VwGH vom 17.12.2010, 2007/18/0499
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S W in W, geboren am , vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/239.796/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin sei im August 1999 nach Österreich eingereist und habe am einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates am rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Während ihres Asylverfahrens habe die Beschwerdeführerin über eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung verfügt.
Mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom sei die Beschwerdeführerin wegen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgewiesen worden.
Am sei sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 223 Abs. 2, § 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden, weil sie einen gefälschten, auf einen anderen Namen lautenden portugiesischen Reisepass im Rechtsverkehr benutzt habe.
Am habe die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger A. geheiratet. Am habe sie einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht. Diesem Antrag habe sie einen am ausgestellten nigerianischen Reisepass und eine nationale Geburtsurkunde, beide Dokumente lautend auf ihren Mädchenname O., beigelegt. Dieser Antrag sei rechtskräftig abgewiesen worden.
Ausgehend von dem am vorliegenden Erhebungsergebnis, dem zufolge der Ehegatte der Beschwerdeführerin zwar nicht mit dieser in Wien 16, sondern alleine in Wien 13 gewohnt, jedoch dies nachvollziehbar damit erklärt habe, dass er einen Umschulungskurs besuchte, weshalb er Ruhe zum Lernen benötigte, jedoch künftig geplant wäre, eine geeignete gemeinsame Wohnung anzumieten, habe die Behörde keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Scheinehe feststellen können. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren einen Beschäftigungsnachweis vorgelegt. Der erstinstanzliche Bescheid vom (laut den Verwaltungsakten wurde mit diesem Bescheid der genannte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen) habe daher behoben werden müssen.
Am sei die Beschwerdeführerin von Beamten der Bundespolizeidirektion Steyr in einem Bahnhofsgebäude schlafend angetroffen worden. Im Zuge einer ausführlichen Befragung habe sie u. a. zu Protokoll gegeben, in Wien 16 wohnhaft zu sein, wo sich auch ihr Ehegatte fallweise aufhielte. Tatsächlich habe A. in Wien 2 gewohnt und sei lediglich mit Nebenwohnsitz an der angegebenen Anschrift in Wien 16 gemeldet gewesen. Da A. bereits am behauptet habe, nur vorübergehend für die Dauer eines Umschulungskurses von seiner Ehegattin getrennt zu leben, tatsächlich jedoch mehr als ein Jahr später - trotz zwischenzeitlichen Umzuges in eine größere Wohnung von Wien 13 nach Wien 2 - noch immer von seiner Ehegattin getrennt gelebt habe, hätten bereits im Jahr 2003 massive Zweifel der Behörde daran bestanden, ob eine dem Wesen einer Ehe entsprechende Verbindung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten jemals vorgelegen sei.
Am sei A. wegen des Verdachtes der Vermittlung von Scheinadoptionen vernommen worden. U.a. habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Ehe mit der Beschwerdeführerin von einer Bekannten vermittelt worden wäre. Er hätte für die Eheschließung EUR 1.500,-- erhalten. Es wäre ihm damit sehr geholfen gewesen, weil er derart hohe Schulden gehabt hätte, dass er an einen Privatkonkurs gedacht hätte. Er wäre von der Ehevermittlerin dahingehend instruiert worden, persönliche Daten der Beschwerdeführerin zu wissen und Kleidungsstücke in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufzubewahren. Außerdem sollte er sich in der Wohnung ab und zu blicken lassen. Tatsächlich hätte er mit der Beschwerdeführerin lediglich eine freundschaftliche Beziehung gepflegt, keinesfalls jedoch eine Ehegemeinschaft.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom sei gegen die Beschwerdeführerin daraufhin ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Der Bescheid sei - mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/18/0149 - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden. Die belangte Behörde habe daraufhin den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
Von dieser sei A. am als Zeuge unter Wahrheitserinnerung erneut vernommen worden, wobei dieser neuerlich gestanden habe, eine Schein- bzw. Aufenthaltsehe mit der Beschwerdeführerin eingegangen zu sein.
Begründend führte die belangte Behörde u.a. weiter aus, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger A. rechtsmissbräuchlich, das heiße, nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Aussage des A. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe er in seiner Aussage vom begründet, dass er sich in die Scheinehe eingelassen hätte, weil er in finanziellen Nöten gewesen wäre. Wie die belangte Behörde in ihrem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid vom festgestellt habe, habe A. mit seinen Angaben lediglich die bereits auf Grund des Erhebungsergebnisses gewonnene Überzeugung der belangten Behörde bestätigt. Nach deren Ansicht sei auch kein Grund ersichtlich, warum A. das Vorliegen einer Scheinehe bloß vortäuschen sollte. Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin das größte Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe, weil ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich generell das Vorliegen einer Scheinehe bzw. den Umstand, für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet zu haben, bestritten. Ihre Behauptungen, dass sich A. nur fallweise in ihrer Wohnung aufhielte und sie mit ihm die gemeinsame Freizeit verbrächte, stünden im krassen Widerspruch zum Ergebnis der Erhebungen vor Ort bzw. zur letztlich schlüssigen und glaubwürdigen Aussage ihres Ehegatten und ließen sich auch nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang bringen.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Vernehmung der Ehevermittlerin D. als Zeugin erweise sich bereits deshalb als entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde bisher kein "konkreteres Beweisthema" genannt habe. Überdies sei es für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe irrelevant, ob die Ehe vermittelt bzw. ob für die Vermittlung und das Eingehen der Scheinehe ein Geldbetrag bezahlt worden sei. Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben geführt habe oder führe oder ob die Ehe vollzogen worden sei, werde D. als bloße Ehevermittlerin wohl keine Aussage treffen können.
Die belangte Behörde habe daher als erwiesen angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit diesem ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des als Orientierungsmaßstab heranzuziehenden § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom und ihrer Berufung sei Folgendes zu bemerken:
Dass A. einmal behauptet habe, die Beschwerdeführerin in einem Kaffeehaus im 2. Wiener Gemeindebezirk im Herbst 2003 mit D. und einer gewissen S. kennen gelernt zu haben, und ca. 2 1/2 Jahre später jedoch von einer Begegnung in einem Lokal im 5. Wiener Gemeindebezirk im Frühling 2002 gesprochen habe, bei der D. nicht anwesend gewesen sei, weise gerade darauf hin, dass dieses Ereignis für A. keine besondere Bedeutung gehabt habe, weshalb es ihm nur vage in Erinnerung geblieben sei. Für die belangte Behörde sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein "Helfersyndrom" - wie behauptet - das Eingehen einer Scheinehe auf Grund "äußerster Verzweiflung wegen hoher Schulden" ausschlösse. Dies stelle vielmehr eine zusätzliche Motivation dar, sich in eine Aufenthaltsehe einzulassen.
Die Äußerung von A. am , D. hätte auch andere Scheinehen vermittelt - obwohl er am noch angegeben habe, über weitere Geschäfte von D. nichts zu wissen - erscheine auf Grund des nunmehrigen Zeitablaufes bzw. des zu dieser "Angelegenheit" bzw. zur Person der D. gewonnenen Abstandes nachvollziehbar.
Wenn die Beschwerdeführerin behaupte, A. hätte sich am bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen als Zeuge selbst belasten können, so sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar, sei doch A. als Zeuge unter Wahrheitspflicht gestanden. Abgesehen davon habe er lediglich seine am als Verdächtiger abgegebene Aussage bestätigt, wonach es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine bloße Scheinehe handle.
Der vorliegende Fall reihe sich typisch in die sonstigen "Scheinehefälle" ein, wobei im vorliegenden Fall noch erschwerend dazu komme, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin - wie er selbst zugebe - über eine homosexuelle Neigung verfüge und seit Jahren einen gleichgeschlechtlichen Partner habe.
In ihrer weiteren Begründung erachtete die belangte Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 FPG iVm § 86 Abs. 1 leg. cit. für erfüllt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch gemäß § 66 Abs. 1 und 2 leg. cit. für zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe und der Verwirklichung des Tatbestandes gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG und bringt u.a. vor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung die Vernehmung der von ihrem Ehegatten angeführten angeblichen Vermittlerin der Ehe, D., als Zeugin beantragt habe, welcher Beweisantrag ohne hinreichende Begründung völlig ignoriert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe die Zeugin zum Beweis dafür, dass diese nicht an der Eheschließung der Beschwerdeführerin mitgewirkt habe, und damit auch zur Widerlegung der Angaben von A. beantragt. Es sei offenkundig, dass es sich dabei um den wohl effektivsten Beweis zur Entlastung der Beschwerdeführerin gehandelt habe, weil D. dazu in der Lage gewesen wäre, die Angaben von A. hinsichtlich der angeblichen Ehevermittlung und damit den gesamten Verdacht der Aufenthaltsehe zu widerlegen.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
In ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vernehmung von D. als Zeugin wiederholt und dazu vorgebracht, dass in Fällen, in denen die Behörde einer Partei die Glaubwürdigkeit abspreche und trotz offenkundiger Widersprüche eines Zeugen dessen Angaben Glauben schenke, die Partei in die Lage versetzt werden müsse, die unrichtigen Angaben des Zeugen durch andere Beweismittel widerlegen zu können. Der Beschwerdeführerin sei der Hintergrund der Angaben ihres Ehemannes nicht bekannt. Offenkundig sei jedoch, dass von A., der selbst in Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben, die Zeugin D. in massiver Weise belastet werde. Da die entsprechenden Angaben des Zeugen A. nicht richtig seien, sei die Vernehmung der Zeugin D. geeignet, die Angaben des Zeugen A. zu widerlegen. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass D. in der Lage sei, für die Klärung des Sachverhaltes maßgebliche Hinweise zu liefern. Sollte sich nämlich herausstellen, dass D. in keiner Weise an der Eheschließung der Beschwerdeführerin mitgewirkt habe, wären auch die unrichtigen Angaben des Zeugen A. widerlegt. Unter diesen Umständen wäre die Aufrechterhaltung des Vorwurfes der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung nicht zulässig. Das Beweismittel der Vernehmung der Zeugin D. sei daher geeignet, die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu bestätigen.
Nach ständiger hg. Judikatur dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0377, mwN). Es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0541).
Das mit dem angeführten Beweisantrag als Beweisthema verknüpfte Vorbringen, dass D. - entgegen der Aussage von A. - die Ehe nicht vermittelt habe, sodass damit die Aussage des A. widerlegt werden könnte, ist für die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG von Bedeutung. Die Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugin D. bewirkte daher - auch vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche in den Angaben des Zeugen A. - einen Verfahrensmangel, dem Relevanz zukommt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei einer Vernehmung und Würdigung der Aussage der Zeugin D. zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. gelangt wäre, auf dessen Aussage sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt hat.
2. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am