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VwGH 10.11.2009, 2009/22/0230

VwGH 10.11.2009, 2009/22/0230

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 153.700/2-III/4/09, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom abgewiesen, weil nach dessen Ansicht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfülle.

Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung wies die Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Berufung habe gemäß § 63 Abs. 3 AVG den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das "Schreiben vom " sei als Berufung zu werten, jedoch "mit dem Mangel des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages behaftet". Die Berufung sei zurückzuweisen, weil "der Mangel eines fehlenden Berufungsantrages im Zuge des Berufungsverfahrens nicht behoben werden" könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, sowie dass die vorliegende Berufung diesem notwendigen Erfordernis nicht entspricht und somit mangelhaft ist. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG (in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 8/2008) handelt es sich dabei aber um einen verbesserungsfähigen Mangel (vgl. statt vieler etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/05/0115, mwH), wobei diese Norm die Behörde verhält, von Amts wegen unverzüglich dessen Behebung zu veranlassen.

Soweit die belangte Behörde unter Zitierung von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer anderen Rechtsansicht ausgeht, ist sie darauf hinzuweisen, dass dem von ihr im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnis eine mittlerweile überholte Rechtslage zu Grunde lag, und diese Entscheidung somit auf die seit der Novellierung des AVG mit BGBl. I Nr. 158/1998 geschaffene Rechtslage, die in diesem Punkt später - und zwar auch in der hier maßgeblichen Fassung - keiner Änderung mehr unterworfen war, nicht übertragen werden kann (vgl. zur Darstellung der bis zur und ab der genannten Novelle geltenden Rechtslage etwa das hg. Erkenntnis vom , 2004/18/0200, mwN).

Da die belangte Behörde den nach dem Gesetz geforderten Verbesserungsauftrag in Verkennung der Rechtslage nicht erteilt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des
begründeten Rechtsmittelantrages
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220230.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAE-70485