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VwGH vom 25.04.2005, 2004/17/0193

VwGH vom 25.04.2005, 2004/17/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des CH in S, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem- 524304/2-2002-Keh/Pü, betreffend Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr und einer Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. Georgen an der Gusen, Marktplatz 12, 4222 St. Georgen an der Gusen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde. Auf dieser Liegenschaft wurde ein Wohnhaus errichtet. Aus den im Akt befindlichen Einreichplänen ist ersichtlich, dass eine - nach den Behauptungen des Beschwerdeführers schon im Altbestand vorhandene - Garage durch Räumlichkeiten des Obergeschoßes des Wohnhauses teilweise überbaut werden sollte. Weiters ergibt sich aus diesen Einreichplänen, dass das (nach der teilweisen Überbauung verbleibende) Dach der Garage als - vom Obergeschoß des Wohnhauses zugängliche - Terrasse dienen sollte.

Über entsprechende Anträge des Beschwerdeführers vom wurde die genannte Liegenschaft am an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage und am an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage angeschlossen.

Aus dem erstgenannten Anlass schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom nach den Bestimmungen der Wasserleitungsanschlussgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom (im Folgenden : WasserleitungsanschlussGebV) eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von S 54.538,-- vor. Diesem Bescheid wurde eine Bemessungsgrundlage von 370 m2 (Erdgeschoß 168 m2 und erstes Obergeschoß 202 m2) sowie ein Abgabensatz von S 134,-- zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang trug die erstinstanzliche Behörde einer Behauptung des Beschwerdeführers Rechnung, wonach die Fläche der Garage als solche eines nicht angeschlossenen selbstständigen Bauwerkes nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Unter Hinzurechnung der 10 %igen Umsatzsteuer ergebe sich der vorgeschriebene Betrag.

Aus dem zweitgenannten Anlass schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom nach der Kanalanschlussgebührenverordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom (im Folgenden: KanalanschlussGebV) eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von S 109.638,10 vor. Dieser Vorschreibung legte der Bürgermeister eine Bemessungsgrundlage von 451 m2 und einen Abgabensatz von S 221,-- zu Grunde. Unter Hinzurechnung der 10 %igen Umsatzsteuer ergebe sich der Vorschreibungsbetrag von S 109.638,10.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Dort brachte er vor, er habe aus Gründen des Hochwasserschutzes bei Errichtung des Wohnhauses bewusst auf einen Keller verzichtet. Demgegenüber habe er Erd- und Obergeschoß entsprechend größer dimensioniert, um - sonst im Keller situierte -

Lager- und Stauräume schaffen zu können. Seien solche Räume im Kellergeschoß gelegen, so seien sie nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Gleiches müsse für seine - in Erd- und Obergeschoß gelegenen - Stauraum- und Lagerflächen gelten. Auch habe der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, es sei bei Vorschreibung derartiger Interessentenbeiträge im Einzelfall zu prüfen, ob die sich aus der Verordnung ergebenden Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft sowie zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen stünden.

Schließlich habe der Beschwerdeführer aus eigenen Mitteln auf seinem Grundstück einen Oberflächenwassersickerschacht errichtet. Dadurch trage er, wie einige andere Sickerschachtbetreiber auch, nicht unwesentlich zur Entlastung des Kanalsystems und in weiterer Folge der Kläranlage bei starken Regenfällen bei. Auch diese Aufwendungen wären bei Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr entsprechend zu berücksichtigen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer u.a. zu folgenden Ergebnissen desselben am Parteiengehör gewährt:

Gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz des Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 28/1958 (im Folgenden: Oö IBG), sei die Vorschreibungshöhe zum einen mit dem Wert der Liegenschaft und zum anderen mit den Kosten der Errichtung einer alternativen Ver- und Entsorgeeinrichtung zu vergleichen.

Der Beschwerdeführer habe das gegenständliche Grundstück im Ausmaß von 850 m2 gekauft und dafür einen Preis von mehr als S 1.000,--/m2 bezahlt.

Auch sei davon auszugehen, dass die Anschlussgebühren mit Sicherheit niedriger seien als der Bau einer eigenen Wasserversorgungsanlage bzw. einer eigenen Hauskläranlage.

Weiters sei festgestellt worden, dass das Garagengebäude mit einer Nutzfläche von 71 m2 unterkellert worden sei. Garagenwand und Wohnhaus grenzten unmittelbar aneinander. Lediglich eine 20 cm starke Isolierung (XPS-Platte oder Styropor) sei eingebracht worden. Die im Obergeschoß situierten Räumlichkeiten des Wohnhauses (im Plan als Lagerräume dargestellt) bedeckten die Garagendecke etwa zu einem Drittel. Weiters werde im Erdgeschoß laut Bauplan das Außenmauerwerk direkt an die Garagenmauer anschließen. Im Zwischenteil zwischen Garage und Wohnhaus sei überdies ein Holzlager geplant, welches mit einer Holzwand nach Osten hin abgeschlossen werde. Auch hier bestehe eine bauliche Verbindung vom Wohnhaus zur Garage. Aus diesem Grunde sei die verbaute Fläche der Garage in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Zu diesem Vorhalt erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme. Darin führte er aus, Wohnhaus und Garage seien statisch komplett entkoppelt. Es gebe keine statisch tragenden gemeinsamen Bauteile von Wohnhaus und Garage, welche eine unmittelbare Verbindung zueinander besäßen. Beide Objekte seien getrennt und zu unterschiedlichen Zeiten errichtet worden. Sie wiesen darüber hinaus verschiedene Geschoßniveaus auf. Lediglich aus optischen Gründen und zwecks optimaler Grundstücksausnutzung seien diese Gebäude so nahe aneinander geführt worden, dass zwischen den beiden Bauobjekten gerade 20 cm Wärmedämmung Platz fänden. Es liege eine thermische Entkopplung zwischen Wohnhaus und Garage vor. Lediglich die Vorsatzschale des Wohnhauses komme an einigen Stellen mit der Garage in Verbindung. Dies stelle aber keine statische Verbindung dar, sondern habe reinen Fassadencharakter. Auf Grund dessen könne man auch nicht von einer baulichen Verbindung der Holzwand des Holzlagerraumes im Osten zwischen Wohnhaus und Garage sprechen. Lediglich die Fassade des Wohnhauses sei mit einer Holzwand nach Osten hin zur Garage abgeschlossen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurden dem Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid vom nunmehr Wasseranschlussgebühren in der Höhe von S 61.908,-- (EUR 4.499,03) vorgeschrieben.

Dieser Vorschreibung legte der Gemeinderat eine Bemessungsgrundlage von 420 m2 (166 m2 verbaute Fläche des Erdgeschoßes, 202 m2 verbaute Fläche des Obergeschoßes und 52 m2 Garagenteil mit verbauter Fläche) zu Grunde. Die Multiplikation dieser Bemessungsgrundlage mit dem Beitragssatz von S 134,-- zuzüglich der Umsatzsteuer von 10 % ergebe den Vorschreibungsbetrag.

Mit einem weiteren Bescheid vom schrieb der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 102.102,-- (EUR 7.420,04) vor. Auch dieser Vorschreibung legte der Gemeinderat eine Bemessungsgrundlage von 420 m2 in der oben dargelegten Zusammensetzung zu Grunde. Multipliziert mit dem Quadratmetersatz für die Kanalanschlussgebühr von S 221,-- ergebe sich unter Hinzurechnung der 10 %igen Umsatzsteuer der Vorschreibungsbetrag.

Die Berufungsbehörde vertrat in den im Wesentlichen gleich lautenden Begründungen dieser Bescheide die Auffassung, die Fläche der Garage sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, zumal zwischen Wohn- und Garagenraum nicht nur eine Wärmeisolierung, sondern darüber hinaus eine durch 12 cm starke Ziegel bewirkte bauliche Verbindung des Wohnhauses mit der Garage geschaffen worden sei. Insbesondere sei aber auch darauf hinzuweisen, dass das Garagengebäude teilweise mit Räumlichkeiten des Obergeschosses des Wohngebäudes überbaut worden sei. Schließlich bestehe eine bauliche Verbindung durch die Holzwand beim Holzlager zwischen Garage und Wohnhaus. Die Garagenfläche sei daher in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, auch wenn es keine statisch tragenden gemeinsamen Bauteile dieser Baukörper gebe. Ebenso wenig hindere deren unterschiedliches Geschoßniveau und deren thermische Abkoppelung voneinander das Vorliegen einer zumindestens mittelbaren Verbindung.

In Ansehung der im zweiten Satz des § 1 Abs. 3 Oö IBG vorgesehenen Prüfungen wiederholte die Berufungsbehörde die schon im Vorhalt vom gebrauchten Argumente.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Unter Aufrechterhaltung seines schon im Abgabenverfahren erstatteten Vorbringens verwies er neuerlich darauf, dass seine unterkellerte Garage einen in baulicher bzw. statischer Hinsicht völlig eigenständigen Baukörper bilde. Sie sei auch bereits ein Jahr zuvor als selbstständiges Gebäude errichtet worden und könne ohne das nun im Bau befindliche Wohngebäude bestehen. Die Garage verfüge weder über einen unmittelbaren noch über einen mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene Kanal- bzw. Wasserleitungsnetz. Die Fläche der Garage sei daher aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.

Des Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend den von ihm errichteten Sickerschacht und vertrat weiters die Meinung, das als notwendige Wärmedämmung benötigte Vorsatzmauerwerk sei bei seinem Niedrigenergiehaus der eigentlichen Außenwand vorgesetzt. Es sei daher gleichfalls nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die beiden Vorstellungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges aus, die maßgebliche Rechtsgrundlage für die gegenständlichen Vorschreibungen bildeten die WasserleitungsanschlussGebV sowie die KanalanschlussGebV. In beiden Verordnungen sei in § 2 Abs. 2 die Bemessungsgrundlage geregelt. Danach bildete diese bei eingeschoßiger Verbauung die Summe der verbauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene Wasser- bzw. Kanalnetz aufwiesen. Die festgestellte Bemessungsgrundlage werde vom Beschwerdeführer nur insoweit bekämpft, als dieser die Auffassung vertrete, die Garage sei in diese nicht einzubeziehen, weil sie in baulicher und statischer Hinsicht ein völlig eigenständiger Baukörper sei. Auch dürfe die notwendige Wärmedämmung, welche der eigentlichen Außenwand vorgesetzt sei, nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Dem sei entgegen zu halten, dass die Garagenfläche Teil der verbauten Fläche sei und daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden sei. Nichts anderes gelte für die notwendige Wärmedämmung.

Der Umstand, dass Dach- und Niederschlagswässer nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden dürften, spiele für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr keine Rolle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dort machte er zunächst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der WasserleitungsanschlussGebV und der KanalanschlussGebV geltend, weil diese einheitliche Quadratmetersätze unabhängig davon vorsähen, ob in den Kanal Schmutz- und Niederschlagswässer oder aber - wie in seinem Falle - lediglich Schmutzwässer eingeleitet werden dürften. Weiters behauptete der Beschwerdeführer eine Gleichheitswidrigkeit des jeweiligen § 2 der WasserleitungsanschlussGebV und der KanalanschlussGebV, weil diese Bestimmungen in Ansehung der nicht zu den dort angeführten Zwecken ausgebauten Räumlichkeiten in unsachlicher Weise nach der Art des Geschoßes, in dem sie gelegen seien, differenzierten.

Die vorgeschriebenen Anschlussgebühren stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der von der Gemeinde erbrachten Leistung.

Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch deshalb mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet, weil die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde ungeachtet seines Vorbringens im Abgaben- und Vorstellungsverfahren die Garagenfläche in die Bemessungsgrundlage für beide Gebühren einbezogen habe.

Mit Beschluss vom , B 313/03-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In Ansehung der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 6192, vom , Slg. Nr. 10.947, vom , Slg. Nr. 16.116, und vom , Slg. Nr. 16.377.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht verletzt, Wasser- bzw. Kanalanschlussgebühren nur in der gesetzlich vorgesehenen Höhe vorgeschrieben zu erhalten. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 und 4 Oö IBG lauten (auszugsweise):

"§ 1

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (...) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;

b) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer

gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage - Wasserleitungs-Anschlussgebühr;

...

(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen.

Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.

(3) ... Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig."

§ 1, § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 3 erster Satz und § 4

WasserleitungsanschlussGebV lauten:

"§ 1

(Anschluss, Gebührenpflicht)

Für den Anschluss von Grundstücken an die gemeindeeigene gemeinnützige, öffentliche Versorgungsanlage der Marktgemeinde St. Georgen/Gusen (im Folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) wird eine Wasserleitungsanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(Höhe der Anschlussgebühr)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) Die Wasserleitungsanschlussgebühr beträgt:
in ATS
in Euro
...
b)
Für Objekte mit einer Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 von über 150 m2 bis einschließlich 833 m2, je m2 ...................
134,--
9,74
...

(2) a) Die Bemessungsgrundlage bildet bei

eingeschoßiger Verbauung, die Summe der verbauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.

b) Dachräume, Dachgeschoße und Kellergeschoße, Anbauten und Nebengebäude werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Garagen (einschließlich Garagennebenraum) benutzbar ausgebaut sind. Bemessungsgrundlage bildet beim Dachraum bzw. Dachgeschoß das Ausmaß der Nutzfläche (Innenmaß der Bodenfläche). Als Dachräume bzw. Dachgeschoßräume können nur jene Räumlichkeiten berücksichtigt werden, die auch entsprechende Raummerkmale (Schräge, verminderte Raumhöhe) aufweisen, ansonsten ist die Gebühr nach der verbauten Fläche zu errechnen. Beim Kellergeschoß ist die bebaute Fläche der benutzbaren Räume zu ermitteln.

...

§ 3

(Entstehen des Abgabenanspruches)

Der Abgabenanspruch für die Wasserleitungsanschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ist die Gebühr innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei der Gemeindekasse einzuzahlen bzw. zur Überweisung zu bringen. ...

§ 4

(Umsatzsteuer)

Gebühren nach § 2 verstehen sich ohne Umsatzsteuer und erhöhen sich daher im Ausmaß der Umsatzsteuer, welche derzeit 10 % beträgt."

§ 1, § 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 3 erster Satz und § 4

KanalanschlussGebV lauten:

"§ 1

(Anschluss, Gebührenpflicht)

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene gemeinnützige, öffentliche Kanalnetz der Marktgemeinde St. Georgen/Gusen (im Folgenden Ortskanalisationsanlage genannt) wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

(Höhe der Anschlussgebühr)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt:
in ATS
in Euro
...
b)
Für Objekte mit einer Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 2 von über 150 m2 bis einschließlich 833 m2, je m2 ...................
211,--
16,06
...

(2) a) Die Bemessungsgrundlage bildet bei

eingeschoßiger Verbauung, die Summe der verbauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.

b) Dachräume, Dachgeschoße und Kellergeschoße, Anbauten und Nebengebäude werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Garagen (einschließlich Garagennebenraum) benutzbar ausgebaut sind. Bemessungsgrundlage bildet beim Dachraum bzw. Dachgeschoß das Ausmaß der Nutzfläche (Innenmaß der Bodenfläche). Als Dachräume bzw. Dachgeschoßräume können nur jene Räumlichkeiten berücksichtigt werden, die auch entsprechende Raummerkmale (Schräge, verminderte Raumhöhe) aufweisen, ansonsten ist die Gebühr nach der verbauten Fläche zu errechnen. Beim Kellergeschoß ist die bebaute Fläche der benutzbaren Räume zu ermitteln.

...

§ 3

(Entstehen des Abgabenanspruches)

Der Abgabenanspruch für die Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz und ist die Gebühr innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheides bei der Gemeindekasse einzuzahlen bzw. zur Überweisung zu bringen. ...

§ 4

(Umsatzsteuer)

Gebühren nach § 2 verstehen sich ohne Umsatzsteuer und erhöhen sich daher im Ausmaß der Umsatzsteuer, welche derzeit 10 % beträgt."

Weder die Oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (im Folgenden: Oö BauO), noch das Oberösterreichische Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 (im Folgenden: Oö BauTG), enthält eine Definition des Begriffs "Bauwerk".

§ 2 Z 20, 31 und 46 Oö BauTG lauten:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

...

20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer

lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter;

...

31. Nebengebäude: ein Gebäude mit höchstens einem

Geschoß über dem Erdboden und einer Traufenhöhe bis zu 3 m über dem Erdgeschoßfußboden, das im Vergleich zur gegebenen oder voraussehbaren Hauptbebauung nur untergeordnete Bedeutung hat und nicht Wohnzwecken dient; ob im Fall der Verbindung mit einem Hauptgebäude ein angebautes Nebengebäude vorliegt oder eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude, also ein Zubau zu diesem, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der als selbstständige Gebäude oder als bloße Gebäudeteile zu qualifizierenden Baukörper ab;

...

46. Zubau: die Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde habe die verbaute Fläche der Garage zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

Dieser Vorwurf wäre jedenfalls dann unzutreffend, wenn es sich bei dem aus dem Wohnhaus (im engeren Sinn) und der Garage gebildeten baulichen Komplex nur um ein einziges Bauwerk handelte. Diesfalls zählte die Fläche der Garage nämlich jedenfalls zur "Summe der verbauten Fläche der einzelnen Geschoße" des aus ihr und dem Wohnhaus im engeren Sinn gebildeten Bauwerks, welches unstrittig einen unmittelbaren Anschluss an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage bzw. an die gemeindeeigene öffentliche Kanalisationsanlage aufweist. Eine Berücksichtigung dieses Geschoßes hätte daher nach § 2 Abs. 2 WasserleitungsanschlussGebV bzw. nach § 2 Abs. 2 KanalanschlussGebV jedenfalls zu erfolgen.

Mit dem Begriff "Bauwerk" stellt der Verordnungsgeber der mitbeteiligten Marktgemeinde auf einen weder in der Oö BauO noch im Oö BauTG definierten Begriff ab.

Zu vergleichbaren Verordnungsbestimmungen einer oberösterreichischen Gemeinde hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, zur Lösung der Frage, ob ein einheitliches Bauwerk vorliege, sei in erster Linie auf die bauliche Gestaltung abzustellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/17/0038, mit weiteren Hinweisen).

Dem Beschwerdeführer ist nun einzuräumen, dass für die Qualifikation der Garage als eigenständiges Bauwerk ihre - von der Berufungsbehörde ausdrücklich eingeräumte - statische Selbstständigkeit (sowie das unterschiedliche Bodenniveau der beiden Baukörper) sprechen könnte. Dem steht jedoch gegenüber, dass für die Beurteilung der baulichen Gestaltung als einheitliches Bauwerk oder als zwei getrennte Bauwerke auch der äußere Gesamteindruck des Baukomplexes bedeutsam ist. In diesem Zusammenhang haben die Abgabenbehörden insbesondere die - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebene - Feststellung getroffen, dass die Garage durch Räumlichkeiten des Obergeschoßes des Wohnhauses im engeren Sinn überbaut wurde (ohne dass in diesem Zusammenhang jedoch eine statische Abhängigkeit des Wohnhauses von der darunter befindlichen Garage festgestellt worden wäre). Gleichfalls unbestritten blieb die Feststellung der Berufungsbehörde, wonach außerhalb der Isolierung eine bauliche Verbindung des Wohnhauses mit der Garage durch 12 cm starke Ziegel hergestellt wurde.

Schließlich ist nach Maßgabe der Einreichpläne auch ein funktioneller Zusammenhang des Baukörpers "Garage" mit dem Wohnhaus im engeren Sinn nicht nur dadurch hergestellt, dass die Garage bei typisierender Betrachtung den Bewohnern des Wohnhauses zum Abstellen von Fahrzeugen dient, sondern darüber hinaus auch dadurch, dass deren (restliches, nicht überbautes) Dach als Terrasse des Wohnhauses im engeren Sinn ausgebildet ist, deren Betreten vom Obergeschoß des Wohnhauses aus möglich ist.

Vor diesem Hintergrund vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass durch die vorzitierten Baumaßnahmen des Beschwerdeführers das ursprünglich selbstständige Bauwerk "Garage" seine Eigenschaft als eigenständiges Bauwerk im Verständnis des § 2 WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV verloren hat und seither gemeinsam mit dem Wohnhaus im engeren Sinn Teil eines einheitlichen Bauwerkes ist.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wollte man den Begriff "Bauwerk" in der WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV entsprechend dem Gebäudebegriff des Oö BauTG auslegen:

Aus § 2 Z 46 Oö BauTG folgt zunächst, dass ein "Zubau" im Verständnis dieses Gesetzes die Vergrößerung eines Gebäudes bildet, woraus sich wiederum ergibt, dass der Zubau kein eigenes Gebäude, sondern einen Teil eines solchen bildet. Nach § 2 Z 31 Oö BauTG hängt die Abgrenzung zwischen einem als Teil des Hauptgebäudes aufzufassenden Zubau und einem Anbau, welcher ein selbstständiges Nebengebäude bildet, von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenhang der in Rede stehenden Baukörper ab.

Was die erstgenannte Voraussetzung betrifft, verlangt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa bei Vorliegen eines abgeschleppten Daches, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes entsteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0245). Eine derartige bauliche Integration, die zumindestens optisch den Eindruck eines Gesamtbauwerkes entstehen lässt, liegt vorliegendenfalls durch die teilweise Überbauung der Garage durch das Wohngebäude im engeren Sinn, sowie durch die Verbindung der Bauwerke durch die 12 cm breiten Ziegel vor, mag letztere auch bloß die Gestaltung der Außenfassade betreffen. Der seit der Novelle zum Oö BauTG LGBl. Nr. 103/1998 weiters notwendige funktionelle Zusammenhang liegt aus den oben dargelegten Gründen gleichfalls vor.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weiters dadurch verletzt, dass es die Vorstellungsbehörde unterlassen habe, sich mit seinem - in der Vorstellung formell aufrecht erhaltenen - Vorbringen hinsichtlich des wirtschaftlichen Missverhältnisses der Gebührenvorschreibung gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG auseinander zu setzen.

Bei § 1 Abs. 3 zweiter Satz Oö IBG handelt es sich um einen Gesetzesbefehl, der an die Abgabenbehörden gerichtet ist, die in Anwendung des in der Beitragsordnung des Gemeinderates festgelegten objektiven Teilungsschlüssels dafür zu sorgen haben, dass durch dessen Modifikation im Einzelfall die durch die unbestimmten Rechtsbegriffe "wirtschaftliches Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft" einerseits und "aus der Anlage oder Einrichtung für die Liegenschaft entstehenden Nutzen" andererseits gezogenen Grenzen nicht überschritten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0270, mit weiteren Nachweisen).

Das Vorliegen einer aus dieser Bestimmung allenfalls abzuleitenden Verpflichtung zur Korrektur des Teilungsschlüssels hat die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde geprüft, indem sie sowohl Feststellungen zum Wert der (unbebauten) Liegenschaft des Beschwerdeführers als auch über die (gegenüber den vorgeschriebenen Beiträgen höheren) Kosten der Errichtung eigener Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungsanlagen getroffen hat.

Diesen Tatsachenfeststellungen ist der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren nicht mehr konkret entgegen getreten. Die von der Berufungsbehörde der mitbeteiligten Marktgemeinde gezogene Schlussfolgerung, dass schon auf Basis dieser Tatsachenfeststellungen kein Missverhältnis zum Wert der (bebauten) Liegenschaft oder zum Ver- bzw. Entsorgungsnutzen aus den gemeindeeigenen Anlagen vorliege, kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Nur zum Ausgleich derartiger Missverhältnisse dient aber § 1 Abs. 3 letzter Satz Oö IBG. Demgegenüber kann die in Rede stehende Gesetzesbestimmung bei Fehlen eines Missverhältnisses zwischen objektivem Entsorgungsnutzen und vorgeschriebener Anschlussgebühr nicht zur Korrektur des objektiven Verteilungsschlüssels zwischen den Abgabenpflichtigen im Einzelfall dergestalt herangezogen werden, dass hiedurch Ungleichheiten zwischen den Liegenschaftseigentümern in Ansehung der Relation des ihrem jeweiligen Grundstück zukommenden aus der Gemeindeanlage resultierenden Nutzens zu der von ihnen jeweils zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall auszugleichen wären.

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, besteht gemäß § 2 Abs. 2 lit. b WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV eine Ausnahme in Ansehung der den dort näher umschriebenen Zwecken dienenden Flächen nur unter der Voraussetzung, dass es sich um solche von Dachräumen, Dachgeschoßen, Kellergeschoßen, Anbauten und Nebengebäuden handelt. Die Ausnahme besteht jedoch nicht in Ansehung von Flächen, die - wie hier - in anderen als den genannten Geschoßen bzw. Bauten situiert sind. Den Verwaltungsbehörden ist somit kein Vollzugsfehler anzulasten, wenn sie die Flächen der im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß des Wohngebäudes gelegenen, vom Beschwerdeführer als Heiz- und Lagerräume bezeichneten Räume gleichfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat.

Im Übrigen sind gegen die Gesetzmäßigkeit der Berechnungsvorschriften der Bemessungsgrundlage nach § 2 WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie offenbar beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken entstanden. So wurde im hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0193, in Ansehung einer Kanalanschlussgebühr ausgesprochen, dass selbst die ausschließliche Heranziehung der verbauten Fläche eines an eine gemeindeeigene Kanalanlage angeschlossenen Objektes, unabhängig davon, ob sie mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße vervielfacht wird, einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht. Vor diesem Hintergrund bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 lit. b WasserleitungsanschlussGebV bzw. KanalanschlussGebV eine Einbeziehung der Geschoßflächen von Dach- bzw. Kellergeschoßen nur insoweit erfolgt, als diese auf Grund ihres Ausbauzustandes zu den in diesen Normen angeführten Zwecken nutzbar sind, während in Ansehung der verbauten Fläche anderer Geschoße auf dieses Kriterium nicht abgestellt wird. Zur Unbedenklichkeit einer mangelnden Differenzierung des Abgabensatzes je nachdem, ob ausschließlich Schmutzwässer oder darüber hinaus auch Niederschlagswässer entsorgt werden, ist schließlich auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1625/65, zu verweisen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am