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VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0244

VwGH vom 03.03.2011, 2009/22/0244

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/22/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N und des I, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom , Zlen. 319.034/2-III/4/09 und 319.034/3-III/4/09, jeweils betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "beschränkt" gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie in beiden Bescheiden annähernd gleichlautend aus, dass die Beschwerdeführer mit einem bis gültigen Visum eingereist seien und den gegenständlichen Antrag im Inland gestellt hätten. Die Beschwerdeführer seien nach Ablauf des Visums nicht ausgereist, sondern hielten sich seit durchgehend in Österreich auf.

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte aber die Entscheidung über die Erstanträge im Ausland abgewartet werden müssen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (BGBl. I Nr. 29/2009) zum NAG seien die Berufungen anhängig gewesen, weshalb gemäß § 81 Abs. 8 NAG auch in diesem Verfahrensstadium ein Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG hätte gestellt werden können. Die Beschwerdeführer seien belehrt worden, dass eine zusätzliche Antragstellung im Sinn des § 21 Abs. 3 NAG zur Wahrung des Art. 8 EMRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG möglich sei. Ein solcher Antrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG sei jedoch nicht vorgelegt worden. Somit greife § 21 Abs. 1 NAG und stehe einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 kann die Behörde auf begründeten Antrag unter weiteren Voraussetzungen die Antragstellung im Inland zulassen, wenn die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu stellen und über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

Die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 8 NAG idF der genannten Novelle ordnet an, dass Anträge gemäß § 21 Abs. 3 NAG auch im Berufungsverfahren zulässig sind, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten der genannten Novelle bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie die gegenständlichen Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland gestellt haben und im Inland geblieben sind. Sie bestreiten auch nicht, dass ein Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG nicht gestellt wurde.

Somit greift das Gebot der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 NAG, demzufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist.

Auf die in der Beschwerde angesprochenen humanitären Gründe konnte die belangte Behörde mangels Antragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG nicht Bedacht nehmen und auf diesem Weg die Inlandsantragstellung bzw. den Verbleib im Inland zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0007, 0008).

Da den angefochtenen Bescheiden somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-70535