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VwGH vom 13.12.2004, 2004/17/0201

VwGH vom 13.12.2004, 2004/17/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des EM in M, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Roseggergasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 23 9501/18-III/4/04, betreffend Abberufung aus der Funktion als Staatskommissär, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer, geboren am , war Bezirkshauptmannstellvertreter der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag, als er am vom Bundesminister für Finanzen zum Staatskommissär der Sparkasse Mürzzuschlag, der späteren Sparkasse Mürzzuschlag AG, bestellt wurde.

Mit trat der Beschwerdeführer als Landesbediensteter in den Ruhestand.

Am wurde dem Beschwerdeführer ein Schreiben folgenden Wortlauts zugestellt (Wiedergabe ohne Adressierung):

"Karl-Heinz Grasser

Bundesminister für Finanzen

Himmelpfortgasse 4 - 8

A-1015 Wien

Tel. +43/514 33/1100 DW

Fax + 43/1/512 62 00

GZ. 23 9501/18-III/4/04

Sehr geehrter Herr Dr. M!

Ich enthebe Sie mit Wirkung vom gemäß § 76 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 70/2004 Ihrer Funktion als Staatskommissär bei der Sparkasse Mürzzuschlag AG und danke Ihnen für die in dieser Funktion geleisteten Dienste.

Die Ihnen für diese Funktion bewilligte Vergütung wird mit eingestellt.

Begründung

Mit Wirkung vom ist eine Änderung des Bankwesengesetzes, BGBl. I Nr. 70/2004, in Kraft getreten, die in § 76 Abs. 2 Z 3 leg. cit. vorsieht, dass nur Personen, die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen, zum Staatskommissär bzw. zum Stellvertreter bestellt werden dürfen. Da diese Bestellungsvoraussetzung durch ihre Versetzung in den Ruhestand nicht mehr vorliegt, hat gemäß § 76 Abs. 3 leg. cit. eine Abberufung von Ihrer Funktion als Staatskommissär bei der Sparkasse Mürzzuschlag AG zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Mit freundlichen Grüßen"

Es folgt die Unterschrift.

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht als nach wie vor rechtmäßig bestellter Staatskommissär verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, "der Bescheid" sei als solcher nicht bezeichnet worden, der Spruch enthalte keine rechtliche Subsumierung, es fehle die Rechtsmittelbelehrung und oberhalb der Unterschrift des Entscheidungsträgers die Worte "Der Bundesminister" sowie die leserliche Beifügung des Namens des Entscheidungsträgers unter die Unterschrift.

Auf das vorliegende Verfahren findet das AVG Anwendung (vgl. Art. II Abs. 1 und 4 EGVG).

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat einen Spruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9458/A = ZfVB 1978/4/1589, zu § 58 Abs. 1 AVG 1950 ausgeführt hat, ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0288, mwN).

Der in der angefochtenen Erledigung enthaltene Ausspruch, der Beschwerdeführer werde mit Wirkung vom seiner Funktion als Staatskommissär enthoben, bezweckte im Beschwerdefall zweifelsohne, in verbindlicher Form die Enthebung des Beschwerdeführers als Staatskommissär mit auszusprechen. Auch kann dem Satz "Die Ihnen für diese Funktion bewilligte Vergütung wird mit eingestellt" keine andere Bedeutung zukommen als der eines verbindlichen Ausspruches, dass der Beschwerdeführer ab dem genannten Tage keinen Anspruch mehr auf eine Vergütung als Staatskommissär hat. Sowohl beim Ausspruch, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom seiner Funktion als Staatskommissär enthoben werde, als auch beim Ausspruch über die Einstellung der für diese Funktion bewilligten Vergütung handelt es sich somit um normative, der Rechtskraft fähige Absprüche über Rechte.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält der Spruch der angefochtenen Erledigung auch die anzuwendende Gesetzesbestimmung, nämlich § 76 BWG, sodass dem Beschwerdevorbringen, es fehle die rechtliche Subsumierung nicht gefolgt werden kann.

Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung sowie des Hinweises (§ 61a AVG) auf die Möglichkeit einer Beschwerdeführung beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof hatte im Beschwerdefall keinerlei Auswirkungen, weil der Beschwerdeführer ohnedies fristgerecht die vorliegende Beschwerde erhoben hat. Im Übrigen verletzt das - objektiv rechtswidrige - Fehlen dieser Rechtsbelehrung keine Rechte der Partei (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 89/11/0218, mwN).

Nach § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004 hat die Ausfertigung der Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/12/0108, ausgesprochen hat, muss auch nach der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 eine schriftliche Erledigung, um im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG Bescheidqualität zu haben, den Namen des Genehmigenden enthalten. Diesem Erfordernis kann durch eine leserliche Unterschrift, durch die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden bei der Unterschrift oder durch eine andere geeignete namentliche Angabe des Genehmigenden auf der Ausfertigung entsprochen werden.

Im Beschwerdefall hat ein oberstes Staatsorgan, nämlich der Bundesminister für Finanzen, die Erledigung gefertigt, wobei sowohl dessen Name als auch dessen Funktion als oberste Verwaltungsbehörde im Briefkopf angeführt sind. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass die dieser Beschwerde zu Grunde liegende Erledigung ein Bescheid ist, der dem Bundesminister für Finanzen zuzurechnen ist und der beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

§ 76 Abs. 1 bis 3 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 97/2001, lautete:

"§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen

nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR

bestellt werden, die

1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines

Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören noch

in einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesem stehen und

2. die auf Grund ihrer Ausbildung und ihres

beruflichen Werdeganges die erforderlichen Sachkenntnisse besitzen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen."

§ 76 Abs. 1 bis 3 BWG idF BGBl. I Nr. 70/2004 ("Finanzkonglomeratgesetz") lautet:

"§ 76. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Finanzen bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 375 Millionen Euro übersteigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Staatskommissäre und deren Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen.

(2) Zum Staatskommissär und zu dessen Stellvertreter dürfen

nur eigenberechtigte natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im EWR

bestellt werden, die

1. weder einem Organ des Kreditinstituts oder eines

Unternehmens der betreffenden Kreditinstitutsgruppe angehören,

noch in einem Abhängigkeits- oder Konkurrenzverhältnis zum

Kreditinstitut oder einem dieser Unternehmen stehen,

2. die auf Grund ihrer Ausbildung, ihres beruflichen

Werdeganges und der während ihrer Funktionsperiode ausgeübten

beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit die erforderlichen

Sachkenntnisse jederzeit besitzen und

3. die das jeweils bundesgesetzlich bestimmte

Pensionsantrittsalter noch nicht erreicht haben und eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit insofern aktiv ausüben, als sie keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.

(3) Der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen aus ihrer Funktion abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder anzunehmen ist, dass sie ihre Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen werden. Die FMA hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Bestellung und Abberufung von Staatskommissären maßgeblichen Umstände, insbesondere Informationen gemäß Abs. 1 sowie gemäß §§ 6, 7, 21 und 92 unverzüglich mitzuteilen."

§ 29 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979 idF BGBl. I

Nr. 97/2001, lautet:

"Staatskommissär

§ 29. (1) Bei jeder Sparkasse, sofern sie zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, und bei jeder Sparkassen Aktiengesellschaft hat der Bundesminister für Finanzen einen Staatskommissär und bei Bedarf dessen Stellvertreter zu bestellen, die den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG entsprechen müssen. Vor Bestellung eines Staatskommissärs oder dessen Stellvertreters ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Sparkasse ihren Sitz hat, solange die Bilanzsumme der Sparkasse 7 Milliarden Euro nicht übersteigt, zu hören; der Landeshauptmann kann dem Bundesminister für Finanzen einen Vorschlag für die Bestellung des Staatskommissärs und dessen Stellvertreters machen.

(2) Der Staatskommissär (Stellvertreter) ist vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 BWG nicht mehr besteht oder ein Abberufungsgrund nach § 76 Abs. 3 BWG vorliegt. Erfüllt ein Staatskommissär seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so hat die FMA dies dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Die FMA kann in begründeten Fällen einen Antrag auf Abberufung des Staatskommissärs (Stellvertreters) beim Bundesminister für Finanzen stellen.

(3) Im Übrigen ist § 76 BWG anzuwenden."

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, § 76 BWG idF BGBl. I Nr. 70/2004 sei auf ihn nicht anwendbar, weil er schon vor Inkrafttreten des Finanzkonglomeratgesetzes zum Staatskommissär bestimmt worden sei.

Mit dem Finanzkonglomeratgesetz wurde zwar nicht § 76 Abs. 3 BWG, aber unter anderem § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG geändert.

Durch den Verweis in § 76 Abs. 3 BWG auf die "Voraussetzungen nach Abs. 2" sind bei der Abberufung eines Staatskommissärs die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden, wobei bereits der Wortlaut des Abs. 3 nahe legt, dass auf den Abs. 2 in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Dieser stellt nämlich nicht darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Bestellung des in Rede stehenden Staatskommissärs nicht mehr vorliegen, sondern darauf, dass die Voraussetzungen "für die Bestellung nach Abs. 2" nicht mehr gegeben sind. Anders als beim zweiten Abberufungstatbestand, nämlich bei der Annahme, dass der Staatskommissär oder dessen Stellvertreter "ihre Aufgaben" nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen würden, womit auf ihre individuell-konkrete Situation abgestellt wird, bezieht sich das Merkmal des Wegfalls der Bestellungsvoraussetzungen auf jenen Maßstab, der sich aus § 76 Abs. 2 BWG ergibt. Die Verweisung lässt sich somit als eine dynamische verstehen, die auch die geänderten Bestellungsvoraussetzungen erfasst. Legt man den Zweck der Neuregelung, wie er aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbar ist, zu Grunde, dann erweist sich diese Auslegung als die allein zutreffende. Denn nach den Materialien zum Finanzkonglomeratgesetz stellen die Änderungen des § 76 BWG insgesamt Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Qualitätssicherung bei der durch Staatskommissäre wahrzunehmenden Bankenaufsicht dar, wozu unter anderem auch gehört, dass eine auf Grund eines früheren beruflichen Werdegangs erworbene "historische" Sachkunde nicht mehr genügt; vielmehr soll eine einschlägige Tätigkeit während der Ausübung der Funktion als Staatskommissär die dauernd erforderliche Aktualisierung des Einblicks in wirtschaftliche Fälle und rechtliche Entwicklungen gewährleisten (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 456 BlgNR 22. GP, 16).

Gemäß § 107 Abs. 41 BWG idF BGBl. I Nr. 70/2004 trat die Änderung des § 76 Abs. 2 Z 1 bis 3 mit in Kraft. Das bedeutet, dass auf Abberufungen, die nach dem ausgesprochen werden, § 76 Abs. 2 idF des Finanzkonglomeratgesetzes BGBl. I Nr. 70/2004 anzuwenden ist, und zwar unabhängig davon, wann die abzuberufende Person zum Staatskommissär bestellt worden ist.

Weiters vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, § 76 Abs. 2 BWG idF BGBl. I Nr. 70/2004 könne im Beschwerdefall auch deswegen nicht zur Anwendung gelangen, weil für ihn als pensionierten Landesbeamten kein "bundesgesetzlich bestimmtes Pensionsantrittsalter" gelte. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass bei einer Bestellung zum Staatskommissär gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 BWG auch die weitere Voraussetzung, dass diese Person keinen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht, erfüllt sein muss. Diese Bestimmung fordert nämlich kumulativ das Nichtvorliegen des Pensionsantrittsalters und das Vorliegen der aktiven beruflichen Tätigkeit insofern, als kein Ruhegenuss bezogen wird. Mit anderen Worten:

Die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt nicht, wer das Pensionsantrittsalter erreicht hat oder einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht. Eine Person, welche zwar das jeweils bundesgesetzlich bestimmte Pensionsantrittsalter nicht erreicht hat, die aber dennoch einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht, kann somit nicht zum Staatskommissär bestellt werden. Dies hat aber zur Folge, dass der Bundesminister für Finanzen Personen aus einer solchen Funktion abzuberufen hat, sobald diese einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit beziehen.

Diese sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ergebende Auslegung findet ihre Deckung auch in den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wonach durch § 76 Abs. 2 Z 3 BWG auch Fälle des Ruhestandes vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalter erfasst werden sollen. Die Anknüpfung an den Eintritt in den Ruhestand erschien dem Gesetzgeber im Fall der Ausübung der spezifischen Aufsichtstätigkeit der Staatskommissäre sachlicher als das Abstellen auf eine nach Jahren bestimmte Altersgrenze, da die Nähe zu wirtschaftlichen Vorgängen und zum aktuellen Wissenstand hierüber als von ausschlaggebender Bedeutung angesehen wurde.

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Ruhestand hauptberuflich als Landesbediensteter tätig war, als solcher mit in den Ruhestand trat und damit einen Ruhegenuss aus einer früheren eigenen hauptberuflichen Tätigkeit bezieht. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus diesem Grund aus seiner Funktion als Staatskommissär abberufen hat.

Inwieweit die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Parteiengehörs einen Verfahrensfehler darstellt, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerde nicht erkennen lässt, inwiefern die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anders lautenden Bescheid gekommen wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zlen. 1902, 1903/78).

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am