VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0182

VwGH vom 21.02.2005, 2004/17/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des JM in T, vertreten durch Dr. Anton Schiessling, Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in 6240 Rattenberg, Hassauerstraße 75, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib- 17189/5, betreffend Vorschreibung von Wassergebühren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Terfens, 6123 Terfens), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der vorgelegten Kopie einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie aus den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheiden vom und vom wurden dem Beschwerdeführer für Wasserbezug im Zeitraum vom bis Wassergebühren in der Höhe von insgesamt EUR 82,08 sowie (mit dem erstgenannten Bescheid) für den Zeitraum vom bis eine Zählermiete in der Höhe von EUR 13,08 jeweils zuzüglich 10 % USt vorgeschrieben.

Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufungen, in welchen er im Wesentlichen gleich lautend vorbrachte, er sei Eigentümer des Hofes "Oberried". Zu Gunsten dieses Hofes habe seit jeher das Recht bestanden, Wasser von der Quellfassung des Hofes "Unterried" unentgeltlich zu beziehen. Nach der Gründung der Wasserinteressentschaft Terfens-Ried habe sich der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers ausdrücklich das Recht ausbedungen, an die neue Leitung kostenlos anschließen zu können. Daran habe sich bis heute nichts geändert.

In Ansehung des erstgenannten Bescheides erging in der Folge eine Berufungsvorentscheidung, gegen die der Beschwerdeführer Vorlageantrag erhob.

Mit Note vom forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer auf, einen Nachweis für seine behaupteten Rechte an der Wasserleitung zu erbringen.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom vor. Mit diesem Bescheid wurde sechs Interessenten die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung einer auf dem Grundstück Nr. 1138 der KG Terfens entspringenden Quelle sowie zum Bau einer Trinkwasserleitung im Gemeindegebiet von Terfens erteilt. Unter Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wird weiters nach § 93 Abs. 3 WRG beurkundet, dass bei der mündlichen Verhandlung folgendes Übereinkommen getroffen wurde:

"Besitzer der Gp.1138/1 Kat.Gem.T, in welcher die Quelle entspringt, ist U. Dieser erklärt sich mit der Quellfassung und Ableitung des Wassers mit der Bedingung einverstanden, dass die Höfe Unterried und Oberried an die neue Leitung kostenlos anschließen können."

Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde je vom wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide vom und vom jeweils als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde im Wesentlichen gleich lautend aus, aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Übereinkommen lasse sich ein Anspruch auf eine Befreiung von der Wassergebühr nicht ableiten. Wassergebühr und Zählermiete seien vorgeschrieben worden, weil das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Objekt an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sei und der Beschwerdeführer aus dieser von der mitbeteiligten Gemeinde betriebenen Wasserversorgungsanlage Wasser beziehe. Daraus folge, dass nach der Wassergebührenordnung der Gemeinde Terfens, Beschluss des Gemeinderates vom in der Fassung des Beschlusses vom (im Folgenden: WasserGebO), für den laufenden Wasserbezug Wassergebühren und Zählermiete zu entrichten seien. Die WasserGebO bilde daher eine unbedenkliche Rechtsgrundlage für die erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungen. Eine Gebührenbefreiung für das in Rede stehende Objekt lasse sich ihr nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Vorstellungen an die belangte Behörde.

Dort berief er sich darauf, dass ihm von jeher das Recht des Bezuges von Wasser aus der auf dem damaligen Grundstück 1138 entspringenden Quelle zustehe. Auch in einem Wasserbuchbescheid vom , welcher unter einem vorgelegt werde, sei unter Punkt 15 "Mitbenutzungsrechte" ausdrücklich angeführt, dass die Eigentümer der Höfe "Unterried" und "Oberried" das Recht hätten, kostenlos an die Wasserleitung anzuschließen. Vor einiger Zeit hätte die mitbeteiligte Gemeinde die Anlage der Wasserinteressentschaft Terfens-Ried mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Hiezu gehöre auch die privatrechtliche Verpflichtung gegenüber dem Vorstellungswerber. Dieser sei "Eigenversorger" im Verständnis des § 2 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Terfens (Beschluss des Gemeinderates vom unter Berücksichtigung der Beschlüsse vom und vom (im Folgenden: WasserleitungsO). Er unterliege daher nicht der dort geregelten Anschlusspflicht. Auch habe er keinen Antrag gemäß § 3 Z 1 WasserleitungsO gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diesen Vorstellungen keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, aus den Bescheiden vom und vom sei lediglich abzuleiten, dass der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an die Leitung kostenlos zu erfolgen habe. Anschlussgebühren dürften daher nicht verrechnet werden. Gegenständlich sei aber vorliegendenfalls keine Anschlussgebühr, sondern laufende Wasser- bzw. Zählergebühren.

Sodann heißt es:

"Der dem Akt beigeschlossene Auszug aus der digitalen Katastermappe verdeutlicht den Verlauf der Wasserleitung zu den Höfen 'Oberried' und 'Unterried'. Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass ein großer Teil der aus dem Jahre 1955 stammenden Wasserleitung außer Betrieb ist, da sie im oberen Bereich undicht wurde. Die von der Gemeinde errichtete und an die neue Wasserversorgungsanlage provisorisch angeschlossene 'neue' Leitung bildet nun jene Wasserleitung, die auch die Höfe 'Oberried' und 'Unterried' mit Wasser versorgt. Dies bedeutet aber, dass der Hof des Vorstellungswerbers an die Wasserleitung bzw. Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Terfens angeschlossen ist und daher auch Gemeindewasser bezieht. Daher findet auch die Wassergebührenordnung der Gemeinde T auf den Vorstellungswerber Anwendung."

Sodann heißt es, gemäß § 5 WasserGebO erhebe die Gemeinde zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage für die laufende Benützung eine Benützungsgebühr. Die mitbeteiligte Gemeinde habe daher zu Recht Wassergebühren vorgeschrieben, weil der Vorstellungswerber in den Anwendungsbereich der WasserGebO falle und auch Gemeindewasser beziehe. Sodann teilte die belangte Behörde die Rechtsauffassung der Gemeindebehörden, wonach sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheiden das Bestehen einer "Wasserbezugsdienstbarkeit" nicht ableiten lasse. Auch einen anderen, eine solche Dienstbarkeit begründenden Vertrag habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dort machte er geltend, durch den angefochtenen Bescheid in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein.

In diesem Zusammenhang wendete er sich gegen die Annahme der Verwaltungsbehörden, aus den vorgelegten Bescheiden ergebe sich kein Recht des Eigentümers des Hofes "Oberried" auf Wasserbezug aus der am Grundstück Nr. 1138 befindlichen Quelle. In diesem Zusammenhang verwies er insbesondere auch darauf, dass bei Erlassung dieser Bescheide sich die Frage der Vorschreibung von Wasseranschlussgebühren einerseits und von laufenden Wassergebühren andererseits noch gar nicht gestellt habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer aber jedenfalls das Recht auf kostenlosen Wasserbezug ersessen.

Rechtens wäre der Beschwerdeführer nach § 2 Z 1 WasserleitungsO als Eigenversorger zu behandeln gewesen, in Ansehung derer eine Vorschreibung von Wassergebühren nicht in Betracht komme.

Mit Beschluss vom , B 1040/03-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Auffassung, die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Gebührenvorschreibung gegenüber einem Berechtigten aus einer Privatwasserleitung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, lautet:

"§ 16. ...

...

(3) Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

...

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt."

§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1

und § 7 Abs. 1 WasserGebO lauten (auszugsweise):

"§ 1

Einteilung der Gebühren

(1) Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die

Gemeindewasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde Gebühren in

Form einer

a) einmaligen Anschlussgebühr,

b) laufenden Gebühr (Benützungsgebühr)

c) Zählergebühr.

...

§ 4

Zählergebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Anschaffungskosten, Kosten für die Eichung und Ablesung der Wasserzähler eine Zählergebühr.

(2) Die Zählergebühr beträgt je Zähler und Jahr:

a. für einen Wasserzähler mit einer Durchflussmenge von 3 bis 10 m3 pro Stunde EUR 13,08

...

(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Zählermontage, wobei jedes angefangene Jahr für ein volles zählt.

§ 5

Benützungsgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten des Betriebes und der Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage für die laufende Benützung eine Benützungsgebühr. Diese wird vom Gemeinderat jährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis der Anlage, verteilt auf die gewöhnliche Nutzungsdauer der Anlage, festgesetzt.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht mit tatsächlichem Wasserbezug unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 6 Abs. 5.

§ 6

Berechnung der Benützungsgebühr

(1) Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler tatsächlich gemessene Wasserbezug in Kubikmeter für den Zeitraum 1.10. bis 30.9. des nächstfolgenden Jahres. ...

...

§ 7

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke."

§ 2 Z 1 und § 3 Z 1 WasserleitungsO lauten:

"§ 2

Anschluss- und Benützungspflicht

1. Für alle im erschließbaren Bereich der Gemeindewasserversorgungsanlagen gelegenen Grundstücke bzw. Gebäude besteht mit Ausnahme der bisherigen Eigenversorger Anschluss- und Benützungspflicht. ...

...

§ 3

Antragstellung und Bewilligung

1. Die Errichtung oder Änderung eines Wasseranschlusses ist vom Eigentümer unter Benutzung des bei der Gemeinde erhältlichen Vordruckes zu beantragen.

..."

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof verweist der Beschwerdeführer darauf, dass ihm als Eigentümer der Liegenschaft "Oberried" ein privatrechtliches Wasserbezugsrecht - und zwar seit Übernahme der Anlage gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde - zustehe. Er sei sohin als "Eigenversorger" im Sinne der WasserleitungsO einzustufen.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass weder die Zählergebühr nach § 4 WasserGebO noch die Benützungsgebühr nach § 5 leg. cit. auf das Vorliegen einer Anschluss- oder Benützungspflicht im Sinne des § 2 WasserleitungsO abstellt. Ebenso wenig knüpft der Abgabentatbestand für diese Gebühr an das Vorliegen eines Antrages bzw. einer Bewilligung gemäß § 3 WasserleitungsO an. Vielmehr entsteht die Zählergebühr gemäß § 4 Abs. 3 WasserGebO mit der Zählermontage, die Benützungsgebühr gemäß § 5 Abs. 2 WasserGebO mit dem tatsächlichen Wasserbezug.

Weder die Montage des Wasserzählers noch der tatsächliche Wasserbezug aus der hier in Rede stehenden Gemeindewasserversorgungsanlage wird vom Beschwerdeführer bestritten. Dieser stellt auch nicht in Abrede, dass er im Verständnis des § 7 Abs. 1 WasserGebO Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ist.

Schließlich ist festzuhalten, dass die WasserGebO keine Ausnahmeregelungen für Eigentümer von an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften vorsieht, die auf Grund einer zu Lasten eines gemeindeeigenen Grundstückes bestehenden Dienstbarkeit bzw. Reallast privatrechtlich zum Bezug von Wasser aus einer gemeindeeigenen Quelle bzw. einer aus dieser Quelle gespeisten gemeindeeigenen Wasserleitung berechtigt sind.

Unter Berücksichtigung der - vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen - Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die aus der am Grundstück Nr. 1138 gelegenen Quelle gespeiste, aus dem Jahr 1955 stammende Wasserleitung in weiten Teilen außer Betrieb gesetzt wurde und die Liegenschaft des Beschwerdeführers nunmehr an eine von der Gemeinde errichtete neue Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist, sind beim Verwaltungsgerichtshof, ebenso wenig wie offenbar auch beim Verfassungsgerichtshof, aus Anlass des Beschwerdefalles Bedenken gegen die WasserGebO im Hinblick auf das Fehlen einer derartigen Ausnahmebestimmung entstanden (vgl. hiezu insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 527/67).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am