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VwGH vom 21.12.2004, 2004/17/0199

VwGH vom 21.12.2004, 2004/17/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des PS in P, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A- 481-355/03-2, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für das erste Halbjahr 1999 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Georgsberg, 8510 Stainz, Pichling 180), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der vorgelegten Kopie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten und dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/17/0129, ergibt sich Folgendes:

Zur Vorgeschichte wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des eben zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Der Beschwerdeführer, dem (offenbar aus Anlass eines vor dem eingetretenen Abgabentatbestandes) ein Kanalisationsbeitrag unter Zugrundelegung des in § 2 der Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Gemeinde Georgsberg (im Folgenden: KanalAbgO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom festgelegten Einheitssatzes von S 175,-- vorgeschrieben worden war, war Anlass des vom Verfassungsgerichtshof eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens zu V 33/99, welches mit Aufhebung des § 2 KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 15.608, endete.

Aus dem sodann im Bescheidprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3048/96-13, ergab sich, dass eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages unter Heranziehung des genannten Einheitssatzes nicht in Betracht kam.

Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit einer neuerlich ergangenen Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde an den Beschwerdeführer) in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom aus, dass aus Anlass eines vor dem entstandenen Abgabentatbestandes auch eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages auf Basis der KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom und vom (welche einen niedrigeren Einheitssatz von S 100,-- vorsahen) nicht in Betracht kam, zumal § 2 KanalAbgO in der Fassung der zuletzt genannten Gemeinderatsbeschlüsse im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes noch nicht in Kraft gestanden sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde u.a. dem Beschwerdeführer gemäß §§ 6 und 8 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: Stmk KanalAbgG), sowie der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom für das erste Halbjahr 1999 eine Kanalbenützungsgebühr von S 2.453,22 vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung legte die belangte Behörde eine Berechnungsfläche von 250,80 m2, einen Einheitssatz von S 13,-- sowie einen aus drei Personen bestehenden Haushalt mit einer Gebühr von S 400,-- pro Person zu Grunde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat die Auffassung, der Vorschreibung wäre ein Einheitssatz von S 7,-- je m2 zu Grunde zu legen, zumal eine diesbezügliche Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr mit einem Bescheid vom erfolgt sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Berufungsbehörde aus, die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr auf Basis eines Einheitssatzes von S 13,-- je m2 stütze sich auf eine entsprechende Erhöhung der Gebühr infolge der im Jahr 1998 erfolgten Abänderung der KanalAbgO.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen.

In der Begründung dieser Vorstellungsentscheidung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde in einem Bescheid vom den Kanalisationsbeitrag unter Zugrundelegung einer Beitragsfläche von insgesamt 221,48 m2 festgelegt habe. Dies stehe in Widerspruch zu der im Verfahren zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren herangezogenen Berechnungsfläche von 250,80 m2. Diese nachträglich vorgenommene Reduzierung der Beitragsflächen habe die Vorstellungsbehörde in Ermangelung eines Neuerungsverbotes im Vorstellungsverfahren aufzugreifen gehabt.

Daraufhin schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom u.a. dem Beschwerdeführer für das Jahr 1999 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von EUR 324,94 vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hob daraufhin mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid vom ersatzlos auf, weil durch die Vorstellungsentscheidung vom lediglich der zweitinstanzliche Bescheid vom , nicht jedoch der erstinstanzliche Bescheid vom aufgehoben worden sei.

In Erledigung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom schrieb die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer für das Jahr 1999 eine Kanalbenützungsgebühr von EUR 324,94 vor.

Gegen die in Ansehung des erstinstanzlichen Bescheides vom getroffene Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorstellung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde auch dieser Vorstellung Folge gegeben und die Rechtssache neuerlich an die mitbeteiligte Gemeinde verwiesen.

Als Grund für die nunmehrige Bescheidaufhebung führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Vorschreibung vom habe lediglich das erste Halbjahr 1999 betroffen. Die Berufungsbehörde habe daher die Sache des Berufungsverfahrens überschritten, indem sie dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr für das gesamte Jahr 1999 vorgeschrieben habe.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde schließlich der Berufung u.a. des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer nunmehr die Kanalbenützungsgebühr für das erste Halbjahr 1999 in der Höhe von EUR 162,47 vorgeschrieben.

Die Kanalbenützungsgebühr errechne sich wie folgt:

Die verbaute Grundfläche (ohne Garagenfläche) betrage 105,85 m2, die Fläche einer Garage 19,55 m2. Das Hauptgebäude weise ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoß und ein Dachgeschoß auf.

Die Berechnungsfläche sei daher wie folgt zu ermitteln:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kellergeschoß
105,85 m2
x
50 % =
52,925 m2
Erdgeschoß
105,85 m2
x
100 % =
105,850 m2
Dachgeschoß
105,85 m2
x
50 % =
52,925 m2
Garagenfläche
19,55 m2
x
50 % =
9,78 m2
221,48 m2

Der Flächenanteil errechne sich somit aus dem Produkt von 221,48 m2 mit dem EUR 0,94 betragenden Gegenwert des für das Jahr 1999 vorgeschriebenen Einheitssatzes von S 13,-- zuzüglich der Umsatzsteuer von 10 %, somit mit EUR 229,01.

Der sich aus der Personenanzahl ergebende Betrag folge aus dreimal EUR 29,07 (dem angesetzten Gegenwert von S 400,--) zuzüglich 10 % USt, was EUR 95,93 ergebe.

Hieraus errechne sich eine jährliche Kanalbenützungsgebühr von EUR 324,94. Für das erste Halbjahr 1999 seien daher EUR 162,47 vorzuschreiben gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. Darin brache er zunächst vor, die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren setze eine rechtsgültige Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages voraus. Eine solche liege in seinem Falle nicht vor.

Überdies vertrat er die Auffassung, der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren sei der in der KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom festgelegte Einheitssatz von S 7,-- (EUR 0,52) zu Grunde zu legen. Dies gelte umso mehr, als das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Objekt zur Baustufe I/Kanal Pichling gehöre, in Ansehung dessen die Gebührenschuld schon vor 1998 entstanden sei. Nachfolgende Novellierungen der KanalAbgO hätten daher außer Betracht zu bleiben.

Darüber hinaus bestünden auch finanzverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des angewendeten Einheitssatzes.

Schließlich habe die Berufungsbehörde das Kellergeschoß, welches eine Fläche von 125 m2 aufweise, zu Unrecht in die Berechnungsfläche einbezogen, zähle es doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur verbauten Fläche. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das von der belangten Behörde herangezogene Kellergeschoß nur teilweise unter dem Erdreich liege.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der angewendeten Bestimmungen des Stmk KanalAbgG sowie der KanalAbgO aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setze die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren keine solche des Kanalisationsbeitrages voraus. Es handle sich um verschiedene Arten von Abgaben. Während die Kanalbenützungsgebühr finanzverfassungsrechtlich eine Gebühr darstelle, handle es sich beim Kanalisationbeitrag um einen Interessentenbeitrag. Bei letzterem stehe die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem dem einzelnen erwachsenden Vorteil.

Schließlich folge schon aus der Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe der im ersten Rechtsgang ergangenen Vorstellungsentscheidung, dass - gleich wie bei Ermittlung der Berechnungsfläche für den Kanalisationsbeitrag - das Kellergeschoß in jenem Ausmaß in die Berechnungsfläche einzubeziehen sei, wie dies durch den Berufungsbescheid vom erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Darin rügte er als denkunmögliche Gesetzesauslegung, dass die belangte Behörde die Heranziehung des Einheitssatzes der KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 17. März und vom als zulässig angesehen hatte. In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auch darauf, dass im Zuge der im Jahre 1998 erfolgten Novellierung der KanalAbgO einerseits der Einheitssatz für die Kanalbenützungsgebühren erhöht, andererseits jener für den Kanalisationsbeitrag von S 175,-- auf S 100,-- herabgesenkt worden sei. Dessen ungeachtet hätten jedoch die Eigentümer von Anschlussobjekten der Baustufe I (mit Ausnahme des Beschwerdeführers, der ja Anlassfall der Aufhebung des § 2 KanalAbgO in der vor seiner Novellierung im Jahr 1998 geltenden Fassung gewesen sei) den Kanalisationsbeitrag auf Basis des seinerzeit geltenden höheren Einheitssatzes zu entrichten gehabt. Daraus folge aber, dass die novellierte Fassung auch des § 4 KanalAbgO nur für jene Objekte Anwendung zu finden hätte, die dem zweiten Bauabschnitt angehörten.

Außerdem wiederholte der Beschwerdeführer sein schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen, wonach - jedenfalls in dieser Konstellation - die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren sei.

Schließlich machte er geltend, dass die KanalAbgO in der von den Verwaltungsbehörden angewendeten Fassung deshalb gesetzwidrig sei, weil sie keine Einschränkung ihrer Anwendbarkeit auf Objekte, die von der Baustufe II betroffen seien, enthalte.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 408/04-11, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der schon in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht verletzt, Kanalbenützungsgebühren nur dann vorgeschrieben zu erhalten, wenn eine solche Vorschreibung auch durch entsprechende generelle Rechtsnormen gedeckt ist, bzw. nur in der von diesen gedeckten Höhe. Er macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 1 und 3 Stmk KanalAbgG, der § 2 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988, die übrigen Bestimmungen in der Stammfassung LGBl. Nr. 71/1955, lauten (auszugsweise):

"§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlusspflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluss zu leisten. ... Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ...

...

§ 4.

(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschosse und Kellergeschosse je zur Hälfte eingerechnet werden; ...

...

Kanalbenützungsgebühren.

§ 6.

(1) Die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) obliegt dem freien Beschlussrechte der Gemeinden.

...

(3) Sofern die Kanalabgabenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenschuld für die Kanalbenützung mit dem 1. des Monates, in dem der öffentliche Kanal in Benützung genommen wird."

Die KanalAbgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom lautete (auszugsweise):

"§ 1

Für die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde Georgsberg werden

a) ein einmaliger Kanalisationsbeitrag gemäß § 1 des Kanalabgabengesetzes 1955, i.d.g.F., und

b) eine Kanalbenützungsgebühr gemäß § 6 des Kanalabgabengesetzes 1955, i.d.g.F. erhoben.

§ 2

Die Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages wird gem. § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955, Novelle 1988, festgesetzt und beträgt somit für Schmutzwasserkanäle S 175,--/m2 Beitragsfläche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 3

Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder nach Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

§ 4

Die Höhe der Einheitssätze für die Benützungsgebühren wurden

mit Gemeinderatsbeschluss vom festgelegt und betragen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
je m2 Beitragsfläche gemäß § 6
öS
7,--
je Person
öS
400,--
jedoch Mindestanzahl an
Personen pro Haushalt

2 Personen

...

Als Stichtage für die Feststellung der Personenzahl werden

jeweils der 1. Jänner und 1. Juli festgelegt.

...

§ 6

Ermittlung der Beitragsfläche

Richtlinien für die Errechnung der beitragspflichtigen Flächen (BF = Berechnungsfaktor) gemäß § 4 Abs. 1 und 3 Kanalabgabengesetz 1955:

a) Erdgeschoß und sonstige voll ausgebaute

Geschoßteile (verbaute Grundfläche) - BF 1

b) Dachgeschoß ausgebaut bzw. ausbaufähig nach

Bauordnung - BF 0,5

c) Kellergeschoß - BF 0,5 der bestehenden Kellergröße

...

§ 7

Fälligkeiten

Die Zahlung für die laufenden Kanalbenützungsgebühren werden halbjährlich mit 15.5. und 15.11. jeden Jahres festgesetzt.

§ 8

Allen obigen Angaben wird die gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet."

In der Fassung der KanalAbgO nach den Gemeinderatsbeschlüssen vom und vom (kundgemacht durch Anschlag in der Zeit vom bis ) wurde der Einheitssatz in § 2 KanalAbgG statt mit S 175,-- mit S 100,-- und jener des § 4 leg. cit. je m2 Beitragsfläche statt mit S 7,-- mit S 13,-- festgesetzt.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Kanalisationsbeitrag und bei den Kanalbenützungsgebühren um verschiedene Abgaben handelt. Dass die Vorschreibung der zweitgenannten Abgabe jene der erstgenannten Abgabe voraussetzte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. hiezu auch das zur ähnlichen Rechtslage nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz i. d.F. LGBl. Nr. 37/1990 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0154).

Gemäß § 3 Abs. 1 Stmk LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpft. Enthalten materiellrechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Stmk KanalAbgG sind die Kanalbenützungsgebühren laufend zu erheben. Aus der Festsetzung der Stichtage für die Feststellung der Personenzahl mit 1. Jänner und 1. Juli im letzten Satz des § 4 KanalAbgO in Verbindung mit den in § 7 leg. cit. festgelegten halbjährlichen Fälligkeiten ist davon auszugehen, dass die KanalAbgO eine halbjährliche Erhebung anordnet (wenngleich sich die Einheitssätze gemäß § 4 auf die für ein Jahr zu entrichtende Gebühr beziehen mögen). Die Kanalbenützungsgebühren unterscheiden sich von der Kanaleinmündungsgebühr (dem Kanalisationsbeitrag) also insoweit, als der Abgabenanspruch nicht einmal, sondern laufend, für jeweils ein Halbjahr entsteht.

Mit dem letzten Satz des § 4 KanalAbgO hat der Verordnungsgeber auch von der in § 6 Abs. 1 Stmk KanalAbgG enthaltenen Ermächtigung zur Festlegung des Zeitpunktes der Entstehung des (laufenden) Abgabenanspruches für das jeweilige Halbjahr Gebrauch gemacht und diesen mit 1. Jänner und 1. Juli festgesetzt. Daran ändert § 6 Abs. 3 Stmk KanalAbgG nichts, weil er sich lediglich auf das erstmalige Entstehen des Abgabenanspruches anlässlich der Inbenützungnahme des Kanals bezieht.

Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für das erste Halbjahr 1999 war daher vorliegendenfalls die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage und damit der in § 4 KanalAbgO in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom und vom festgesetzte Einheitssatz von S 13,-- je m2 Beitragsfläche maßgeblich.

Dass die Anwendbarkeit dieser Verordnungsbestimmung auf jene Objekte, die dem zweiten Kanalbauabschnitt angehörten, beschränkt wäre, ist dem Wortlaut der Verordnung nicht zu entnehmen.

Gegen die Festsetzung eines einheitlichen Einheitssatzes für die dem ersten und dem zweiten Bauabschnitt angehörigen Objekte bestehen beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Normbedenken. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass - mit seiner Ausnahme - die Eigentümer der vom ersten Bauabschnitt betroffenen Objekte einen höheren Kanalisationsbeitrag zu entrichten hatten als die Eigentümer der vom zweiten Bauabschnitt betroffenen Objekte. Die vom Beschwerdeführer mit Erfolg bekämpfte Festsetzung eines überhöhten Einheitssatzes für den Kanalisationsbeitrag traf die übrigen Eigentümer der vom ersten Kanalbauabschnitt betroffenen Objekte eben deshalb, weil sie es - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - unterließen, die Gesetzwidrigkeit des festgelegten Einheitssatzes vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.

Dagegen, dass es der Verordnungsgeber unterlassen hat, gleichsam als Ausgleich hiefür in Ansehung der vom ersten Bauabschnitt betroffenen Objekte eine niedrigere laufende Kanalbenützungsgebühr festzusetzen, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine gleichheitsrechtlichen Bedenken entstanden.

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Einbeziehung des Kellergeschoßes in die Berechnungsfläche. Dieses gelte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/17/0221, und vom , Zl. 98/17/0108), nicht als "verbaute Grundfläche". Darunter sei nämlich lediglich der Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der von einem über die Erdoberfläche hinausragenden Gebäude bedeckt werde. Unter der Erdoberfläche befindliche Gebäudeteile, wie der Keller, bedeckten diese nicht und zählten daher nicht zur verbauten Grundfläche. Dies gelte auch dann, wenn ein Teil des Kellers über dem Terrain liege. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher das Kellergeschoß im Ausmaß von 52,925 m2 nicht der Abgabenbemessung zu Grunde legen dürfen. Die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr betrage folglich 168,55 m2 (221,48 m2 - 52,925 m2).

Für die Frage einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid kann es dahingestellt bleiben, wieweit die Bindungswirkung des aufhebenden Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom in Ansehung der Berechungsfläche für den Kanalisationsbeitrag geht. Wollte man die Auffassung vertreten, dieser Bescheid überbinde die Rechtsauffassung, die Berechnungsfläche habe auch vorliegendenfalls 221,48 m2 zu betragen, so hätte die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde dieser Rechtsauffassung in ihrem Bescheid vom jedenfalls Rechnung getragen.

Wollte man diesem Bescheid zumindestens insoweit Bindungswirkung beimessen, als er der Gemeinde überbunden hat, die Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr sei infolge entsprechender Verweise in der KanalAbgO nach den Regeln des § 4 Abs. 1 Stmk KanalAbgG, welche sonst nur auf den Kanalisationsbeitrag anzuwenden wären, zu bemessen, so hätte die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Gemeinde in ihrem Bescheid vom dem gleichfalls Rechnung getragen, indem sie ausgehend von einer vom Beschwerdeführer unbestrittenen verbauten Grundfläche von 105,85 m2 eine Vervielfachung um die Geschoßanzahl vorgenommen hat, wobei für das Dachgeschoß und für das Kellergeschoß jeweils nur die Hälfte der bebauten Fläche angesetzt wurde.

Sofern man jedoch die Auffassung vertreten wollte, auch insoweit liege keine Bindungswirkung vor und von einer - im Bereich der Kanalbenützungsgebühren unbedenklichen - Anordnung der Einbeziehung der Hälfte der "bestehenden Kellergröße" in § 6 lit. c KanalAbgO ausgehen wollte, wäre der Beschwerdeführer, der selbst vorbringt, die Fläche des Kellergeschoßes betrage 125 m2, nicht in seinen Rechten verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am