VwGH vom 22.02.2011, 2007/18/0495
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M M S A (laut dem Beschwerdevorbringen: S A M M M), geboren am , vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 785/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei erstmals am illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo er an der Grenze festgenommen worden sei. Er habe eine Alias-Identität geführt und angegeben, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Sein Asylantrag sei am rechtskräftig abgewiesen worden.
Bei seiner weiteren Vernehmung habe er angegeben, anders zu heißen und aus Somalia zu sein. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom sei er ausgewiesen worden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom sei gegen ihn ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes sei er rechtskräftig bestraft worden. Am sei er aus der Schubhaft entlassen und aufgefordert worden, Österreich zu verlassen.
Am habe der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen gefälschten somalischen Personalausweis vorgelegt, bei dem das Lichtbild ausgetauscht worden sei. Bei seiner anschließenden Vernehmung habe er angegeben, "doch wieder" afghanischer Staatsangehöriger zu sein und so zu heißen, wie er dies bei seiner erstmaligen Vernehmung angegeben hätte.
Am habe der Beschwerdeführer unter seiner gegenwärtigen, dritten Identität erneut einen Asylantrag gestellt und angegeben, tags zuvor illegal eingereist zu sein. Dieser Asylantrag sei am rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Ab habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und, darauf gestützt, am die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Hiezu habe er einen bereits im Jahr 1998 ausgestellten Reisepass vorgelegt. Daraufhin sei ihm ein bis gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden.
Im Zuge eines Verlängerungsverfahrens sei seine in der Steiermark wohnhafte Ehegattin vernommen worden. Diese habe angegeben, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe bereits um ihre vierte Ehe handelte. Aus ihrer ersten Ehe entstammten zwei Söhne und aus zwei weiteren Beziehungen jeweils eine Tochter. Den Vornamen des Beschwerdeführers habe sie nur fehlerhaft aufschreiben können. Sie habe weder dessen Geburtsdatum noch die Gründe des Beschwerdeführers gekannt, warum dieser seinen Asylantrag gestellt habe. Ferner habe sie nicht gewusst, welche Sozialversicherungsnummer, welche schulische und berufliche Ausbildung und welche besonderen Merkmale er habe. Sie habe ihre Unkenntnis damit begründet, dass sie mit ihm nie geschlafen hätte. Sie hätte den Beschwerdeführer im "Jänner, Februar oder März" 2001 auf einem Flohmarkt kennen gelernt und ihn dann ca. zweimal pro Monat gesehen. Im Mai 2001 hätte er sie in ihrer Wiener Wohnung besucht, und im Juni darauf hätten sie geheiratet. Er hätte gemeint, sie wäre so lieb; er hätte ihr gefallen, und sie hätte, weil sie alleine gewesen wäre, gemeint, dass sie heiraten könnten. Sie hätte noch nie Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt. Am Abend des Hochzeitstages wäre er mit seiner Nichte und zwei angeblich arabischen Freunden fortgegangen und erst am nächsten Nachmittag wieder gekommen. Sie wäre "sauer" gewesen und hätte sich nicht mehr mit ihm eingelassen. Nach ca. drei Wochen wäre sie dann nach G gefahren, um seine Wohnung zu räumen, er hätte sich jedoch nicht bei ihr gemeldet. Nach der Eheschließung hätte sie vom Beschwerdeführer ca. ein Jahr nichts mehr gehört. Dann hätte er sie angerufen und sie ersucht, mit ihm "die Papiere" für das Visum in Ordnung zu bringen, wofür er ihr Geschenke geben wollte. Sie hätte ihm eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie sich scheiden lassen wollte, und er hätte gemeint, dass er ihr bei einem solchen Versuch Probleme machen würde. In den letzten Jahren hätte der Beschwerdeführer sie ohne ihr Wissen an mehreren Wohnanschriften in W angemeldet. Gegen Ende der Woche vor dieser Vernehmung hätte er sie angerufen, sie beschimpft und angekündigt, dass er ihr Probleme bereiten würde. Seither wäre sie in psychologischer Betreuung. Nach der standesamtlichen Eheschließung hätte er ihr auch ATS 5.000,-- auf den Küchentisch gelegt, worüber sie sehr überrascht gewesen wäre, weil vor der Hochzeit kein Geldbetrag vereinbart gewesen wäre.
Nach Darstellung des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und der Aussage eines von ihm geführten, am vernommenen Zeugen führte die belangte Behörde aus, es sei erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestützt habe, ohne jemals ein Ehe- oder Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu führen. So habe er zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinen Aufenthaltstitel verfügt, und es sei die Eheschließung der nahezu einzige Weg gewesen, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die Angaben seiner Ehegattin vermittelten keinesfalls den Eindruck, dass zwischen ihnen je eine Ehegemeinschaft im Sinn des herkömmlichen Verständnisses einer Ehe- und Familiengemeinschaft bestanden habe. Folge man den Angaben seiner Ehegattin, so sei die Ehe bereits nach wenigen Treffen geschlossen worden und habe er (was unwidersprochen geblieben sei) weder die Hochzeitsnacht noch den folgenden Tag, wo er erst am Nachmittag zurückgekommen sei, bei seiner Ehegattin verbracht. Auch habe es (was ebenso unwidersprochen geblieben sei) bisher keinen Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten gegeben. Ferner habe der Beschwerdeführer der Aussage seiner Ehegattin nicht widersprochen, dass er sie ohne ihr Wissen an diversen Adressen angemeldet hätte. Darüber hinaus habe sie maßgebliche persönliche Daten und Umstände des Beschwerdeführers nicht gewusst bzw. nennen können. Wenn er einwende, die Angaben seiner Ehegattin wären in sich widersprüchlich, so lasse er unbegründet, worin eine Widersprüchlichkeit gelegen wäre. Nicht gänzlich nachvollziehbar sei für die belangte Behörde lediglich die von der Ehegattin behauptete Zuneigung, die sie zur Eheschließung veranlasst hätte, im Hinblick auf die Intensität des behaupteten Kennenlernens gewesen. Doch selbst wenn die von ihr angeblich gehegten Gefühle tatsächlich Motiv für die Eheschließung gewesen wären, so stehe doch fest, dass ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nie geführt worden sei, habe die Ehegattin des Beschwerdeführers doch dargelegt, dass sie sich mit ihm nach der Eheschließung auf Grund der genannten Umstände nicht mehr eingelassen hätte, worauf der Beschwerdeführer nach drei Wochen ausgezogen wäre und sich nicht mehr bei ihr gerührt hätte. Sie wäre bereits im Oktober 2001 in die Steiermark gezogen. Diesen Aussagen habe der Beschwerdeführer nichts Maßgebliches entgegensetzen können. Seine Behauptung, er hätte ein Jahr mit seiner Ehegattin im ehelichen Haushalt gelebt, sei durch keine Beweismittel glaubhaft gemacht worden. Selbst der von ihm geführte Zeuge habe die Ehegattin mehr oder weniger überhaupt nicht gekannt. Dessen Aussagen zufolge habe der Beschwerdeführer offenbar auch keine Ahnung gehabt, wo seine Ehegattin gewohnt habe.
Die Vernehmung des zweiten vom Beschwerdeführer geführten Zeugen habe bereits deshalb unterbleiben müssen, weil eine Person unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen weder existiere noch an der angeführten Anschrift jemals gewohnt habe. Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Vergesslichkeit seiner Ehegattin scheine konstruiert, zumal er ein von ihm angekündigtes psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Ehegattin niemals vorgelegt habe. Das Argument, sie hätte aus psychischem Stress eine missverständliche Aussage getätigt, verfange nicht, zumal nicht erkennbar sei, auf welchen Teil der Niederschrift sich diese Angabe beziehe, und der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt habe, was seine Ehegattin angegeben hätte, wäre sie nicht unter psychischem Stress gestanden. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der Umstand, dass sie den Namen des Vaters eines ihrer Kinder (aus früheren Ehen) nicht verlässlich wisse, nicht geeignet, ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Die belangte Behörde sei daher zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und unter Berufung darauf einen Aufenthaltstitel erwirkt habe, ohne mit seiner Ehegattin jemals ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt zu haben. Solcherart sei der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht. Ein derartiges Verhalten stelle eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher im Grunde des § 87 FPG erfüllt.
Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - verheiratet. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Seit scheine er nicht mehr als beschäftigt auf. In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG und des ihr eingeräumten Ermessens vorlägen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zu Grunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers, wie dies deren Aussagen im Verwaltungsverfahren zu entnehmen sei, auf Grund psychischer Probleme in Behandlung befinde. Die belangte Behörde hätte in ein im Pensionsverfahren der Ehegattin eingeholtes psychologisches Gutachten Einsicht nehmen und den diesbezüglichen Pensionsakt beischaffen bzw. selbst ein Gutachten über die Aussagefähigkeit der Ehegattin in Auftrag geben müssen. Ferner hätte die belangte Behörde die Ehegattin und auch den Beschwerdeführer neuerlich vernehmen bzw. die Trauzeugen entsprechend befragen müssen. Der Rückschluss, dass ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nicht geführt worden sei, sei jedenfalls unzulässig. Weiters hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Bezug auf den von ihm geführten weiteren Zeugen in Entsprechung der ihr obliegenden Manuduktionspflicht anleiten bzw. überprüfen müssen, ob bezüglich dieses von ihm geführten Zeugen ein Schreibfehler vorliege. Im Übrigen werde auf ein laufendes Unterhaltsverfahren verwiesen, das die Ehegattin des Beschwerdeführers gegen ihn angestrebt habe, was wohl für das Bestehen einer "echten" Ehe spreche. Ein Ehenichtigkeitserklärungsverfahren sei bisher nicht eingeleitet worden.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde behauptet nicht, dass im angefochtenen Bescheid die Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers unrichtig wiedergegeben worden seien. Diese Aussagen lassen nicht erkennen, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt deren Vernehmungen Ausschließungsgründe im Sinn des § 48 Z. 1 AVG (eine Aussage- oder Wahrnehmungsunfähigkeit) vorgelegen seien. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, auf Grund welcher psychischen Probleme, die für das Pensionsverfahren Bedeutung hätten, sich die Ehegattin in Behandlung befinde, und bringt auch nicht vor, dass und zutreffendenfalls auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die genannten "psychischen Probleme" seiner Ehegattin konkretisierend anzuführen. Schon mangels Darlegung der Relevanz zeigt somit die Beschwerde mit ihrer Rüge, dass die belangte Behörde nicht den die Ehegattin betreffenden Pensionsakt beigeschafft habe, keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Ebenso gelingt es der Beschwerde mit ihrem Vorbringen betreffend den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geführten weiteren Zeugen nicht, eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darzulegen, bestreitet sie doch nicht, dass eine Person mit dem im Beweisantrag angeführten Namen weder existiert noch an der genannten Anschrift jemals gewohnt habe, und bringt die Beschwerde auch nicht vor, wie der richtige Name dieses weiteren Zeugen laute und an welcher Anschrift er hätte geladen werden können.
Wenn schließlich die Beschwerde vorbringt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gegen diesen ein Unterhaltsverfahren angestrengt hat, so handelt es sich dabei um eine erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, sodass darauf wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (vgl. dazu § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) nicht weiter einzugehen ist.
Darüber hinaus stellt die Beschwerde nicht in Abrede, dass, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, der Beschwerdeführer weder die Hochzeitsnacht noch den folgenden Tag mit seiner Ehegattin verbracht und zwischen ihnen auch kein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, und es spricht - entgegen der Beschwerdeansicht - auch der Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers den Namen des Vaters einer ihrer Kinder nicht kannte, nicht gegen deren Glaubwürdigkeit bezüglich des hier relevanten Sachverhaltes.
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen konkreten Lebenssachverhalt, der für eine tatsächlich geführte eheliche Gemeinschaft spräche, nicht unter Beweis gestellt. Im Hinblick darauf kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärken Senates vom , Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig erkannt werden.
1.3. Auf dem Boden der von der belangten Behörde sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen erweist sich die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile eingegangen sei und mit seiner Ehegattin kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe, als unbedenklich.
1.4. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0432, mwN), begegnet die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinem Einwand.
2. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragen Verhandlung Abstand genommen werden.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
OAAAE-70499