft in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführer fließen würden. Ferner sei das Bachbett rechtsseitig geologisch als äußerst lockere Substanz einzustufen.

Von der erstinstanzlichen Behörde sei auch nicht gewürdigt worden, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer Teile der Oberflächenwässer gesammelt und in den V-Bach eingeleitet würden. In dieses wohlerworbene, ersessene Recht sei in unzulässiger Weise eingegriffen worden.

Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde wurde von dem von dieser beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten vom erstattet:

"(...)

Berufung X (K.):

(...)

zu 2c: Gefahr von Verklausungen durch erhöhte Wassermenge und Fließgeschwindigkeit bei der Zufahrtsbrücke.

Durch die im Projekt dargestellten Parameter sind merkbare negative Auswirkungen auf die Brücke nicht zu erwarten. Wie im Gutachten des SV erster Instanz detailliert dargestellt kommt es bachabwärts der ggst. Brücke bei einem HQ100 zu einer Erhöhung der Schleppkräfte um 2 N/m2 bzw. 3 N/m2.

Bei einem HQ30 verringern sich die Schleppspannungswerte durchwegs gegenüber dem Ist-Zustand.

Die unter Pkt. 5 des Schleppspannungsnachweises tabellarisch zusammengefassten Schleppspannungswerte zeigen die o.a. Werte. Zur Beurteilung wurden die in der Klammer für das Profil 2 stehenden Werte herangezogen, da diese auf Basis einer terrestrischen Vermessung beruhen und als plausibel anzusehen sind.

Weiters ist dem Gutachten des wasserbautechnischen SV erster Instanz zu entnehmen, dass der bauliche Zustand der ggst. Brücke derart ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass Extremereignisse nicht ohne Schaden überstanden werden können.

Da aber nur bei Extremereignissen (hier HQ100) nichtmerkbare Erhöhungen bei den Schleppkräften im Profil 2 (unterhalb der Brücke) auftreten, ist keine merkbare Beeinträchtigung der Brücke und somit der bestehenden Uferböschungen und der angrenzenden Grundstücke des Berufungswerbers gegeben.

zu 3: Erhöhung der Schleppkraft von 47 N/m2 auf 57 N/m2 bei HQ30

In den vorliegenden Projektunterlagen (Schleppspannungsnachweis vom ) wird ausgeführt, dass auf Basis der durchgeführten 2d-Abflussberechnung und der terrestrischen Vermessung es beim Profil 2 zu nicht plausiblen Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten kommt. Auf diese nicht plausiblen Werte beziehen sich die angeführten Änderungen der Schleppkräfte. Auf Basis der in den Berechnungen ausgesetzten Parameter für plausible Wassertiefen und Fließgeschwindigkeiten ergeben sich projektsgemäß bei einem HQ30 im Profil 2 97,5 N/m2 (Ist-Zustand) bzw. 93 N/m2 (Projektzustand). Dies zeigt, wie auch im Gutachten des wasserbautechnischen SV erster Instanz ausgeführt, dass es bei einem HQ30 zu keiner Verschlechterung der Schleppspannungen und damit auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundeigentums von Herrn X (K.) kommt.

zu 4: Auswirkungen durch Regenwässer (Auszug aus Bauakt)

Nach Durchsicht der vom Berufungswerber vorgelegten Stellungnahme der GDP ZT-OG vom , welche im Zuge des Bauverfahrens für das Bauvorhaben auf Gst. Nr. 479/1 behandelt wurde, wird festgehalten, dass Auswirkungen auf das Grundstück des Berufungswerbers X (K.) nicht erkennbar sind.

Berufung J (K.), (erst- und zweitbeschwerdeführende Parteien):

Im Hinblick auf die angeführten Schleppspannungsnachweise und deren Auswirkungen wird auf die Aussagen zur Berufung X (K.) verwiesen.

Im Hinblick auf die Berücksichtigung des baubehördlichen Projektes wird folgendes ausgeführt:

Das von den Berufungswerbern vorgelegte bodenmechanische Gutachten der GDP ZT-OG vom behandelt die geotechnischen Voraussetzungen für das Bauprojekt und behandelt nicht die Entwässerungssituation. Diesbezüglich wurde vom Berufungswerber X (K.) eine Stellungnahme der GDP ZT-OG vom vorgelegt, in der die Versickerung der Regenwässer detailliert behandelt wird. Aus dieser Unterlage ist zu entnehmen, dass eine Einleitung von Niederschlagswässern in den V-Bach nicht geplant ist.

Weitere Ausführungen diesbezüglich sind aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da auch der wasserbautechnische SV erster Instanz diesbezügliche Ausführungen getätigt hat, die auch vom SV zweiter Instanz mitgetragen werden.

Im Hinblick auf das geänderte Projekt in der Letztversion

wird folgendes ausgeführt:

Zu J (K.):

Im Projekt ist es nicht mehr vorgesehen Grundstücke des Berufungswerbers in Anspruch zu nehmen.

Die in der Berufung angeführte 'strichlierte grüne Linie' stellt im Lageplan den derzeitigen Ist-Zustand dar. Dahingegen werden alle neu vorgesehenen Maßnahmen in roter Farbe dargestellt. Dies ist auch dem Bewilligungsbescheid erster Instanz auf S. 18, vorletzter Absatz, eindeutig zu entnehmen.

Zu (Beschwerdeführer):

Die in der Berufung angeführte 'strichlierte grüne Linie' stellt im Lageplan den derzeitigen Ist-Zustand dar. Dahingegen werden alle neu vorgesehenen Maßnahmen in roter Farbe dargestellt. Dies ist auch dem Bewilligungsbescheid erster Instanz auf S. 18, vorletzter Absatz, eindeutig zu entnehmen.

Aus den vorliegenden Planunterlagen und hydraulischen Berechnungen ist eindeutig zu entnehmen, dass es durch das gegenständliche Projekt zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation im Bereich der Liegenschaft (Beschwerdeführer) kommt. Vielmehr kann den Unterlagen entnommen werden, dass es nach Verwirklichung der Maßnahmen zu einer Verbesserung der Hochwassersituation kommen wird.

Im Hinblick auf die befürchtete Verschlechterung durch abfließende Oberflächenwässer aus dem Bereich des Parkplatzes wird grundsätzlich auf das Bauverfahren verwiesen. Da vom Berufungswerber X (K.) das Konzept zur Versickerung der Oberflächenwässer, erstellt durch die GDP ZT-OG vom , vorgelegt wurde, kann diesbezüglich ausgeführt werden, dass eine Einleitung in den V-Bach nicht vorgesehen ist. Die anfallenden Oberflächenwässer sollen zur Versickerung gebracht werden.

Daher ist von dem Bereich des geplanten Parkplatzes zum Anwesen (Beschwerdeführer) hin eine Beeinträchtigung nicht gegeben.

Der von den (Beschwerdeführern) vorgebrachte Hinweis auf die geologisch instabile Situation rechtsufrig des V-Baches im Bereich des Anwesen (Beschwerdeführer) wurde durch den wasserbautechnischen ASV erster Instanz bereits dahingehend berücksichtigt, dass eine entsprechende Auflage (Auflage 21.) zur Vorschreibung gelangte. Aus fachlicher Sicht ist diese Auflage als ausreichend anzusehen.

Zur Forderung eines Schleppspannungsnachweises für den Bereich der Profile 6 bis 8 wird festgehalten, dass in diesem Bereich die Errichtung einer Pendelrampe vorgesehen ist. Für diese Baumaßnahmen wurden hydraulische Berechnungen durchgeführt und auf Basis dieser die notwendigen Sicherungsmaßnahmen festgelegt. Die Beurteilung dieser Maßnahme erfolgte durch den wasserbautechnischen ASV erster Instanz.

Der geforderte Schleppspannungsnachweis für die Profile 6 bis 8 und Vergleich mit dem Ist-Zustand ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da der gesamte Bereich neu gestaltet wird und das Wissen der Schleppkräfte vor der Umsetzung der Maßnahme keine zusätzliche Beurteilungsgrundlage liefert.

Das Vorbringen, dass durch die Verwirklichung der ggst. Maßnahmen die Ableitung der auf der Liegenschaft (Beschwerdeführer) nicht mehr möglich ist, kann auf Grund fehlender weiterer Angaben, nicht nachvollzogen werden.

Auf Basis der vorliegenden Pläne ist davon auszugehen, dass auch zukünftig eine Ableitung der Oberflächenwässer möglich ist und dadurch keine Beeinträchtigung der Liegenschaft (Beschwerdeführer) gegeben ist."

In weiterer Folge gaben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine weitere Stellungnahme ab. Dazu nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige am ergänzend wie folgt Stellung:

"In der Stellungnahme von werden zwei Punkte behandelt. Im ersten Punkt wird die Versickerung von Regenwasser, welches im Zuge des baurechtlichen Verfahrens behandelt wurde, angeführt. Bemängelt wird, dass das Versickerungskonzept nur dazu dient, um das Oberflächenwasser so schnell wie möglich in das Grundwasser einzuleiten. Bei Verschlämmung der Versickerungsmulden durch Schwebstoffe wird ein Abfließen der Oberflächenwässer in Richtung V-Bach und somit auf die Liegenschaft der (Beschwerdeführer) befürchtet. Dazu wird aus wasserbautechnischer Sicht ausgeführt, dass die Versickerungsanlagen kein Projektsbestandteil der im gegenständlichen Berufungsverfahren zu beurteilenden Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung der notwendigen Grundstücke darstellen. Wie bereits im Gutachten vom ausgeführt, ist im Bauverfahren für das Schubhaftzentrum A keine Einleitung von Niederschlagswässern in den V-Bach geplant und sind somit auch keine Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss des V-Baches gegeben.

Im zweiten Punkt wird die geologisch instabile Situation im rechtsufrigen Bereich des V-Baches angeführt. Es wird auf einen in der Vergangenheit erfolgten Hangrutsch hingewiesen und in Verbindung mit möglichen Starkregenereignissen eine potenzielle Gefahrenquelle für Personen im Bereich der Grundstücke (Beschwerdeführer) vermutet. Dazu wird ausgeführt, dass bereits im Gutachten vom auf diese Hangsituation eingegangen wurde. Gleichfalls wurde diese instabile geologische Situation durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen erster Instanz berücksichtigt und wurde eine entsprechende Auflage (Auflage 21.) zur Vorschreibung vorgeschlagen. Die Vorschreibung dieser Auflage wurde auch durch den Amtssachverständigen zweiter Instanz als ausreichend angesehen. Die in der Stellungnahme geforderte Beischaffung eines Gutachtens, welches für die Umfahrung A durch das Land Steiermark gemacht wurde, ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich, da dadurch keine neuen zusätzlichen Erkenntnisse für den betroffenen Hangbereich gewonnen werden."

Mit Eingabe vom zog X K. seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zurück.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die von den Beschwerdeführern und von J K. eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der BH vom als unbegründet abgewiesen. Den ergänzenden Anträgen der Beschwerdeführer vom auf Beischaffung und Berücksichtigung eines ergänzenden Gutachtens im Hinblick auf "die massive Wasserführung, lockeres poröses Gestein, hoher Porendruck und Unterschwemmung von Stützmauern" wurde keine Folge gegeben.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde zunächst zum Vorbringen betreffend die mit Note der BH vom eingeräumte 14 Tage-Frist zur Abgabe einer Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid im Wesentlichen fest, es sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom schlüssig und nachvollziehbar die Erforderlichkeit dargelegt worden, hinsichtlich der Auswirkungen der Schleppspannungen weitere Berechnungen durchzuführen. Für die Vorlage der ergänzenden Berechnungen sei der Konsenswerberin vorerst keine Frist gesetzt worden, eine allfällige Verzögerung des Verfahrens sei somit in deren Verantwortungsbereich gelegen. In Wahrung des Parteiengehörs sei schließlich eine Originalausfertigung der Berechnungsunterlagen sowie das diesbezügliche Ergänzungsgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen den Parteien unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden.

Die Behörde erster Instanz habe dargelegt, dass eine Beurteilung bzw. Bewertung der jeweils aktuellsten Berechnungsversionen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen binnen zwei Tagen möglich gewesen sei. Eine Nachfrage beim Sachverständigen der zweiten Instanz habe bestätigt, dass eine derartige Beurteilung innerhalb kurzer Zeit möglich sei. Es werde auch die Ansicht der BH geteilt, dass erfahrungsgemäß die Durchführung von Berechnungen einen längeren Zeitraum erfordere als deren Überprüfung; üblicherweise würden auch komplexe Bewilligungsverfahren im Sinne des § 41 Abs. 2 AVG so ausgeschrieben, dass für die Vorbereitung auf den Gesamtinhalt eines Antrages von einer zweiwöchigen Frist ausgegangen werde.

Die belangte Behörde vermöge daher nicht zu erkennen, dass die eingeräumte Stellungnahmefrist von zwei Wochen zu den vorgelegten ergänzenden Berechnungen hinsichtlich der Auswirkungen von Schleppspannungen nicht ausreichend gewesen wäre.

Ferner führte die belangte Behörde aus, es werde keine Notwendigkeit gesehen, ein ergänzendes schriftliches Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erörtern. Eine derartige Vorgangsweise sei weder üblich noch rechtlich geboten.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch die Nichtbezugnahme auf das baubehördliche Projekt werde von der belangten Behörde ebenso wenig erkannt, zumal es sich um von verschiedenen Behörden durchzuführende, unabhängige Verfahren nach unterschiedlichen Materiengesetzen handle. Unabhängig davon sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass nach den vorgelegten Unterlagen, in denen die Versickerung der Regenwässer detailliert behandelt werde, ersichtlich sei, dass eine Einleitung von Niederschlagswässern in den V-Bach nicht geplant und somit diesbezüglich mit keinen Auswirkungen zu rechnen sei.

Hinsichtlich der übrigen Berufungsvorbringen verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, aus denen sich ergebe, dass es zu keiner Verschlechterung der Schleppspannungen und damit zu keiner Beeinträchtigung des Grundeigentums (unter anderem) der Beschwerdeführer und zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer komme. Weiters sei eine Einleitung in den V-Bach nicht vorgesehen.

Dem Verweis auf die geologisch instabile Situation rechtsufrig des V-Baches im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer sei durch die Vorschreibung der Auflage 21. im erstinstanzlichen Bescheid Rechnung getragen worden. Die Vorschreibung dieser Auflage werde auch durch die belangte Behörde als ausreichend angesehen.

Dass künftig eine Ableitung der Oberflächenwässer auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grund des gegenständlichen Projektes nicht mehr möglich sein solle, könne durch die belangte Behörde nicht nachvollzogen werden. Diese Behauptung sei durch nichts belegt.

Eine Beeinträchtigung der Anwesen der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt sei somit nicht gegeben.

Zum ergänzenden Antrag der Beschwerdeführer vom werde festgestellt, dass im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom auf die Hangsituation im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführer ausführlich eingegangen worden und der gegenständlichen instabilen geologischen Situation durch die Vorschreibung der Auflage 21. im erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid Rechnung getragen worden sei. Die geforderte Beischaffung eines Gutachtens, welches für die Umfahrung A durch das Land Steiermark gemacht worden sei, sei daher nicht erforderlich. Diesbezüglich werde auf die schlüssigen ergänzenden Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete jedoch - im Gegensatz zur mitbeteiligten Partei - keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Gemäß § 41 Abs. 1 WRG 1959 muss zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

Nach § 41 Abs. 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die in erster Instanz erfolgte Beibringung der Schleppspannungsnachweise durch die mitbeteiligte Partei habe rund vier Monate in Anspruch genommen, hingegen seien den Beschwerdeführern diese umfangreichen und hochtechnischen Ausführungen zur Stellungnahme binnen 14 Tagen zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund der Komplexität dieser Materie habe eine Überprüfung der Schleppspannungsnachweise nicht von den Parteien selbst erfolgen können, sondern es habe dies durch von diesen beauftragte Privatsachverständige erfolgen müssen. Die äußerst knapp bemessene Frist zur Stellungnahme, "in welcher zusätzlich noch die Zeiten des Postlaufes anzurechnen sind", widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens. Trotz Ersuchens sei eine Fristerstreckung nicht gewährt worden.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst das Recht zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegen getreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient. Um den Anforderungen des § 45 Abs. 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw. bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 2000/07/0090, 0212, mwN).

Unstrittig waren die Beschwerdeführer bei der von der BH zuletzt am durchgeführten mündlichen Verhandlung bereits in Kenntnis des (nach erforderlichen Projektänderungen) zu diesem Zeitpunkt gegebenen Projektstandes. In dieser Verhandlung wurde vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der ersten Instanz ein Schleppspannungsnachweis (Abschnitt zwischen Profil 2 und Profil 6) gefordert. Nach der schließlich mit Eingabe vom erfolgten Vorlage des geforderten Schleppspannungsnachweises für den Ist-Zustand und den Projektzustand durch die mitbeteiligte Partei wurde der Amtssachverständige mit der bei der Baubezirksleitung am eingelangten Erledigung der BH um Überprüfung der Plausibilität der Berechnungen ersucht. In seinem ergänzenden Gutachten vom hat der Amtssachverständige die Ausführungen in den in Rede stehenden Unterlagen als nachvollziehbar und plausibel beurteilt und dargelegt, dass eine merkbare Veränderung der Schleppspannung nicht zu erwarten sei.

Dieses ergänzende Gutachten und eine Ausfertigung der Schleppspannungsnachweise wurden mit Erledigung der BH vom u.a. den Beschwerdeführern (zu Handen deren Rechtsvertretung) mit der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dieser Erledigung der BH nicht zu entnehmen, dass die gewährte Frist zur Stellungnahme durch die Zeit des Postlaufes verkürzt würde. Den Beschwerdeführern standen somit zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung. Diese Frist endete am . Am letzten Tag dieser Frist übermittelten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung eine Eingabe (Fax), in der sie u.a. ausführten, "dabei" zu sein, die vorgelegten Schleppspannungsnachweise von einem Privatsachverständigen überprüfen zu lassen, und die Erstreckung der Stellungnahmefrist um zumindest drei Monate, sohin bis zum , beantragten.

In weiterer Folge erließ die BH den erstinstanzlichen Bescheid vom .

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, wonach erfahrungsgemäß die Durchführung von Berechnungen einen längeren Zeitraum erfordere als deren Überprüfung, erscheint auch hinsichtlich des hier gegenständlichen Schleppspannungsnachweises nachvollziehbar. Ferner tritt die Beschwerde den Erwägungen der belangten Behörde, dass nach den Darlegungen der erstinstanzlichen Behörde eine Beurteilung der jeweils aktuellsten Berechnungsversionen durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen binnen zwei Tagen möglich gewesen und dies durch den Amtssachverständigen der zweiten Instanz bestätigt worden sei, nicht substantiiert entgegen.

Überdies waren die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an sie erfolgten Übermittlung des Schleppspannungsnachweises bereits mehrere Monate in Kenntnis der übrigen Projektunterlagen (bzw. des modifizierten Projektes), weshalb sie mit der Erledigung der BH vom ausschließlich von dem erwähnten Schleppspannungsnachweis und dem dazu abgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen erstmals in Kenntnis gesetzt wurden.

Vor diesem Hintergrund erscheint die von der BH den Beschwerdeführern gesetzte Frist von zwei Wochen, zum Schleppspannungsnachweis Stellung zu nehmen, als angemessen. Für das in der Eingabe der Beschwerdeführer vom erstattete Vorbringen, es müsse den Nachbarn "zumindest die gleiche Frist eingeräumt werden, welche die Konsenswerberin seit der letzten Streitverhandlung benötigt hat", fehlt hingegen eine sachliche Begründung.

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass die in ihrer am letzten Tag der Stellungnahmefrist übermittelten Eingabe getätigten Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die Beiziehung eines Privatsachverständigen nicht näher konkretisiert wurden (nämlich dahingehend, ob sie bereits ein Privatgutachten in Auftrag gegeben hatten und weshalb ein allenfalls von ihnen beauftragter Privatsachverständiger den von ihnen genannten Zeitraum von zumindest weiteren drei Monaten für die Erstellung eines Gutachtens benötige), kann die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde, dem Antrag auf Erstreckung der Stellungnahmefrist nicht stattzugeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3.2. Ferner wird in der Beschwerde vorgebracht, die vorgelegten Schleppspannungsnachweise hätten ergeben, dass es aus wasserrechtlicher Sicht für die Beschwerdeführer als Nachbarn Verschlechterungen gegeben habe. Die belangte Behörde habe die Berechtigung des Antrages der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens betreffend die Schleppspannungsnachweise des Vordernbergerbaches durchzuführen, verneint. Es handle sich um eine komplexe Materie; insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Hochwasserschutzes, "zu welchem die Ereignisse in jüngster Vergangenheit eine gewisse Sensibilität geschaffen haben".

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht konkret darlegen, in welchen wasserrechtlich geschützten Rechten sie nach Ausweis der vorgelegten Schleppspannungsnachweise durch das gegenständliche Vorhaben verletzt würden, steht dieses Vorbringen einer behaupteten "Verschlechterung" im Widerspruch zu den gutachtlichen Ausführungen des in zweiter Instanz beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen.

Schon angesichts der in erster Instanz (auch nach erfolgter Projektmodifizierung) bereits durchgeführten mündlichen Verhandlungen war es auch nicht erforderlich, nach Vorlage des Schleppspannungsnachweises eine ergänzende mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.3. Darüber hinaus wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, auf das konkrete vorliegende baubehördliche Projekt nicht Bezug genommen zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom habe der Amtssachverständige der ersten Instanz ausgeführt, für den Fall, dass im Zuge der Baubewilligung die Notwendigkeit der Einleitung der Dachflächenwässer in den V-Bach auftreten sollte, werde jedenfalls zu untersuchen sein, ob sich daraus Auswirkungen auf fremde Rechte ergäben. In dem im baubehördlichen Genehmigungsverfahren eingeholten bodenmechanischen Gutachten der GTP ZT-OG vom werde ausgeführt, dass zumindest in den nördlichen Gebäudebereichen empfohlen werde, an der West- und Nordseite eine Drainage anzubringen (wird näher ausgeführt). Durch das gegenständliche Bauprojekt - so die Beschwerde - komme es massiv zur Einleitung der Oberflächenwässer in den V-Bach. Dies hätte jedenfalls bei der wasserrechtlichen Genehmigung mitberücksichtigt werden müssen.

Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwischen dem gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung von Grundstücken und dem baubehördlichen Verfahren betreffend die Errichtung des Schubhaftzentrums als zwei nach unterschiedlichen Materiengesetzen und von verschiedenen Behörden durchzuführende Verfahren unterschieden. Auch nach den Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien die Versickerungsanlagen kein Projektbestandteil der hier zu beurteilenden Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung.

Dessen ungeachtet hat der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige in seine Beurteilung sehr wohl das baubehördliche Projekt miteinbezogen und ausführlich dargelegt, dass das von den Beschwerdeführern erwähnte, im Baubewilligungsverfahren erstellte bodenmechanische Gutachten vom nicht die Entwässerungssituation, sondern die geotechnischen Voraussetzungen für das Bauprojekt behandle. Hingegen ergebe sich aus dem ebenso vorgelegten, im Baubewilligungsverfahren erstellten Konzept zur Versickerung der Oberflächenwässer der GDP ZT-OG vom , dass eine Einleitung der Oberflächenwässer in den V-Bach nicht vorgesehen sei. Die anfallenden Oberflächenwässer sollten zur Versickerung gebracht werden.

Seitens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde klargestellt, dass im Bauverfahren für das Schubhaftzentrum A keine Einleitung von Niederschlagswässern in den V-Bach geplant und somit auch keine Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss des V-Baches gegeben seien.

Schon deshalb zeigt das eine massive Einleitung von Oberflächenwässern in den V-Bach behauptende Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

3.4. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde vorgebracht, es solle letztlich das von der mitbeteiligten Partei eingereichte modifizierte Projekt insofern realisiert werden, als der Bachverbau von nunmehr ursprünglich 337 m auf 269 m verkürzt worden sei und das Projekt rund 12 m vor der K.-Brücke ende. Ferner solle das Grst. Nr. 483 aufgrund des geänderten Projekts nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dieses Projekt entspreche "nicht mehr der Kundmachung zum geänderten Projekt", weshalb eine diesbezügliche Genehmigung bereits aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Nach der mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in das AVG eingefügten Bestimmung des § 13 Abs. 8 leg. cit. kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei (jedoch) durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.

Gemäß § 37 letzter Satz AVG hat die Behörde nach einer (zulässigen) Antragsänderung (§ 13 Abs. 8 AVG) das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR XX. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projektes nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvollerweise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/07/0108, und vom , Zl. 2011/07/0178).

Dass die in der Beschwerde genannten, im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Projektänderungen zu einer Änderung des "Wesens" der Sache geführt hätten, ist nicht zu erkennen und wird von den Beschwerdeführern auch nicht konkret begründet. Ebenso wenig ergab sich dadurch eine Änderung der Behördenzuständigkeit.

Das Vorhaben in der beschriebenen, geänderten Form war auch Gegenstand der von der BH am durchgeführten mündlichen Verhandlung. Bereits zuvor, nämlich mit Eingabe vom , hatten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, in der die genannten Projektänderungen ausdrücklich erwähnt worden waren.

Eine diesbezügliche Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde sohin nicht dargetan.

3.5. Schließlich machen die Beschwerdeführer geltend, "das modifizierte Projekt in der Letztfassung" beeinträchtige Nachbarrechte der Beschwerdeführer. Zum einen seien offensichtlich Anrampungsmaßnahmen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geplant. Ferner sei die Liegenschaft der Beschwerdeführer "als neuralgische Stelle hinsichtlich der Wasserverhältnisse des Wassers" zu werten. Sowohl die Oberflächenwässer des im Rahmen des Schubhaftzentrums zu errichtenden Parkplatzes als auch die Oberflächenwässer der nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführer gelegenen Liegenschaft würden in Richtung der Beschwerdeführer fließen, sodass auch diesbezüglich mit einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer zu rechnen sei. Insbesondere würden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer Teile der Oberflächenwässer gesammelt und in den V-Bach eingeleitet. Mit diesen Umständen habe sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt.

Bereits in ihrer Berufung hatten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf "strichlierte grüne Linien" in den Projektplänen vorgebracht, es seien offenbar Anrampungsmaßnahmen auf Grundstücken der Beschwerdeführer geplant.

Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Nach den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom stellten diese grünen Linien im Lageplan vielmehr den Ist-Zustand dar, während alle neu vorgesehenen Maßnahmen in roter Farbe dargestellt seien.

Im Übrigen hielt der Amtssachverständige fest, den vorliegenden Planunterlagen und hydraulischen Berechnungen sei eindeutig zu entnehmen, dass es durch das gegenständliche Projekt zu keiner Verschlechterung der Hochwasserabflusssituation im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer komme. Vielmehr könne den Unterlagen entnommen werden, dass es nach Verwirklichung der Maßnahmen zu einer Verbesserung der Hochwassersituation kommen werde.

Auch im Zusammenhang mit den in der Beschwerde erwähnten Oberflächenwässern aus dem Bereich des zu errichtenden Parkplatzes ist nach der Beurteilung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum Anwesen der Beschwerdeführer hin keine Beeinträchtigung gegeben.

Schließlich hat der Amtssachverständige auch dargelegt, dass auch zukünftig auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Ableitung der Oberflächenwässer möglich sei und keine Beeinträchtigung dieser Liegenschaft gegeben sei.

Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §103;
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die
Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen
im Berufungsverfahren
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Parteiengehör Sachverständigengutachten
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070118.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAE-70544